Non-entry on appeal against refusal of evidence request

BK 2018 468Supreme Court / Appeals ChamberNov 13, 2018Inadmissible

Summary

In a criminal traffic case, the defendant challenged the regional prosecutor’s refusal to order an on-site inspection at the accident scene. The cantonal criminal appeals chamber held that such a refusal is only appealable if the request cannot be renewed before the trial court without legal disadvantage, in particular where a concrete risk of evidentiary loss is shown. The appellant failed to substantiate any such risk and merely presented his version of the facts. The court therefore did not enter into the appeal and ordered him to pay CHF 200 in appellate costs.

Regest

Art. 394 lit. b StPO; admissibility of an appeal against the refusal of a request for evidence. A challenge to the rejection of evidentiary measures is admissible only if the requesting party shows a concrete legal prejudice, in particular that the evidence cannot be taken later without risk of loss; a merely theoretical possibility is insufficient (consid. 2). The burden of substantiation lies with the appellant, who must explain both the decisive relevance of the evidence and the likelihood of evidentiary loss if the taking is deferred. Where the request can be renewed before the trial court, non-entry is appropriate. Costs follow the outcome under Art. 428 Abs. 1 StPO, and non-entry counts as losing the case (consid. 3).

Full text

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

GegenstandBeweisanträge

Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Oktober 2018 (BM 2018 18503)

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wies mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 den Beweisantrag von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), es sei ein Augenschein am Unfallort durchzuführen, ab. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2018 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, der Beweisantrag sei zu genehmigen.

Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).

2. Der Entscheid betreffend Abweisung von Beweisanträgen ist nur dann gemäss Art. 394 Bst. b StPO beschwerdefähig, wenn der Antrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Landshut/Bosshard, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 318 StPO, mit Hinweisen). Ein solcher Rechtsnachteil liegt vor allem dann vor, wenn die Beweisabnahme keinen Aufschub verträgt, insbesondere weil sonst ein Beweisverlust droht (Urteil des Bundesgerichts 1B_73/2013 vom 21. Mai 2014 E. 1.4). Der Nachweis des drohenden Rechtsnachteils obliegt der beschwerdeführenden Person. Sie hat zu begründen, weshalb der beantragte Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist, sowie nachzuweisen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (Guidon, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 394 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein konkretes Risiko des Beweisverlusts bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit reicht nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Ein solcher Rechtsnachteil wird beispielsweise dann zu bejahen sein, wenn eine hoch betagte, todkranke oder sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhaltende Person einvernommen werden soll (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 394 StPO; Guidon, a.a.O., N. 6 zu Art. 394 StPO).

Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, dass ein Beweisverlust drohen würde. Der Beschwerdeführer äussert sich einzig zum Sachverhalt, wie er sich aus seiner Sicht zugetragen hat. Auf die Beschwerde ist deshalb wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten. Der Beweisantrag kann vor dem Sachgericht erneut gestellt und begründet werden, weshalb die Situation vor Ort anzuschauen sei.

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zumal die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung darüber Aufschluss gab, unter welchen Voraussetzungen Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft erhoben werden kann.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin B.________

(mit den Akten)

Bern, 13. November 2018

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

Keywords

evidence requeston-site inspectionadmissibilityirreparable prejudicenon-entrycriminal procedureappellate costs