Ban on spreading domestic wastewater upheld

100 2018 177Administrative CourtJan 29, 2019Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The appellant, owner of a rural property in Boltigen, challenged a cantonal decision requiring him to stop spreading household wastewater and to dispose of it through a wastewater treatment plant. The administrative court held that household wastewater may not be spread under Art. 6 GSchG because it creates a concrete pollution risk, and the special exception for decentralized wastewater residues in the ChemRRV was not met since the property was not sufficiently remote or poorly accessible. The court also rejected the proportionality and personal-liberty objections, finding the burden limited and temporary. The appeal was dismissed, but the compliance deadline for the spreading ban was reset to two months after the judgment became final.

Omnilex headnote

Art. 6 GSchG; Anhang 2.6 Ziff. 3.2.3 ChemRRV; proportionality under Art. 5 Abs. 2 BV: Spreading household wastewater on agricultural land is prohibited where it creates a concrete risk of pollution of protected waters and is admissible only under an express legal authorization. Household wastewater is not treated like manure; even if the substances used appear benign, the presence of non-degradable pollutants cannot be excluded. The exception for residues from decentralized wastewater facilities applies only if the statutory conditions of remoteness or poor access are fulfilled. In proportionality review, the temporary financial burden of disposal by a specialist undertaking may be acceptable where it secures water protection and the property is likely to be connected to the sewer system in the near future (consid. 3 and 4).

Full text

100.2018.177U

KEP/WEB/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 29.Januar 2019

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Keller, Verwaltungsrichter Müller

Gerichtsschreiberin Ringgenberg

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt

Beschwerdeführer

gegen

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

Reiterstrasse 11, 3011 Bern

sowie

Einwohnergemeinde Boltigen handelnd durch den Gemeinderat, Vijelimatte 281h, 3766 Boltigen

betreffend Gewässerschutz; Verbot des Ausbringens von häuslichem Ab­wasser (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 17. Mai 2018; RA Nr. 140/2017/31)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.01.2019, Nr. 100.2018.177U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ ist Eigentümer der in der Landwirtschaftszone liegenden Par­zelle Boltigen Gbbl. Nr. 1________ mit dem darauf stehenden Wohnhaus. Wäh­rend mehreren Jahren führte er mit B.________, dem Eigentümer der an­grenzenden Parzellen, erfolglos Verhandlungen über die Einräumung eines Durch­leitungsrechts zum Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Ka­nalisation. Am 19. August 2014 verpflichtete die Einwohnergemeinde (EG) Boltigen A.________, sein Wohnhaus an die öffentliche Kanalisation an­zuschliessen; diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Gestützt auf Art. 20 Abs. 4 des Kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 11. No­vem­ber 1996 (KGSchG; BSG 821.0), wonach den Gemeinden in schwierigen Fällen Aufsichts- und Kontrollpflichten abgenommen werden können, ver­fügte das Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) am 3. No­vem­ber 2017 Folgendes:

«3.1Herr A.________ wird verpflichtet, ein Projekt für den Anschluss seiner Liegenschaft … an die öffent­liche Kanalisation gemäss den Vorgaben [...] dieser Verfügung bis spä­testens am 31. Mai 2018 auszuarbeiten und dem AWA einzu­reichen. Anstelle des Projekts kann Herr A.________ auch den unter­schriebenen Dienstbarkeitsvertrag mit Herrn B.________ ein­reichen.

3.2 Wird dem AWA bis zur genannten Frist kein Projekt eingereicht, oder eines, das nicht den Anforderungen […] entspricht, so schreitet das AWA ohne weitere Verfügung auf Kosten von Herrn A.________ zur Ersatzvornahme. Dafür holt das AWA Offerten für die Ausarbeitung eines Projekts von maximal zwei Unterneh­mungen ein und vergibt den Auftrag dem günstigeren. Herr A.________ hat dabei Gelegenheit, dem AWA eine zusätzliche dritte Unter­nehmung seiner Wahl für die Einholung der Offerten bekannt zu geben.

