Legal aid denied in tax debt remission appeal

100 2018 210Administrative CourtApr 11, 2019Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The Bern Administrative Court dismissed the taxpayer’s appeal against the Tax Appeals Commission’s refusal of free legal aid in tax remission proceedings. It recalculated the appellant’s income and compulsory expenses, accepted only an AHV contribution allowance, excluded claimed vehicle and tax-debt deductions, and found a sufficient monthly surplus to pay the cost advance and expected fees within a year. It further held that the remission dispute was not legally or factually complex enough to require appointed counsel, nor did it involve a particularly severe interference in rights. No court costs or party costs were imposed.

Omnilex headnote

Art. 111 VRPG; Art. 29 Abs. 3 BV; unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung im Steuererlassverfahren. Bedürftigkeit bestimmt sich nach Vergleich von Einkommen, Vermögen und prozessualem Zwangsbedarf; nur effektiv bestehende und nachgewiesene zwingende Aufwendungen sind anzurechnen. Der blosse Hinweis auf Steuerschulden rechtfertigt keinen Zuschlag ohne Zahlungsnachweis. Die Beiordnung eines Rechtsbeistands setzt neben Mittellosigkeit voraus, dass der Fall besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder einen besonders schweren Eingriff in die Rechtsstellung bewirkt; im Steuererlassverfahren ist wegen der beschränkten Streitfragen und der Untersuchungsmaxime zurückhaltend zu entscheiden (consid. 2–4).

Full text

100.2018.210U

HAT/SPA/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 11.April 2019

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiber Spring

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung der Steuer­rekurskommission des Kantons Bern vom 13. Juni 2018; 100 18 263, 100 18 264)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2019, Nr. 100.2018.210U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Gegen die Verweigerung des Erlasses der rechtskräftig veranlagten Kantons- und Gemeindesteuern der Jahre 2015 und 2016 durch die Ein­wohner­gemeinde (EG) Bern gelangte A.________ am 7. Juni 2018 an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Gleichzeitig er­suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bei­ordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Mit Zwischenver­fügung vom 13. Juni 2018 wies die StRK das Gesuch ab und setzte A.________ eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.--.

B.

Hiergegen hat A.________ am 7. Juli 2018 Verwaltungsgerichts­beschwer­de erhoben mit dem Antrag, die angefochtene Zwischen­verfügung auf­zuheben und ihm für das Rekursverfahren unter Bei­ordnung seines Rechts­vertreters als amtlicher Anwalt die unentgeltliche Rechts­pflege zu ge­währen.

Die Steuerverwaltung hat mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2018 auf Stellung­nahme verzichtet, während die StRK mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde schliesst.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 13. Juni 2018 betreffend unentgeltliche Rechts­pflege als letzte kantonale Instanz zuständig (Art. 112 Abs. 3 i.V.m. Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts­pflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Der Beschwerdeführer hat am vor­instanz­lichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Zwischen­verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inter­esse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Entscheide über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen, ein­schliess­lich solche betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, fallen in die einzel­richterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Ju­ni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats­an­waltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Zwischenver­fügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel ver­fügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt bei­geordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG).

2.2 Eine Person ist prozessbedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, die Ge­richtskosten innert zumutbarer Frist aufzubringen, weil sie über kein Ver­mögen verfügt und das ihr zur Verfügung stehende Einkommen nicht grösser ist als ihr prozessualer Zwangsbedarf; massgebend ist insoweit das Kreis­schreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Ver­wal­tungsgerichts des Kantons Bern über die Ermittlung und den Nachweis der Prozessarmut im Sinn von Art. 117 Bst. a ZPO und Art. 111 Abs. 1 VRPG vom 25. Januar 2011 (nachfolgend KS 1; einsehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit/Verwaltungs­gericht/Downloads & Publikationen/Kreisschreiben»). Bei Respektierung der darin festgelegten Grundsätze ist gleichzeitig der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) Genüge getan. Gemäss dieser hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des notwendigen Lebensunter­halts für sich und ihre Familie bedarf; massgebend sind grundsätzlich die Ver­hältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, wobei jedoch Ver­besse­rungen der wirtschaftlichen Situation während Dauer des Verfahrens zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1 [Pra 99/2010 Nr. 25], 128 I 225 E. 2.5.1; BVR 2018 S. 376 [VGE 2017/209 vom 17.5.2018] nicht publ. E. 5.2).

