Family reunification denied only if sham marriage clearly proven

100 2017 349Administrative CourtSep 13, 2018Granted

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Omnilex summary

A Swiss woman and her Dominican husband challenged the refusal of family reunification on the ground of alleged sham marriage. The cantonal administrative court held that the age difference, short courtship, and the husband’s weak economic situation were serious indicia, but they were not conclusive. The couple’s continuous contact, reciprocal visits, generally consistent statements, and other circumstances showed enough signs of a genuine marital intent to prevent a definitive finding of abuse. The appeal was therefore upheld, the prior decision annulled, and the file returned for issuance of a residence permit. No costs were imposed.

Omnilex headnote

Art. 42 and 51(1)(a) AuG; sham marriage in family reunification proceedings. A residence claim based on marriage to a Swiss citizen is extinguished only where the totality of circumstances permits a clear and unequivocal inference that at least one spouse lacked any intent to establish a lasting marital community. Mere foreigner-law motives or isolated adverse indicia are insufficient. Age difference, rapid marriage, and weak economic prospects may constitute relevant signs, but they must be weighed against counter-indicia such as sustained mutual contact, visits, and overall consistent knowledge of one another. If the indicia do not exclude genuine marital intent, the permit must be granted; a later revocation remains possible if subsequent conduct proves abuse (consid. 3-5).

Full text

100.2017.349U

DAM/MAM/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 13. September 2018

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Daum

Gerichtsschreiberin Marti

  1. A.________

  2. B.________ wohnhaft im Ausland, p.A.A.________

Beschwerdeführende

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Familiennachzug des Ehemanns durch Schweizer Ehefrau (Ent­scheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 27. No­vem­ber 2017; 2017.POM.342)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2018, Nr. 100.2017.349U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

B.________ (geb. … 1994), Staatsangehöriger der Domini­kanischen Republik, heiratete am 7. Juli 2016 in Santo Domingo Norte die Schwei­zer Bürgerin A.________ (geb. … 1964). Am 14. Juli 2016 er­suchte B.________ auf der Schweizer Botschaft in Santo Domingo um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt zwecks Familiennachzugs zu seiner Ehefrau. Mit Verfügung vom 6. April 2017 wies das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), den Antrag mit der Begründung ab, es lä­gen Indizien für eine Scheinehe vor.

B.

Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ am 6. Mai 2017 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirek­tion des Kantons Bern (POM), welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 27. No­vember 2017 abwies.

C.

Hiergegen haben A.________ und B.________ am 23. De­zember 2017 bzw. mit verbesserter Eingabe vom 11. Januar 2018 (Post­eingang) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der Entscheid der POM sei aufzuheben und B.________ sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Weiter sei ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die POM bean­tragt mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2018 die Abweisung der Be­schwer­de. Dazu hat sich A.________ am 17. Februar 2018 ge­äussert.

Der Instruktionsrichter hat in der Folge weitere Unterlagen zu den Akten er­kannt. Am 23. Mai 2018 hat eine Delegation des Verwaltungsgerichts eine In­struktionsverhandlung durchgeführt. An der Verhandlung und im An­schluss daran sind weitere Beweismittel eingereicht worden. Von der Gele­genheit, sich zum Protokoll der Instruktionsverhandlung zu äussern und Schluss­bemerkungen einzureichen, haben A.________ am 9. Juni 2018 und die POM am 15. Juni 2018 Gebrauch gemacht. Die Betei­ligten hal­ten an ihren Rechtsbegehren fest.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und Art. 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzli­chen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid be­sonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristge­recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Die Beschwerdeführenden rügen in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Ver­letzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.

2.1 Nach Ansicht der Beschwerdeführenden hat es die POM unterlas­sen, sich eingehend und im Einzelnen mit ihren Argumenten auseinander­zu­setzen. Die Vorinstanz habe sich «pauschal» der Verfügung des MIP an­geschlossen und nur Aspekte hervorgehoben, die zu ihren Ungunsten sprä­chen. Damit habe die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt (Be­schwer­de S. 4 f.).