3.3 Ab sofort dürfen die häuslichen Abwässer nicht mehr ausgetragen bzw. landwirtschaftlich verwertet werden. Diese müssen durch ein ge­eignetes Unternehmen aus der abflusslosen Güllegrube abge­sogen und einer Abwasserreinigungsanlage zugeführt werden. Alle Belege der Entsorgung müssen aufbewahrt und eine Kopie davon innert 30 Tagen ab Belegausstellung dem AWA […] ge­schickt werden.

3.4 Betreffend den Verfügungspunkt 3.3 wird einer allfälligen Be­schwer­de die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.5 [Strafandrohung im Widerhandlungsfall]

3.6 [Eröffnung]»

B.

Hiergegen führte A.________ am 5. Dezember 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Diese stellte mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her und fällte am 17. Mai 2018 folgenden Ent­scheid:

«1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Am­tes für Wasser und Abfall (AWA) vom 3. November 2017 wird auf­gehoben.

2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, innert drei Monaten ab Rechts­kraft dieses Entscheids dem AWA den Vertrag betreffend Ein­räumung der für den Kanalisationsanschluss nötigen Durchlei­tungs­rechte einzureichen oder, falls sich dies als nicht möglich er­weist, dem AWA innert derselben Frist schriftlichen Nachweis zu er­bringen, dass zwecks Erwirkung der für den Kanalisationsan­schluss er­forderlichen Durchleitungsrechte nach Art. 691 des Schwei­ze­ri­schen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 201) eine Klage eingereicht worden ist.

3. Für den Fall der Klageeinreichung gemäss Ziffer 2 hiervor wird der Be­schwerdeführer verpflichtet, das entsprechende Urteil samt Rechts­kraftbescheinigung dem AWA innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechts­kraft zuzustellen.

4. Zusammen mit der Einreichung des Vertrags gemäss Ziffer 2 hier­vor oder des rechtskräftigen Urteils gemäss Ziffer 3 hiervor hat der Be­schwerdeführer dem AWA das vollständige Projekt für den An­schluss an die öffentliche Kanalisation einzureichen.

5. Ab 15. Juli 2018 dürfen die häuslichen Abwässer nicht mehr aus­ge­tra­gen bzw. landwirtschaftlich verwertet werden. Bis zum An­schluss der Liegenschaft an die öffentliche Kanalisation müssen diese durch ein geeignetes Unternehmen aus der abflusslosen Güllegrube ab­ge­sogen und einer Abwasserreinigungsanlage zuge­führt werden. Alle Belege der Entsorgung müssen aufbewahrt und eine Kopie da­von innert 30 Tagen ab Belegausstellung dem AWA […] geschickt werden.

  1. [Strafandrohung im Widerhandlungsfall]

7. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'000.--auf­erlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Ent­scheid in Rechtskraft erwachsen ist.

8. Das AWA hat dem Beschwerdeführer Parteikosten im Umfang von Fr. 3'651.65 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen.»

C.

Dagegen hat A.________ am 20. Juni 2018 Verwaltungsgerichtsbe­schwer­de erhoben mit den folgenden Rechtsbegehren:

«1. Ziff. 5, 7 und 8 des Entscheids RA Nr. 140/2017/31 der Bau-, Ver­kehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 17. Mai 2018 seien aufzuheben.

2. Ziff. 5 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei wie folgt zu ersetzen: ‹Ab dem Zeitpunkt des Anschlusses der Liegenschaft des Beschwerdeführers an die öffentliche Kanalisation dürfen die häus­lichen Abwässer nicht mehr ausgetragen bzw. landwirtschaft­lich verwertet werden›.

3. Für das vorinstanzliche Verfahren seien dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

4. Das AWA sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Parteikos­ten für das vorinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 6'639.35 zu ersetzen.