2.3 Zur Ermittlung der Prozessbedürftigkeit einer Person ist deren mo­nat­liches Einkommen mit deren prozessualen Zwangsbedarf zu verglei­chen, wobei allfällig vorhandenes Vermögen zu berücksichtigen ist (KS 1 Bst. A). Für die Bestimmung des Zwangsbedarfs ist zunächst von den Grund­beträgen auszugehen, wie sie für die Berechnung des betreibungs­recht­lichen Existenzminimums gelten (vgl. Kreisschreiben Nr. B1 der Auf­sichts­behörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 1. Januar 2011; nachfolgend KS B1; einsehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit/Verwaltungs­gericht/Downloads & Publikationen/Kreisschreiben»). Der massgebende Grund­betrag ist alsdann um 30 % zu erhöhen. Weiter sind ‒ soweit ent­sprechender Aufwand ausgewiesen ist ‒ die im KS 1 Bst. C Ziff. 2 vor­ge­sehenen Zuschläge aufzurechnen, wobei auch insoweit ergänzend die Regeln zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bzw. das KS B1 heranzuziehen sind. Erreicht das Einkommen der betroffe­nen Person den so bestimmten prozessualen Zwangsbedarf nicht, so ist ‒ jedenfalls wenn keine Vermögenswerte vorhanden sind ‒ ohne weiteres von einer Prozessbedürftigkeit im Sinn von Art. 111 Abs. 1 VRPG auszu­gehen. Übersteigt das Einkommen demgegenüber den prozessualen Zwangs­bedarf, so ist zu prüfen, welche Verfahrenskosten (und allenfalls An­waltskosten) der beabsichtigte Prozess der betroffenen Person verur­sachen kann. Erlaubt ihr der errechnete Überschuss, die Kosten des Pro­zesses innert Jahresfrist bzw. jene eines kostspieligeren Verfahrens innert zweier Jahre zu tilgen, so liegt keine Prozessbedürftigkeit vor und die un­ent­geltliche Rechtspflege ist zu verweigern (KS 1 Bst. E). Der Nachweis der Prozessbedürftigkeit obliegt der gesuchstellenden Partei; diese hat ihre wirt­schaftlichen Verhältnisse umfassend darzulegen und soweit möglich zu be­legen (Art. 112 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 119 Abs. 2 ZPO; BVR 2016 S. 369 E. 4.3.2, 2016 S. 65 E. 3.2.4; zum Ganzen Merkli/Aeschli­mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 111 N. 6 ff.).

3.

3.1 Die Vorinstanz ging von einem monatlichen Einkommen des Be­schwer­deführers von Fr. 4'498.-- und einem prozessualen Zwangsbedarf von Fr. 4'065.-- aus; entsprechend schloss sie auf einen monatlichen Über­schuss von Fr. 433.-- bzw. Fr. 5'192.-- pro Jahr. Mit diesem Betrag sei es mög­lich, Kostenvorschuss und Anwaltshonorar eines wenig kostspieligen Ver­fahrens innert zumutbarer Frist zu bezahlen (angefochtene Zwischen­ver­fügung S. 2). ‒ Der Beschwerdeführer beanstandet diese Überschuss­be­rechnung; er macht ein tieferes Einkommens geltend und rügt in ver­schiedener Hinsicht die Berechnung seines prozessualen Zwangsbedarfs.

