Residence permit for studies denied; removal upheld

100 2018 119Administrative CourtJul 4, 2018Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The applicant, a Trinidad and Tobago national who had entered Switzerland visa-free to stay with her mother, challenged the refusal of a residence permit for studies and the associated removal order. The court held that she had not shown the mandatory school confirmation that she met the linguistic and educational prerequisites and could be admitted to dentistry studies; an actual enrollment certificate was not required, but the necessary admissions confirmation was missing. The court also rejected a temporary permit pending completion of admission formalities, noting that the relevant deadline had already passed and that the process could be handled from abroad. The appeal was dismissed, a new departure deadline of 21 August 2018 was fixed, and court costs were imposed.

Omnilex headnote

Art. 27 AuG; Art. 24 and 23 VZAE; study residence permit: the applicant bears the burden of cooperation to submit the school or admissions confirmation proving that the linguistic and educational prerequisites are met and that admission to the intended program is possible. An actual immatriculation certificate is not required at the application stage, but the required confirmation must nonetheless be produced. If the admission deadline has expired and the studies cannot begin in the intended semester, a temporary permit pending completion of the admission procedure is generally not justified; the permit authority may refuse admission in the absence of the statutory prerequisites (consid. 4–5).

Full text

100.2018.119U

MUT/BER/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 4. Juli 2018

Verwaltungsrichter Müller, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa

Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger

A.________ vertreten durch Rechtsanwältin**…**

Beschwerdeführerin

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwe­cken und Wegweisung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 19. März 2018; 2018.POM.90)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2018, Nr. 100.2018.119U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ reiste am 10. Juni 2017 im Rahmen eines bewilligungsfreien Aufenthalts in die Schweiz ein zu ihrer hier niederlassungsberechtigten und mit einem Schweizer Bürger verhei­rateten Mutter. Am 29. August 2017 ersuchte sie den Migrationsdienst (MIDI) um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familien­nachzugs bzw. zwecks Aus- und Weiterbildung. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 wies das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), MIDI, das Aufenthaltsgesuch ab und wies A.________ aus der Schweiz weg.

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 19. Januar 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdi­rektion des Kantons Bern (POM), welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 19. März 2018 abwies und eine neue Ausreisefrist auf den 30. April 2018 ansetzte.

C.

Hiergegen hat A.________ am 19. April 2018 Verwaltungs­gerichts­beschwerde erhoben, mit den Rechts­begehren, der Entscheid der POM vom 19. März 2018 sei aufzuheben und ihr sei ein Aufenthaltstitel zwecks Aus- und Weiterbildung zu gewähren; even­tuell sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, bis sämtliche Un­terlagen betreffend Immatrikulation vorlägen bzw. das Aufnahmeprozedere für ein Zahnmedizinstudium bei swissuniversities in Bern abgeschlossen sei.

Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 27. April 2018, die Be­schwerde sei abzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Umstritten sind die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung für eine Aus- oder Weiterbildung sowie die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz.

2.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zu Aus- oder Weiterbildungszwecken sind in Art. 27 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) und in Art. 23 f. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu­las­sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) geregelt. Nach Art. 27 Abs. 1 AuG können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- oder Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung be-stätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann (Bst. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (Bst. b), die not­wendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (Bst. c) und sie die persönlichen und bil­dungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiter­bildung erfüllen (Bst. d). Gemäss Art. 24 Abs. 3 VZAE muss die Schullei­tung bestätigen, dass die sprachlichen und bil­dungsmässigen Vorausset­zungen für die vorgesehene Aus- oder Weiter­bildung erfüllt sind. Die per­sönlichen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 Bst. d AuG sind namentlich erfüllt, wenn keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die all­gemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Aus­länderinnen und Ausländern zu um­gehen (Art. 23 Abs. 2 VZAE).

2.2 Auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Aus- oder Weiter­bildungszwecken besteht vorbehältlich besonderer Umstände kein Rechts­anspruch. Sie liegt im Ermessen der Bewilligungsbehörde (vgl. BGer 2D_14/2015 vom 25.2.2015 E. 1 und 2.1, 2D_35/2012 vom 6.7.2012 E. 2). Dieser kommt mit Blick auf die Ermessensausübung ein grosser Spiel­raum zu, den sie pflichtgemäss auszufüllen hat. Namentlich sind die gesetzlichen Vorgaben und die dort angelegten öffentlichen Interessen so­wie das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, der Verhältnismässigkeit und das Willkür­verbot zu beachten. Das Verwaltungsgericht überprüft die Er­messensaus­übung vorab unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Er­mes­sensausübung missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechts­regeln verstossen hat. Dabei ist es namentlich aufgrund der grösseren Sach­nähe in erster Linie an der beschwerdeführenden Person, im Ein­zelnen darzutun, inwie­fern der angefochtene Entscheid ihrem konkreten Ein­zel­fall in rechtsfehler­hafter Weise ungenügend Rechnung trägt (BVR 2016 S. 197 E. 2.2 mit Hinweisen).

3. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

3.1 Die Beschwerdeführerin wurde am …1995 in Trinidad und Tobago geboren und ist Angehörige dieses Inselstaates (vgl. Akten MIDI pag. 6 und 9). Gemäss ihren eigenen Angaben sowie den Angaben ihrer Mutter waren die Eltern der Beschwerdeführerin kurz vor deren Geburt von ihrem Heimatland Kamerun nach Trinidad und Tobago umgezogen, weil der Vater an der dortigen University (…) einen Lehrstuhl über­nehmen konnte. Im Alter von knapp vier Jahren kehrte die Beschwer­deführerin zusammen mit ihrer Mutter nach Kamerun zurück. Dort durchlief sie die gesamte Schulzeit und schloss im Jahr 2013 gemäss eigenen An­gaben die Matura ab. Danach übersiedelte sie nach Trinidad und Tobago und studierte von August 2013 bis Juni 2017 an der University (…) Dentalhygiene. Das Studium schloss sie mit dem Bachelor ab (vgl. Akten MIDI pag. 21, 4 und 62).

3.2 Am 10. Juni 2017 reiste die Beschwerdeführerin im Rahmen eines bewilligungsfreien Aufenthalts zu ihrer Mutter und deren Ehemann in die Schweiz ein (vgl. Akten MIDI pag. 2). Die Mutter lebt bereits seit dem Jahr 2003 in der Schweiz, ist (zum zweiten Mal) mit einem Schweizer Bürger verheiratet und im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (vgl. Akten MIDI pag. 4 f., 7). Am 29. August 2017 stellte die Beschwerdeführerin beim MIDI ein Aufenthaltsgesuch. Im Begleitschreiben zum Gesuch, welches von der Mutter der Beschwerdeführerin sowie deren Ehemann unterzeichnet ist, führt die Mutter aus, ihr Ex-Ehemann habe ihre früheren Bemühungen um Familiennachzug nicht unterstützt und es sei ihr und ihrem jetzigen Ehe­mann durch die neue Lebenssituation nun endlich möglich, «ihrer» Tochter ein Zuhause in der Schweiz zu bieten und ihr den Abschluss des Studiums der Zahnmedizin an einer Schweizer Universität zu ermöglichen (vgl. Akten MIDI pag. 4 f.). Am 13. November 2017 gelangte der MIDI an die Einwoh­nergemeinde B.________, um im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsge­such der Beschwerdeführerin weitere Angaben bzw. Unterlagen einzuholen (vgl. Akten MIDI pag. 18). Im von der Beschwerdeführerin zuhanden des MIDI verfassten Schreiben vom 20. November 2017 hielt diese zur Frage, weshalb sie für den dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz kein vorgängi­ges Visumsgesuch via schweizerische Auslandvertretung eingereicht und den Entscheid im Ausland abgewartet habe, Folgendes fest: Sie habe ur­sprünglich geplant, nach Ablauf der erlaubten 90 Tage Aufenthalt in der Schweiz zurück nach Trinidad und Tobago zu fliegen, dort ihren Bachelor in Zahnhygiene entgegenzunehmen und die Einreiseformalitäten für die Schweiz über die schweizerische Auslandvertretung in Bogotà oder London abzuwickeln. Da sie jedoch Ende Juli 2017 angefragt worden sei, ob sie an der Wahl zur Miss (…) teilnehmen wolle, und diese erst am 21. Oktober 2017 stattgefunden habe, habe sie sich am 31. August 2017 bei der Gemeinde erkundigt, ob sie unter diesen Umständen ein Gesuch um dauernden Aufenthalt in der Schweiz stellen könne. Am 21. Oktober 2017 sei sie schliesslich zur Miss (…) gewählt worden (vgl. Akten MIDI pag. 20).

