Complaint against non-prosecution for abuse of authority dismissed

BK 2020 25Supreme Court / Appeals ChamberFeb 6, 2020Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The Bern criminal appeals chamber dismissed the private complainant’s appeal against a non-prosecution order for abuse of authority. It held that alleged wrongdoing in earlier bankruptcy, state-liability, and administrative proceedings did not show a misuse of official power in the sense of Art. 312 StGB. The appellant was in substance challenging the merits of the cantonal administrative and judicial decisions, which had to be pursued through ordinary remedies. The court also refused to refer the matter to an independent expert or another prosecutor. Appeal costs of CHF 600 were imposed on the appellant and set off against the security already paid.

Omnilex headnote

Art. 312 StGB; non-prosecution and abuse of authority; the mere allegation that authorities in prior proceedings may have misapprehended facts or law does not establish misuse of official power. A criminal complaint cannot be used to obtain a substantive review of administrative or judicial decisions; disagreement with the merits must be pursued through ordinary legal remedies. No duty exists to assign the case to an independent expert or to another prosecution office absent concrete reasons for bias or improper allocation. Costs follow the outcome under Art. 428 Abs. 1 StPO.

Full text

BesetzungOberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiberin Kurt

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

GegenstandNichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Januar 2020 (BM 19 38111)

Erwägungen:

1. Am 6. Januar 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. Januar 2020 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens sowie die Bearbeitung seiner Strafanzeige durch einen von der Behörde unabhängigen Strafrechtsexperten. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffnete am 23. Januar 2020 ein Beschwerdeverfahren und forderte den Beschwerdeführer auf, innert einer Frist von 10 Tagen eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 29. Januar 2020 nach.

Mit Blick auf nachfolgende Ausführungen wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO]).

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtanhandnahme der von ihm erhobenen Anzeige unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer war Hauptaktionär der C.________ AG (nachfolgend: C.________). Er macht zusammengefasst geltend, im gegen die C.________ langjährig geführten Konkurs- und Liquidationsverfahren seien grobe Verfehlungen begangen worden. So wirft er insbesondere dem damals zuständigen Konkursbeamten vor, Sicherungs-, Mitteilungs- und Informationspflichten sowie Aufsichtspflichten verletzt zu haben. Der Beschwerdeführer ging auch strafrechtlich gegen den Konkursbeamten sowie Gesellschafter der C.________ vor. 2013 reichte der Beschwerdeführer schliesslich eine Staatshaftungsklage ein, welche mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Mai 2018 entschieden wurde (Dossier Nr. 100.2016.45, abrufbar unter: https://www.vg-urteile.apps.be.ch/tribunapublikation/; besucht am 5. Februar 2020). Die Vorwürfe des Beschwerdeführers richten sich gegen die Personen, welche seine Staatshaftungsklage bei der Justiz,- Gemeinde- und Kirchendirektion (nachfolgend: JGK) sowie beim Verwaltungsgericht bearbeitet haben (namentlich bekannt sind ihm D.________, E.________ und F.________). Sowohl die JGK als auch das Verwaltungsgericht hätten ihre Kompetenzen in missbräuchlicher Art masslos überschritten. Die vielen Lügen und falschen rechtlichen Erwägungen hätten nur ein Ziel gehabt, nämlich die Haftung des Kantons abzuwürgen. Insbesondere die aus den vormals geführten Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse zeigen nach Ansicht des Beschwerdeführers, dass der Konkursbeamte die erwähnten Pflichten verletzt hat. Er verweist auf die von seinem damaligen Anwalt im Strafverfahren u.a. gegen den Konkursbeamten eingereichte Stellungnahme vom 31. Mai 2002. Daraus ergebe sich ein guter Überblick über die Ereignisse. Den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Strafakten habe sich beispielsweise entnehmen lassen, dass der Konkursbeamte nicht legitimiert gewesen sei, die Patentanmeldungen fallen zu lassen, notabene solche, die vor Konkurseröffnung noch unter Arrest gewesen seien. Das Verwaltungsgericht habe wahrheitswidrig festgestellt, dass dem Vorsteher des Konkursamtes kein widerrechtliches Verhalten vorzuwerfen sei. Der Beschwerdeführer zitiert dabei auch aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 05 449 vom 30. Oktober 2007 E. 4.2. In diesem Urteil sei festgestellt worden, dass der Konkursbeamte Sicherungspflichten verletzt habe. Der Beschwerdeführer erwähnt auch weitere widerrechtliche Handlungen, die sich seiner Meinung nach aus den von ihm eingereichten Unterlagen ergeben und von der JGK bzw. dem Verwaltungsgericht in missbräuchlicher Art nicht berücksichtigt worden sind. Darin sieht der Beschwerdeführer einen Amtsmissbrauch. Der Vorteil des Kantons Bern sei, für den ihm (dem Beschwerdeführer) zugefügten Schaden nicht haften zu müssen.