3.2 Unstreitig ist, dass der Beschwerdeführer eine Rente der In­va­li­den­ver­sicherung (IV) von monatlich Fr. 2'049.-- bezieht. Hinsichtlich der Leis­tun­gen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) macht der Be­schwerdeführer hingegen eine gegenüber den Annahmen der Vor­instanz um Fr. 200.-- tiefere Rentenzahlung geltend (Beschwerde S. 5; Beschwer­debeilage [BB] 13). Die StRK legte ihren Berechnungen das Monats­budget des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2018 zugrunde, in dem dieser die Rente der SUVA auf Fr. 2'449.-- beziffert hatte (Vorakten StRK [act. 4A] pag. 40; angefochtene Zwischenverfügung S. 2). Gemäss der Rentenbescheinigung der SUVA für das Jahr 2017 belaufen sich deren Leis­tungen jedoch auf jährlich Fr. 26'986.-- (BB 6), was – abweichend von den ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers – einem monatlichen Be­trag von Fr. 2'249.-- entspricht. Für die Beurteilung der Prozessbe­dürftigkeit ist deshalb von Einkünften des Beschwerdeführers in der Höhe von insgesamt Fr. 4'298.-- pro Monat auszugehen.

3.3 Gegen die Berechnung seines prozessualen Zwangsbedarfs durch die StRK erhebt der Beschwerdeführer verschiedene Einwände. Zunächst macht er geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht Kosten von monatlich Fr. 250.-- für die Benutzung eines Mofas unberücksichtigt gelassen. Er sei auf­grund von Rückenbeschwerden in seinem Lebensalltag, insbesondere für Arzt- und Spitalbesuche, auf sein Mofa angewiesen (Beschwerde S. 5).

3.3.1 Als unumgängliche Berufsauslagen gelten nach KS 1 Bst. C Ziff. 2 Bst. d in Verbindung mit Ziff. II/4d der Beilage 1 zum KS B1 unter anderem die Kosten für Fahrten zum Arbeitsplatz, wobei für die Benützung eines Mofas monatlich Fr. 30.-- angerechnet werden. Auslagen für ein privates Fahr­zeug sind jedoch nur zu berücksichtigen, falls diesem Kompetenz­charakter im Sinn von Art. 92 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuld­betreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) zukommt. Dies trifft zu, wenn die Benützung des Privatfahrzeugs für den Erwerbszweck unum­gäng­lich ist. Gegebenenfalls sind die Aufwendungen für ein Fahrzeug im Privat­gebrauch auch zu berücksichtigen, wenn die betroffene Person das Fahr­zeug aus gesundheitlichen Gründen zur Lebensführung benötigt, ins­be­sondere als Transportmittel zum Ort von medizinischen Behandlungen oder zur Aufrechterhaltung von sozialen Kontakten (BVR 2018 S. 376 [VGE 2017/209 vom 17.5.2018] nicht publ. E. 3.7.1, 2013 S. 506 E. 4.5.4; BGE 106 III 104). – Der Beschwerdeführer ist Rentenbezüger und geht keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, weshalb seinem Mofa grundsätzlich kein Kompetenzcharakter zukommen kann. Zu prüfen bleibt, wie es sich mit den angeführten gesundheitlichen Einschränkungen verhält: Der Be­schwer­deführer hat mehrere Arztberichte und -zeugnisse aus den Jahren 2011 bis 2014 eingereicht (BB 8-11). Aus diesen ergibt sich zwar, dass er nach Unfällen unter Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule und der rechten Hüfte leidet. Zu den Auswirkungen auf seine Mobilität im Alltag äussern sie sich diese Dokumente allerdings nicht. Ebenso wenig enthalten sie Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer regelmässiger ärztlicher Be­treuung bedürfte. Damit ist weder ersichtlich noch dargetan, dass dem Mofa wegen des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers Kom­pe­tenz­charakter zukommt. Im Übrigen räumte der Beschwerdeführer vor der StRK selber ein, dass er sich das Mofa «als einzigen 'Luxus'» leiste (Rekurs S. 2, act. 4A pag. 153). Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht keinen Zu­schlag für Fahrkosten berücksichtigt.