5. Das AWA resp. der Kanton Bern sei zu verpflichten, dem Beschwer­de­führer die Parteikosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu er­setzen.»

Die BVE beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde, die EG Boltigen hat mit Eingabe vom 27. Juni 2018 auf eine Stellungnahme verzichtet. Am 3. Oktober 2018 bzw. 20. September 2018 haben A.________ und die EG Boltigen Fragen des Instruktions­richters beantwortet und weitere Unterlagen zu den Akten gegeben. Auf Er­suchen des Instruktionsrichters hat das AWA am 24. Oktober 2018 zu den Ant­worten Stellung genommen. Die Verfahrensbeteiligten haben sich zu dieser Stellungnahme nicht mehr geäussert. Mit Eingabe vom 30. No­vem­ber 2018 hat A.________ den am Vortag gerichtlich geneh­migten Dienst­bar­keitsvertrag mit B.________ eingereicht. Die BVE hat am 6. Dezember 2018 auf eine Stellungnahme verzichtet. Die EG Boltigen un­terstützt mit Ein­gabe vom 27. Dezember 2018 das Verbot des Ausbringens des häus­lichen Abwassers.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als letzte kantonale Instanz Be­schwer­den gegen Verfügungen und Entscheide, die sich auf öffentliches Recht stützen (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).

1.2 Anfechtungsobjekt ist ein Entscheid der BVE über den Anschluss des Wohnhauses auf Parzelle Nr. 1________ an die öffentliche Kanalisation und die Entsorgung des bis dahin anfallenden verschmutzten Abwassers. Der Be­schwerdeführer widersetzt sich nicht dem Anschluss seiner Liegenschaft an die öffentliche Kanalisation. Er opponiert einzig gegen das ab dem 15. Ju­li 2018 geltende Verbot, das häusliche Abwasser auszutragen. Der Be­schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an dessen teilweiser Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be­schwerde ist ein­zutreten.

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Gemäss den unwidersprochenen Angaben des Beschwerdeführers wurde die fragliche Abwassergrube vor mehr als 50 Jahren gebaut und dient seit dem Jahr 1988 nur noch nichtlandwirtschaftlichen Zwecken. Sie hat ein Vo­lu­men von rund 65 m3. Durch mehrere Öffnungen fliesst Regenwasser in die Grube und verdünnt das häusliche Abwasser. Der Beschwerdeführer gibt an, bei häufigem Niederschlag müsse die Grube zweimal im Jahr ge­leert werden, in trockenen Jahren sei die Abwassermenge kleiner. Durch­schnitt­lich fielen jährlich rund 80 m3 verschmutztes Abwasser an (Eingabe des Beschwerdeführers vom 3.10.2018, act. 9; Stellungnahme des AWA vom 24.10.2018, act. 11). Ursprünglich bezifferte der Beschwerdeführer die Kosten für das Absaugen und Verbringen des Abwassers in die Abwasser­reinigungs­anlage auf Fr. 16'185.50 (Beschwerde S. 11), später korrigierte er diese Zahl auf Nachfragen des Instruktionsrichters auf Fr. 2'648.-- pro Jahr (Eingabe des Beschwerdeführers vom 3.10.2018, act. 9, S. 2). – Der ent­scheidwesentliche Sachverhalt ergibt sich mit genügender Klarheit aus den Akten, weshalb der vom Beschwerdeführer verlangte Augenschein nicht erforderlich ist; der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen (Be­schwerde S. 8 und 11; vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung etwa BVR 2017 S. 255 E. 5.1 mit Hinweisen).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Voraussetzun­gen für das Ausbringen des häuslichen Abwassers seien erfüllt, weshalb deren landwirtschaftliche Verwertung zumindest bis zum Anschluss seines Wohn­hauses an die öffentliche Kanalisation zulässig sei (Beschwerde S. 6 ff.).

