Appeal against partial dismissal in trespass-related criminal proceedings

BK 2018 355Supreme Court / Appeals ChamberNov 15, 2018Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The criminal appeals chamber dealt with an appeal against a prosecutor’s order partially dismissing proceedings arising from a long-running dispute over a business lease and eviction. The appellant challenged the dismissal of allegations against the accused lawyer, including instigation of trespass and breach of professional duties. The court held that she lacked standing for parts of the appeal concerning complaints filed by C________, and it otherwise found the dismissal justified because the alleged principal offender had been finally acquitted, excluding instigation, and because the lawyer had merely advised a client who had already decided to act, excluding indirect perpetration. Any professional-rule issue was not criminal. The appeal was dismissed and CHF 800 costs were charged to the appellant.

Omnilex headnote

Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO; Art. 24 StGB; Art. 186 StGB; Art. 428 Abs. 1 StPO: Standing to appeal is limited to a legally protected interest; a complainant cannot seek reopening of proceedings based on facts in which she was not involved. A dismissal is justified where no offence is made out and, for instigation, a final acquittal of the alleged principal offender excludes the required intentional and unlawful principal act. Indirect perpetration presupposes control over a non-intentional or otherwise incapable instrument; mere legal advice to a client who has already resolved to act does not establish Tatherrschaft (consid. 7-9). Breaches of lawyer professional duties are disciplinary, not criminal, matters. Costs follow the outcome, including where the appeal is not entered into in part (consid. 11).

Full text

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiberin Lustenberger

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

B.________

Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

Gegenstandteilweise Einstellung

Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 27. Juli 2018 (BJS 16 2425)

Erwägungen:

1. Hintergrund dieses und weiterer Beschwerdeverfahren bildet folgender Sachverhalt: Die Mutter von C.________, B.________, war Mieterin eines Geschäftslokals in Biel, welches von D.________ vermietet wurde. Am 20. Juni 2013 wurde der Mietvertrag vom Vermieter per Ende Dezember 2013 gekündigt. Dagegen setzte sich die Mieterin zur Wehr. Der Fall gelangte bis vor das Bundesgericht, welches die Kündigung mit Urteil vom 12. Januar 2016 bestätigte. Am 21. April 2016 kam es zur Exmission. Seither liegen die Parteien im Streit. Im Laufe dieser Auseinandersetzung erhoben C.________ und seine Mutter diverse Anzeigen gegen D.________ und seinen Anwalt, A.________. Von deren Seite gingen umgekehrt mehrere Strafanzeigen gegen C.________ ein.

2. Unter anderem erhob B.________ am 8. September 2016 Anzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Anstiftung zum Hausfriedensbruch und Verstosses gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht (Verfahren der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland [nachfolgend: Staatsanwaltschaft] BJS 16 23203, Unterdossier von BJS 16 2425). Mit Verfügung vom 27. Juli 2018 stellte die Staatsanwaltschaft dieses und weitere, unter dem Dossier BJS 16 2425 laufende Verfahren, die jedoch auf Strafanzeigen von C.________ beruhten, ein. Gegen die Einstellung erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 18. August 2018 Beschwerde. Darin verlangte sie die Wiederaufnahme aller in der Einstellungsverfügung genannten Verfahrenspunkte. Am 4. September 2018 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Der Beschuldigte beantragte am 11. September 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Nach erstreckter Frist beantragte die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 10. Oktober 2018 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3. Gegen Einstellungsverfügungen kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids oder einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Soweit die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme von Verfahren beantragt, die von C.________ zur Anzeige gebrachte Delikte betrifft, ist ihre Aktivlegitimation von Vornherein zu verneinen, zumal sie in die fraglichen Sachverhalte gar nicht involviert war.

Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht, so dass darauf eingetreten wird.

4. Die Staatsanwaltschaft verfügt laut Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO namentlich dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist.

5. Gemäss Art. 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich des Hausfriedensbruchs strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder einen Werkplatz eindringt oder, trotz Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt.

6. Wegen Anstiftung wird bestraft, wer jemanden vorsätzlich zu einem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat (Art. 24 Abs. 1 StGB). Der Täter wirkt wissentlich und willentlich auf den Angestifteten ein und ruft in ihm den Tatentschluss für eine konkrete Straftat hervor. Der Tatentschluss muss somit die Folge des motivierenden Verhaltens des Anstifters sein. Der Wille des Anstifters bezieht sich auf eine durch einen anderen vollendente Straftat. Die Anstiftung setzt somit eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat voraus (Forster, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, 3. Aufl. 2013, N. 3 und 5 zu Art. 24; Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, S. 156; BGE 127 IV 122 E. 1). Versuchte Anstiftung ist nur strafbar, wenn es sich bei der Haupttat um ein Verbrechen handelt (Art. 24 Abs. 2 StGB).

7. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Anzeige vom 8. September 2016 vor, der Beschuldigte habe als Anwalt seinem Mandanten, D.________, geraten, einen Hausfriedensbruch zu begehen. D.________ wurde mit Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. August 2016 (SK 15 325) vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochen. Auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_1169/2016 vom 24. November 2016 nicht ein. Der Freispruch ist somit rechtskräftig, womit es an einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat im Bezug auf die Anstiftung fehlt.

8. Fraglich ist, ob der Beschuldigte sich des Hausfriedensbruchs in mittelbarer Täterschaft schuldig gemacht haben könnte. Mittelbare Täterschaft ist immer dann zu prüfen, wenn es dem Haupttäter am Vorsatz fehlt oder Rechtfertigungsgründe gegeben sind. Der mittelbare Täter missbraucht den Tatmittler als willenloses oder jedenfalls nicht vorsätzliches Werkzeug zur Tatausführung (Forster, a.a.O., N. 28 zu vor Art. 24). Die Staatsanwaltschaft hat die Frage der mittelbaren Täterschaft in der angefochtenen Verfügung eingehend geprüft und zu Recht verneint. Sie legt in nachvollziehbarer Weise dar, dass D.________ bereits den Willen hatte, die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin zwecks Überprüfung von elektrischen Installationen zu betreten. Da ihm die Beschwerdeführerin den Zugang verwehrte, suchte er Rat bei seinem Anwalt. Dieser hatte folglich keine Tatherrschaft inne, sondern beriet seinen Klienten einzig bei der Durchführung eines bereits beschlossenen Vorhabens. Auch eine Tatbegehung in mittelbarer Täterschaft fällt somit ausser Betracht.

9. Die geltend gemachte Widerhandlung gegen die Sorgfalts- und Gewissenhaftspflicht der Anwälte (Art. 12 Bst. 1 des Anwaltsgesetzes [BGFA]; SR 935.61) stellt keine strafbare Handlung dar. Die Staatsanwaltschaft hat die Eingabe der Beschwerdeführerin zur Prüfung einer allfälligen Verletzung der Standesregeln richtigerweise an die kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde weitergeleitet. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde somit unbegründet.

10. Der Beschuldigte hat eindeutig keinen Straftatbestand erfüllt, womit die Vorinstanz das Verfahren zu Recht eingestellt hat. Die Beschwerde wird abgewiesen.

11. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dementsprechend werden die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, der Beschwerdeführerin auferlegt.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Zu eröffnen:

der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

dem Beschuldigten

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, a.o. Staatsanwältin E.________

(mit den Aken)

Bern, 15. November 2018

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

Keywords

standing to appealdismissal of proceedingsinstigationindirect perpetrationtrespasslawyer dutiescriminal procedure costslegal interest

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the complainant had standing to seek reopening of proceedings based on offences reported by C________.

Extracted holding

Standing was denied for that part because she was not involved in the facts reported by C________.

Extracted reasoning

Only a person with a legally protected interest may appeal; the appellant could not challenge matters she was not personally involved in.

Key legal question

Whether the appeal was admissible against the dismissal decision.

Extracted holding

The appeal was admissible for the remaining points; it was filed in proper form and on time.

Extracted reasoning

The statutory requirements for appeal against a dismissal decision were met.

Key legal question

Whether the accused could be liable for instigation of trespass.

Extracted holding

No. Instigation requires a deliberate and unlawful principal offence; the alleged principal was finally acquitted of trespass.

Extracted reasoning

Because the acquittal of D________ was final, there was no intentional and unlawful principal offence that could sustain instigation.

Key legal question

Whether indirect perpetration of trespass was conceivable.

Extracted holding

No. The accused had no control over the act; he merely advised a client who had already decided to enter the premises.

Extracted reasoning

Indirect perpetration requires use of a non-intentional or otherwise incapable instrument. Here D________ already intended to enter, so the accused lacked dominion over the act.

Key legal question

Whether an alleged breach of professional duties by the lawyer constituted a criminal offence.

Extracted holding

No. A possible violation of lawyer professional standards is not itself a criminal offence; referral to the bar supervisory authority was appropriate.

Extracted reasoning

The conduct, even if contrary to professional diligence and conscientiousness, falls within disciplinary rather than criminal review.

Key legal question

Costs of the appeal proceedings.

Extracted holding

Costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Extracted reasoning

The losing party bears the costs; partial non-entry also counts as losing for cost purposes.

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