3.3.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass ihm die StRK keinen Zu­schlag für AHV-Beiträge gewährt hat. – Gemäss KS 1 Bst. C Ziff. 2 Bst. k sind bei Nichterwerbstätigen die (Mindest-)Beiträge an die Sozialver­sicherun­gen zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer belegt, dass er zu­letzt AHV-Beiträge von Fr. 269.05 pro Quartal bezahlte (BB 22), sind hierfür Fr. 90.-- pro Monat im Zwangsbedarf zu berücksichtigen.

3.3.3 Die Vorinstanz hat sodann als besondere Krankheitskosten im Zwangs­bedarf Fr. 350.-- für eine anstehende zahnärztliche Behandlung ein­gerechnet. Diesbezüglich ist von Amtes wegen (Art. 20a Abs. 1 VRPG) Folgendes zu beachten: Im Hinblick auf die fragliche Zahnbehandlung hat der Beschwerdeführer zwei Kostenschätzungen von Dr. med. dent. … vom 12. Dezember 2017 über Fr. 4'116.40 bzw. Fr. 2'893.30 vorgelegt (BB 15) und der Vorinstanz die Berücksichtigung des Totals von Fr. 7'010.-- be­antragt (Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege S. 2, act. 4A pag. 44). Die StRK ging von dieser Summe aus und berücksichtigte zusätzlich eine Kosten­gutsprache des Vereins Pro Infirmis vom 3. April 2018 in der Höhe von Fr. 2'797.90 (angefochtene Zwischenverfügung S. 2). Dabei hat sie über­sehen, dass die beiden Schätzungen dieselbe Behandlung betreffen (insb. Extraktion der Zähne 11-13 sowie 21-24) und sich grundsätzlich nur hin­sichtlich der einzusetzenden Prothesen unterscheiden (Sofort-/Immediatprothesen [BB 15 S. 2] bzw. Sofort-/Immediatprothesen und Total­prothesen [BB 15 S. 1]). Es handelt sich also um zwei Behandlungs­varianten, deren Kosten bei der Berechnung des Zwangsbedarfs nicht zu addieren sind. Der Verein Pro Infirmis ging für die Ermittlung der zuge­sprochenen Leistung bloss vom tieferen der beiden Beträge aus (BB 16), wes­halb auch für die Berechnung des Zwangsbedarfs allein die Kosten­schätzung über Fr. 2'893.30 zu berücksichtigen ist. Die in Aussicht ge­stellten Drittleistungen von Fr. 2'797.90 reichen fast zur Bezahlung des ge­samten Betrags aus, sodass dem Beschwerdeführer keine ungedeckten «grösseren Kosten für Zahnarzt» entstehen werden, die gestützt auf KS 1 Bst. C Ziff. 2 Bst. c einen Zuschlag rechtfertigen würden (vgl. auch VGE 2016/263 vom 6.6.2017 E. 3.5, 2013/414/415 vom 30.7.2014 E. 2.3.4).