2.2 Die POM hat allgemein ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen der Nachzug von ausländischen Ehegatten durch Schweizerinnen oder Schwei­zer rechtsmissbräuchlich ist (angefochtener Entscheid E. 5). In der Folge ist sie auf die Sachumstände eingegangen, die für und gegen rechts­missbräuchliches Verhalten sprechen und hat im Ergebnis ein sol­ches be­jaht (angefochtener Entscheid E. 7). Die für diese Beurteilung mass­ge­ben­den Gesichtspunkte ergeben sich aus diesen Erwägungen. Gestützt darauf war es den Beschwerdeführenden ohne weiteres möglich, den Entscheid der POM sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungs­pflicht, einem wesentlichen Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Ge­hör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101), Art. 26 Abs. 2 der Ver­fassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 21 Abs. 1 VRPG (vgl. statt vieler BGE 142 II 49 E. 9.2; BVR 2016 S. 529 E. 4.3), ist zu verneinen.

3.

In der Sache ist strittig, ob die POM den Nachzug des Beschwerdeführers ver­weigern durfte, ohne Recht zu verletzen.

3.1 Der Familiennachzug des Beschwerdeführers, Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, richtet sich nach Art. 42 Abs. 1 des Bun­des­gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus­länder (AuG; SR 142.20), da die Beschwerdeführerin Schweizer Bürgerin ist. Diese Bestimmung vermittelt dem ausländischen Ehegatten grundsätz­lich einen Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz. Das Gleiche er­gibt sich aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), sofern die familiäre Beziehung intakt ist und gelebt wird. Ge­mäss Art. 51 Abs. 1 Bst. a AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 42 AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vor­schriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Ein Bewilligungsanspruch ent­fällt demnach, wenn zum vornherein nie der Wille bestand, eine dauer­hafte Gemeinschaft zu begründen, und der einzige Zweck der Heirat darin liegt, der ausländischen Person zu einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zu verhelfen (sog. Schein- oder Ausländerrechtsehe; BGE 128 II 145 E. 2.1 mit Hin­weis).

3.2 Ob eine Scheinehe geschlossen wurde bzw. ob die Ehe bloss for­mell besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 [Pra 93/2004 Nr. 171], 127 II 49 E. 5a). Zu diesen Indizien gehören vorab äussere Begebenheiten: Die Tatsache, dass die nachzuziehende Person ohne Heirat keine Aufent­halts­bewilligung erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersun­ter­schieds zwischen den Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der Heirat oder ge­ringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; Schwierigkeiten in der Kommunikation; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat. Die Indi­zien können aber auch psychische Vorgänge betreffen (tatsächlicher Wille; vgl. BGE 128 II 145 E. 3.1; BGer 2C_483/2017 vom 6.2.2018 E. 4.2, 2C_279/2017 vom 25.9.2017 E. 3.1, 2C_518/2016 vom 7.9.2017 E. 2.3). Eine Scheinehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch auslän­der­rechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zu­mindest bei einem der Ehepartner fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b; BGer 2C_483/2017 vom 6.2.2018 E. 4.2).

3.3 Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Ausländerrechtsehe nach­weisen. Dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin ange­nommen werden, insbesondere wenn auf der Basis von Indizien auf eine Schein­ehe geschlossen wird. Letztere müssen klar und konkret sein (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2; BGer 2C_595/2017 vom 13.4.2018 E. 5.2). Die Be­hörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig ab­klären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz (Art. 18 Abs. 1 VRPG) durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 AuG). Diese kommt namentlich bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4). Das gilt vor allem, wenn bereits gewichtige Hin­weise für eine Ausländerrechtsehe sprechen; dann wird von den Ehe­leuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu machen (BGer 2C_483/2017 vom 6.2.2018 E. 4.2, 2C_279/2017 vom 25.9.2017 E. 3.1).