3.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) ist es unter­sagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmit­tel­bar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Abs. 1) so­wie solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszu­bringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht (Abs. 2). Art. 6 GSchG statuiert damit ein generelles Ver­un­reinigungsverbot, wonach jede Verunreinigung des Gewässers verboten ist, die nicht ausdrücklich erlaubt ist (BGE 134 II 142 [BGer 1C_43/2007 vom 9.4.2008] nicht publ. E. 2.3; BGer 1C_390/2008 vom 15.6.2009, in URP 2009 S. 634 E. 2.2; VGE 2012/174 vom 19.3.2013, in URP 2013 S. 516 E. 3.2; Rausch/Marti/Griffel, Umweltrecht, 2004, N. 382; vgl. zur Ver­sickerung auch Art. 8 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV; SR 814.201]). Ein Versickernlassen liegt vor, wenn Stoffe auf das Erdreich geschüttet werden und durch dieses hindurch in Gewäs­ser gelangen können (Hettich/Tschumi, in Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kom­mentar zum GSchG/WBG, 2016, Art. 6 N. 19 mit Hinweisen). Das kor­rekte Ausbringen von Hofdünger auf landwirtschaftlich genutzten Flächen gilt dabei nicht als Versickernlassen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 GSchG, son­dern als Ausbringen im Sinn von Art. 6 Abs. 2 GSchG. Die Nährstoffe wer­den von den Pflanzenwurzeln rasch aufgenommen, während der verblei­bende Rest überwiegend an Bodenteilchen gebunden wird und den Pflan­zen später ebenfalls wieder zur Verfügung steht (Hettich/Tschumi, a.a.O., Art. 6 N. 22; Vallender/Morell, Umweltrecht, 1997, § 13 N. 9; Bundesamt für Um­welt [BAFU], Düngen und Umwelt, S. 35 f.; Hans W. Stutz, Anmerkung der Redaktion zu BGer 1C_62/2014 vom 15.6.2015, in URP 2015 S. 412 ff., 413). Gleiches gilt auch für das Ausbringen von häuslichem Ab­wasser. Anders als der Beschwerdeführer meint, kann er sich für eine Be­wil­ligung daher nicht auf Art. 8 Abs. 2 Bst. b GSchV berufen, da dieser das Ver­sickernlassen betrifft (Beschwerde S. 7).

3.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 GSchG ist das Ausbringen von Stoffen unter­sagt, wenn dadurch eine konkrete Gefahr für die Verunreinigung von Gewässern entsteht. Eine solche Gefahr besteht, wenn verunreinigende Stoffe nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit grosser Wahr­schein­lichkeit früher oder später in ein geschütztes Gewässer (auch Grund­wasser) gelangen können (Hettich/Tschumi, a.a.O., Art. 6 N. 17 und 25; BGer 1C_62/2014 vom 15.6.2015, in URP 2015 S. 394 E. 2.1, 1C_390/2008 vom 15.6.2009, in URP 2009 S. 634 E. 2.2). Der Beschwer­de­führer führt zutreffend aus, dass beim korrekten Ausbringen von Hof­dünger (bspw. Gülle, Mist) nicht von vornherein eine solche Gefahr besteht (Be­schwerde S. 6 f.; vgl. BGer 1C_390/2008 vom 15.6.2009, in URP 2009 S. 634 E. 3.2). Entgegen seiner Ansicht ist häusliches Abwasser – wie die Vor­instanz zutreffend ausgeführt hat – insoweit aber nicht mit Gülle oder Mist vergleichbar. Auch wenn der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nach eigenen Angaben keine Medikamente zu sich nehmen und nur um­welt­verträgliche Produkte verwenden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass schwer oder nicht abbaubare Schadstoffe über kurz oder lang in ein ge­schütztes Gewässer gelangen. Dabei kann auch eine Vielzahl von an sich nicht massgebenden Gewässerbelastungen zu einer Verunreinigung führen, ungeachtet der bisherigen Wasserqualität in der Umgebung. Der Be­weisantrag zum Erheben entsprechender Daten wird daher abgewiesen (Be­schwerde S. 8). Nach dem Gesagten besteht beim Düngen mit häus­lichem Abwasser die konkrete Gefahr einer Verunreinigung der Gewässer, wes­halb eine Verwendung nur mit ausdrücklicher Erlaubnis zulässig ist.