3.3.4 Die StRK hat sodann zu Gunsten des Beschwerdeführers laufende Steuern in der Höhe von monatlich Fr. 600.-- eingerechnet, obschon deren Zahlung nicht erstellt sei (angefochtene Zwischenverfügung S. 2). ‒ Zwar sind gemäss KS 1 Bst. C Ziff. 2 Bst. g die laufenden Steuern grundsätzlich im prozessualen Zwangsbedarf zu berücksichtigen (BGE 135 I 221 E. 5.2.1 ff. [Pra 99/2010 Nr. 25]; VGE 2015/145 vom 27.10.2015 E. 6.5.4). Anders verhält es sich aber, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür be­stehen, dass die gesuchstellende Person ihrer Steuerpflicht nicht nach­kommt. Nach dem Effektivitätsgrundsatz dürfen Zuschläge zum Grund­betrag des Existenzminimums nur insoweit gewährt werden, als eine Zah­lungs­pflicht besteht und entsprechende Zahlungen bisher auch tat­sächlich ge­leistet wurden (BGE 121 III 20 E. 3b; BGer 5D_49/2016 vom 19.8.2016 E. 2.3; vgl. auch VGE 2013/414/415 vom 30.7.2014 E. 2.3.1; Rüegg/Rüegg, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 117 ZPO N. 12). In den Akten finden sich keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer in letzter Zeit Zahlungen für laufende Steuern getätigt hätte. Im Gegenteil ist anzu­nehmen, dass er seiner Steuerpflicht bereits seit längerer Zeit über­haupt nicht mehr nachkommt: So betrifft die vorliegende Streitigkeit in der Haupt­sache den Erlass der unbezahlt gebliebenen Kantons- und Gemein­de­steuern 2015 und 2016 im Betrag von je rund Fr. 7'000.-- (Erlassent­scheide vom 7.5.2018, act. 4A pag. 18 und 145). Weiter ist aktenkundig, dass der Be­schwerdeführer auch die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 und 2018 nicht bezahlt hat (Kontoauszug der Steuerverwaltung vom 11.1.2018, act. 4A pag. 121; Kontoauszug der Steuerverwaltung vom 6.7.2018, BB 20). Bei diesen Gegebenheiten ist es nicht angezeigt, im pro­zessualen Zwangs­bedarf einen Betrag für laufende Steuern zu berück­sichtigen. Umso weniger ist ein zusätzlicher Betrag von monatlich Fr. 1'902.-- für die Be­zahlung von Steuerschulden anzuerkennen (Be­schwerde S. 6), setzt doch deren Berücksichtigung einen direkten Zahlungs­nachweis voraus (BGE 135 I 221 E. 5.2.2; Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 117 ZPO N. 14).

3.3.5 Nach dem Gesagten präsentiert sich der prozessuale Zwangsbedarf des Beschwerdeführers wie folgt:

GrundbetragFr.1'200.00

prozessualer ZuschlagFr.360.00

WohnkostenFr.1'032.00

KrankenkassenprämieFr.523.00

AHV-BeiträgeFr.90.00


prozessualer ZwangsbedarfFr.3'205.00

3.4 Dem Zwangsbedarf von Fr. 3'205.-- steht ein Einkommen von Fr. 4'298.-- gegenüber, womit für den Beschwerdeführer ein Überschuss von monatlich Fr. 1'093.-- bzw. jährlich Fr. 13'116.-- resultiert.

4.

4.1 Grundsätzlich kann eine unentgeltliche Verbeiständung für jedes staat­liche Verfahren angeordnet werden. Ob sie sachlich geboten ist, be­ur­teilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Eine bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn das in Frage stehende Verfahren besonders stark in ihre Rechtsposition einzugreifen droht oder wenn sich neben der relativen Schwere eines Falles besondere tat­sächliche oder rechtliche Schwierigkeiten stellen, denen die Partei allein nicht gewachsen wäre (BVR 2010 S. 283 E. 2.3; BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2; VGE 2016/263 vom 6.6.2017 E. 4.2; Merkli/Aeschli­mann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 1 f., 16, 19 f.). Als solche Schwie­rig­keiten fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Un­über­sicht­lichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, so etwa dessen mangelnde Fähigkeit, sich im Ver­fahren zurechtzufinden. Zu berücksichtigen sind zudem die Besonder­heiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften. Wird das in Frage stehende Ver­fahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungs­grund­satz be­herrscht, rechtfertigt es sich grundsätzlich, an die Voraus­setzungen, unter denen eine Verbeiständung durch eine Anwältin oder einen Anwalt sachlich ge­boten ist, einen strengeren Massstab anzulegen (BVR 2011 S. 27 E. 6.3.2; zum Ganzen VGE 2016/263 vom 6.6.2017 E. 4.2, 2009/171 vom 21.7.2009 E. 2.2).

