Immigration detention upheld despite health complaints

100 2018 28Administrative CourtFeb 12, 2018Dismissed

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Omnilex summary

The Bern Administrative Court, sitting as single judge, reviewed a challenge to an order confirming removal detention of an Uzbek national. The court accepted the appeal only to the extent it sought release from detention; requests for a residence permit, compensation, and release of assets were outside the scope of review and/or late. On the merits, it found a concrete risk of absconding based on repeated non-compliance, unknown whereabouts over years, resistance during a prior removal attempt, and lack of ties or means. The court also held that the appellant’s medical situation did not preclude detention or removal, because treatment was secured and no contraindication to air transport was shown. The detention order was therefore upheld and the appeal dismissed.

Omnilex headnote

Art. 76, 79, 80 AuG; review of removal detention and risk of absconding; detention is lawful where concrete indications show that the foreign national will evade removal or resist official orders, assessed in the light of all circumstances of the individual case (consid. 4). Prior disappearance, failure to comply with reporting duties, resistance to removal, lack of fixed residence and means may establish such risk. Health problems bar detention only exceptionally, namely where removal is presently unreasonable or treatment cannot be ensured in the destination state; absent such proof, detention and removal remain proportionate (consid. 5). Where no milder measure can secure enforcement, detention is permissible (consid. 5.4).

Full text

100.2018.28U

DAM/WEB/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 12.Februar 2018

Verwaltungsrichter Daum

Gerichtsschreiberin Werren

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Einwohnergemeinde Bern

Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3001 Bern

und

Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Januar 2018; KZM 18 108)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2018, Nr. 100.2018.28U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Die aus Usbekistan stammende A.________ (geb. … 1973) reiste am 6. Februar 1998 zwecks Aufnahme einer befristeten Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die aufgrund einer (im Jahr 2000 geschiedenen) Ehe mit einem Schweizer Bürger und eines Studiums an der Universität Zürich mehrfach verlängert wurde. Nachdem sie die Hochschule verlassen hatte, verfügte das Migrationsamt des Kan­tons Zürich am 20. Februar 2007 ihre – später auf die ganze Schweiz aus­gedehnte – Wegweisung, die jedoch unter anderem aus gesundheitlichen Gründen nicht vollzogen werden konnte. Ihr anschliessender Aufenthaltsort ist nicht bekannt.

B.

Seit Juni 2016 kontrollierte die Kantonspolizei Bern A.________ mehrmals und händigte ihr drei Ausreisemeldekarten aus (8.6.2016, 12.6.2016 und 28.8.2016). Weiter stellte sie während einer am 28. Juni 2017 durchgeführten Personenkontrolle fest, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegen A.________ ein Einreiseverbot verhängt hatte, gültig vom 30. November 2016 bis 29. November 2019. Ebenfalls am 28. Juni 2017 wies die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), A.________ aus der Schweiz weg und ordnete die Ausschaffungshaft an. Das kantonale Zwangsmass­nahmengericht (ZMG) bestätigte die Administrativhaft mit Entscheid vom 30. Juni 2017 bis am 27. Juli 2017 und verlängerte sie anschliessend bis am 7. September 2017 (Verfahren KZM 17 862 und 17 969). A.________ wurde am 16. August 2017 frühzeitig aus der Haft entlassen und am 3. Dezember 2017 erneut inhaftiert, um sie gleichentags mit einem Linienflug via Istanbul nach Usbekistan zurückzuführen. Da sie sich renitent verhielt, konnte der Fortsetzungsflug in Istanbul nicht angetreten werden. Nach der Rückkehr in die Schweiz wurde A.________ am 4. De­zember 2017 aus der Ausschaffungshaft entlassen und bis am 15. Januar 2018 in den Räumen der B.________ fürsorgerisch untergebracht. Diesen Aufenthalt verlängerte sie an­schliessend auf freiwilliger Basis. Am 18. Januar 2018 wies die EG Bern A.________ erneut aus der Schweiz weg und ordnete am 19. Januar 2018 die Ausschaffungshaft an.

C.

Mit Entscheid vom 22. Januar 2018 bestätigte das ZMG die Ausschaf­fungshaft bis am 28. Februar 2018 im schriftlichen Verfahren, da die zuvor angesetzte mündliche Verhandlung abgebrochen werden musste (Verfah­ren KZM 18 108).

D.

