Schaffhausen total constitutional revision requires majority of eligible voters present

BGE 1 I 343Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IOct 25, 1875Dismissed

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J. Uehlinger and five other Schaffhausen citizens challenged the rejection of three draft total revisions of the cantonal constitution, arguing that only the votes cast should count and that the drafts had therefore been accepted. The Federal Court held that it had jurisdiction because the case concerned interpretation of guaranteed cantonal constitutional rights, not the validity of the vote itself. It also held that the filing was timely. On the merits, the Court rejected the complaint, confirming that under Arts. 70 and 75 of the Schaffhausen Constitution a total revision requires the majority of eligible voters present, not merely a majority of votes cast.

Omnilex headnote

Art. 113 No. 3 BV; Art. 59 Federal Judiciary Act; cantonal constitutional vote on total revision; scope of federal review and meaning of majority requirement. Complaints alleging misinterpretation of a valid cantonal vote result concern the protection of guaranteed cantonal rights and fall within the Federal Court’s competence; the Federal Council’s competence remains confined to challenges to the validity of elections or votes as such. For the interpretation of cantonal constitutional approval clauses, the wording and legislative history are decisive. Where the constitution requires the majority of eligible voters present in the assembly, abstentions do not count as affirmative votes, and Arts. 3 and 29 may not be used to displace the specific approval threshold in Arts. 70 and 75. A federal constitutional conflict is excluded where the cantonal provisions are clear and federally guaranteed.

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BGE 1 I 343 - Totalrevision Schaffhausen

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Zitiert selbst:

  1. Urtheil vom 25. Oktober 1875 in Sachen Uehlinger.

A.

B.

C.

D.

E.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

  1. Anbelangend die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Entscheidung ...

Erwägung 2

  1. Im vorliegenden Falle ist nun die Gültigkeit der übe ...

Erwägung 3

  1. Zu einer über den Wortlaut derselben hinausgehenden Inter ...

Erwägung 4

  1. Die Einrede der Verspätung des Rekurses ist nicht gestell ...

Erwägung 5

  1. Dagegen ist der Rekurs selbst unbegründet, indem sowohl a ...

Erwägung 6

  1. Daß die Art. 70 und 75 der Schaffhausen'schen Verfassung ...

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Bearbeitung, zuletzt am 11.02.2022, durch: Philip Lengacher, Julian Marbach, A. Tschentscher

  1. Urtheil vom 25. Oktober 1875 in Sachen Uehlinger.

A.

Am 4. Mai 1873 hat das Volk des Kantons Schaffhausen eine Totalrevision der Kantonsverfassung beschlossen und sodann die Ausarbeitung einer Vorlage einem Verfassungsrathe übertragen. Seither unterbreitete derselbe dem Volke drei Entwürfe zur Annahme und es fanden die Abstimmungen am 27. Dezember 1873, 18. April 1874 und 30. Mai 1875 statt. Da jedoch sämmtliche drei Vorlagen nicht die Zustimmung der Mehrheit der im Kantone anwesenden Stimmberechtigten fanden, so erklärte der Verfassungsrath dieselbe als verworfen. 1

B.

Ueber diese Beschlüsse des Verfassungsrathes beschwerten sich J. Uehlinger und fünf andere Bürger des Kantons Schaffhausen mit Eingabe vom 18. Juni d.J. beim Bundesrathe und stellten das Gesuch, es möge derselbe beschließen: 2

  1. Es sei der Rekurs begründet, indem die Verfassung des Kantons Schaffhausen in ihren 3, 29, 70 und 75 für Annahme oder Verwerfung einer Verfassungsvorlage die Mehrheit der Stimmberechtigten vorschreibe, die an verfassungsmäßigen Versammlungen Theil nehmen; es seien somit sämmtliche Vorlagen vom Volke angenommen; 3

  2. bei einer weitern Vorlage sei die absolute Mehrheit der Stimmberechtigten, die sich in verfassungsmäßigen Versammlungen aussprechen, maßgebend. 4

Diese Begehren stützten Rekurrenten auf den Inhalt der in Ziffer 1 angerufenen Artikel der bestehenden Kantonsverfassung, welche lauten: 5

Art. 3

Die Souverainetät beruht auf der Gesammtheit der Aktivbürger des Kantons und wird von denselben in verfassungsmäßigen Versammlungen ausgeübt: b) Durch das Recht der Annahme oder Verwerfung der Kantonsverfassung und der Verfassungsgesetze. 6

Art. 29

Für die Ausübung der in 3 aufgeführten Souverainetätsrechte ist jedenfalls die Theilnahme der Mehrheit der im Wahlbezirke anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. 7

