Social assistance: no support duty after relocation abroad

100 2018 184Administrative CourtDec 6, 2018Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The Bern Administrative Court dismissed both appeals of the social assistance recipient. It held that during her employment in Kosovo she had moved her centre of life there and thus no longer had a Swiss support domicile. Bern therefore had no duty to continue economic assistance for March to September 2018. The court also refused to restore suspensive effect to the complaint against the aid termination, finding the immediate enforcement justified. No court costs or party compensation were imposed.

Omnilex headnote

Art. 23 ZGB; Art. 46 SHG; social assistance domicile and burden of proof after a stay abroad; a single, gainfully employed person who lives during the workweek at the foreign workplace and has no stronger family or social ties to Switzerland may shift her centre of life abroad notwithstanding periodic returns and continued registration in Bern. In the social welfare context, the registration of residence creates only a rebuttable presumption; it is overcome by the totality of objective circumstances. Temporary intention to return later does not preclude a new domicile if the person stays for the duration of a longer employment relationship (consid. 3.2-3.5). Suspensive effect may be withdrawn only for important reasons after balancing interests; it is not restored where the prospects of success are low and recovery of overpaid benefits would be doubtful (consid. 4).

Full text

100.2018.184/251U

HAT/ROC/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 6. Dezember 2018

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

B.________

p.A. …

Beschwerdegegnerin

und

Oberwaisenkammer der Stadt Bern

p.A. Sekretariat: …

betreffend Sozialhilfe;

Verfahren 100.2018.184: Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe; Wiederher­stellung der aufschiebenden Wirkung (Zwischenverfügung der Präsidentin der Oberwaisenkammer der Stadt Bern vom 16. Mai 2018)

Verfahren 100.2018.251: Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe (Entscheid der Oberwaisenkammer der Stadt Bern vom 10. Juli 2018)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.12.2018, Nrn. 100.2018.184/251U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ (geb. …1970) wird seit mehreren Jahren von der B.________ wirtschaftlich unterstützt. Nachdem sie über län­gere Zeit arbeitslos war, konnte sie am 15. August 2017 an der Univer­sitäts­klinik in C.________ (Kosovo) eine Stelle als Ärztin der Psychiatrie an­treten. Während einer Übergangszeit erbrachte die B.________ in der Folge noch wirtschaftliche Hilfe. Ab 1. März 2018 stellte sie ihre Leistungen an A.________ aber ein, weil diese ihren Wohn­sitz im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz) aufgegeben habe; gleich­zeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Ver­fügung vom 22.1.2018).

B.

Dagegen reichte A.________ am 29. Januar 2018 Beschwerde bei der Ober­waisenkammer der Stadt Bern (OWK) ein, wobei sie die Wiederher­stellung der aufschiebenden Wirkung beantragte. Am 16. Mai 2018 wies die Präsidentin der OWK den Antrag auf Wiederherstellung der auf­schiebenden Wirkung ab.

C.

Am 22. Juni 2018 hat A.________ gegen diesen Präsidialentscheid Ver­waltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Rechtsbe­gehren, ihn aufzuheben und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (Ver­fahren 100.2018.184).

Die B.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde, während sich die OWK am 12. Juli 2018 hat vernehmen lassen, ohne Antrag zu stellen.

D.

Am 10. Juli 2018 hat die OWK die Beschwerde von A.________ gegen die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe abgewiesen.

E.

Am 3. August 2018 hat A.________ auch hiergegen Verwaltungsge­richts­beschwerde erhoben (Verfahren 100.2018.251). Sie beantragt sinn­ge­mäss die Aufhebung des Entscheids der OWK vom 10. Juli 2018 und die Ge­währung von wirtschaftlicher Unterstützung im zuletzt gewährten Um­fang.

Die B.________ schliesst mit Beschwerdeantwort vom 31. Au­gust 2018 auf Abweisung der Beschwerde, während die OWK am 24. Au­gust 2018 auf Stellungnahme verzichtet hat.

F.

Der Abteilungspräsident i.V. hat am 2. Oktober 2018 die Verfahren be­treffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (100.2018.184) und betreffend Gewährung wirtschaftlicher Unterstützung (100.2018.251) ver­einigt.

Am 9. Oktober 2018 hat A.________ mitgeteilt, dass ihre Anstellung an der Universitätsklinik in C.________ (Kosovo) am 24. September 2018 fristlos ge­kündigt worden und sie deshalb nach Bern zurückgekehrt sei. Auf Auf­forderung des Instruktionsrichters hin, zur veränderten Lage Stellung zu nehmen, hat die B.________ am 26. Oktober 2018 mit­ge­teilt, dass sie A.________ ab Oktober 2018 wieder wirtschaftlich unter­stütze. Die OWK hat am 1. November 2018 Stellung genommen, während sich A.________ innert Frist nicht hat vernehmen lassen.