Dagegen hat A.________ am 30. Januar 2018 (Eingang: 1.2.2018) per Fax Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sie sei aus der Haft zu entlassen.

Mit Verfügung vom 1. Februar 2018 hat der Instruktionsrichter den Schrif­tenwechsel eröffnet und die EG Bern ersucht, sich insbesondere zur ge­sundheitlichen Situation von A.________ zu äussern und das Original der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhältlich zu machen.

Mit Stellungnahme vom 5. Februar 2018 beantragt die EG Bern die Ab­weisung der Beschwerde. Gleichzeitig hat sie das Original der Beschwer­deschrift und einen ärztlichen Bericht zu den Akten gereicht. Das ZMG hat mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2018 unter Verweis auf seinen Ent­scheid vom 22. Januar 2018 auf weitere Ausführungen verzichtet. A.________ hat mit undatierter Eingabe (Faxeingang: 9.2.2018) zur Sache Stellung genommen. Von der Gelegenheit, ergänzende Unterlagen einzu­reichen (Verfügung vom 9.2.2018), hat sie innert Frist keinen Gebrauch gemacht (Faxeingang am 12.2.2018 um 12.40 Uhr ohne Dokumente).

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).

1.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG muss die Ver­waltungsgerichtsbeschwerde unter anderem einen Antrag und eine Be­gründung enthalten. An die Begründung werden praxisgemäss – und ins­besondere bei Laieneingaben – keine hohen Anforderungen gestellt (BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). Auf dem Gebiet der ausländer­rechtlichen Zwangsmassnahmen ist auf Laieneingaben grosszügig einzu­treten und der angefochtene Entscheid dahin gehend zu untersuchen, ob die Haftgenehmigung Bundesrecht verletzt (BGE 122 I 275 E. 3b). – Die Beschwerdeführerin ersucht um Verlängerung der Beschwerdefrist («extention of the deadline for submitting of my recourse») und geht dabei auf ihre gesundheitliche Situation ein. Insgesamt kann der Eingabe der sinngemässe Antrag auf Entlassung aus der Ausschaffungshaft ent­nommen werden (vgl. auch undatierte Stellungnahme, act. 8, S. 2), so dass die Beschwerde den auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangs­massnahmen geltenden herabgesetzten Begründungsanforderungen an Laieneingaben (knapp) genügt. Auf die fristgerecht und nach Eingang des handschriftlich unterzeichneten Originals auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber hinten E. 3.3). Dem Anliegen der Beschwerdeführerin um Fristverlängerung wurde im Übrigen insofern Rechnung getragen, als sie Gelegenheit erhielt, sich nochmals zur Sache zu äussern (Verfügung vom 5.2.2018, act. 6) bzw. ergänzende Unterlagen einzureichen (Verfügung vom 9.2.2018, act. 9).

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

1.4 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi­sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Aus­schaffungs­haft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bun­desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus­länder (AuG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Ver­hältnis­mässig­keitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es dürfen keine Haftbeendigungs­gründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AuG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AuG). Die Rechtmässigkeit und die An­gemessenheit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 19. Januar 2018, 15.50 Uhr, in den Räumen der B.________ angehalten und zwecks Anordnung der Ausschaf­fungshaft der Bewachungsstation Spital C.________ zugeführt (Antrag zur Prüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft vom 22.1.2018, unpag. Haftakten KZM 18 108, S. 1). Das ZMG bestätigte die Anordnung der Administrativhaft, wobei die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2018, 16.15 Uhr, abgebrochen werden musste; die Beschwer­deführerin weinte stark, beruhigte sich trotz mehrmaliger Aufforderung nicht und wurde immer lauter (vorne Bst. C; vgl. Protokoll ZMG vom 22.1.2018, unpag. Haftakten KZM 18 108, S. 2). Die Beschwerdeführerin nahm den schriftlich eröffneten Entscheid spätestens am Morgen des 23. Januars 2018 entgegen (vgl. E-Mail und Empfangsbestätigung vom 23.1.2018, un­pag. Haftakten KZM 18 108). Die gesetzliche Frist von 96 Stunden gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG ist damit eingehalten.