3.4 In der Verordnung vom 18. Mai 2005 zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zu­be­rei­tungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV; SR 814.81) hat der Bundesrat unter anderem gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Bst. c GSchG Vorschriften über die Anwendung von Düngern er­lassen (Art. 3 Abs. 1 ChemRRV i.V.m. Anhang 2.6 ChemRRV). Ge­mäss An­hang 2.6 Ziff. 3.2.3 ChemRRV dürfen Rückstände aus nicht­land­wirt­schaft­lichen Abwasserreinigungsanlagen mit höchstens 200 Ein­wohner­werten und aus nichtlandwirtschaftlichen Abwassergruben ohne Ab­fluss mit Be­willigung der kantonalen Behörde ausserhalb von Grund­wasser­schutz­zonen auf Futterflächen in weit abgelegenen oder verkehrs­technisch schlecht erschlossenen Gebieten verwendet werden (vgl. dazu auch Art. 30 Abs. 5 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft [Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13]; Koordina­tion Nordwestschweiz Landwirtschaft/Umwelt­schutz, Ent­sorgung von Rück­ständen aus dezentralen Abwasseranlagen, Merk­blatt Sep­tember 2014). Die BVE hat zutreffend ausgeführt, dass die Kriterien der weiten Ab­ge­legen­heit oder der verkehrstechnisch schlechten Er­schliessung dem Ver­hält­nismässigkeitsprinzip Rechnung tragen, indem das öffentliche Inter­esse am Gewässerschutz gegen das private Interesse an der Ver­meidung von über­mässigem Aufwand und hohen Kosten ab­ge­wogen wird. Da die be­troffene Liegenschaft nur rund 200 m vom Weiler … ent­fernt ist, gilt sie nicht als weit abgelegen. Zudem verfügt sie über eine Zu­fahrts­strasse, die auch von Lastwagen befahren werden kann. So hat der Be­schwer­deführer in der Vergangenheit bereits Reinigungs­ar­beiten mit einem drei­achsigen Spezialfahrzeug an der Abwassergrube aus­führen lassen (Rechnung der … AG vom 24.11.2014, act. 4A Be­schwer­debeilage 6 an die BVE). Die Vorinstanz hat die Vor­aus­setzungen von Anhang 2.6 Ziff. 3.2.3 ChemRRV für das Verwenden des häus­lichen Ab­wassers somit richtigerweise als nicht erfüllt beurteilt; von einer «willkür­lichen» Behandlung des Beschwerdeführers kann keine Rede sein (vgl. Be­schwer­de S. 8).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Verbot, das häus­liche Abwasser auszubringen bzw. die Verpflichtung, dieses abzusaugen und in eine Abwasserreinigungsanlage zu verbringen, würden einen Eingriff in seine persönliche Freiheit darstellen und seien unverhältnismässig (Be­schwer­de S. 8).

4.2 Die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 12 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) garantiert nebst der Bewegungsfreiheit und der körperlichen und geistigen Integrität alle Freiheiten, die elementare Erscheinungen der Per­sönlichkeitsentfaltung darstellen. Es liegt darin indessen keine allge­meine Handlungsfreiheit, auf die sich Einzelne gegenüber jedem staat­lichen Akt, der sich auf ihre persönliche Lebensgestaltung auswirkt, berufen können (BGE 138 IV 13 E. 7.1, 133 I 58 E. 6.1; Axel Tschentscher, in Bas­ler Kommentar, 2015, Art. 10 BV N. 4 und 32). Das Ausbringen häuslichen Ab­wassers stellt keine elementare Erscheinung der Persönlichkeitsent­faltung des Menschen dar und fällt damit nicht in den Schutzbereich der per­sönlichen Freiheit.

