Complaint against non-entry decision dismissed in criminal case

BK 2020 47Supreme Court / Appeals ChamberFeb 10, 2020Dismissed

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Omnilex summary

The Criminal Appeals Chamber of Bern dismissed a complaint against the Regional Public Prosecutor's non-entry decision concerning allegations of abuse of authority, defamation, and insult against a police employee. The court held that no new facts or evidence justified reopening the earlier case, which had already ended with a non-entry decision. It further found that the challenged remark about the complainant's police report not being substantiated did not meet the elements of the alleged offences. The appellant was ordered to pay CHF 300 in appeal costs.

Omnilex headnote

Art. 310 Abs. 2 and Art. 323 StPO; reopening after a non-entry decision requires new facts or evidence capable of justifying a different assessment. A merely inelegant or critical remark by a public officer does not constitute abuse of authority, defamation, or insult where it amounts only to a factual assessment of an unsubstantiated allegation. The appellate authority may limit review to the contested non-entry decision and decline to entertain issues outside its jurisdiction (consid. 2-4).

Full text

BesetzungOberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Falkner

Gerichtsschreiberin Kurt

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________

Strafkläger/Beschwerdeführer

GegenstandNichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, übler Nachrede, Beschimpfung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21. Januar 2020 (BM 19 53535)

Erwägungen:

1. Am 21. Januar 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs, übler Nachrede sowie Beschimpfung nicht an die Hand. Dagegen reichte der Strafkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. Februar 2020 Beschwerde ein. Er beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Verfahrens.

Mit Blick auf nachfolgende Ausführungen wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO]).

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtanhandnahme der von ihm erhobenen Anzeige unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten, sofern es um die angefochtene Nichtanhandnahme gegen den Beschuldigten geht. Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind die ursprüngliche Anzeige des Beschwerdeführers betreffend Eindringen in ein fremdes Datensystem und der Entscheid der Kantonspolizei vom 17. Dezember 2019 betreffend Aktenlöschungsgesuch des Beschwerdeführers. Die Beschwerdekammer ist diesbezüglich nicht zuständig.

3. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten (Mitarbeiter der Kantonspolizei) vor, dieser habe ihm im Zusammenhang mit der Einreichung seiner Anzeige wegen Eindringens in ein fremdes Datenverarbeitungssystem gesagt, er (der Beschwerdeführer) solle wegen «so Seich» nicht mehr die Polizei aufsuchen. Weiter bemängelt der Beschwerdeführer den Journaleintrag des Beschuldigten vom 26. November 2019, wonach die Bemerkungen des Beschwerdeführers zu hinterfragen seien. Der Beschuldigte habe ihm auch vorgeworfen, die Polizei «beübt» zu haben. Dadurch habe der Beschuldigte einen Amtsmissbrauch, eine Beschimpfung sowie üble Nachrede begangen. Wider besseres Wissen habe der Beschuldigte «seiner Rechtschaffenheit» geschadet.

4. Dieser Sachverhalt war bereits Gegenstand im Strafverfahren BM 19 51801, welches mit einer Nichtanhandnahme-Verfügung vom 13. Januar 2020 erledigt worden ist. Darauf kann verwiesen werden. Der Beschwerdeführer erwähnt keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Wiederanhandnahme dieses Verfahrens aufdrängen würden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 StPO). Solche sind auch nicht ersichtlich. Sollte die Äusserung des Beschuldigten, wonach der Beschwerdeführer die Polizei «beübt» habe, als neu bzw. noch nicht beurteilt angesehen werden, ist Folgendes auszuführen: Selbst wenn die Wortwahl des Beschuldigten allenfalls als unangemessen angesehen werden kann, beinhaltet sie einzig die sachliche Feststellung, dass sich der Vorwurf des Eindringens in eine fremde Datenverarbeitungsanlage in keinerlei Hinsicht bestätigt hat. Eine solche Äusserung erfüllt den Tatbestand einer Beschimpfung, üblen Nachrede oder eines Amtsmissbrauchs offensichtlich nicht, zumal sich der Beschuldigte erst in diesem Sinne äusserte, nachdem die Durchsuchung des ersten Computers des Beschwerdeführers nichts ergeben und der Beschwerdeführer auch die Durchsuchung seines zweiten Computers beantragt hatte.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Strafkläger/Beschwerdeführer

dem Beschuldigten

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________

(mit den Akten)

Bern, 10. Februar 2020

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter J. Bähler

Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Keywords

criminal procedurenon-entry decisionappealreopeningdefamationinsultabuse of authoritystandingcosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal against the prosecutor's non-entry decision was admissible in the contested scope.

Extracted holding

The complaint was admissible only insofar as it challenged the non-entry decision against the accused; other matters were outside the chamber's jurisdiction.

Extracted reasoning

The appellant was directly affected and had standing, but the original report about unlawful access to a data system and the police decision on record deletion were not part of the appeal proceedings.

Key legal question

Whether the non-entry decision should be overturned and criminal proceedings opened for abuse of authority, defamation, or insult.

Extracted holding

No new facts or evidence justified reopening, and the complained-of statement did not objectively fulfil the elements of abuse of authority, defamation, or insult.

Extracted reasoning

The earlier case had already been decided by a prior non-entry decision; the challenged remark merely stated that the allegation had not been substantiated after the computer searches, even if the wording may have been inappropriate.

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