3.2 Die EG Bern (EMF) hat die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2018 aus der Schweiz weggewiesen (vorne Bst. B). Diese Verfügung war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wurde der Beschwerdeführerin ausgehändigt und ist in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsen (Wegweisungsverfügung vom 18.1.2018, unpag. Haftakten KZM 18 108, S. 3 f.; Stellungnahme der Gemeinde vom 5.2.2018, act. 5, S. 2). – Die Beschwerdeführerin spricht in der Beschwerde ihre gesundheitliche Situa­tion an. Soweit sie damit (auch) die Rechtmässigkeit des Wegweisungs­entscheids in Frage stellen sollte, ist in Erinnerung zu rufen, dass Gegen­stand des Haftprüfungsverfahrens regelmässig bloss die Rechtmässigkeit der Administrativhaft und nicht auch der Wegweisung bildet. Nur wenn ein Wegweisungsentscheid geradezu willkürlich bzw. nichtig erscheint, kann die Haftgenehmigung wegen dessen Mangelhaftigkeit verweigert werden, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt werden darf (vgl. etwa BGE 130 II 377 E. 1, 128 II 193 E. 2.2; BVR 2016 S. 529 E. 4.2). Solche Mängel sind hier nicht ersichtlich (vgl. auch hinten E. 5.3). Nach dem Gesagten liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AuG vor, dessen Vollzug mit der Ausschaffungshaft sicher­gestellt werden kann.

3.3 Ausserhalb des für das Haftprüfungsverfahren massgeblichen Streit­gegenstands liegen die Begehren der Beschwerdeführerin um Ertei­lung einer Niederlassungsbewilligung, Ausrichtung einer Entschädigung und Freigabe von Vermögenswerten (undatierte Stellungnahme, act. 8, S. 3); abgesehen davon sind diese Anträge verspätet gestellt worden (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

4.

4.1 Das ZMG hat den Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AuG der (tatsächlichen) Untertauchensgefahr als gegeben erachtet (angefochtener Entscheid S. 3). Eine Untertauchensgefahr liegt nach dem Gesetzestext vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG und Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Ob eine derartige Untertauchensgefahr vorliegt, muss aufgrund der gesamten Um­stände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den ausdrücklich genannten Fällen der Mitwirkungspflichtverletzung ist sie auch dann zu bejahen, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch unglaubwür­dige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschwe­ren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren bzw. auszureisen. Für eine Untertauchens­gefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittellos ist (BGE 140 II 1 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 34], 130 II 56 E. 3.1; BVR 2016 S. 529 E. 5.2).

4.2 Die Beschwerdeführerin verliess die Schweiz trotz dreimaliger Ab­gabe einer Ausreisemeldekarte im Sommer 2016 nicht, da keine der Karten abgestempelt an die EMF zurückgelangte (vorne Bst. B; Anordnung der Ausschaffungshaft vom 19.1.2018, unpag. Haftakten KZM 18 108, S. 3). Ihre gegenteilige Aussage, sie habe die Karten retourniert (Verhandlungs­protokoll ZMG, unpag. Haftakten KZM 17 862, S. 2), muss als Schutz­behauptung betrachtet werden (vgl. Entscheid ZMG vom 30.6.2017, unpag. Haftakten KZM 17 862, S. 1). Auch befolgte die Beschwerdeführerin die Weisung der EMF nicht, sich nach der Haftentlassung am 16. August 2017 zweimal wöchentlich zu melden. Weiter war ihr Aufenthaltsort zwischen 2007 und 2016 nicht bekannt (Anordnung der Ausschaffungshaft vom 19.1.2018, unpag. Haftakten KZM 18 108, S. 2). Zudem hat die Beschwer­deführerin durch ihre grosse Gegenwehr während des Rückschaffungsver­suchs vom 3. Dezember 2017, der in Istanbul abgebrochen werden musste, klar zu erkennen gegeben, die Schweiz nicht verlassen zu wollen (vgl. E-Mail des begleitenden Mitarbeiters der Kantonspolizei vom 22.1.2018, unpag Haftakten KZM 18 108; Anordnung der Ausschaffungs­haft vom 19.1.2018, unpag. Haftakten KZM 18 108, S. 2). Weitere Indizien für das Bestehen einer Untertauchensgefahr sind ihre Obdach- und Mittel­losigkeit sowie das Fehlen von Verwandten in der Schweiz (Einvernahme­protokoll vom 28.6.2017, unpag. Haftakten KZM 17 862, S. 2 f.; Weg­weisungsverfügung vom 18.1.2018, unpag. Haftakten KZM 18 108, S. 4). Es liegen demnach hinreichend konkrete Anhaltspunkte vor, dass sie sich den behördlichen Anordnungen (weiterhin) widersetzen bzw. der Aus­schaffung entziehen könnte. Der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AuG ist demnach erfüllt und das ZMG hat die Unter­tauchensgefahr zu Recht bejaht. Ob darüber hinaus der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. c AuG (Betreten des Gebiets der Schweiz trotz Einreiseverbot) ebenfalls gegeben ist, kann offenbleiben, da bereits andere Gründe vorliegen, um die Beschwerde­führerin in Ausschaffungshaft zu versetzen.