Art. 70

Wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten sich für Annahme der Verfassung erklärt hat, so tritt dieselbe sofort in Kraft. 8

Art. 75

Behufs der gültigen Entscheidung sowohl der Frage über die Vornahme einer totalen Revision, als über Annahme und Verwerfung der Verfassung und Verfassungsgesetze ist erforderlich, daß die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Einwohner des Kantons in den Wahlversammlungen sich hiefür ausspreche. 9

Aus diesen Verfassungsbestimmungen wollten Rekurrenten herleiten, daß diejenigen Stimmberechtigten, welche an den Wahlversammlungen nicht Theil nehmen, beim Abstimmungsresultate nicht berücksichtigt werden können und daher die Mehrheit der Stimmenden über Annahme oder Verwerfung der Verfassung entscheide. Nun haben aber alle drei Vorlagen die Zustimmung derjenigen Stimmberechtigten, welche an den Wahlversammlungen sich betheiligt haben, erhalten, und seien dieselben daher auch als angenommen zu betrachten. 10

C.

Der Verfassungsrath des Kantons Schaffhausen trug auf Abweisung der Beschwerde an und zwar gestützt auf die von den Rekurrenten angeführten Art. 70 und 75 der Schaffhausen'schen Verfassung, welche die Auslegung der Rekurrenten gar nicht zulassen und auch stets so, wie es in den angefochtenen Beschlüssen geschehen, aufgefaßt worden seien. 11

D.

Die Art. 70 und 75 der gegenwärtigen, im Jahre 1852 angenommenen, Verfassung hatten ursprünglich folgende Fassung: 12

Art. 70

Wenn die Mehrheit der stimmenden Aktivbürger des Kantons u.s.w. 13

Art. 75

Behufs der gültigen Entscheidung sowohl der Frage über die Vornahme einer totalen Revision, als auch über die Annahme und Verwerfung der Verfassungsgesetze ist erforderlich, daß wenigstens zwei Dritttheile der stimmberechtigten Einwohner des Kantons in den Wahlversammlungen sich anwesend befinden. 14

Da aber diese letztere Bestimmung, gestützt auf Art. 6 litt. c der frühern Bundesverfassung, die Genehmigung des Bundes nicht erhielt, so wurden beide Artikel dahin abgeändert, daß in Art. 70 die Worte: "Mehrheit der stimmenden Aktivbürger des Kantons" durch "Mehrheit der Stimmberechtigten" ersetzt wurden und Art. 75 ebenfalls die gegenwärtige Fassung erhielt. Darauf wurde der Verfassung durch Bundesbeschluß vom 19. Juli 1856 ohne Beschränkung die bundesgemäße Garantie ertheilt. 15

E.

Mit Zuschrift vom 6. Oktober dies Jahres überwies der Bundesrath diese Streitigkeit dem Bundesgerichte zur Entscheidung, da es sich um eine staatsrechtliche Frage handle, die nach Art. 113 Ziffer 3 der Bundesverfassung und Art. 59 litt. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege in die Kompetenz des Bundesgerichtes falle. 16

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

  1. Anbelangend die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Entscheidung der vorwürfigen Streitigkeit, so sind sowohl nach Artikel 113 Ziffer 3 der Bundesverfassung, als nach Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes-Rechtpflege Beschwerden, welche die in den Kantonsverfassungen garantirten Rechte der Bürger zum Gegenstande haben, regelmäßig durch das Bundesgericht zu beurtheilen. Ausgenommen sind lediglich diejenigen Rekurse, welche gegen die Gültigkeit kantonaler Wahlen und Abstimmungen gerichtet sind, indem deren Erledigung, gemäß Art. 59 Lemma 2 Ziff. 9 des zitirten Bundesgesetzes, dem Bundesrathe, beziehungsweise der Bundesversammlung zugewiesen ist. 17

Erwägung 2

  1. Im vorliegenden Falle ist nun die Gültigkeit der über die Verfassungsvorlagen erfolgten Abstimmungen anerkannt und behaupten die Rekurrenten nur, daß das Resultat derselben auf verfassungswidrige Weise ausgelegt worden sei. Nach dem Wortlaute der zitirten bundesgesetzlichen Bestimmung (Art. 59 Lemma 2 Ziff. 9 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege) handelt es sich somit in der That nicht um eine Beschwerde, welche in den Geschäftskreis des Bundesrathes fällt. 18

