Untimely objection: appellate court partially overturns competence ruling on restitution

BK 2017 278Supreme Court / Appeals ChamberJul 27, 2017Partially Granted

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Omnilex summary

The appellant challenged a regional court ruling that had refused to hear his objection to a criminal order as late and had declared the order final. The appellate criminal chamber held that the objection itself was untimely, so the lower court correctly refused to enter into it and properly confirmed finality of the order. However, the lower court lacked competence to decide the appellant's restitution request, which must be addressed by the prosecution authority in separate proceedings. The appeal was therefore only partially successful: item 6 of the lower-court order was annulled and the file returned to the prosecution authority; the remainder was dismissed. Costs of CHF 500 were charged to the canton, and no compensation was granted.

Omnilex headnote

Art. 354 Abs. 1, Art. 356 Abs. 2 und Art. 94 StPO; objection to a criminal order and competence for restitution of time limits: the timeliness and validity of an objection are examined by the court seized under Art. 356 Abs. 2 StPO, whereas a request for restoration of a lapsed deadline must be decided by the prosecution authority in separate proceedings under Art. 94 StPO. If the objection was lodged after expiry of the 10-day period, the court rightly refuses entry and confirms the finality of the order; it may not itself rule on restitution. The existence of finality does not preclude later restoration proceedings. Costs follow the outcome under Art. 428 StPO; compensation is refused absent compensable disadvantage, particularly where the appellant is unrepresented.

Full text

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiberin Kurt

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

GegenstandGültigkeit der Einsprache

Strafverfahren wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand etc.

Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Oberland, Einzelgericht, vom 5. Juli 2017 (PEN 17 138)

Erwägungen:

1. Mit Strafbefehl vom 29. März 2017 der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wurde der Beschuldigte wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt und mit einer Geldstrafe von CHF 900.00, einer Verbindungsbusse von CHF 400.00 sowie einer Busse von CHF 1‘000.00 bestraft. Dagegen reichte der Beschuldigte am 24. April 2017 (Postaufgabe am 25. April 2017) Einsprache ein. Am 2. Mai 2017 stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass der Beschuldigte Einsprache erhoben habe. Die Eingabe werde als schriftlicher Bericht entgegengenommen, womit auf weitere Beweisabnahmen durch die Staatsanwaltschaft verzichtet werden könne. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durchführung des Hauptverfahrens. Am 16. Juni 2017 räumte das Regionalgericht den Parteien Gelegenheit ein, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache des Beschuldigten zu äussern. Das Regionalgericht verfügte am 5. Juli 2017, auf die Einsprache des Beschuldigten infolge verspäteter Einreichung nicht einzutreten und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls fest. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. Juli 2017 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Er könne nicht akzeptieren, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei. Sowohl das Regionalgericht als auch die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten am 19. Juli 2017 auf die Einreichung einer Stellungnahme.

2. Gegen Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen Einsprache erhoben werden. Der Beschwerdeführer holte den Strafbefehl am 10. April 2017 bei der Post ab (Strafakten PEN 17 138, pag. 45). Die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft erfolgte am 25. April 2017 (Strafakten PEN 17 138, pag. 48) und ist damit verspätet erfolgt. Über die Gültigkeit der Einsprache, wozu auch die Frage der Rechtzeitigkeit gehört, entscheidet das Regionalgericht (Art. 356 Abs. 2 StPO und BGE 142 IV 201 E. 2.2 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_1155/2014 vom 19. August 2015 E. 1). Dieses ist damit zu Recht infolge Verspätung nicht auf die Einsprache eingetreten und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls fest. Vom Beschwerdeführer wird auch nicht bestritten, dass die Einsprache verspätet erfolgt ist. Vielmehr gibt er an, dass ihm die Frist mündlich am Telefon verlängert worden sei und die Verspätung auf eine falsche Auskunft durch die Staatsanwaltschaft zurückzuführen sei. Er macht damit die Wiederherstellung geltend (Art. 94 Abs. 1 StPO). Für die Beurteilung eines Wiederherstellungsgesuchs ist die Staatsanwaltschaft in einem separaten Verfahren zuständig (Art. 94 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Wiederherstellung ist damit grundsätzlich nicht Gegenstand im Verfahren betreffend Gültigkeit der Einsprache. Allerdings gab der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2017 an das Regionalgericht an, er habe eine falsche Auskunft erhalten und machte damit einen Wiederherstellungsgrund geltend (vgl. Riedo, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 39 zu Art. 94 StPO). Das Regionalgericht begründete in der Folge nicht nur, weshalb die Einsprache verspätet sei, sondern auch, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Telefonat, wonach eine Mitarbeiterin der Staatsanwaltschaft eine Fristerstreckung für eine gesetzliche Frist mündlich bewilligt haben soll, weder glaubhaft noch nachvollziehbar sei. In Ziffer 6 des Dispositivs hielt das Regionalgericht daher auch fest, dass die Strafakten nach Ablauf der Beschwerdefrist zurück an die Staatsanwaltschaft zur Abrechnung und Archivierung gingen. Damit entschied das Regionalgericht auch über das Wiederherstellungsgesuch, weshalb nicht ausschliesslich die Frage der Verspätung Verfahrensgegenstand bildet. Die Anfechtung durch den Beschwerdeführer erfolgte jedenfalls zu Recht mit Blick auf die Wiederherstellung.