Die B.________ und A.________ haben am 16. No­vem­ber 2018 bzw. 22. und 23. November 2018 weitere Eingaben gemacht.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden in sozial­hilferechtlichen Streitigkeiten als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozial­hilfe [Sozial­hilfegesetz, SHG; BSG 860.1]).

1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren be­treffend ihre wirtschaftliche Unterstützung teilgenommen (Art. 79 Abs. 1 Bst. a VRPG) und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders be­rührt (Art. 79 Abs. 1 Bst. b VRPG). Ihre Beschwerdebefugnis setzt weiter ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Ent­scheids voraus (Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG). Ein derartiges Interesse ver­mag im Allgemeinen nur eine Partei darzutun, die ein aktuelles Interesse an der Behandlung ihres Rechtsmittels hat und für die ein günstiger Ent­scheid von praktischem Nutzen wäre (BVR 2017 S. 437 E. 1.2, 2016 S. 529 E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 8 und Art. 39 N. 1). Strittig ist hier die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ab 1. März 2018, wobei die Beschwerdeführerin seit dem 1. Oktober 2018 wieder unterstützt wird (vgl. vorne Bst. F). Zwar werden Sozialhilfeleistungen aufgrund des Bedarfsdeckungsprinzips grund­sätzlich nur für die Gegenwart und die Zukunft und nicht für die Ver­gangen­heit ausgerichtet (BVR 2011 S. 368 E. 4.3, 2006 S. 29 E. 2.1; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 1993, S. 74). Bei gegebenen Vor­aus­setzungen sind sie aber für die Zeit ab Gesuchseinreichung ge­schuldet (VGE 2013/159 vom 27.12.2013 E. 3.2, 2011/231 vom 6.10.2011 E. 2). Über­tragen auf die vorliegende Situation heisst dies, dass die B.________ die nicht gewährte wirtschaftliche Hilfe nachzahlen muss, falls sich die Leistungseinstellung als unrechtmässig erweisen sollte. In Be­zug auf den Zeitraum von März bis September 2018 besteht mithin ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde be­treffend die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe (Verfahren 100.2018.251); auf die Beschwerde ist mithin einzutreten (vgl. auch Stellung­nahme der OWK vom 1.11.2018).

1.3 Ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Hauptsache zulässig, kann auch gegen die Zwischenverfügung vom 16. Mai 2018 betreffend die Nicht­wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ans Verwaltungs­ge­richt gelangt werden (Umkehrschluss aus Art. 75 Bst. a VRPG). Da die sofortige Leistungseinstellung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG bewirken kann (vgl. VGE 22564 vom 23.1.2006 E. 1.2.2), ist die Zwischenverfügung vom 16. Mai 2018 selbständig anfechtbar. Damit ist auch auf die Beschwerde be­treffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Verfahren 100.2018.184) einzutreten.

1.4 Strittig ist nach dem Gesagten die Nichtgewährung von wirtschaft­licher Hilfe im Umfang von rund Fr. 1'000.-- (vgl. Grundlagenbudget 1.12.2017-28.2.2018 des Burgerlichen Sozialzentrums [BSZ], in Akten 100.2018.184 act. 1C) während sieben Monaten. Der Streitwert liegt mithin unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerden in die einzel­richter­liche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt­schaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

In der Hauptsache (Verfahren 100.2018.251) ist strittig, ob die B.________ die wirtschaftliche Hilfe an die Beschwerdeführerin ab 1. März 2018 einstellen durfte.

2.1 Die Vorinstanz hat die entsprechende Verfügung mit der Be­gründung geschützt, die Beschwerdeführerin habe ihren Wohnsitz am 15. Au­gust 2017 nach C.________ verlegt, womit die B.________ zur Gewährung der Sozialhilfe nicht mehr zuständig gewesen sei (an­gefochtener Entscheid E. 7). Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Auf­fassung, sie habe ihren Wohnsitz in der Stadt Bern nie aufgegeben und in C.________ lediglich einen Wochenaufenthalt begründet (vgl. Beschwerde S. 3).