3.3 Während hängigem Beschwerdeverfahren vor der POM hat sich die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2018 fristgerecht bei swissuniversities, einem von der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen ge­gründeten Verein, für das Zahnmedizinstudium mit Beginn im Herbstse­mester 2018 angemeldet. Dabei hat sie die Universität Genf als Universität erster Wahl angegeben, gefolgt von Bern, Basel und Zürich (vgl. Akten POM Beschwerdebeilagen 9 und 10).

4.

4.1 Die POM hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe sich zwar bei swissuniversities fristgerecht zum Zahnmedizinstudium für das Herbstse­mester 2018 angemeldet, könne aber nach wie vor keine Immatrikulation vorweisen. Mit Blick auf das Studienreglement der Universität Genf zum Zahn­medizinstudium, welches für die Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern verlange, dass diese am letzten Tag der Anmeldefrist bei swissuniversities im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung seien, dürfte eine Zu­lassung zu diesem Studiengang mit Beginn ab Herbstsemester 2018 für die Beschwerdeführerin nicht mehr möglich sein, da die Anmeldefrist am 15. Februar 2018 abgelaufen sei. Dasselbe gelte in Bezug auf die anderen von ihr in ihrer Anmeldung genannten Universitäten Bern, Basel und Zürich, da auch diese für die Zulassung eine Aufenthaltsbewilligung ver­lang­ten. Um an diesen Universitäten studieren zu können, müsse zudem ein Eignungstest (Numerus clausus) absolviert werden. Es fehle folglich bereits an der Voraussetzung nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a AuG, weshalb die übrigen Voraussetzungen nicht mehr geprüft werden müssten.

4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr sei eine Auf­ent-haltsbewilli­gung zwecks Aus- oder Weiterbildung zu gewähren. Sie habe sich bei swissuniversities fristgerecht zum Zahnmedizinstudium mit Be­ginn im Herbstsemester 2018 angemeldet. Für die Zulassung zur ange­strebten Aus- bzw. Weiterbildung fehle ihr lediglich die Bestätigung der Schul­leitung, dass sie diese aufnehmen könne. Da sie noch keine Aufent­haltsbewilligung besitze und den Eignungstest noch nicht habe absolvieren können, sei es ihr auch nicht möglich, den erforderlichen Immatrikulations­nachweis zu er-bringen.

4.3 Es trifft zu, dass die Universität Genf, an welcher die Be­schwerdefüh­rerin studieren möchte (vgl. vorne E. 3.3), für die Zulassung zum Studium verlangt, dass die Ausländerin bzw. der Ausländer spätestens am letzten Tag der von swissuniversities festgelegten Anmeldefrist (15.2.2018 für Studienbeginn im Herbstsemester 2018, vgl. unter: <www.swissuniversities.ch>, Rubriken «Hochschulraum/Studieren in der Schweiz/Anmeldefristen») im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sein muss (vgl. Art. 12 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 des Règlement d’études applicable au Bachelor et au Master en médecine dentaire (RE-MD) vom 11. September 2017, einsehbar unter: <www.unige.ch/medecine>, Rubriken «Ens­eig­nement/Bachelor et Master en médecine dentaire/Règlement des études uni­versitaires de base en médecine dentaire 2017»). Ebenfalls rich­tig ist, dass es der Beschwerdeführerin folglich nicht möglich ist, ohne Auf­ent­haltsbewilligung eine Zulassung zum Zahnmedizinstudium an der Uni­ver­sität Genf zu erhalten. Entgegen ihrer Ansicht hätte sie ihrem Gesuch vom 29. August 2017 (vgl. vorne Bst. A) jedoch keinen Immatrikulations­nach­weis beilegen müssen, sondern lediglich eine Bestätigung der Schul­leitung bzw. der Immatrikulationsbehörde, dass sie die sprachlichen und bildungs­mässigen Voraussetzungen für das vorgesehene Zahnmedizinstu­dium er­füllt und sie dieses unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Bewilli­gungs­erteilung aufnehmen kann (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a und d AuG; Art. 24 Abs. 3 VZAE [vorne E. 2.1]; Weisungen und Erläuterungen Auslän­derbereich des SEM vom 25.10.2013 [Stand: 26.1.2018; Weisungen AuG] Ziff. 5.1.2 S. 77 f., einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Pu­blikationen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/I. Ausländerbereich»; Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 27 AuG N. 2; Caroni/Ott, in Handkommentar AuG, 2010, Art. 27 N. 12). Da die Universität Genf – anders als die Universitäten Bern, Basel und Zürich – die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin nicht, wie die Be­schwer­deführerin anzunehmen scheint, vom Ergebnis eines Eignungstests (Numerus clausus) abhängig macht (vgl. Medienmitteilung swiss­universities «Erneuter Anmelderekord für das Medizinstudium in der Schweiz» vom 24.2.2017, einsehbar unter: <www.swissuniversities.ch>, Rubriken «Publikationen/Medienmitteilungen»), sollte eine entsprechende Bestätigung der Schulleitung bzw. der Immatrikulationsbehörde erhältlich sein, sofern die Beschwerdeführerin die bildungsmässigen und sprachli­chen Voraussetzungen für das Studium erfüllt. Ob dies – wie von ihr gel­tend gemacht – tatsächlich der Fall ist, ist aufgrund ihrer angeblich in Ka­merun erlangten «Matura» fraglich, zumal die Universität Genf von Perso­nen mit kamerunischem «Baccalauréat de l'énseignement secondaire» nebst einem bestimmten Abschlussniveau auch eine Ergänzungsprüfung ver­langt («ECUS»; vgl. unter: <www.unige.ch/admissions>, Rubriken «Bachelor/Conditions titulaires de diplômes étrangers). Die Beschwerde­führerin hat bis anhin weder dargetan, dass sie diese Prüfung bestanden hätte, noch dass sie davon aus irgendwelchen Gründen – zum Beispiel infolge der Anerkennung ihres Bachelor-Abschlusses in Dentalhygiene (vgl. vorne E. 3.1) – befreit worden wäre. Es wäre aber an ihr gewesen, im Rah­men ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG) die erforderliche Bestätigung der Schulleitung bzw. der Imma­trikulati­ons­be­hörde beizubringen. Diese fehlt jedoch bis heute, weshalb es nicht zu be­an­standen ist, dass ihr das MIP und in der Folge die POM die Auf­ent­haltsbewilligung bereits aus diesem Grund verweigert haben.