4.3 Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss staatliches Handeln stets im öffent­lichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Dieser Verfassungs­grund­satz gebietet allgemein ein angemessenes und massvolles Handeln. Dem­nach muss die staatliche Massnahme geeignet sein, das im öffent­lichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen; ungeeignet ist sie dann, wenn sie am Ziel vorbeischiesst, d.h. keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet oder das Erreichen dieses Zwecks sogar er­schwert oder verhindert. Sodann muss die Massnahme im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unter­bleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den an­gestrebten Erfolg ausreichen würde. Zudem muss ein vernünftiges Ver­hältnis zwischen dem angestrebten Ziel und der Belastung, den die Mass­nahme für die oder den Betroffenen bedeutet, eingehalten sein. Es ist des­halb eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffent­liche Interesse an der Massnahme und die dadurch beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen miteinander vergleicht (BGE 142 I 49 E. 9.1, 140 II 194 E. 5.8.2; BVR 2016 S. 318 E. 4.5 und 7, 2010 S. 157 E. 4.5.1, 2008 S. 360 E. 4.4).

4.4 Es ist unbestritten, dass der Schutz der Gewässer vor Ver­un­reinigun­gen im öffentlichen Interesse liegt und das angeordnete Ver­bot des Aus­tragens des häuslichen Abwassers bzw. die Verpflichtung zu dessen Ab­saugen und Verbringen in eine Abwasserreinigungsanlage dazu ge­eignet sind, die Gewässer vor Verunreinigungen zu schützen. Nach An­sicht des Beschwerdeführers sind die angeordneten Massnahmen aber weder er­forderlich noch zumutbar: Er macht geltend, ein milderes Mittel als ein sofortiges Verbot wäre es, das Austragen des häuslichen Abwassers erst ab dem Zeitpunkt des Anschlusses seines Wohnhauses an die öffent­liche Kanalisation zu verbieten. Dafür spreche, dass die Behörden das Aus­bringen jahrelang geduldet hätten und der Kanalisationsanschluss dank der Einigung mit seinem Nachbarn über das Durchleitungsrecht in abseh­barer Zeit erfolgen werde. Weiter habe er das Abwasser bisher ohne fremde Hilfe aus­gebracht, wodurch nur Stromkosten für den Betrieb einer Pumpe an­ge­fallen seien. Die verfügten Massnahmen würden hingegen jährliche Kosten von Fr. 2'648.-- verursachen, was nicht hinnehmbar sei (Beschwerde S. 9 ff.; Eingabe vom 3.10.2018, act. 9, S. 2).

4.5 Anders als der Beschwerdeführer meint, würde durch ein Zuwarten die Gefahr einer Verunreinigung der Gewässer bestehen, weshalb die von ihm vorgebrachte Alternative nicht gleich geeignet ist wie ein umgehendes Ver­bot. Die angeordneten Massnahmen sind demnach erforderlich. Was die jährlichen Auslagen für das Absaugen und Verbringen des Abwassers in die Abwasserreinigungsanlage von Fr. 2'648.-- anbelangt, trifft es zwar zu, dass dem Beschwerdeführer gewisse Mehrkosten entstehen. Diese sind aber viel tiefer als die ursprünglich angegebenen Fr. 16'185.50 und werden noch dadurch geschmälert, dass der Beschwerdeführer das Ab­wasser nicht mehr selber ausbringen muss, wodurch Eigenleistungen mit einem wirtschaftlichen Wert von mehreren 100 Franken pro Jahr wegfallen. Weiter hat der Beschwerdeführer während vieler Jahre von der Untätigkeit der Gemeinde profitiert und durch das Ausbringen des Abwassers jährlich Ab­wassergebühren von Fr. 312.-- gespart (80 m3 Abwasser x Fr. 3,90 pro m3; vgl. dazu Art. 2 Abs. 1 und 2 des Gebührenreglements zum Abwasser­ent­sorgungsreglement vom 10. Februar 1998 i.V.m. dem Abwassertarif vom 11. Dezember 2012). Nach Abzug dieser Beträge belaufen sich die Mehr­kosten jährlich lediglich noch auf höchstens Fr. 1'500.-- oder monatlich Fr. 125.--. Diese Summe bedeutet für den Beschwerdeführer keine über­mässige finanzielle Belastung. Es gehört vielmehr zu den Pflichten der Grund­eigentümerinnen und Grundeigentümer, für die Kosten aufzukom­men, die mit der Bewirtschaftung ihrer Grundstücke verbunden sind. Auf­grund der Einigung des Beschwerdeführers mit seinem Nachbarn über das Durch­leitungsrecht dürfte der Kanalisationsanschluss zudem in naher Zu­kunft realisierbar sein. Die Mehrkosten während dieser Übergangszeit sind nach dem Gesagten zumutbar. Wie die BVE somit zu Recht erkannt hat, sind die angeordneten Massnahmen verhältnismässig (angefochtener Ent­scheid E. 7c).