Erwägung 3

  1. Zu einer über den Wortlaut derselben hinausgehenden Interpretation ist aber um so weniger Grund vorhanden, als einerseits, wie bereits bemerkt, die Kompetenz des Bundesgerichtes, wo es sich um die Wahrung verfassungsmäßiger Rechte handelt, die Regel, und diejenige des Bundesrathes nur die Ausnahme bildet und anderseits dem Bundesrathe bloß die Streitigkeiten vorwiegend politischer und administrativer Natur übertragen werden wollten, zu diesen aber wohl Beschwerden gehören, welche die Kassation einer Wahl oder Abstimmung wegen Nichtbeobachtung des gesetzlichen Verfahrens, mangelnder Wahlfähigkeit eines Gewählten u.s.w. anstreben, nicht aber solche, welche sich auf die Anwendung der einschlagenden Verfassungsbestimmungen auf das als gültig anerkannte Resultat einer Abstimmung beziehen. 19

Erwägung 4

  1. Die Einrede der Verspätung des Rekurses ist nicht gestellt worden; sie wäre übrigens auch unbegründet, da die Beschwerdeschrift vor Ablauf von sechzig Tagen nach der letzten Abstimmung dem Bundesrathe eingereicht worden und die Rekurrenten keine Schuld tragen, daß dieselbe erst nach Verfluß jener Frist in die Hände des Bundesgerichtes gelangt ist. 20

Erwägung 5

  1. Dagegen ist der Rekurs selbst unbegründet, indem sowohl aus dem klaren Inhalte der Art. 70 und 75 der Schaffhausen'schen Verfassung, als aus der Entstehungsgeschichte derselben zur Evidenz hervorgeht, daß, wie die Schaffhausen'schen Behörden konsequent angenommen haben, zur Annahme einer neuen Kantonsverfassung erforderlich ist, daß sich die Mehrheit der im Kanton anwesenden Stimmberechtigten und nicht bloß die Mehrzahl der Stimmenden für dieselbe erkläre. Der Art. 3 der Schaffhausen'schen Kantonsverfassung normirt lediglich das Abstimmungsverfahren und der Art. 29 ibidem die Voraussetzungen einer gültigen Wahl- oder Abstimmungsverhandlung und kommen diese Verfassungsbestimmungen somit hier überall nicht zur Anwendung. 21

Erwägung 6

  1. Daß die Art. 70 und 75 der Schaffhausen'schen Verfassung mit dem Art. 6 litt. c der Bundesverfassung in Widerspruch stehen, ist nicht behauptet worden und kann auch angesichts des klaren Wortlautes derselben und der der erstern ertheilten bundesmäßigen Garantie offenbar nicht gesagt werden. 22

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen. 23

1994-2022 Das Fallrecht (DFR).

Keywords

constitutional revisionmajority requirementcantonal constitutionfederal jurisdictionvote interpretationstandingtimeliness

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Key legal question

Whether the Federal Court had jurisdiction over the complaint against the interpretation of a cantonal constitutional vote result

Extracted holding

Yes. Because the complainants challenged the constitutional interpretation of an acknowledged valid vote result, the matter fell within federal judicial review of guaranteed cantonal rights rather than the Federal Council's election-vote jurisdiction.

Extracted reasoning

Jurisdiction under Art. 113 No. 3 BV and Art. 59 of the Federal Judiciary Act is the rule for complaints concerning guaranteed cantonal rights; the Federal Council's role is limited to exceptions involving validity challenges to elections or votes.

Key legal question

Whether the complaint was filed too late

Extracted holding

No. The complaint would in any event have been timely because it was lodged with the Federal Council within sixty days after the last vote, and the delay in reaching the Federal Court was not attributable to the complainants.

Extracted reasoning

No tardiness was alleged, and the transfer delay could not be held against the complainants.

Key legal question

Whether Schaffhausen's constitution required only a majority of participating voters for adoption of a total constitutional revision

Extracted holding

No. Under Arts. 70 and 75 of the Schaffhausen Constitution, adoption of a new cantonal constitution requires the majority of eligible voters present in the assembly, not merely a majority of votes cast.

Extracted reasoning

The text and drafting history of Arts. 70 and 75 clearly show that the cantonal authorities had consistently applied the presence-majority requirement; Arts. 3 and 29 regulate voting procedure and validity conditions, not the substantive approval threshold.

Key legal question

Whether Arts. 70 and 75 of the Schaffhausen Constitution conflicted with federal constitutional law

Extracted holding

No such conflict was shown, and none existed in view of the clear wording and the federal guarantee granted to the cantonal constitution.

Extracted reasoning

The applicants did not establish a conflict with Art. 6 lit. c of the former Federal Constitution; the guaranteed cantonal provisions were therefore validly applicable.

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