3.4 Die Frage, ob eine Scheinehe vorliegt, stellt sich im Allgemeinen erst im Nachhinein, nachdem die betreffende ausländische Person eine Zeit lang mit seiner hier anwesenheitsberechtigten Ehepartnerin bzw. sei­nem Ehepartner zusammen gelebt hat bzw. hätte zusammen leben kön­nen. Selbst wenn die Eheleute noch gar keine Gelegenheit erhalten haben, die Absicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft durch Zusammen­leben unter Beweis zu stellen, ist nicht ausgeschlossen, dass – bei ent­sprechender Indizienlage – bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Gesuchs­ein­reichung auf eine Scheinehe geschlossen werden darf und die Erteilung einer fremdenpolizeilichen Nachzugsbewilligung von Anbeginn weg zu ver­weigern ist (BGer 2C_75/2013 vom 29.8.2013 E. 3.4, 2C_125/2011 vom 31.8.2011 E. 3.5, je mit Hinweisen). Lässt die Indizienlage keinen eindeuti­gen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt. In diesem Fall ist dem ausländischen Ehegatten trotz allenfalls bestehender Zweifel die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, auf das Risiko hin, dass sich die Ehe auf­grund des späteren Verhaltens der Beteiligten (z.B. fehlendes eheliches Zusammenleben in der Schweiz) in Verbindung mit den bereits heute be­kannten, in diese Richtung weisenden Indizien als Scheinehe herausstellt und die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die künftigen Erkenntnisse wi­der­rufen werden muss bzw. nicht mehr zu verlängern ist (BGer 2C_1020/2016 vom 4.4.2017 E. 4.2, 2C_564/2014 vom 20.4.2015 E. 4.1, 2C_154/2015 vom 17.3.2015 E. 2.4).

4.

Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

4.1 Die Beschwerdeführerin ist 54 Jahre alt und Mutter dreier erwachse­ner Kinder (C.________, geb. … 1987; D.________, geb. … 1992 und E.________, geb. … 1993). Sie hat drei gescheiterte Ehen hinter sich (vgl. zum Vorleben einlässlich hinten E. 4.6). Nach eigenen Angaben hat sie ursprünglich eine Ausbildung zur Pflegehelferin absolviert (Akten MIDI pag. 92). Seit dem 15. November 2017 arbeitet die Beschwerdeführerin als Kassiererin bei einem grossen Drogeriemarkt in Bern (Arbeitsvertrag vom 20.10.2017; act. 1C). Ihre Schulden aus einem Kreditvertrag vom 9. De­zember 2003 hat sie im Dezember 2017 vollständig beglichen (act. 12A1). Sie unterstützt den Beschwerdeführer monatlich mit einem Betrag von Fr. 50.-- bis Fr. 150.-- (Akten MIDI pag. 93; Protokoll der In­struktions­verhandlung [nachfolgend: Protokoll] S. 7; act. 12).

4.2 Der 24-jährige Beschwerdeführer lebt bei seiner Mutter und seinem Stiefvater in Villa Mella/Dominikanische Republik (Protokoll S. 5). Zu sei­nem Vater, der ebenfalls in der Dominikanischen Republik lebt, soll er nach An­gaben der Beschwerdeführerin kaum Kontakt haben (Protokoll S. 6). Er absolvierte Informatik- und Verkaufskurse (Kurszertifikate; act. 1C); einer dauer­haften geregelten Erwerbstätigkeit geht er indes nicht nach (Akten MIDI pag. 82; Protokoll S. 6 f.). Er wird von seiner Mutter und der Be­schwer­deführerin finanziell unterstützt (Akten MIDI pag. 83). Sein Heimat­land hat er noch nie verlassen (Akten MIDI pag. 82). Er spricht Spanisch und Englisch; nun ist er daran, Deutsch zu lernen (Akten MIDI pag. 36, 82 f.).