4.6 Da die Frist zur Umsetzung der angeordneten Massnahmen wäh­rend des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgelaufen ist, ist praxisge­mäss eine neue anzusetzen. Eine Frist von zwei Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils erscheint angemessen.

5.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer das auf seinem Grund­stück anfallende häusliche Abwasser nicht länger landwirtschaftlich ver­werten darf, sondern künftig einer Abwasserreinigungsanlage zuführen muss. Der angefochtene Entscheid der BVE ist nicht zu beanstanden. Die Be­schwerde erweist sich in allen Teilen als unbegründet und ist abzuwei­sen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwer­de­führer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatz­fähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Frist für die Umsetzung des Austragungsverbots für häusliches Ab­wasser (Ziff. III/5 des Entscheids der Bau-, Verkehrs- und Energiedirek­tion des Kantons Bern vom 17.5.2018) wird auf zwei Monate nach Rechts­kraft des vorliegenden Urteils festgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

-dem Beschwerdeführer

-der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

-der Einwohnergemeinde Boltigen

-dem Bundesamt für Umwelt

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Keywords

water protectionwastewaterproportionalitypollution riskagricultural landsewer connectioneasementcosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether household wastewater may be spread on farmland before sewer connection

Extracted holding

No. Household wastewater creates a concrete risk of water pollution and may be spread only where expressly authorized; the ChemRRV exception did not apply here.

Extracted reasoning

Art. 6 GSchG prohibits spreading pollutants where a concrete risk exists. Household wastewater is not comparable to manure, and even environmentally conscious household use does not exclude harmful substances reaching protected waters.

Key legal question

Whether the exception for residues from decentralized wastewater systems under ChemRRV applies

Extracted holding

No. The property was not sufficiently remote or poorly accessible for the exception in Annex 2.6 No. 3.2.3 ChemRRV.

Extracted reasoning

The site was about 200 m from the hamlet and accessible by truck, so the regulatory conditions reflecting proportionality were not met.

Key legal question

Whether the spreading ban and hauling requirement violate proportionality or personal liberty

Extracted holding

No. The measure serves water protection, is necessary, and the additional costs were not excessive.

Extracted reasoning

Waiting until sewer connection would leave the pollution risk in place; the burden was limited and temporary, especially given the reduced actual costs and saved wastewater fees.

Key legal question

What deadline should apply for implementing the spreading ban after appeal proceedings

Extracted holding

A new deadline of two months after legal force was set because the prior deadline had expired during the appeal.

Extracted reasoning

Where the original compliance period lapses during proceedings, a new practical deadline must be fixed.

Key legal question

Court costs and party compensation in the appeal

Extracted holding

The appellant bears the appellate court fee, and no party costs are awarded.

Extracted reasoning

The appeal failed; therefore costs follow the outcome and no compensable party costs arose.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.