4.4 Im Übrigen ist fraglich, kann aber offenbleiben, ob die Be­schwer­defüh­rerin die persönlichen Voraussetzungen für die vorgese­hene Aus- oder Weiterbildung gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. d AuG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VZAE erfüllen würde, was nur zu bejahen wäre, wenn keine frü­he­ren Auf­enthalte und Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände darauf hin­weisen würden, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung ledig­lich da­zu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Auf­ent­halt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen (vgl. vorne E. 2.1; Weisungen AuG Ziff. 5.1.2 S. 77; Marc Spescha, a.a.O., Art. 27 AuG N. 7). Dies insbesondere mit Blick darauf, dass die wirtschaftli­che Situation so­wohl in Trinidad und Tobago als auch in Kamerun wesent­lich schlechter ist als in der Schweiz, die Beschwerdeführerin gemäss ei­genen Angaben in beiden Staaten über keine Kontakte zu Familienangehö­rigen verfügt (vgl. Akten MIDI pag. 21) und ihre hier niedergelassene Mutter sie gemäss eige­nen Angaben schon viel früher in die Schweiz nachziehen wollte und ihr hier «nun endlich» ein Zuhause bieten möchte (vgl. vorne E. 3.2; vgl. dazu auch Verfügung MIP E. 3).

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, ihr sei eine Aufent­haltsbewilligung für die Zeit zu erteilen, bis sämtliche Unterlagen betreffend Immatrikulation vorlägen und sie den Eignungstest abgelegt habe. Falls sie für die Zeit des laufenden Aufnahmeverfahrens an der Universität Genf kei­ne Aufenthaltsbewilligung erhalte, müsse sie ausreisen und die Forma­litäten für die Zulassung zum Zahnmedizinstudium über die in ihrem Hei­matland zuständige schweizerische Auslandvertretung abwickeln, was we-der ökonomisch noch verhältnismässig sei, zumal das Auf­nahme­verfahren und der Eignungstest voraussichtlich in wenigen Monaten abge­schlossen seien.

