Health insurer claim: enforcement and removal of objection

200 2014 467Administrative CourtAug 19, 2014Partially Granted

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The Bern Administrative Court partly upheld the insured’s complaint against Avenir’s objection decision. It annulled the decision only insofar as CHF 88 in debt-enforcement costs had been included in the enforceable claim. Otherwise, it confirmed the premium debt for July to September 2013, reminder and dossier-opening fees, and default interest, and granted definitive legal opening in the amount of CHF 1,044.45 plus 5% interest on CHF 864.45 from 12 December 2013. No court costs or party compensation were awarded.

Omnilex headnote

Art. 26 ATSG, Art. 105a KVV, Art. 68 SchKG; scope of definitive legal opening in the compulsory health insurance premium collection procedure. Premium claims, reminder fees and dossier-opening costs may be enforced by administrative decision and form the basis for definitive legal opening if the statutory reminder/enforcement procedure was properly conducted. Default interest may be charged on premiums payable in advance. By contrast, enforcement costs are not part of the insurer’s enforceable administrative claim; they arise ex lege and may be deducted from payments, but do not require or justify legal opening in the opposition-removal procedure.

Full text

200 14 467 KV

KNB/BOC/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 19. August 2014

Verwaltungsrichter Knapp

Gerichtsschreiberin Bossert

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Avenir Krankenversicherung AG Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 15. Mai 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2014, KV/14/467, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Die Avenir Krankenversicherung AG (nachfolgend: Avenir bzw. Beschwerdegegnerin) stellte A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) am 21. Mai 2013 die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die Monate Juli bis September 2013 von monatlich je Fr. 288.15 in Rechnung (Akten der Avenir, Antwortbeilage [AB] 2). Da entsprechende Zahlungen des Versicherten ausblieben, wurde dieser von der Avenir gemahnt, dies für die Prämien des Monats Juli 2013 am 22. Juli und am 18. August 2013 (AB 3, 4), für die Prämien des Monats August 2013 am 18. August und am 21. September 2013 (AB 5, 6) und für die Prämien des Monats September 2013 am 21. September und am 19. Oktober 2013 (AB 7, 8), wobei bei den ersten Mahnungen jeweils Fr. 10.-- Mahnspesen verrechnet wurden und dieser Betrag bei den zweiten Mahnungen eine Erhöhung auf Fr. 30.-- erfuhr.

Da weiterhin keine Zahlungen bei der Avenir eingingen, setzte diese am 9. Dezember 2013 für die Prämien der Monate Juli bis September 2013 einen Betrag von Fr. 864.45 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 12. Dezember 2013, Mahnspesen von Fr. 90.-- sowie Dossiereröffnungs­kosten von Fr. 90.-- in Betreibung, was Zahlungsbefehls- bzw. Betreibungskosten von Fr. 88.-- verursachte (AB 9). Gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, erhob der Versicherte Rechtsvorschlag (AB 10), welchen die Avenir mit Verfügung vom 22. Januar 2014 im Betrag von Fr. 1‘132.45 vollständig aufhob (AB 11). Die dagegen vom Versicherten am 25. Februar 2014 erhobene Einsprache wies die Avenir mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2014 ab (AB 12, 14).

B.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. Mai 2014 Beschwerde und verwies auf die beim Verwaltungsgericht anhängig gemachten Verfahren KV/2014/192 und 193, welche ebenfalls bei der Beschwerde­gegnerin bestehende Prämienausstände aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung betreffen, dies für die Monate Januar bis Juni 2013.

Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Bestätigung des angefochtenen Entscheides und Erteilung der vollumfänglichen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ...

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vor­instanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2014 (AB 14). Streitig und zu prüfen ist, ob die geltend gemachten Forderungen für die Prämien der Monate Juli bis September 2013 von Fr. 864.45 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 12. Dezember 2013, für Mahnkosten von Fr. 90.--, für Dossiereröffnungskosten von Fr. 90.-- sowie für Betreibungskosten von Fr. 88.-- bestehen und ob die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, im erwähnten Umfang gegeben sind. Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Vorliegend ist bezüglich der massgebenden rechtlichen Grundlagen auf das kürzlich ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014 in den Verfahren KV/2014/192 und 193, E. 2, zu verweisen, welches Prämienforderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer für die Monate Januar bis Juni 2013 zum Gegenstand hatte. Im genannten Urteil wurde festgehalten, dass Ende Dezember 2012 trotz fristgerechter Kündigung die Voraussetzungen für einen Versicherungswechsel infolge offener Forderungen nicht erfüllt waren und der Beschwerdeführer somit auch im Jahr 2013 bei der Beschwerdegegnerin für die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert war (VGE KV/2014/192 und 193, E. 3.1 und 3.2).