2.2 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1), der nicht über die ent­sprechende Garantie des Bundes hinausgeht, Anspruch auf Hilfe und Be­treuung sowie auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unab­ding­bar sind (BVR 2013 S. 463 E. 3.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-ge­setzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person per­sönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Wie gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1) im inter­kantonalen Verhältnis (vgl. dazu VGE 2016/236 vom 18.12.2017 E. 2.1; Werner Thomet, Kommentar zum ZUG, 2. Aufl. 1994, Rz. 27) gilt im Kan­ton Bern das Wohnsitzprinzip: Die Gewährung von Sozialhilfe an Per­sonen mit Aufenthalt im Kanton obliegt der Gemeinde, in der die bedürftige Per­son ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat (Art. 46 Abs. 1 SHG); sie obliegt der Aufenthaltsgemeinde, wenn kein Wohnsitz im Kanton Bern besteht oder wenn eine Person ausserhalb der Wohnsitzgemeinde auf sofortige Hilfe angewiesen ist (Art. 46 Abs. 2 SHG; vgl. auch Art. 12 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverord­nung, SHV; BSG 860.111]). Eine besondere Regelung gilt für den Bereich der burgerlichen Sozialhilfe: Gemäss Art. 47 Abs. 1 SHG obliegt den Bur­ger­gemeinden sowie den Zünften und Gesellschaften der Burgerge­meinde Bern, welche die burgerliche Sozialhilfe ausüben, die Gewährung der Sozial­hilfe an ihre Angehörigen. Die Zuständigkeit der burgerlichen Sozial­hilfe ist mithin im Grundsatz nicht territorial, sondern personenbe­zogen aus­gestaltet und erstreckt sich gemäss Art. 16 SHV auf alle Ange­hörigen inner­halb und ausserhalb des Kantons.

2.3 Die Beschwerdeführerin gehört der B.________ an; diese ist als burgerliche Korporation im Sinn der Sozialhilfegesetz­gebung für ihre Unterstützung zuständig, hat sie deshalb in der Ver­gangen­heit wirtschaftlich unterstützt und kommt auch zur Zeit wieder für sie auf (Bst. F und E. 2.2 hiervor; vgl. auch Art. 1 und Art. 2 Bst. b des Regle­ments vom 30. April 1999 der burgerlichen B.________ in Bern [Akten 100.2018.184, act. 5A]). Dementsprechend ist unstreitig, dass die B.________ auch von März bis September 2018 für die Leistung von wirtschaftlicher Hilfe an die Beschwerdeführerin zuständig ist, falls deren Wohnsitz in diesem Zeitraum in Bern lag (angefochtener Ent­scheid E. 6 f.; Verfügung vom 22.1.2018 S. 3). Ihre Unterstützungs­pflicht ent­fällt jedoch, wenn die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz nach C.________ und damit ins Ausland verlegt hat: Die burgerlichen Sozialhilfe ist zwar grund­sätzlich personenbezogen ausgestaltet. Die Regelung von Art. 47 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 16 SHV bezieht sich aber bereits nach ihrem Wort­laut lediglich auf Angehörige «innerhalb und ausserhalb des Kantons», also nicht auf solche ausserhalb der Schweiz (vgl. Vortrag der der Gesund­heits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern [GEF] vom 18.10.2001 zur SHV [nachfolgend: Vortrag SHV] S. 10, einsehbar unter: https://www.gef.be.ch, Rubriken «Soziales/Rechtliche Grund­lagen/Sozial­hilfe/Sozialhilfeverordnung und Erläuterungen»). Dass die burger­liche Unterstützungspflicht spätestens an der Landesgrenze endet, ergibt sich auch aus Art. 47 Abs. 2 SHG und Art. 17 SHV, wonach die zu­ständige Bur­ger­gemeinde zwar der Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde bzw. dem Kan­ton die Kosten ersetzt, wenn einer Burgerin oder einem Burger Hilfe ge­währt wurde, nicht aber einem ausländischen Gemeinwesen (vgl. Vor­trag des Regierungsrats zum SHG, in Tagblatt des Grossen Rates 2001, Bei­lage 16 [nachfolgend: Vortrag SHG] S. 24; vgl. auch Vortrag SHV S. 10). Im Ausland ansässige Schweizerinnen und Schweizer erhalten grund­sätzlich keine Sozialhilfe von Kantonen und Gemeinden (vgl. aber die An­sprüche gemäss Art. 22 ff. des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland [Ausland­schweizer­gesetz, ASG; SR 195.1]). Dementsprechend gilt, dass die B.________ nicht zur Unterstützung der Beschwerdeführerin in der strittigen Periode verpflichtet ist, falls diese ihren Wohnsitz in der Schweiz mit Wegzug aus der Stadt Bern aufgegeben hat (vgl. BVR 2010 S. 512 E. 5.1).

3.

Zu prüfen ist mithin, ob die Beschwerdeführerin bei Einstellung der wirt­schaft­lichen Hilfe noch Wohnsitz in der Schweiz hatte.