5.

5.1 Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhält­nismässigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AuG). Es ist zudem zu prüfen, ob die ausländi­sche Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1). Der Krankheitszustand (physischer oder psychischer Natur) Inhaftierter kann eine Ausschaffung als unzumutbar und unzulässig erscheinen lassen. Kann diese aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht in abseh­barer Zeit vollzogen werden, bleibt für eine administrative Festhaltung kein Raum (BGer 2A.328/2003 vom 22.7.2003 E. 2.3). Dabei handelt es sich jedoch um eine Ausnahmesituation. In der Regel können körperlich oder psychisch Kranke ausgeschafft werden (Thomas Hugi Yar, Zwangsmass­nahmen im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.165). Der Vollzug der Wegweisung kann sich als un­zumutbar erweisen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands Be­troffener führt. Dabei wird als wesentlich die allgemein und dringende me­dizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men­schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Der Vollzug ist jedoch nicht bereits dann unzumutbar, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Ist die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt, ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BGE 139 II 393 E. 6; hinsichtlich Art. 83 Abs. 4 AuG etwa BVGer D-1763/2011 vom 24.5.2013 E. 6.5; zum Ganzen VGE 2016/95 vom 4.5.2016 E. 4.3).

5.2 Gemäss ärztlichem Befund leidet die Beschwerdeführerin an folgen­den gesundheitlichen Beeinträchtigungen: Wahnhafte Störung und para­noide Schizophrenie, Asthma Bronchiale, chronischer Nikotinkonsum, inaktive Hepatitis C, Überlaufinkontinenz bei Husten und dringend sanie­rungsbedürftiger Zahnstatus (Ärztlicher Bericht / Übermittlung von Kontra­indikationen vom 16.11.2017, act. 5A, S. 5). Da sie sich zurzeit in den Räumen der B.________ aufhält, ist ihre medizinische Versorgung während des Freiheitsentzugs sichergestellt. Ihr Gesundheitszustand steht der Haft somit nicht entgegen.

5.3 In Bezug auf die Rückführung stellten die behandelnden Ärzte bei der Untersuchung vom 15. November 2017 keine Kontraindikationen gegen eine zwangsweise Rückführung auf dem Luftweg fest. Weiter gaben sie in diesem Zusammenhang keine besonderen Empfehlungen zu medizini­schen Massnahmen (z.B. medizinische Begleitung, Hilfsmittel wie Rollstuhl, usw.; Ärztlicher Bericht / Übermittlung von Kontraindikationen vom 16.11.2017, act. 5A, S. 7). Dass diese Beurteilung bereits rund drei Monate alt ist, steht dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen: Die Beschwer­deführerin hat einer Entbindung ihrer Ärztinnen und Ärzte von der Schwei­gepflicht nicht zugestimmt, so dass keine weiteren Informationen zu ihrer aktuellen gesundheitlichen Verfassung erhältlich sind. Das Kantonsarztamt (KAZA) der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) hat bislang – soweit aktenkundig – nicht zur Auskunftserteilung ermächtigt; ein entsprechendes Gesuch hat die Gemeinde im Hinblick auf den vorge­sehenen Sonderflug gestellt (Stellungnahme vom 5.2.2018, act. 5, S. 2). Für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung muss daher auf die vorhande­nen Akten abgestellt werden. Danach ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach sich der Gesundheitszustand seit der Untersuchung vom Novem­ber 2017 verschlechtert hat. Gegenteiliges vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen bzw. ist nicht erstellt, was sie aufgrund ihrer verweigerten Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht selber zu verantworten hat (Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts; Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG). Weiter legt die Beschwerdeführerin nicht dar und sind keine Hinweise vorhanden, dass eine Medikation und Behandlung in ihrem Heimatland nicht möglich sein sollte. Es ist daher davon auszu­gehen, dass ihre gesundheitlichen Beschwerden in Usbekistan behandel­bar sind. Die Rückführung ist folglich zumutbar und insgesamt verhältnis­mässig.