5.2 Wie vorne ausgeführt (vgl. E. 4.3), hätte die Beschwerdeführerin bis zum 15. Februar 2018 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sein müssen, um im Herbst 2018 das Zahnmedizinstudium an der Universität Genf auf­nehmen zu können. Da sie bis heute keine Bewilligung hat, könnte sie mit dem Studium frühestens im Herbst 2019 beginnen, sofern sie denn die Vor-aussetzungen nach Art. 27 AuG erfüllen würde, was wie bereits aus­geführt zurzeit nicht der Fall und auch für die Zukunft fraglich ist (vgl. vorne E. 4.3 f.). Es ist folglich nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden sollte, zumal sie für das Zahnmedizinstudium an der Universität Genf keinen Eig­nungstest ablegen muss und die Aufnahmeformalitäten ohne weiteres von ihrem Heimatland aus abwickeln kann. Dass sie für einen Eignungstest an der Universität Bern, Basel oder Zürich angemeldet wäre, macht die Be­schwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Ihre Anmel­dung bei swissuniversities wurde gemäss E-Mail der zuständigen Sachbe­arbeiterin vom 27. Februar 2018 lediglich an die Universität Genf weiterge­leitet, an welcher die Beschwerdeführerin studieren möchte (vgl. Akten POM Beschwerdebeilage 10). Die von ihr auf dem Anmeldeformular ange­gebenen weiteren Universitäten zweiter, dritter und vierter Wahl (vgl. vorne E. 3.3) wären nur dann von Bedeutung, wenn die Universität Genf die Zu­lassung über einen Numerus clausus beschränken würde und es nach dem Eignungstest zu Umteilungen unter den Universitäten käme (vgl. Akten POM Beschwerdebeilage 10; Medienmitteilung swissuniversities «Erneuter Anmelderekord für das Medizinstudium in der Schweiz» vom 24. Februar 2017). Im Übrigen findet der Eignungstest 2018 am Freitag, 6. Juli 2018 und damit noch innerhalb der der Beschwerdeführerin anzusetzenden Aus­reisefrist (vgl. hinten E. 6) statt; den Eignungstest 2019 könnte die Be­schwerdeführerin zudem im Rahmen eines bewilligungsfreien Aufenthaltes absolvieren.

5.3 Entgegen ihrer Ansicht kann die Beschwerdeführerin auch nicht für den Besuch eines Sprachkurses in Deutsch zugelassen werden. Zum ei­nen ist ein Deutschkurs mit Blick auf das angestrebte Zahnmedizinstudium im französischsprachigen Genf nicht notwendig (vgl. Weisungen AuG Ziff. 5.1.2 S. 80). Zum anderen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sprach­kurs das berufliche Fortkommen der Beschwerdeführerin in Kamerun er­leichtern sollte, sind doch die dortigen Amtssprachen Englisch und Franzö­sisch. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind nicht stichhaltig.

5.4 Dass der Beschwerdeführerin die Rückkehr in ihr Heimatland nicht zumutbar wäre, macht sie nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Dies­bezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der POM verwiesen wer­den (vgl. angefochtener Entscheid E. 5).

5.5 Nach dem Erwogenen ist nicht zu beanstanden, dass die POM der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung verweigert hat.

6.

Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zwei­erbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Or­ganisation der Gerichtsbehörden und der Staats­anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerde­führerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den ** 21. August 2018**.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

-der Beschwerdeführerin

-der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

-dem Staatssekretariat für Migration

Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Keywords

immigrationstudy permitadmission requirementsburden of proofremoval orderdeparture deadlinefamily reunificationhigher education

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the applicant met the conditions for a residence permit for education under Art. 27 AuG and Art. 24 VZAE

Extracted holding

She did not prove the required school confirmation that she could be admitted and start the intended studies, so the permit could be refused.

Extracted reasoning

For a study permit, the applicant had to provide a confirmation from the school or admissions body that the linguistic and educational prerequisites were met and that the program could be taken up. No such confirmation was produced; the burden of cooperation lay on the applicant.

Key legal question

Whether a temporary permit should be granted until enrollment documents and admission testing were completed

Extracted holding

No temporary permit was warranted because the relevant admission deadline had already passed and the studies could no longer start in the intended semester.

Extracted reasoning

She would have needed a residence permit by the swissuniversities deadline in order to enroll for autumn 2018. The remaining admissions formalities could be handled from abroad, and there was no basis for allowing stay in Switzerland pending those steps.

Key legal question

Whether the removal order and new departure deadline should be set aside

Extracted holding

The removal order remained justified, and a new departure deadline had to be set because the previous one had expired.

Extracted reasoning

Since the permit refusal stood, there was no ground to stay. The court therefore confirmed the removal and fixed a new deadline.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.