3.1 Die Vorinstanz hat die angenommene Wohnsitzverlegung nach C.________ im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin dort gearbeitet und in der Wohnung ihrer Schwester gelebt habe. Da sie allein­stehend sei, gelte ihr Arbeitsort als Wohnsitz. Zudem sei aufgrund der akten­kundigen Angaben davon auszugehen, dass ihre persönlichen und sozialen Beziehungen zu C.________, wo ihre Mutter und ihr ältester Bruder lebten, enger seien als jene zu Bern, wo keine bedeutenden Kontakte be­kannt seien (vgl. angefochtener Entscheid E. 6 und E. 7). – Die Beschwer­de­führerin wendet ein, sie sei nicht ausgewandert. Sie habe im Ausland ledig­lich Berufserfahrung sammeln wollen, um danach in der Schweiz leichter eine Anstellung zu finden. Der Arbeitsvertrag in C.________ sei auf drei Jahre befristet gewesen und die Stelle habe ihrer beruflichen Integration ge­dient. Sie sei regelmässig nach Bern zurückgekehrt, wo sie seit 25 Jah­ren wohne und ihre Schriften hinterlegt habe. Soweit sie es sich habe leis­ten können, habe sie die Wochenenden und Ferien hier verbracht. Die Reise von C.________ nach Bern dauere nur viereinhalb Stunden, was heut­zu­tage (als Pendlerstrecke) nichts Ungewöhnliches darstelle. Sie sei zu­dem bei einer schweizerischen Krankenkasse versichert und in Bern in ärztlicher Be­handlung. Persönliche und soziale Beziehungen pflege sie nicht nur in C.________, sondern in der ganzen Welt.

3.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts beurteilt sich die Unterstützungszuständigkeit allein nach dem SHG, wenn – wie hier –kein interkantonaler Zuständigkeitskonflikt im Sinn des ZUG in Frage steht (BVR 2010 S. 512 E. 5.1; vgl. auch BVR 2006 S. 34 E. 2.2.1). Art. 46 Abs. 1 SHG erklärt insoweit den zivilrechtlichen Wohnsitz für massgeblich.

3.2.1 Der zivilrechtliche Wohnsitz befindet sich am Ort, wo sich die be­troffene Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Für die Be­gründung des Wohnsitzes müssen zwei Merkmale erfüllt sein: ein objek­tives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv, d.h. nach aus­sen erkennbar ist (BGE 143 II 233 E. 2.5.2 [Steuerrecht], 137 II 122 E. 3.6 [Opfer­hilfe], 133 V 309 E. 3.1 [Sozialversicherungsrecht]; BVR 2010 S. 512 E. 3.2.1; vgl. Daniel Staehelin, in Basler Kommentar, 5. Aufl. 2014, Art. 23 ZGB N. 5; Eugen Bucher, Berner Kommentar, 1976, Art. 23 ZGB N. 8 ff.). Mass­gebend ist mithin der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der Lebens­inter­essen einer Person befindet. Dieser ideelle und materielle Schwer­punkt des Lebens (BVR 1999 S. 152 E. 2b) bestimmt sich nach der Gesamt­heit der objektiven äusseren Umstände (Wohnverhältnisse, fami­liäre-, soziale und berufliche Beziehungen) und nicht nach den bloss er­klärten Wünschen der betroffenen Person oder deren gefühlsmässiger Ver­bunden­heit mit einem bestimmten Ort; der Wohnsitz ist insofern nicht frei wähl­bar (vgl. Eugen Bucher, a.a.O., Art. 23 N. 35; Daniel Staehelin, a.a.O, Art. 23 N. 5; zum Steuerrecht BGE 138 II 300 E. 3.2, 132 I 29 E. 4.1, 125 I 54 E. 2a; BVR 2018 S. 239 E. 2.3, 2001 S. 1 E. 2c; vgl. auch BGE 136 V 346 [BGer 8C_79/2010 vom 24.9.2010] nicht publ. E. 7.3).

3.2.2 Im Unterschied zur rein zivilrechtlichen Betrachtungsweise, bei der die schriftenpolizeiliche Anmeldung lediglich als Indiz für die Wohnsitz­nahme gewertet wird (Eugen Bucher, a.a.O., Art. 23 ZGB N. 36; Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 23 ZGB N. 23), begründet die Hinterlegung der Schrif­ten im sozialhilferechtlichen Kontext die widerlegbare Vermutung, dass die betroffene Person dort ihren Wohnsitz hat (so heute ausdrücklich Art. 11d SHV; zur Rechtslage vor 2012 vgl. BVR 2010 S. 512 E. 5.2.2). Für die Behauptung, der schweizerische Wohnsitz sei aufgegeben worden, trägt mithin das Gemeinwesen, das die Leistungseinstellung beabsichtigt, die Beweislast; dies gilt jedenfalls solange die bedürftige Person ihre Aus­weis­schriften dort hinterlegt hat (vgl. BVR 2010 S. 512 E. 5.3.3).