Vorliegend kann – wie bereits im Urteil KV/2014/192 und 193, E. 3.3 – die Frage offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich mit der Kündigung per Ende 2012 die Herabsetzung der Franchise auf das gesetzliche Minimum von Fr. 300.-- verlangt hat oder nicht, dies aus folgenden Gründen: Abweichend von der Situation bei einer Versicherungs­deckung mit einer Wahlfranchise, wo ein Versicherungswechsel jeweils nur auf das Ende eines Kalenderjahres möglich ist (Art. 94 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 [KVV, SR 832.102]), besteht bei gewählter Minimalfranchise die Möglichkeit einer Kündigung der Versicherung auf das Ende eines Kalendersemesters und somit auch per Ende Juni eines Jahres (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 [KVG; SR 832.10]). Da vorliegend jedoch weiterhin offene Forderungen bestanden bzw. bestehen, insbesondere die Prämien für die Monate Januar bis Juni 2013, wäre selbst bei einer Versicherungsdeckung mit der Minimalfranchise (und einer erneuten Kündigung) ein Versicherungswechsel per 30. Juni 2013 nicht möglich gewesen (vgl. Art. 64a Abs. 6 KVG). Folglich besteht auch für die im vorliegenden Verfahren umstrittenen Prämien für die Monate Juli bis September 2013 im Betrag von Fr. 864.45 die entsprechende Zahlungspflicht des Beschwerdeführers.

Weiter ist aufgrund der Akten erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin das gesetzlich vorgeschriebene Mahn- und Vollstreckungsverfahren (vgl. VGE KV/2014/192 und 193, E. 2.2) korrekt durchgeführt hat (vgl. AB 2 – 9). Die Erhebung von Fr. 90.-- Mahn- bzw. Aufforderungskosten und Fr. 90.-- Dossiereröffnungskosten gibt keinen Anlass zur Beanstandung (vgl. VGE KV/2014/192 und 193, E. 3.6).

Sodann ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die im Voraus zu bezahlenden Prämien (Art. 90 KVV) für die Monate Juli bis September 2013 ab dem 12. Dezember 2013 Verzugszinsen von 5 % fordert (Art. 26 Abs. 1 ATSG; Art. 105a KVV).

Wie bereits im Urteil KV/2014/192 und 193, E. 3.7, ausgeführt wurde, sind die Betreibungskosten von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen. Es ist nicht Sache des Krankenversicherers diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). Folglich konnten die Fr. 88.-- für Betreibungskosten nicht verfügungsweise zugesprochen werden; diese kann die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG vorab von den Zahlungen des Beschwerdeführers erheben. Für die Betreibungskosten ist somit keine Rechtsöffnung zu erteilen.

2.2 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2014 betreffend die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 88.-- aufzuheben ist. Soweit weitergehend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, bleibt der Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 1‘044.45 (Fr. 864.45 [Prämien Juli bis September 2013] + Fr. 90.-- [Aufforderungskosten] + Fr. 90.-- [Dossiereröffnungskosten]) nebst Zins zu 5 % auf Fr. 864.45 seit dem 12. Dezember 2013 aufgehoben.

3.

3.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

3.2 Da der Aufwand der Beschwerdeführung nicht den Rahmen dessen überschritt, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207), hat der Beschwerdeführer trotz seines teilweisen geringen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Zu wiederholen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin die Betreibungskosten von je Fr. 88.-- von den Zahlungen des Beschwerdeführers von Gesetzes wegen vorab in Abzug bringen kann (vgl. E. 2.1 hiervor).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Avenir vom 15. Mai 2014 betreffend die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 88.-- aufgehoben. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 864.45 (Prämien Juli bis September 2013) nebst Zins zu 5 % seit 12. Dezember 2013 zuzüglich Mahnkosten von Fr. 90.-- und Dossiereröffnungskosten von Fr. 90.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

-A.________

-Avenir Krankenversicherung AG

-Bundesamt für Gesundheit

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Keywords

basic health insurancepremium arrearsdefault interestreminder feesdebt enforcementlegal openingenforcement costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the insured owed premiums for July to September 2013 under basic health insurance.

Extracted holding

Yes. The premium claim of CHF 864.45 remained due.

Extracted reasoning

Because outstanding claims from January to June 2013 prevented a change of insurer, even if cancellation at the end of June 2013 had been possible; therefore the insured remained liable for the later premiums.

Key legal question

Whether reminder fees and dossier-opening costs were recoverable.

Extracted holding

Yes. The reminder fees of CHF 90 and dossier-opening costs of CHF 90 were upheld.

Extracted reasoning

The insurer had correctly carried out the statutory reminder and enforcement procedure, and the charged fees were not objectionable.

Key legal question

Whether default interest of 5% from 12 December 2013 was owed.

Extracted holding

Yes. Default interest at 5% from 12 December 2013 was upheld.

Extracted reasoning

Premiums payable in advance may bear default interest under the applicable social security and insurance rules.

Key legal question

Whether debt enforcement costs of CHF 88 could be included in the insurer’s enforceable claim and opposition removal.

Extracted holding

No. Enforcement costs could not be granted by way of administrative decision or taken into the legal opening order.

Extracted reasoning

Enforcement costs are owed by law and may be deducted by the insurer from payments, but they are not the subject of the opposition-removal procedure.

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