4.2 Mit dem in Frage stehenden Steuererlass steht kein (besonders schwerer) Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers zur Dis­kussion, der eine amtliche Verbeiständung von vornherein als geboten er­scheinen lässt (vgl. für Beispiele der Kasuistik Stefan Meichssner, Das Grund­recht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 127 f.). Auch wenn die ausstehenden Steuern für den Beschwer­de­führer einen nicht unerheblichen Geldbetrag darstellen mögen, sind nur finanzielle Interessen und keine höherwertigen Schutzgüter betroffen. Hin­zu kommt, dass tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten fehlen, welche die Beiordnung eines amtlichen Anwalts erforderlich machen würden: Im Steuer­erlassverfahren stellen sich weder komplizierte Rechts­fragen noch ist im Verfahren vor der StRK ein unübersichtlicher Sachver­halt zu be­wältigen (vgl. BGer 2C_13/2014 vom 13.4.2015 E. 3.2). Der Be­schwer­de­führer hat im Wesentlichen bloss seine Einkünfte und zwingenden Aus­gaben zu belegen, um darzutun, weshalb er die ausstehenden Steuer­schulden nicht in absehbarer Zeit begleichen kann. Die zu belegenden Posten beim Zwangsbedarf ergeben sich ohne weiteres aus dem KS B1, auf das die Steuerverwaltung in ihren Erlassentscheiden vom 7. Mai 2018 ver­wiesen hat (act. 4A pag. 17 und 144). Geht es wie hier vorab um die Dar­legung der persönlichen Umstände, ist die sachliche Notwendigkeit an­walt­licher Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BVR 2012 S. 424 E. 5.5.1; BGE 141 V 321 [8C_395/2014 vom 19.5.2015] nicht publ. E. 7.1; BGer 8C_292/2012 vom 19.7.2012 E. 8.2). Hinzu kommt, dass an Laien­beschwerden im Allgemeinen keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15). Zu beachten gilt es ausserdem, dass das vorinstanzliche Verfahren von der Unter­suchungsmaxime beherrscht wird und der Rechtsanwendung von Amtes wegen untersteht (Art. 151 StG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 und Art. 20a Abs. 1 VRPG). All dies rechtfertigt in Steuererlassstreitigkeiten einen strengeren Massstab, weshalb die Beiordnung eines amtlichen Anwalts nur mit Zurückhaltung erfolgt (BVR 2018 S. 376 [VGE 2017/209 vom 17.5.2018] nicht publ. E. 5.5; VGE 2016/263 vom 6.6.2017 E. 4.3).

4.3 Hier liegen keine Umstände vor, die ausnahmsweise die Bei­ordnung eines amtlichen Anwalts rechtfertigen würden: Zwar behauptet der Be­schwerdeführer, das Steuererlass- bzw. das Rekursverfahren betreffe eine rechtliche Grundsatzfrage (Beschwerde S. 6 unten); eine solche ist je­doch weder ersichtlich noch dargetan. Weiter beruft er sich darauf, dass ihm zuvor die Steuern jeweils erlassen worden seien. Warum deswegen im Ver­fahren vor der StRK eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten sein sollte, erläutert er jedoch nicht näher. Der Umstand, dass der Be­schwer­deführer in den Jahren 2006 bis 2011 erfolgreich um Steuererlass er­sucht hat (vgl. act. 4A pag. 102-84) spricht eher gegen ein Vertretungs­be­dürfnis, ist er doch gestützt auf diese Erfahrungen schon mit dem Er­lass­ver­fahren vertraut. Ferner sind keine in der Person des Beschwerde­führers liegende Gründe ersichtlich, die für die Erforderlichkeit einer an­waltlichen Ver­bei­ständung sprächen. Zwar ist davon auszugehen, dass dieser an ge­wissen körperlichen Beschwerden leidet (vorne E. 3.3.1), aber eine weiter­gehende allenfalls psychische oder intellektuelle Beein­trächtigung ist nicht aus­gewiesen. Schliesslich vermag die Tatsache, dass die EG Bern den Be­schwer­deführer im unterinstanzlichen Verfahren amtlich verbei­ständet hat (Verfügung vom 4.5.2018, BB 17), die StRK nicht zu binden. Gesuche um unent­gelt­liche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung sind für jedes Verfahren bzw. vor jeder Instanz gesondert zu stellen und werden gestützt auf die aktuellen, im Gesuchszeitpunkt herrschenden Ver­hältnisse beurteitl (Art. 111 Abs. 3 VRPG; VGE 2015/244 vom 20.10.2015 E. 3.5.1; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 255; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 15 und N. 29).