4. Des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_281/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.3 mit Verweis auf BGE 127 IV 209 E. 1b).

5. Der Umstand, dass sich aus anderen Verfahren allenfalls Hinweise auf ein pflichtwidriges Verhalten des Konkursbeamten ergeben hatten, bedeutet nicht automatisch, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts bzw. die Verfügung der JGK falsch sind. Selbst wenn die JGK oder das Verwaltungsgericht den Sachverhalt teilweise falsch gewürdigt hätten, würde dies noch keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Amtsmissbrauchs begründen. Sowohl die JGK als auch das Verwaltungsgericht waren zur Beurteilung der Staatshaftungsklage zuständig. Dass sie diesbezüglich zu einem für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbaren Schluss kamen und seiner Meinung nach wesentliche Punkte unberücksichtigt liessen, begründet keinen Hinweis auf einen zweckentfremdeten Einsatz staatlicher Macht, auch wenn sich der Beschwerdeführer dadurch benachteiligt fühlt. Letztlich geht es um die materielle Überprüfung des Verwaltungsgerichtsurteils. Der Beschwerdeführer hätte diesbezüglich den ordentlichen Rechtsweg beschreiten müssen. Eine Überprüfung kann nicht durch die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Amtsmissbrauchs erwirkt werden.

Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.

Die Weiterleitung an einen unabhängigen Strafrechtsexperten ist nicht vorgesehen. Es bestand auch kein Anlass, die Strafanzeige durch eine ausserkantonale Behörde oder eine andere Regionale Staatsanwaltschaft bearbeiten zu lassen. Der Umstand, dass ein früheres Strafverfahren unter der Leitung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verjährt und es gemäss Beschwerdeführer zu fragwürdigen Entscheiden gekommen ist, ist noch kein Grund für eine andere Zuteilung, zumal es sich nicht um dieselbe Verfahrensleitung handelt und es um die Beurteilung neuer Vorwürfe geht. Auch der Umstand, dass Berner Behörden angezeigt sind, führt nicht automatisch zu einer Umverteilung des Falles.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden mit seiner geleisteten Sicherheit verrechnet.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit seiner Sicherheitsleistung verrechnet.

Zu eröffnen:

dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin G.________

(mit den Akten)

Bern, 6. Februar 2020

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter J. Bähler

Die Gerichtsschreiberin: Kurt

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden mit der geleisteten Sicherheitsleistung verrechnet.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Keywords

abuse of authoritynon-prosecutioncriminal complaintappealcostssecurity depositadministrative reviewprosecutorial reassignment

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the non-prosecution order should be overturned and criminal proceedings opened for abuse of authority under Art. 312 StGB.

Extracted holding

No sufficient indication of abuse of authority was shown; the complaint was therefore dismissed.

Extracted reasoning

Even if other proceedings may suggest possibly wrongful conduct by the bankruptcy official, that does not make the administrative or judicial decisions unlawful. At most, the complainant challenges the merits of the civil liability judgment, which must be pursued through ordinary legal remedies, not via a criminal complaint for abuse of authority.

Key legal question

Whether the complaint file should be handled by an independent expert or transferred to another prosecuting authority.

Extracted holding

No; neither an independent criminal law expert nor an out-of-canton/alternative prosecutor was required.

Extracted reasoning

No grounds existed for reassignment. The fact that earlier proceedings involved Bern authorities or allegedly questionable decisions did not justify a different allocation, especially since the present matter concerned new allegations and a different case team.

Key legal question

Allocation of the costs of the appeal proceedings.

Extracted holding

The appellant had to bear the costs, which were set off against the security deposit.

Extracted reasoning

Because the appeal failed, costs were imposed on the appellant under the Criminal Procedure Code.

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