4. Da das Regionalgericht zur Beurteilung des Wiederherstellungsgesuchs sachlich nicht zuständig war, ist die Beschwerde insofern gutzuheissen. Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat zuerst über das Wiederherstellungsgesuch zu entscheiden. Das Regionalgericht musste aber vorgängig über die Gültigkeit und damit Rechtzeitigkeit der Einsprache entscheiden. Wie bereits festgehalten, ist es aufgrund der Verspätung zu Recht nicht darauf eingetreten und stellte folglich korrekt die Rechtskraft des Strafbefehls fest. Deshalb ist die Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer verlangt, die Rechtskraft des Strafbefehls aufzuheben, abzuweisen. Daraus entsteht dem Beschwerdeführer kein Nachteil, da die Rechtskraft des Urteils die Wiederherstellung einer (Rechtsmittel-)Frist nicht auszuschliessen vermag (vgl. Riedo, a.a.O, N. 3 zu Art. 94 StPO mit Hinweisen).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahren trägt der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dass die Beschwerde betreffend Rechtskraft des Strafbefehls abzuweisen ist, rechtfertigt keine Kostenausscheidung. Es ist klar, dass die Anfechtung dieses Punktes ausschliesslich im Zusammenhang mit der Wiederherstellung erfolgte. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Einwände die Rechtskraft des Strafbefehls in Frage stellte, ist nachvollziehbar und generiert auch keine zusätzlichen Kosten. Mangels entschädigungswürdiger Nachteile ist dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer keine Entschädigung auszurichten (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 6 der Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 5. Juli 2017 wird aufgehoben. Die Akten gehen an die Staatsanwaltschaft zur Beurteilung des Wiederherstellungsgesuchs.

Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, trägt der Kanton.

Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer

der Generalstaatsanwaltschaft

dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin B.________

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten)

Bern, 27. Juli 2017

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Bratschi

Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiber Kind

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Keywords

objectiontime limitrestitutioncriminal orderfinalitycompetencecostscompensation

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal against the first-instance order was admissible and timely.

Extracted holding

The appeal was admissible; the appellant had standing and filed it within the statutory time limit.

Extracted reasoning

The challenge was brought within 10 days against a first-instance procedural order and met the formal requirements.

Key legal question

Whether the objection to the criminal order was timely under Art. 354 StPO.

Extracted holding

The objection was late because it was filed after the 10-day period.

Extracted reasoning

The order was collected on 2017-04-10 and the objection reached the prosecution only on 2017-04-25, exceeding the statutory deadline.

Key legal question

Whether the Regional Court could decide the restitution request together with the validity of the objection.

Extracted holding

No; the prosecution authority must decide the restitution request in separate proceedings.

Extracted reasoning

Under Art. 94 StPO, restoration of a time limit falls within the competence of the prosecution authority and is not for the court deciding objection validity.

Key legal question

Whether the criminal order had become final.

Extracted holding

Yes, the lower court correctly found the order final because the objection was untimely.

Extracted reasoning

Since the objection was late and not validly filed, the order entered into legal force; finality does not preclude later restoration proceedings.

Key legal question

Allocation of appellate costs and compensation.

Extracted holding

The canton bears the appellate costs and no compensation is awarded to the unrepresented appellant.

Extracted reasoning

Given the partial success and the nature of the challenge, no cost splitting was warranted; no compensable disadvantage was shown.

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