Extradition for embezzlement under Swiss-German treaty

BGE 1 I 413Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IJul 2, 1875Granted

Summary

The Federal Court decided an extradition request from the German Embassy, transmitted to the Swiss Federal Council, concerning Otto Sternagel, who was accused in Zwickau of several embezzlements totaling 1,046 marks. Sternagel opposed extradition, arguing that he was a partner rather than an employee and denied any offense. The Court held that embezzlement is covered by the Swiss-German extradition treaty and that Swiss authorities may not require proof of the charged conduct where the treaty allows extradition already at the indictment or investigation stage. Extradition was therefore granted.

Regest

Art. 1 Ziff. 12 des schweizerisch-deutschen Auslieferungsvertrages; Auslieferung wegen Unterschlagung und Beweisfrage im Auslieferungsverfahren. Unterschlagung ist auslieferungsfähig, sofern sie nach der Landesgesetzgebung beider Vertragsstaaten strafbar ist. Die Auslieferung setzt nach dem Vertrage nicht erst eine rechtskräftige Verurteilung voraus, sondern ist auch zulässig, wenn die verfolgte Person lediglich in Anklagezustand versetzt oder zur Untersuchung gezogen ist. Die schweizerischen Behörden haben daher die materielle Beweisführung über die Tat nicht zu verlangen; es genügt das Vorliegen des vertragsgemässen Auslieferungstatbestandes (Erw. 1-3).

Full text

BGE 1 I 413 - Otto Sternagel

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Zitiert durch:

BGE 2 I 490 - Arnold Malzacher

Zitiert selbst:

BGE 1 I 423 - Auguste Nantou

Sachverhalt

A.

B.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

Erwägung 2

Erwägung 3

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Philip Lengacher, A. Tschentscher

  1. Erkenntniß vom 2. Juli 1875 in Sachen Sternagel.

Sachverhalt

A.

Gestützt auf einen Haftbefehl des Untersuchungsrichters beim königl. sächsischen Bezirksgerichte Zwickau verlangte die kaiserlich deutsche Gesandtschaft mit Noten vom 20. Mai und 22. Juni d.J. beim schweizerischen Bundesrathe die Auslieferung des Otto Sternagel von Halberstadt, Königreich Preußen, welcher einer Reihe von Unterschlagungen im Gesammtbetrage von 1046 Mark zum Nachtheile des C.E.H. in Zwickau, dessen Angestellter Sternagel gewesen sei, beim dortigen Bezirksgerichte angeklagt ist. 1

B.

Sternagel widersetzte sich jedoch der Auslieferung, indem er bestritt, sich eines Vergehens schuldig gemacht zu haben. Er behauptete, er sei nicht Angestellter, sondern Associé des H. gewesen und es würde ihm bei einer Ausrechnung noch ein Guthaben von 50 bis 60 Thalern zufallen. 2

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

  1. Zu denjenigen strafbaren Handlungen, welche nach dem zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche abgeschlossenen Auslieferungsvertrage die vertragenden Theile zur Auslieferung einer Person verpflichten, gehört nach Art. 1 Ziffer 12 ibidem auch die Unterschlagung in denjenigen Fällen, in welchen dieselbe von der Landesgesetzgebung der vertragenden Theile mit Strafe bedroht ist. 3

Erwägung 2

  1. Sowohl nach dem deutschen Strafgesetzbuche (Art. 246), als nach dem zürcherischen (Art. 171 und 172) ist auf die Unterschlagung Strafe angedroht. 4

Erwägung 3

  1. Nach dem Vertrage findet die Auslieferung sowohl statt, wenn die requirirte Person als Urheber, Thäter oder Theilnehmer verurtheilt, als auch wenn sie nur erst in Anklagezustand versetzt oder zur Untersuchung gezogen ist, und steht es daher den schweizerischen Behörden nicht zu, den Beweis für die eingeklagte That zu verlangen. 5

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Auslieferung des Otto Sternagel ist bewilligt. 6

1994-2020 Das Fallrecht (DFR).

Keywords

extraditionembezzlementtreaty interpretationindictment stageevidence in extradition