3.3 Zur Lebenssituation der Beschwerdeführerin ist folgender, un­be­stritte­ner Sachverhalt aktenkundig:

3.3.1 Die Beschwerdeführerin studierte in Kosovo und Bosnien-Herze­go­vina auf dem zweiten Bildungsweg Medizin. Nach ihrer Übersied­lung in die Schweiz war sie zunächst in berufsfremden Bereichen er­werbstätig. Ab 2003 arbeitete sie dann in verschiedenen psychiatrischen Institutionen als Assistenz­ärztin. Trotz Erwerbs des (kosovarischen) Fach­arzttitels für Psych­iatrie (2011) und einer Weiterbildung in Psychotherapie (2013) ge­lang es ihr in der Folge nicht, in der Schweiz als Ärztin bzw. The­rapeutin beruf­lich Fuss zu fassen (Näheres im Bericht von Dr. med. … vom 23.3.2017, in Akten 100.2018.184, act. 5B). Nach jahrelanger Arbeits­suche und wirtschaftlicher Unterstützung durch den bur­gerlichen Sozial­dienst konnte die Beschwerdeführerin am 15. August 2017 schliesslich eine Stelle als Ärztin an der Universitätsklinik in C.________ an­treten. Gemäss Arbeits­vertrag (in Akten 100.2018.251, act. 1C) handelte es sich um eine bis zum 15. August 2020 befristete Vollzeitstelle mit einer Ar­beitszeit von 40 Stunden pro Woche und einem Grundgehalt von monatlich EUR 634.--. Während die Beschwerdeführerin in C.________ erwerbstätig war stand ihr offen­bar unentgeltlich die Wohnung ihrer Schwester zur Ver­fügung (vgl. Be­schwerde S. 2). Ihre Mietwohnung in Bern, in der sie offen­bar seit über zehn Jahren lebt, hat sie während dieser Zeit und bis heute behalten (vgl. Be­schwerdeantwort S. 3 ff.). Unbestritten ist ausserdem, dass ihre Schriften in Bern hinterlegt blieben (vgl. ange­fochtener Entscheid E. 6). Aus ein­ge­reichten Reisebelegen (Zug, Flug­zeug), Kaufquittungen (Migros, Coop, Apotheke, Kleidergeschäfte usw.) und weiteren Unterlagen (insb. Belege über Einzahlungen am Postschalter und Bargeldbezüge an Bancomaten [alles in Akten 100.2018.251, act. 1C]) ist ersichtlich, dass sie im fraglichen Zeitraum regelmässig für ein paar Tage pro Monat nach Bern zurück­gekehrt ist (vgl. auch Beschwerde an die OWK vom 29.1.2018 S. 1 f., in Akten 100.2018.251, act. 1C). Über ihre persönlichen Be­ziehungen ist wenig bekannt: Sie wurde im Jahr 2003 von ihrem Ehemann ge­schieden und ist seither alleinstehend (vgl. Auszug aus dem Zivil­standes­register der Burgergemeinde vom 23.8.2016, in Akten 100.2018.184, act. 4C). Die Bekanntschaft aus dem Raum Zürich, zu der sie im vorinstanzlichen Verfahren noch regelmässige Kontakte geltend ge­macht hatte (vgl. angefochtener Entscheid E. 6), erwähnt sie vor Verwal­tungs­gericht nicht mehr. Sie weist einzig auf ihren Frauenarzt in Bern hin, bei dem sie sich wegen Brustkrebsrisikos regelmässig untersuchen lassen müsse (vgl. Beschwerde S. 1; Untersuchungsbericht von Dr. med. … vom 18.6.2018, in Akten 100.2018.251, act. 1C). Familiäre oder nähere soziale Beziehungen zu Bern oder zur Schweiz sind keine belegt. So­weit ersichtlich befinden sich sämtliche Angehörige der Beschwerdefüh­rerin im Ausland. Ihren Angaben zufolge leben ihre Mutter und ihr ältester Bruder in Kosovo. Die Schwester, die ihr die Wohnung zur Verfügung ge­stellt hat, wohnt in Sarajevo und ein weiterer Bruder offenbar in London (Be­schwerde S. 4 f.; Kopie der Visitenkarte von … [in Akten 100.2018.251, act. 1C]).

3.3.2 Im Jahr 2015 kam erstmals der Verdacht auf, dass sich der Lebens­mittel­punkt der Beschwerdeführerin nicht mehr in Bern (bzw. nicht mehr in der Schweiz) befindet. Eine Untersuchung der Sozialinspektion des Kan­tons Bern brachte zum Vorschein, dass sich die Beschwerdeführerin auf­fallend oft in Kosovo und jeweils nur wenige Tage pro Monat in Bern auf­hielt. Dies namentlich dann, wenn sie hier Termine mit der Sozialhilfebe­hörde wahrnehmen musste (vgl. Abschlussbericht der Sozialinspektion des Kantons Bern vom 21.7.2016, in Akten 100.2018.184, act. 4C). Daraus schloss die B.________, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in Bern aufgegeben habe, weshalb sie die wirtschaftliche Hilfe mit Verfügung vom 22. Juli 2016 (in Akten 100.2018.184, act. 4C) vor­läufig einstellte (vgl. auch Beschwerdeantwort vom 26.9.2016, in Akten 100.2018.184, act. 4C). Hiergegen gelangte die Beschwerdeführerin erfolg­reich an die OWK: Diese erachtete die Wohnsitzverlegung als nicht erstellt, zu­mal die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt über kein akten­kundiges Einkommen oder Vermögen verfügte und die OWK eine existenz­be­drohende Notlage vermeiden wollte (Entscheid vom 3.5.2017 S. 6 f., in Akten 100.2018.184, act. 4C).