5.4 Insbesondere mit Blick auf das bisher renitente Verhalten der Be­schwerdeführerin (vorne E. 4.2) fallen auch keine milderen (Zwangs-)Mass­nahmen wie beispielsweise eine Eingrenzung nach Art. 74 AuG oder eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden nach Art. 64e Bst. a AuG in Betracht (vgl. dazu BGer 2C_722/2015 vom 29.10.2015 E. 3.2; ferner BGer 2C_787/2014 vom 29.9.2014 E. 2.2; VGE 2017/85 vom 30.3.2017 [bestätigt durch BGer 2C_400/2017 vom 3.5.2017] E. 5.1, je mit Hinweis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver­fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaats­angehöriger [sog. «Rückführungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.]).

5.5 Des Weiteren überschreitet die Ausschaffungshaft die Dauer von sechs Monaten nicht, selbst unter Einbezug der Haft vom 28. Juni bis 16. August 2017 sowie vom 3. und 4. Dezember 2017 (vorne Bst. B; vgl. Art. 79 Abs. 1 AuG). Haftbeendigungsgründe sind weder geltend gemacht noch erkennbar (Art. 80 Abs. 6 AuG). Es gibt sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rückführung der Beschwerdeführerin nach Usbekistan nicht in absehbarer Zeit möglich sein wird, zumal sie bereits für einen Sonderflug am 14. Februar 2018 angemeldet ist (Antrag zur Prüfung der Rechtmässig­keit der Ausschaffungshaft vom 22.1.2017, unpag. Haftakten KZM 18 108, S. 2). Die EMF sind gehalten, im Hinblick auf den Sonderflug das Zumut­bare vorzukehren, um die medizinische Versorgung der Beschwerdeführe­rin sicherzustellen. Dabei ist insbesondere der Hinweis der behandelnden Ärzte zu beachten, wonach die enorme Stressbelastung, welche mit der Ausschaffung einhergehen könnte, eine psychotische Dekompensation mit Agitation, massiver Angst und aggressiven Erregungszuständen zur Folge haben könnte und es empfehlenswert sei, eine affektsedierende Medikation für Akutsituationen bereit zu halten (Ärztlicher Bericht / Übermittlung von Kontraindikationen vom 16.11.2017, act. 5A, S. 6). Es bestehen unter den gegebenen Umständen keine Anzeichen dafür, dass die Behörden den Wegweisungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen würden (Beschleunigungsgebot, Art. 76 Abs. 4 AuG).

6.

Nach dem Gesagten hält der Entscheid des ZMG vom 22. Januar 2018 der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 3.3). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

  • der Beschwerdeführerin

  • der Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Frem­denpolizei

  • dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht

  • dem Staatssekretariat für Migration

und mitzuteilen:

den B.________

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Keywords

immigration detentionrisk of abscondingproportionalitymedical fitnessremoval enforcementlay appealcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal against the detention order was admissible and timely enough to be heard

Extracted holding

The complaint satisfied the lowered pleading requirements for a lay filing and was admitted only to the extent it sought release from detention; other requests fell outside the scope of review and were late.

Extracted reasoning

In immigration detention matters, lay submissions are construed generously; however, claims for a residence permit, compensation, and release of assets were outside the subject matter and in any event out of time.

Key legal question

Whether the statutory grounds for removal detention were met, in particular risk of absconding

Extracted holding

The court held that concrete indications of absconding risk existed and the detention ground was fulfilled.

Extracted reasoning

The appellant had ignored reporting obligations, her whereabouts were unknown for years, she had previously resisted removal, had no fixed residence or means, and had no family ties in Switzerland; these circumstances sufficiently showed a risk of evading removal.

Key legal question

Whether the detention was disproportionate because of the appellant's health condition and whether removal was presently unreasonable

Extracted holding

The detention and planned removal remained proportionate and reasonable despite the medical conditions reported.

Extracted reasoning

Medical care was secured in the place of detention, the available medical report found no contraindication to air removal, and there was no showing that treatment would be unavailable in Uzbekistan or that the health situation had worsened.

Key legal question

Whether milder measures could replace detention

Extracted holding

No less coercive measure was suitable in view of the appellant's prior conduct.

Extracted reasoning

Because she had already shown persistent resistance to authorities, measures such as restriction to an area or reporting obligations would not reliably secure removal.

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