Late criminal appeal; reinstatement of deadline denied

BK 2018 57Supreme Court / Appeals ChamberFeb 13, 2018Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The Criminal Appeals Chamber held that the appellant’s complaint against the Regional Court’s order of 18 January 2018 was filed too late. The challenged order was deemed served on 26 January 2018 under the rules on failed registered delivery, and the ten-day appeal period expired on 5 February 2018. The appellant’s request for reinstatement of the deadline failed because he did not credibly show absence of fault; alleged vacation was unsubstantiated, and he should have ensured proper receipt of mail or arranged a substitute/address forwarding. The court therefore refused reinstatement, declined to enter into the appeal, and charged CHF 400 in costs to the appellant.

Omnilex headnote

Art. 85 Abs. 4 lit. a, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2, Art. 94 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO; Fristversäumnis und Zustellfiktion bei nicht abgeholter eingeschriebener Sendung. Eine eingeschriebene behördliche Sendung gilt als zugestellt, wenn die Voraussetzungen der Zustellfiktion erfüllt sind und die Partei mit einer Zustellung rechnen musste. Die gesetzliche Beschwerdefrist ist nicht erstreckbar und beginnt mit dem fiktiven Zustelltag zu laufen. Wiederherstellung setzt voraus, dass die säumige Partei glaubhaft macht, dass sie an der Verspätung kein Verschulden trifft; jedes Verschulden, auch leichte Fahrlässigkeit, schliesst die Wiederherstellung aus. Wer mit behördlichen Mitteilungen rechnen muss, hat für Zustellbarkeit, Nachsendung oder Stellvertretung besorgt zu sein (consid. 2.5–2.7).

Full text

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiberin Lauber

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

GegenstandRückzug der Einsprache / Wiederherstellung der Beschwerdefrist

Strafverfahren wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren

Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. Januar 2018 (PEN 17 961)

Erwägungen:

1. Am 30. Juni 2017 wurde gegen A.________ (Beschuldigter/Beschwerdeführer; nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafbefehl wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren erlassen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Juli 2017 Einsprache. Da der Strafbefehl vom 30. Juni 2017 keinen Sachverhalt enthielt, erliess die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 18. Juli 2017 einen neuen Strafbefehl. Auch hiergegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Verfügung vom 16. November 2017 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl vom 18. Juli 2017 fest und überwies die Akten dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durchführung des Hauptverfahrens.

Am 27. November 2017 wurde der Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung am 18. Januar 2018 vorgeladen. Die Vorladung wurde dem Beschwerdeführer am 30. November 2017 zugestellt. Nachdem der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung vom 18. Januar 2018 unentschuldigt fern geblieben war, stellte das Regionalgericht mit Verfügung vom 18. Januar 2018 gestützt auf Art. 356 Abs. 4 i.V.m. Art. 354 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) fest, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 30. Juni 2017 (richtig: 18. Juli 2017) infolge Rückzugs der Einsprache (Nichterscheinen an der Hauptverhandlung) in Rechtskraft erwachsen sei. Am 31. Januar 2018 stellte das Regionalgericht dem Beschwerdeführer mittels A-Post erneut eine Ausfertigung der Verfügung vom 18. Januar 2018 zur Kenntnis zu und wies ihn auf die Rechtsfolgen gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO hin. Am 7. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Regionalgerichts vom 18. Januar 2018 Beschwerde.

Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).

2.1 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die zehntägige Beschwerdefrist beginnt am Tag der Zustellung der angefochtenen Verfügung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Sie gilt als gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 89 Abs. 1 StPO).

2.2 Der Beschwerdeführer hat von der Post eine Abholungseinladung der angefochtenen Verfügung des Regionalgerichts bis am 26. Januar 2018 erhalten. Gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen muss.

2.3 Gegen den Beschwerdeführer läuft ein Strafverfahren wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren. Er hat gegen den Strafbefehl vom 18. Juli 2017 Einsprache erhoben. Angesichts dessen musste er mit Mitteilungen und Entscheiden der Strafverfolgungsbehörden rechnen. Die angefochtene Verfügung gilt damit als am 26. Januar 2018 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist begann am Folgetag (27. Januar 2018) zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und endete am Montag, 5. Februar 2018. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 8. Februar 2018, mithin nach Ablauf der Beschwerdefrist, persönlich bei der Beschwerdekammer in Strafsachen abgegeben. Sie erfolgte somit verspätet.