3.4 Bei diesen Gegebenheiten ist nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin habe ihren Wohn­sitz für die Dauer des dortigen Arbeitsverhältnisses nach C.________ verlegt:

3.4.1 Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, ist für die Bestimmung ihres Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält (Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 23 ZGB N. 30; Eugen Bucher, a.a.O., Art. 23 ZGB N. 52, je mit Hin­weisen; zum steuerrechtlichen Wohnsitz BGE 131 I 145 E. 4.2, 125 I 458 E. 2d; BVR 2001 S. 1 E. 2c). Folglich haben Alleinstehende, die während der Woche in einer eigenen Wohnung am Arbeitsort übernachten, um von dort aus der täglichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ihren Wohnsitz regel­mässig am Arbeitsort (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 23 ZGB N. 15; Eugen Bucher, a.a.O., Art. 23 ZGB N. 49, je mit Hinweisen; zum Steuer­recht BGE 132 I 29 E. 4.2, 125 I 54 E. 2b; BVR 2001 S. 1 E. 2d; vgl. auch Werner Thomet, a.a.O., Rz. 98). Anders verhält es sich nach ständiger Recht­sprechung im Binnenverhältnis bei Verheirateten, die täglich oder regel­mässig an den Wochenenden zu ihrer Familie zurückkehren, weil die durch persönliche und familiäre Bande begründeten Beziehungen für stär­ker erachtet werden als jene zum Arbeitsort (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 23 ZGB N. 11 f.; Eugen Bucher, a.a.O., Art. 23 ZGB N. 48; zum Steuer­recht BGE 132 I 29 E. 4, 125 I 54 E. 2b/aa; zum Ganzen VGE 2015/215 vom 30.01.2017 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ver­fügt über keine näheren familiären oder sozialen Beziehungen zur Schweiz, die ihre Wohnung in Bern trotz Erwerbstätigkeit im Ausland als Familien- oder Wohnort hätten erscheinen lassen können. Für die Dauer ihrer Anstellung bestanden die objektiv stärksten äusserlich erkennbaren Be­ziehungen zum Arbeitsort in C.________. Sie hatte dort eine Vollzeitstelle inne und ein wesentlicher Teil ihrer Familie (Mutter, Schwester und ältester Bruder) lebt in C.________ oder in der weiteren Umgebung; zudem stand ihr auch dort eine eigene Wohnung zur Verfügung. Unabhängig davon, wie die Situation in den Jahren 2015 und 2016 zu beurteilen war, steht für den Zeit­raum von März bis September 2018 mithin zweifelsfrei fest, dass die Be­schwer­deführerin ihren Lebensmittelpunkt in C.________ hatte. Der Umstand, dass sie regelmässig für einige Tage pro Monat nach Bern zurückgekehrt ist, ändert daran nichts. Zu erwähnen bleibt, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bezüglich der Ermittlung des Wohnsitzes von Allein­stehenden keine Diskriminierung ersichtlich ist (vgl. Beschwerde S. 4). Die Rechtsprechung zur vorrangigen Bedeutung des Arbeitsorts ist Aus­druck davon, dass sich der Wohnsitz einer Person nach objektiven äusser­lich erkennbaren Umstände bestimmt (vorne E. 3.2.1).

3.4.2 Einer Verlegung des Wohnsitzes nach C.________ steht auch nicht ent­ge­gen, dass die dortige Arbeitsstelle auf drei Jahre befristet war und die Be­schwer­deführerin von Beginn weg beabsichtigte, nach Beendigung ihrer Tätig­keit in die Schweiz zurückzukehren. Die Absicht dauernden Ver­bleibens an einem Ort liegt nicht erst vor, wenn die Person dort auf unbe­stimmte Zeit verweilen will. Vielmehr genügt das Vorhaben, sich für die Dauer gewisser Verhältnisse oder während des Bestehens eines (länge­ren) Anstellungsverhältnisses an einem Ort aufzuhalten. Als Mindestdauer wird üblicherweise ein Jahr postuliert (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 23 N. 19b mit Hinweisen). Die mehr oder weniger bestimmte Absicht, zu ei­nem späteren Zeitpunkt oder wenn sich die Verhältnisse geändert haben, an einen anderen Ort zu ziehen, steht der Begründung eines Wohnsitzes am gegenwärtigen Aufenthaltsort nicht entgegen. Die Absicht dauernden Ver­bleibens muss zudem nur im Moment der Begründung eines Wohn­sitzes bestanden haben (vgl. zum Ganzen Eugen Bucher, a.a.O., Art. 23 ZGB N. 22 ff. mit Hinweisen; zum Steuerrecht BGE 143 II 233 E. 2.5.2; VGE 2015/215 vom 30.01.2017 E. 3.4.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Werner Thomet, a.a.O., Rz. 97). Die entsprechenden Voraussetzungen sind bei der Beschwerdeführerin erfüllt. Diese trat ihre Anstellung in C.________ un­be­strittenermassen am 15. August 2017 an, wobei sie die Absicht nicht in Abrede stellt, ihrer Tätigkeit als Ärztin während der vertraglichen Dauer von drei Jahren nachzugehen. Mit Blick auf ihr Vorhaben, später wieder in die Schweiz zurückzukehren, liegt zwar keine feste Absicht unbefristeten Ver­bleibens vor. Es handelt sich aber doch um ein Verweilen während ei­nes längeren Anstellungsverhältnisses, sodass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt von Bern nach C.________ verschoben hat. Daran ändert nichts, dass ihr Arbeitsverhältnis von der Universitätsklinik in C.________ be­reits am 24. September 2018 fristlos gekündigt worden ist.

