No standing to appeal prosecutor's set-off of defense fees

BK 2018 46Supreme Court / Appeals ChamberApr 4, 2018Inadmissible

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Omnilex summary

The Criminal Appeal Chamber held that the defendant's complaint against the prosecutor's order setting appointed-counsel fees at CHF 32,226 and offsetting them against seized money was inadmissible. The court found that he lacked standing because he challenged the handling of allegedly third-party assets and did not assert an own, direct legal interest. It noted that, even on the merits, the set-off would likely have been lawful. The appellant was ordered to pay appeal costs of CHF 800.

Omnilex headnote

Art. 382 Abs. 1 StPO; standing to appeal against a prosecutorial order requires a personal and direct legally protected interest. Mere party status in the lower proceedings, a reflex effect, or the invocation of third-party rights does not suffice. A complainant who seeks release of assets in favor of a third person is not directly affected in his own rights. If the appeal is not entered into, the appellant bears the costs pursuant to Art. 428 Abs. 1 StPO. Art. 135 Abs. 4 StPO confirms the duty of the accused to reimburse the appointed defense and the authority once financial circumstances permit.

Full text

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

GegenstandVerrechnung Honorar der amtlichen Verteidigung mit beschlagnahmtem Geld

Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. Januar 2018 (BM 16 8304)

Erwägungen:

1. Mit Strafbefehl vom 29. Dezember 2017 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe und einer Verbindungsbusse von CHF 4‘500.00 verurteilt. Der Strafbefehl blieb unangefochten. In Ziffer 8 des Strafbefehls stellte die Regionale Staatsanwalt Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsawaltschaft) in Aussicht, dass sie das amtliche Honorar nach Rechtskraft des Strafbefehls mit separater Verfügung festlegen werde. Das Anwaltshonorar werde vom beschlagnahmten Geld abgezogen und der Restbetrag dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft der Verfügung ausgehändigt. Am 19. Januar 2018 setzte die Staatsanwaltschaft das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ auf CHF 32‘226.00 fest und verrechnete es mit dem verbliebenen sichergestellten Betrag von CHF 96‘412.00 (recte: CHF 81‘412.00, vgl. Begründung der angefochtenen Verfügung). Die verbleibenden CHF 49‘186.00 waren dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. Januar 2018 Beschwerde und führte aus, «die Verwendung von beschlagnahmten Vermögenswerten einer Drittperson (D.________ Inc., Wilmington DE/USA) von CHF 98‘000.00 zur Deckung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen sowie Honorare und Kosten der amtlichen Verteidigung wird hiermit angefochten. (Wohl auch im Interesse der US-Firma)». In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten, eventualiter sei sie kostenfällig abzuweisen. In der Replik vom 19. März 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest.

2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Es ist indes näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlichen Interessen betroffen ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Zur Beschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat. Ein Beschwerdeführer muss selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert sein. Allein die Parteistellung vor der Vorinstanz ist nicht ausreichend. Kein hinreichendes, rechtlich geschütztes Interesse liegt bei einer blossen Reflexwirkung des angefochtenen Entscheids vor; ein faktisches Interesse genügt für die Beschwerdelegitimation somit nicht. Ebenso wenig genügt das rechtlich geschützte Interesse einer Drittperson, um die eigene Beschwerdelegitimation zu begründen (vgl. zum Ganzen Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 56 vom 18. April 2011 E. 2.3 mit diversen Hinweisen; BK 16 518 vom 13. Februar 2017 E. 2).

2.2 Zur Frage der Legitimation äussert sich der Beschwerdeführer – auch in der Replik, nachdem die Generalstaatsanwaltschaft seine Beschwerdelegitimation anzweifelte – nicht. Vielmehr macht er wortreiche allgemeine (nicht den Streitgegenstand betreffende) Ausführungen zu vergangenen und aktuellen, aus seiner Sicht problematischen Kontakten mit Behördenstellen und Geschäftspartnern. Aus den mit der Replik eingereichten Beilagen lässt sich hinsichtlich seiner Beschwerdelegitimation ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

2.3 Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist deshalb der Schluss zu ziehen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer ficht die Verwendung von beschlagnahmten Vermögenswerten in der Höhe von CHF 98‘000.00 einer Drittperson – der «D.________ Inc.» – zur Deckung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen sowie Honoraren und Kosten der amtlichen Verteidigung an. In Klammer bemerkt er, dies erfolge wohl auch im Interesse der US-Firma. Damit ist der Beschwerdeführer – auch wenn er Verfügungsadressat der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 19. Januar 2018 war – hinsichtlich dieser nicht als unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen Betroffener zu betrachten. Die Tatsache allein, dass er der (einzige) Verfügungsadressat war, begründet seine Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels nicht. Er beantragt die Herausgabe an einen Dritten und macht damit letztlich keine eigenen rechtlich geschützten Interessen geltend.

Im Übrigen wäre die Beschwerde auch erfolglos und abzuweisen – die vorgenommene Verrechnung mithin strafprozessual rechtens –, wenn die beschlagnahmten Vermögenswerte dem Beschwerdeführer gehörten, worauf gewisse Anzeichen hindeuten (siehe Beschlagnahmeverfügung vom 6. Mai 2016 [«Geldbetrag aus dem Tresorfach bei der E.________(Bank) (A.________)»; Aussage Ehefrau, wonach das Geld dem Beschwerdeführer gehöre [vgl. Stellungnahme Generalstaatsanwaltschaft, S. 3]).

3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass der Staat die Kosten für die amtliche Verteidigung tragen müsse, so ist auf Art. 135 Abs. 4 StPO hinzuweisen: Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Interessen erlauben, verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – Nichteintreten auf die Beschwerde – wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________

(mit den Akten)

Bern, 4. April 2018

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Keywords

standingseized assetsappointed counselset-offcostsinadmissibilitycriminal procedure

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal against the prosecutor's order was admissible, in particular whether the appellant had standing under Art. 382 StPO.

Extracted holding

The appellant lacked direct, legally protected interest because he challenged the use of seized assets allegedly belonging to a third party and asserted no own rights.

Extracted reasoning

Standing requires personal and direct impairment; mere party status or a reflex/factual interest is insufficient. The appellant did not address standing and sought release to a third party, so he was not directly affected.

Key legal question

Whether the set-off of appointed defense fees against seized money was lawful.

Extracted holding

The court did not decide the merits because it declined to enter into the appeal; it added that the set-off would in any event appear lawful even if the money belonged to the appellant.

Extracted reasoning

The court noted indications that the seized money may have belonged to the appellant and referred to Art. 135(4) StPO concerning reimbursement of defense costs once the accused's financial situation allows it.

Key legal question

Whether the appellant had to bear the costs of the appeal proceedings.

Extracted holding

Yes. As the appeal was not entered into, the appellant was ordered to pay the costs.

Extracted reasoning

Under Art. 428(1) StPO, the losing party bears the costs in this procedural outcome.

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