5.

Bei einem monatlichen Überschuss von Fr. 1'093.-- ist es dem Beschwer­de­führer ohne weiteres möglich, den Kostenvorschuss von Fr. 600.-- für das Verfahren vor der StRK (vorne Bst. A) zu bezahlen. Zwar ist eine an­walt­liche Verbeiständung im Rekursverfahren nicht geboten, aber auch die Kosten einer solchen vermöchte der Beschwerdeführer mit den ihm zur Ver­fügung stehenden Mitteln zu bestreiten. Insgesamt sind für das Rekurs­ver­fahren einschliesslich Anwaltshonorar Auslagen von deutlich unter Fr. 5'000.-- zu erwarten. Einen Betrag in dieser Grössenordnung kann der Be­schwerdeführer in weniger als einem Jahr bezahlen, weshalb er nicht als prozess­arm gilt (vorne E. 2.3). Nach dem Erwogenen hat die Vorinstanz kein Recht verletzt, wenn sie dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts­pflege und die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher An­walt verweigert hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist ab­zuweisen.

6.

6.1 Gemäss Art. 112 Abs. 1 VRPG werden für den Entscheid über das Ge­such um unentgeltliche Rechtspflege keine Verfahrenskosten erhoben. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für das Rechtsmittelverfahren (Art. 112 Abs. 3 Satz 2 VRPG; vgl. BVR 2002 S. 526 E. 5b; VGE 2017/274 vom 26.2.2018 E. 4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 112 N. 6). Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und 104 Abs. 3 VRPG).

6.2 Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege können mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel angefochten werden. In Steuer­erlass­­streitigkeiten steht grundsätzlich die subsidiäre Verfassungs­beschwer­de an das Bundesgericht zur Verfügung. Die Beschwerde in öffent­lich-rechtlichen Angelegenheiten ist nur zulässig, wenn sich eine Rechts­frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Grün­den um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 Bst. m des Bundes­gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundes­gerichts­gesetz, BGG; SR 173.110]). Zu beachten sind sodann die Voraus­setzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge­sprochen.

3. Zu eröffnen:

-dem Beschwerdeführer

-der Steuerverwaltung des Kantons Bern

-der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt, Be­schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung anzuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus ande­ren Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

Keywords

legal aidindigencetax remissionnecessary expensesappointed counselincome surplusprocedural costsmedical expensestax debts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appellant qualified for waiver of procedural costs as indigent.

Extracted holding

He did not; his available monthly surplus was sufficient to pay the advance and expected litigation costs within a reasonable time.

Extracted reasoning

The court recalculated income and necessary expenses, excluded unsupported vehicle and tax-debt deductions, and found a monthly surplus of CHF 1,093.

Key legal question

Whether counsel had to be appointed ex officio for the tax remission appeal.

Extracted holding

No; the case did not involve a particularly severe interference or special factual or legal difficulty requiring appointed counsel.

Extracted reasoning

A tax remission dispute mainly required proof of income and compulsory expenses; the appellant had prior experience with such proceedings, and no special personal impediment was shown.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.