3.5 Nach dem Gesagten ist die gesetzliche Vermutung widerlegt, die Be­schwerdeführerin habe ihren Wohnsitz auch während ihrer Erwerbstätig­keit in C.________ in Bern gehabt, weil sie ihre Schriften hier hinterlegt hat. Mangels eines schweizerischen Unterstützungswohnsitzes war die B.________ mithin bereits seit dem 15. August 2017, als die Be­schwerdeführerin ihre neue Stelle in C.________ antrat, nicht mehr zu ihrer Unter­stützung verpflichtet. Dass sie ihr dennoch bis zum 28. Februar 2018 wirt­schaftliche Hilfe gewährte, stellt kein widersprüchliches Verhalten dar und begründet keine weitergehende Leistungspflicht des Gemeinwesens. Der Beschwerdeführerin wurde klar kommuniziert, dass die freiwillige Fort­führung ihrer Unterstützung ihrer Ablösung von der Sozialhilfe dienen sollte und befristet war (vgl. Gesprächsnotizen BSZ vom 6. und 13.9.2017 [Akten 100.2018.184, act. 5B]; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 5). Soweit sich die Be­schwerdeführerin nun sinngemäss auf den Grundsatz von Treu und Glau­ben (Art. 9 BV; vgl. dazu statt vieler BVR 2017 S. 540 E. 6.2) beruft, sind ihre Vor­bringen unbehelflich (vgl. Beschwerde S. 2).

3.6 Im Übrigen weist die B.________ zu Recht darauf hin, dass es nicht Sinn und Zweck der Sozialhilfe bilden kann, der Be­schwer­de­führerin das Aufrechterhalten eines Wochenend- und Ferien­domizils an ihrem bisherigen Wohnort zu ermöglichen (vgl. Beschwerde S. 3 und Beschwerde vom 29.1.2018 S. 3 [in Akten 100.2018.184, act. 1C] bzw. Beschwerdeantwort S. 6). Der Anspruch auf Sozialhilfe setzt die Be­dürftig­keit der betroffenen Person voraus (Art. 23 SHG) und die Gewährung wirt­schaftlicher Hilfe (Art. 30 Abs. 1 SHG) ist auf die Deckung der wesent­lichsten Bedürfnisse beschränkt (vgl. Art. 1 SHG; Vortrag SHG S. 20). Zu diesen zählt nicht die Finanzierung einer Zweitwohnung in der Schweiz und der damit zusammenhängenden Reisekosten (vgl. zum Ganzen die ge­mäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 SHV für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe aktuell gültigen und verbindlichen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Be­messung der Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], insb. A.3 [Existenzsicherung], B [materielle Grundsicherung] bzw. B.3 [Wohnkosten]). Damit fällt eine Unter­stützungspflicht des Gemeinwesens gestützt auf den zeitweisen Auf­ent­halt der Beschwerdeführerin in Bern (vgl. vorne E 2.2) ausser Betracht.

3.7 Zusammenfassend war die B.________ im stritti­gen Zeitraum weder aufgrund des Wohnsitzes noch aufgrund des Aufent­halts der Beschwerdeführerin zu deren Unterstützung verpflichtet. Der Ent­scheid der OWK vom 10. Juli 2018 (Verfahren 100.2018.251) hält der Rechts­kontrolle stand und die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet.

4.