2.4 Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Er macht geltend, er habe sich zum Zeitpunkt des Zustellversuchs der angefochtenen Verfügung mit eingeschriebener Sendung in den Ferien in einem «einheimischen Kurort» befunden. Bei der gewöhnlichen Zustellung mittels A-Post sei er bereits aus seinen «idyllischen Flitterwochen» zurückgekehrt gewesen. Es bleibe ihm daher eine «verkürzte Frist, um gegen die Verfügung Stellung zu beziehen». Allenfalls würde er auch eine «Neuauflage mit Frau B.________ beantragen».

2.5 Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei, die eine Frist versäumt hat, die Wiederherstellung der Frist verlangen. Sie hat dabei glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Eine Wiederherstellung setzt voraus, dass objektive oder subjektive Gründe (z.B. Naturereignisse, Unfall, Krankheit) es dem Betroffenen verunmöglichen, die Frist zu wahren. Jedes Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässigkeit schliesst eine Wiederherstellung der versäumten Frist aus (Brüschweiler, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 94 StPO).

2.6 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb ihn kein Verschulden an der Säumnis trifft. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich lediglich, dass er sich offenbar zur Zeit des Zustellungsversuchs der eingeschriebenen Postsendung bis mindestens am 26. Januar 2018 (Ablauf siebentägige Abholfrist) in den Ferien befunden hat. Eine etwaige Abwesenheit ist indes nicht belegt, weshalb das Wiederherstellungsgesuchs bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. Muss die betroffene Person mit der Zustellung einer behördlichen Sendung rechnen, hat sie dafür besorgt zu sein, dass diese zugestellt werden kann. Von einem Verfahrensbeteiligten ist zu verlangen, dass er für eine Nachsendung seiner an die bisherige Adresse gelangten Korrespondenz besorgt ist, allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörden mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (Brüschweiler, a.a.O., N. 6 zu Art. 85 StPO; vgl. BGE 139 IV 228 E. 1.1). Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Vorladung vom 27. November 2017 die Rechtsfolge eines unentschuldigten Fernbleibens an der Hauptverhandlung in Aussicht gestellt. Er musste folglich mit der Zustellung einer Verfügung in der nächsten Tagen rechnen, nachdem er an der Hauptverhandlung nicht resp. – wie es von ihm dargetan wurde – verspätet erschienen war. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer tatsächlich in den Ferien befunden hätte, wäre es an ihm gelegen, eine Stellvertretung zu organisieren oder der Staatsanwaltschaft eine alternative Zustelladresse bekanntzugeben. Dieser prozessualen Obliegenheit ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Er hat es sich deshalb selbst zuzuschreiben, dass er die eingeschriebene Verfügung des Regionalgerichts vom 18. Januar 2018 nicht zugestellt erhielt resp. die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO zur Anwendung gelangt.

2.7 Den vorstehenden Ausführungen folgend ist das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen und auf die verspätete Beschwerde ist nicht einzutreten.

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diese werden bestimmt auf CHF 400.00.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer

dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin B.________ (mit den Akten)

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________

(BM 17 28203)

Bern, 13. Februar 2018

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Die Gerichtsschreiberin: Lauber

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Keywords

deadlineservice by fictionlate appealrestoration of time limitcriminal procedureregistered mailabsence of faultcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the criminal appeal was filed within the statutory deadline

Extracted holding

The appeal was filed late because the challenged order was deemed served on 26 January 2018 and the deadline expired on 5 February 2018.

Extracted reasoning

Under Arts. 396(1), 90(1) and 91(2) StPO, the appeal period is ten days and runs from service; the non-collected registered mailing was deemed served under Art. 85(4)(a) StPO because the appellant had to expect official communications.

Key legal question

Whether the appeal deadline should be reinstated

Extracted holding

Reinstatement was denied because the appellant did not credibly show absence of fault for missing the deadline.

Extracted reasoning

Art. 94(1) StPO requires no culpability for the default; mere alleged vacation was unproven, and the appellant had a procedural duty to ensure receipt or arrange forwarding, notification of absence, or a substitute.

Key legal question

Allocation of appellate costs

Extracted holding

Costs were imposed on the appellant as the losing party, including when the appeal is not entered into.

Extracted reasoning

Under Art. 428(1) StPO, a party whose appeal is not entertained is considered unsuccessful.

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