Appeal against dismissal of non-prosecution order rejected

BK 2019 440Supreme Court / Appeals ChamberOct 23, 2019Dismissed

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Omnilex summary

A.________ appealed against the Bern-Mittelland public prosecutor’s non-prosecution order concerning an unclear handwritten submission about the “B.________ case.” The Criminal Appeal Chamber held that the complaint could be entered into, while reserving the question of standing, but found it manifestly unfounded because the filing did not identify a concrete offence, accused person, or sufficient suspicion of a crime. The appeal was dismissed. The appellant was ordered to pay appeal costs of CHF 600. The court also warned that future similarly unfounded and querulous filings may be filed away without formal treatment.

Omnilex headnote

Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1, Art. 382 Abs. 1, Art. 390 Abs. 2 und Art. 428 Abs. 1 StPO; complaint against a non-prosecution order and querulous filings. A complaint is admissible when timely and formally compliant; the question of a legally protected interest may remain open if the appeal is in any event unfounded. A non-prosecution order is to be upheld where the filing, even when generously construed, does not disclose a specific criminally relevant act or sufficient suspicion. Repetitive, confusing or conspiratorial submissions without ascertainable criminal content do not warrant the opening of criminal proceedings. Costs follow the outcome of the proceedings.

Full text

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Falkner

Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligteunbekannte Täterschaft

Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

A.________

Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

GegenstandNichtanhandnahme

«Unklares Schreiben vom 20. September 2019»

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 7. Oktober 2019 (BM 19 40645)

Erwägungen:

1. Am 20. September 2019 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am Schalter der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein weiteres Mal ein handschriftliches Schreiben mit dem Betreff «Fall B.________» ein und brachte im Wesentlichen vor, dass das Schreiben eine Zivilklage gegen alle bis anhin Angeklagten darstelle. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht an die Hand. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2019 Beschwerde (Poststempel: 12. Oktober 2019 / 5 handschriftliche Seiten). Ebenfalls am 11. Oktober 2019 (Poststempel: 11. Oktober 2019 / 21 handschriftliche Seiten) verfasste sie eine Art Ergänzung der Beschwerde mitsamt Beilagen. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2019 wandte sie sich in dieser Angelegenheit an das Bundesgericht (Eingang Bundesgericht: 16. Oktober 2019; Weiterleitung an die Beschwerdekammer am 16. Oktober 2019; 8 handschriftliche Seiten).

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Weil die Beschwerde querulatorischer Natur ist, stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin mit ihr überhaupt ein rechtlich geschütztes Interesse verfolgt und damit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen kann dies offen bleiben. Auf die insgesamt form- und fristgerechte Beschwerde wird eingetreten. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft wird verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).

3. Die hier zu behandelnde Beschwerde reiht sich nahtlos in eine längere Liste von Beschwerden von A.________ ein (BK 13 183, BK 13 223, BK 16 472, BK 16 516, BK 18 446, BK 19 415, BK 19 441). Die Beschwerden folgen fast ausschliesslich demselben Muster: Die Beschwerdeführerin macht Ausführungen zum «Fall B.________», einer Angelegenheit, die Jahre zurückliegt; im Weiteren äussert sie sich in überwiegend unverständlicher – teilweise gar wirrer – Weise zu anderen angeblichen Vorkommnissen, die ihrer Ansicht nach nicht in Ordnung sind. Eine strafrechtliche Relevanz ist dabei nicht im Ansatz erkennbar. Es handelt sich teilweise um sog. Verschwörungstheorien. Dazu passt, dass sie öfters ausführt, ihr Computer werde überwacht, weswegen sie ihre Eingaben von Hand schreiben müsse.

Die zahlreichen Beschwerdeverfahren, das sich drehende Karussell aus Anzeigen, Beschwerden und weiteren Eingaben sowie die beobachtete Aggravierungstendenz veranschaulichen, dass das prozessuale Verhalten der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern derzeit ein Ausmass angenommen hat, das in keinem Verhältnis mehr zu einem irgendwie mittels Beschwerden erreichbaren Ziel steht. Es hat lediglich zur Folge, dass bei der Beschwerdekammer Ressourcen gebunden und – sei es bei der Beschwerdekammer oder bei der Beschwerdeführerin – weitere Kosten angehäuft werden. Die Beschlüsse der Beschwerdekammer zieht die Beschwerdeführerin überdies regelmässig an das Bundesgericht weiter (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6F_18/2013, 6B_1344/2016, 6B_211/2017, 6B_1156/2018, 1B_488/2019), sodass auch dort Ressourcen gebunden werden.

4. Im Urteil 6B_54/2016 bzw. 6B_55/2016 vom 3. Februar 2016 teilte das Bundesgericht einem anderen im Kanton Bern zahllose Verfahren provozierenden Bürger in Erwägung 3 mit:

«Wie dem Beschwerdeführer bereits in vielen Urteilen mitgeteilt wurde, behält sich das Bundesgericht vor, offensichtlich unzulässige Eingaben oder Revisionsgesuche in dieser Sache ohne Antwort und förmliche Behandlung abzulegen.»

Die Beschwerdekammer in Strafsachen schloss sich diesem Vorgehen gegen den genannten Bürger an (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 46 vom 21. März 2016).

Diese Vorgehensweise wird nun auch bei der Beschwerdeführerin angewendet: Die Beschwerdekammer behält sich vor – sollte die Beschwerdeführerin weiterhin in Angelegenheiten vorbeschriebenen Musters (Fall B.________, unbekannte Täterschaften, wirre Anzeigen mit verschwörerischen Tendenzen) offensichtlich unbegründete Beschwerden einreichen – diese Eingaben fortan ohne Antwort und förmliche Behandlung abzulegen.

5. Was die vorliegende Beschwerde selbst anbelangt, so ist diese offensichtlich unbegründet und deshalb abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Oktober 2019 richtig festgehalten: «Aus dem teilweise kaum leserlichen Schreiben geht lediglich hervor, dass A.________ Zivilklage stellen will, jedoch nicht gegen wen genau und aufgrund von welcher (strafbaren) Handlung. Die Verfasserin bezieht sich auf den „Fall B.________", wobei sich der Staatsanwaltschaft nicht erschliesst, um welches Verfahren es sich dabei handelt. Dem Schreiben von A.________ kann – wie auch bei früheren Schreiben derselben Person (vgl. u.a. BM 19 37833 oder BM 19 37323) – kein Anfangsverdacht auf eine Straftat entnommen werden, weshalb kein Strafverfahren an Hand zu nehmen ist.» An dieser Schlussfolgerung ändern auch die Ausführungen in den Beschwerdeschriften nichts. Es ist nicht nachvollziehbar, worin ein strafrechtlich relevantes Verhalten erblickt werden sollte.

6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Zu eröffnen:

der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________

(mit den Akten)

Bern, 23. Oktober 2019

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Beldi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Keywords

non-prosecutioncriminal complaintstandingsufficient suspicionquerulous litigationcosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the complaint against the non-prosecution order of 7 October 2019 was admissible and well-founded.

Extracted holding

The complaint was admissible, but it was manifestly unfounded because the filing did not disclose any concrete criminally relevant conduct or sufficient suspicion.

Extracted reasoning

The handwritten submission was largely unreadable and did not identify a defendant, a specific offence, or any criminally relevant facts. The appellant's additional arguments did not alter that assessment.

Key legal question

Whether appellate costs should be imposed on the appellant.

Extracted holding

The appellant had to bear the costs of the appeal proceedings.

Extracted reasoning

Because the complaint was dismissed, the losing party was ordered to pay costs under the Code of Criminal Procedure.

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