Appeal against evidence refusal and denial of justice dismissed

BK 2017 456Supreme Court / Appeals ChamberNov 20, 2017Dismissed

Summary

The Bern Appeal Chamber in Criminal Matters dismissed, insofar as it entered into the matter, the accused appellant’s complaint against the prosecutor’s order of 25 October 2017 in a fraud/forgery investigation. The chamber held that the new request to hear the cantonal physician and the request to discontinue the case were outside the scope of the challenged order and, in any event, within the prosecutor’s first-hand competence. The refusal to hear C. and D. was not reviewable because the appellant failed to show irreparable prejudice or a concrete risk of evidentiary loss. The file-inspection arrangement was lawful under Art. 102 StPO. Court costs of CHF 600 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 394 lit. b StPO; appeal against refusal of evidence by the public prosecutor is inadmissible where the evidence motion may be renewed before the trial court without disadvantage; the appellant bears the burden of alleging and substantiating a concrete, non-remediable risk of evidentiary loss. A merely abstract possibility that memories fade does not suffice. Art. 385 Abs. 1 and Art. 396 Abs. 2 StPO; the appeal chamber may not consider requests falling outside the challenged order, and a conclusory denial-of-justice complaint is not sufficient. Art. 102 StPO; as a rule, case files are inspected at the seat of the criminal authority, while direct transmission to the party is not generally owed.

Full text

BesetzungOberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiberin Lauber

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigte 1

B.________

Beschuldigter 2/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

GegenstandBeweisanträge / Rechtsverweigerung

Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Betrugs, evtl. arglistige Vermögensschädigung

Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 25. Oktober 2017 (W 15 109)

Erwägungen:

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) und B.________ (Beschuldigter 2/Beschwerdeführer; nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Betrugs, evtl. arglistiger Vermögensschädigung. Am 20. Oktober 2017 stellte der Beschwerdeführer den Beweisantrag, es seien die Herren C.________ und D.________ zu befragen. Zudem seien ihm die Untersuchungsakten zuzustellen. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag um Einvernahme ab. Der Antrag um Akteneinsicht wurde insofern gutgeheissen, als dem Beschwerdeführer Gelegenheit gewährt wurde, die Akten vor Ort einzusehen. Weiter behandelte die Staatsanwaltschaft Anträge der Beschuldigten 1. Am 6. November 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Oktober 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen:

Je demande que mes réquisations exprimées dans mon mémoire du 20.10.2017 annexé soient acceptées.

Je demande que le médecin cantonal soit convoqué comme témoin.

Je demande que, le bienfondé de l’accusation n’ayant pas été démontré, qu’un fait constitutif d’une infration faisant défaut, la plainte soit classée.

Sous suite de frais et dommages et intérêt.

Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

2.1 Der Streitgegenstand eines Beschwerdeverfahrens ist durch das Anfechtungsobjekt definiert. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Oktober 2017 angefochten. Streitgegenstand bilden folglich lediglich die Abweisung des Antrags um Einvernahme der Herren C.________ und D.________ sowie die Gewährung der Akteneinsicht vor Ort. Soweit der Beschwerdeführer vor der Beschwerdekammer in Strafsachen neu die Einvernahme des Kantonsarztes beantragt, ist die Beschwerdekammer hierfür nicht zuständig. Die Einvernahme muss zunächst bei der Staatsanwaltschaft beantragt werden. Erst ein darauf folgender Entscheid der Staatsanwaltschaft kann – soweit der Antrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden könnte (vgl. E. 2.2 hiernach) – bei der Beschwerdekammer angefochten werden. Auf den Beweisantrag um Befragung des Kantonsarztes ist folglich mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Dasselbe gilt für den Antrag des Beschwerdeführers um Einstellung des Strafverfahrens. Hierfür ist die Beschwerdekammer in Strafsachen nicht zuständig. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft über den Antrag auf Einstellung des Verfahrens befunden und diesen abgewiesen hätte, wäre der diesbezügliche Entscheid nicht mit Beschwerde anfechtbar. Ansonsten erhielte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich gegen die Weiterführung des Vorverfahrens bzw. die Eröffnung des Strafverfahrens zur Wehr zu setzen, was vom Gesetzgeber gerade nicht beabsichtigt war (vgl. dazu bereits den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 330 vom 29. Oktober 2015 E. 2.1).