Nach dem Gesagten ergibt sich zur Beschwerde gegen die Zwischenver­fügung vom 16. Mai 2018 betreffend Nichtwiederherstellung der auf­schie­ben­den Wirkung (Verfahren 100.2018.184) Folgendes:

4.1 Die aufschiebende Wirkung, die auch Beschwerden gegen Ver­fügun­gen der Sozialhilfebehörden zukommt (Art. 10 SHG i.V.m. Art. 68 Abs. 1 VRPG; BVR 2011 S. 508 E. 2.1), kann nur aus wichtigen Gründen ent­zogen werden (Art. 68 Abs. 2 VRPG). Als solche gelten insbesondere be­deutende und dringliche öffentliche Anliegen, die den Interessen an ei­nem Aufschub der Wirksamkeit einer Anordnung bis zur endgültigen Klä­rung der Rechtslage vorgehen (vgl. Art. 68 Abs. 5 VRPG). Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung bedingt in der Regel eine einzelfallbe­zogene Interessenabwägung. Nur wenn die Gründe, die für eine sofortige Voll­streckung sprechen, den Vorrang beanspruchen können, darf einer Be­schwer­de der Suspensiveffekt entzogen werden. Dabei können die Er­folgs­aus­sichten in der Hauptsache beleuchtet werden; sie fallen bei der Ab­wägung aber nur dann wesentlich ins Gewicht, wenn der Prozessaus­gang ein­deutig erscheint (BVR 2011 S. 508 E. 2.2; VGE 2013/374 vom 9.12.2013 E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 68 N. 16).

4.2 Das private Interesse der Beschwerdeführerin an einer Fortsetzung der wirtschaftlichen Unterstützung nach deren Einstellung am 28. Februar 2018 kann aufgrund der Akten nicht ohne weiteres abgeschätzt werden. Zwar erscheint ihr Gehalt von monatlich EUR 634.-- (vgl. vorne E. 3.3.1) für schwei­zerische Verhältnisse tief und die Beschwerdeführerin behauptet zu­mindest sinngemäss, dass sie nach wie vor bedürftig gewesen sei. Sie legt die tatsächlichen Lebenskosten in C.________ aber nicht dar und ihre Be­dürftig­keit erscheint angesichts der zweifellos deutlich tieferen Lebens­haltungs­kosten in Kosovo sowie der Tatsache, dass sie dort unentgeltlich wohnen konnte, zumindest fraglich. Demgegenüber ist die Vorinstanz mit Blick auf die letztlich klare Rechtslage richtigerweise von geringen Prozess­chancen und einem überwiegenden öffentlichen Interesse an einer soforti­gen Leistungseinstellung ausgegangen. Dabei durfte sie berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht ihrer langjährigen Sozialhilfe­ab­hängig­keit wohl kaum in der Lage gewesen wäre, zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuerstatten (vgl. angefochtener Entscheid E. 8). Damit hält auch die Zwischenverfügung vom 16. Mai 2018 der Rechtskontrolle stand.

5.

Zusammenfassend erweist sich sowohl die Beschwerde in der Hauptsache (Ver­fahren 100.2018.251) als auch diejenige gegen die Zwischenverfügung (Ver­fahren 100.2018.184) als unbegründet, womit sie beide abzuweisen sind. Im Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen werden vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Kosten erhoben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Es sind daher keine Ver­fahrenskosten zu erheben. Ersatzfähige Parteikosten sind nicht ange­fallen (Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde gegen den Entscheid der Oberwaisenkammer der Stadt Bern vom 10. Juli 2018 (Verfahren 100.2018.251) wird abgewie­sen.

2. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der Präsidentin der Ober­waisenkammer der Stadt Bern vom 16. Mai 2018 (Verfahren 100.2018.184) wird abgewiesen.

3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge­spro­chen.

4. Zu eröffnen:

-der Beschwerdeführerin

-der Beschwerdegegnerin (zusammen mit den Eingaben der Beschwer­deführerin vom 22. und 23.11.2018)

-der Oberwaisenkammer der Stadt Bern (zusammen mit den Eingaben der Beschwerdeführerin vom 22. und 23.11.2018)

Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele­genheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Keywords

social assistancedomicilecentre of lifeburden of proofsuspensive effectforeign employmentsupport dutycosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appellant still had a Swiss domicile for social assistance purposes from March to September 2018

Extracted holding

She had shifted her centre of life to Kosovo during the employment period, so Bern no longer had a support duty.

Extracted reasoning

For a single, working person with only episodic returns to Bern, the objectively strongest ties were to the workplace abroad; the residence registration in Bern was rebutted.

Key legal question

Whether support could still be owed because of a mere stay or weekend/holiday domicile in Bern

Extracted holding

No; support may not finance a second home and related travel costs, and a temporary stay in Bern did not create a support obligation.

Extracted reasoning

Social assistance covers only essential needs and does not extend to maintaining a Swiss weekend or holiday residence once the domicile has moved abroad.

Key legal question

Whether the suspension of the suspensive effect should be restored

Extracted holding

No; the immediate termination of aid was justified by the low prospects of success and the public interest in immediate enforcement.

Extracted reasoning

The private interest was uncertain, while the lower authority could rely on the clear legal situation and on the difficulty of recovering overpaid benefits.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.