No funding for Category C to D driving course

200 2015 685Administrative CourtOct 6, 2015Dismissed

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Omnilex summary

The insured person, who had registered for employment and later sought funding for a Category C to D driving course, challenged the refusal of becо Berner Wirtschaft. The court held that he was not hard to place and that the course was in substance basic vocational training aimed at a new professional orientation as a bus driver, not a labour-market measure to remedy labour-market-related deficiencies. The appeal was dismissed. No court costs were levied and no party compensation was awarded.

Omnilex headnote

Art. 59 ff. AVIG; financing of training measures by unemployment insurance; distinction between arbeitsmarktliche Massnahmen and general vocational training. The insurance only bears costs for measures that are objectively necessary, suitable and intended to improve employability on the general labour market and to remedy labour-market-related placement disadvantages. Training that primarily serves a new vocational orientation or general professional advancement, even if it may incidentally enhance employability, is not covered. In assessing social appropriateness and labour-market indication, the insured person’s qualifications, language skills, work experience and overall placement prospects are relevant; if no labour-market-related difficulty is shown, funding must be denied (consid. 2–3).

Full text

200 15 685 ALV

LOU/IMD/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 6. Oktober 2015

Verwaltungsrichter Loosli

Gerichtsschreiber Imhasly

A.________

Beschwerdeführer

gegen

beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 3. Juli 2015 (ER RD 829/2015)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, ALV/15/685, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der 1976 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 16. Februar 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum … (RAV) zur Arbeitsvermittlung im Umfang von 100 % an (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco], Dossier RAV [act. IIA] 2 f.) und beantragte am 19. Februar 2015 Arbeitslosenentschädigung per 1. April 2015 (Akten der Arbeitslosenkasse B.________ [act. IIB] 25 ff.).

Mit Schreiben vom 24. April 2015 (act. IIA 55 ff.) stellte der Versicherte ein Gesuch um Übernahme der Kosten für den Besuch des individuellen Kurses "Ausbildung von Kategorie C auf D". Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 (act. IIA 65 ff.) wies das RAV das Gesuch mit der Begründung ab, die gewünschte Ausbildung gehöre in den Bereich der allgemeinen beruflichen Weiterbildung, welche nicht von der Arbeitslosenversicherung finanziert werde. Die dagegen erhobene Einsprache (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. II] 9) wies das beco mit Entscheid vom 3. Juli 2015 (act. II 12 ff.) ab.

B.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Juli 2015 (Postaufgabe am 24. Juli 2015) Beschwerde. Er beantragt die Übernahme der Kosten für den Besuch des Kurses (Fahrschule) zwischen dem 23. Juli und dem 4. August 2015. Er macht sinngemäss geltend, er habe keine Berufsausbildung absolviert und sei schwer vermittelbar. Der Kurs diene der besseren Vermittelbarkeit.

Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2015 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Er bringt hauptsächlich vor, die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers sei nicht als erschwert zu beurteilen. Des Weiteren strebe er mit der beabsichtigen Ausbildung als Reisebusfahrer Kategorie D eine Neuorientierung seiner beruflichen Möglichkeiten an, welche in keinem Zusammenhang mit seinen bisherigen Tätigkeiten stehe. Der Besuch des Kurses führe demnach nicht zu einer Behebung fachlicher Defizite in seiner wirtschaftlichen und technischen Entwicklung, wie dies die Voraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation verlangen würde.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2015 (act. II 12 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kurskosten von Fr. 4'870.-- (vgl. act. IIA 63). Der Streitwert liegt somit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG).

Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2).

2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem auch die Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika.

2.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2).

Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2).

2.4 Als ein massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu untersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im übrigen gleichen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.3).

Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vorkehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer besuchte gemäss Lebenslauf (act. IIA 47 f.) in … das Gymnasium und schloss dieses mit der Matura ab. Über eine berufliche Ausbildung verfügt er nicht. Nach seiner Einreise in die Schweiz arbeitete er ab dem Jahr 2000 in diversen Tätigkeiten als Ungelernter; so unter anderem als …, für welche Tätigkeit er über den Führerausweis Kategorie B verfügen musste. Zuletzt war er zwischen 2011 und 2015 als … bei der C.________ tätig. Der Beschwerdeführer absolvierte ferner diverse Kurse (Computerkurs, Intensivsprachkurs Deutsch, …) und erwarb den … sowie den Führerschein der Kategorie C1E. Er verfügt neben seiner Muttersprache … über sehr gute mündliche und schriftliche Deutsch-Kenntnisse, gute mündliche und schriftliche Englisch-Kenntnisse sowie gute mündliche Französisch-Kenntnisse. Aufgrund dieser Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wiederum eine Anstellung in den bislang ausgeübten Tätigkeitsbereichen finden könnte und er insofern nicht schwer vermittelbar ist, zumal er zahlreiche, zumeist gute Arbeitszeugnisse vorweisen kann (act. IIA 33 ff.). Kein Hindernis stellt dabei sein Alter dar, ist er mit 39 Jahren bei der Stellensuche im Bereich der bisherigen Tätigkeiten doch keineswegs benachteiligt. Damit mangelt es bereits an der Voraussetzung von Art. 59 Abs. 2 AVIG (vgl. E. 2.1 hiervor).

3.2 Der umstrittene individuelle Kurs kann zwar die Vermittlungsfähigkeit fördern, jedoch dient er in erster Linie der bildungsmässigen, sozialen und wirtschaftlichen Verbesserung des Beschwerdeführers, indem er dessen Traum, Buschauffeur zu werden, erfüllen soll (act. IIA 55). Dies ist nicht zu kritisieren, jedoch stellt dieser Kurs unter den vorliegend gegebenen Umständen (vgl. E. 3.1 hiervor) keine berufs- bzw. tätigkeitsspezifische Massnahme dar, welche es dem Beschwerdeführer erlaubte, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche ihn in die Lage versetzte, seine bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (vgl. E. 2.3 vorne). Vielmehr handelt es sich bei der Ausbildung um eine eigentliche Grundausbildung zum Profi-Chauffeur im Personenverkehr und dient diese insofern der allgemeinen Förderung der beruflichen Weiterbildung, worauf der Beschwerdegegner zu Recht hinweist (Beschwerdeantwort, S. 3 Art. 5) und wofür die Arbeitslosenversicherung nicht aufzukommen hat (vgl. E. 2.4 hiervor). Dies wird insgesamt auch durch die Aussage des Beschwerdeführers selbst bestätigt, der in der Beschwerde darauf hinweist, dass er den Kurs bereits in Angriff genommen habe, bevor die Arbeitslosigkeit eingetreten sei und er diesen nach dem Verlust der Arbeitsstelle nicht mehr habe finanzieren können.

3.3 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Kostenübernahme für die beantragte arbeitsmarktliche Massnahme (Finanzierung des individuellen Kurses "Ausbildung von Kategorie C auf D") damit zu Recht verweigert. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

4.

4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

-A.________

-beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

-Staatssekretariat für Wirtschaft - seco

Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Keywords

unemployment insurancetraining fundingemployabilitybasic vocational traininglabour-market measureplacement disadvantagecourse costsparty compensation

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the insured person was entitled to coverage of the course costs as an active labour-market measure.

Extracted holding

The course was not an arbeitsmarktliche Massnahme within the meaning of the AVIG because the claimant was not hard to place and the training mainly served general vocational advancement rather than remedying labour-market-related deficiencies.

Extracted reasoning

The claimant had a gymnasium Matura, several language skills, prior work experience, multiple courses, and good employment references. The driving course aimed at a new occupational orientation as a bus driver and amounted to basic professional training, which the unemployment insurance does not finance.

Key legal question

Whether court costs and party compensation should be awarded.

Extracted holding

No court costs are charged and no party compensation is granted.

Extracted reasoning

Under the applicable unemployment insurance cost rules, proceedings are free of charge; since the appeal failed, there is no entitlement to party compensation.

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