2.2 Gemäss Art. 394 Bst. b StPO ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Der Nachweis des drohenden Rechtsnachteils obliegt dem Beschwerdeführer. Er hat zu begründen, weshalb der beantragte Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist, sowie nachzuweisen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (Guidion, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 394 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein konkretes Risiko des Beweisverlustes bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit reicht nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Ein solcher Rechtsnachteil wird beispielsweise dann zu bejahen sein, wenn eine hoch betagte, todkranke oder sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhaltende Person einvernommen werden soll (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 394 StPO; Guidion, a.a.O., N. 6 zu Art. 394 StPO). Die abstrakte Gefahr, dass die Erinnerung der Tatbeteiligten infolge Zeitablaufs schwächer wird, genügt nicht für die Annahme eines drohenden Beweisverlusts (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 387 vom 1. Februar 2017 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.3 Der Beschwerdeführer unterliess es in seiner Beschwerde darzutun, weshalb ihm ein Rechtsnachteil droht, wenn die beantragte Einvernahme der Herren C.________ und D.________ nicht umgehend erfolgt. Er machte lediglich Ausführungen dazu, weshalb die Einvernahme der besagten Herren von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist, ohne dazutun, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde. Die Einvernahmen seien notwendig, damit er aufzeigen könne, dass die Anzeiger ihn zu Unrecht belasten würden. Aus diesem Vorbringen ergibt sich kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Sämtliche Beweisanträge können vor Gericht gestellt werden. Ein Beweisverlust im oben erwähnten Sinn droht bei dieser Ausgangslage nicht. Auch ist nicht anderweitig ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer ein Rechtsnachteil drohen sollte. Auf die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt nicht einzutreten.

2.4 Betreffend die dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung gewährten Akteneinsicht vor Ort hat der Beschwerdeführer keine Ausführungen gemacht resp. dargetan, weshalb diese nicht rechtens sein soll. Sollte der Beschwerdeführer auch den Entscheid der Staatsanwaltschaft betreffend Akteneinsicht angefochten haben (vgl. seine Anträge), würde die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genügen und es wäre nicht darauf einzutreten (Art. 385 Abs. 1 StPO). Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht auf Art. 102 Abs. 2 StPO verwiesen hat, welcher besagt, dass die Akten am Sitz der betreffenden Strafbehörde eingesehen werden können. Lediglich anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien werden die Akten in der Regel zugestellt. Der Beschwerdeführer hat folglich keinen Anspruch auf Aktenzustellung. Er kann gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von Kopien der Akten verlangen (Art. 102 Abs. 3 StPO).

2.5 Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft schliesslich sinngemäss in diversen Punkten Rechtsverweigerung vor. Auf diese Rüge ist, soweit begründet, einzutreten (Art. 396 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat bereits im Beschwerdeverfahren BK 17 56 eine Rechtsverweigerung der Staatsanwaltschaft gerügt. Im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 56 vom 18. Mai 2017 E. 4 wurde hierzu einlässlich Stellung genommen. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich die Verfahrensrechte in unzulässiger Weise beschnitten worden wären. Die Staatsanwaltschaft hat ihren Entscheid, die Herren C.________ und D.________ derzeit nicht einzuvernehmen, begründet. Es steht dem Beschwerdeführer frei, zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere vor dem erstinstanzlichen Gericht, erneut deren Einvernahme zu beantragen. Dem Antrag des Beschuldigten um Akteneinsicht wurde entsprochen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft stütze sich lediglich auf die Ausführungen in der Strafanzeige, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Einleitung des Vorverfahrens in der Regel nicht anfechtbar ist (Art. 300 Abs. 2 StPO). Ein Fall von doppelter Strafverfolgung, der ausnahmsweise ein Beschwerderecht einräumen würde, liegt nicht vor (vgl. dazu auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 56 vom 18. Mai 2017 E. 3.2). Zudem sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft einseitig ermitteln sollte (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_264/2017 E. 2.3). So wurde etwa auch die ehemalige Angestellte des Beschwerdeführers, E.________, am 12. Oktober 2017 staatsanwaltschaftlich befragt. Zudem wurden diverse Berichterstattungen von ehemaligen Patienten eingeholt.

2.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig resp. unbegründet (Art. 390 Abs. 2 StPO), weshalb diese abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten 2/Beschwerdeführer

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Staatsanwältin F.________

Bern, 20. November 2017

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel i.V. Oberrichter Stucki

Die Gerichtsschreiberin: Lauber

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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