4.3 Im Juli 2015 lernten sich die Beschwerdeführerenden per Video­tele­fo­nie (Skype) kennen. In den darauf folgenden Monaten pflegten sie den Kontakt mit Sprachnachrichten (WhatsApp) und Videotelefonaten (Skype). Seit Januar 2016 sind sie ein Paar (Akten MIDI pag. 80, 89). Im Früh­jahr (März oder April) 2016 fragte die Beschwerdeführerin den Be­schwer­de­führer, ob er sie heiraten wolle. Der Beschwerdeführer nahm den An­trag an (Akten MIDI pag. 81, 90). Am 30. Juni 2016 reiste die Beschwer­de­führerin in die Dominikanische Republik, wo sie den Beschwerdeführer zum ersten Mal persönlich traf. Am 7. Juli 2016 fand die Eheschliessung statt (vgl. Ehe­schein, Akten MIDI pag. 3). Die Beschwerdeführerin nahm den Fa­mi­li­en­namen des Beschwerdeführers an. Am 19. Juli 2016 kehrte sie in die Schweiz zurück (E-Ticket-Beleg; act. 1C), wo sie um Registrie­rung der aus­ländischen Heirat ersuchte. Am 9. August 2016 wies der Zivil­stands- und Bür­ger­rechtsdienst des Kantons Bern die zuständige Behörde an, die Ehe im Schweizer Zivilstandsregister einzutragen (Schreiben des Zivilstands- und Bürgerrechtsdiensts vom 9.8.2016; act. 1C). Die Be­schwer­deführerin liess sich neue amtliche Dokumente – lautend auf den neuen Fa­mi­li­en­namen – ausstellen (Pass sowie Niederlassungsausweis der Ein­wohner­gemeinde Köniz vom 6.9.2016; act. 1C). Im Dezember 2017 liess sie sich den Vornamen des Beschwerdeführers eintätowieren (Foto auf Wechsel­da­ten­träger; act. 1D).

4.4 Am 23. November 2016 wurden die Beschwerdeführenden von der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo bzw. vom MIDI getrennt von­einander befragt (vgl. Gesprächsprotokolle; Akten MIDI pag. 80 ff. und 88 ff.). Die Beschwerdeführenden gaben zunächst übereinstimmende Ant­worten zu den familiären Verhältnissen (Akten MIDI pag. 83 und 92). Der Be­schwerdeführer wusste davon, dass die Beschwerdeführerin dreimal verheiratet war und drei Kinder hat. Von den Kindern kannte er Vornamen und Alter (Akten MIDI pag. 83 f.). Zu den jeweiligen Tagesabläufen, Ar­beits- und Wohnsituationen, Interessen und Freizeitbeschäftigungen be­ant­worteten die Beschwerdeführenden die Fragen ebenfalls übereinstim­mend (Akten MIDI pag. 82 f. und 91 f.). Ihre Aussagen zu den Umständen des Kennenlernens im Juli 2015, des Verlöbnisses im Frühjahr 2016 und der Ehe­schliessung am 7. Juli 2016 stimmten auch überein (Akten MIDI pag. 80 ff. und 89 ff.). Den Befragungsprotokollen lassen sich aber auch ab­weichende Angaben entnehmen: So gab der Beschwerdeführer an, er habe die Eheringe gekauft (Akten MIDI pag. 84), wogegen die Beschwer­de­führerin ausführte, sie hätten diese zusammen gekauft (Akten MIDI pag. 94). Weiter teilte der Beschwerdeführer den Behörden mit, er habe das Abitur gemacht sowie Informatik-, Verkaufs- und Englischkurse be­sucht (Akten MIDI pag. 82). Die Beschwerdeführerin ging demgegenüber davon aus, ihr Ehemann habe Informatik und Englisch studiert (Akten MIDI pag. 91). Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits aus, sie habe die Pri­mar­schule sowie eine Ausbildung zur Pflegehelferin absolviert (Akten MIDI pag. 92). Der Beschwerdeführer meinte hingegen, sie habe das Abitur ge­macht (Akten MIDI pag. 82). Weiter gab die Beschwerdeführerin zu Proto­koll, dass es ihr aufgrund der Hitze und Kriminalität schwer fallen würde, in der Dominikanischen Republik zu leben (Akten MIDI pag. 94). Der Be­schwer­deführer ging demgegenüber davon aus, dass sie sich ein Leben in der Dominikanischen Republik vorstellen könne (Akten MIDI pag. 85). Der Be­schwerdeführer hatte überdies keine Kenntnis von der vormaligen Ver­lobung der Beschwerdeführerin. Letztere wies bereits an der Befragung dar­auf hin, dass sie ihrem Ehemann von der früheren Absicht, einen 32 Jahre jüngeren Mazedonier zu heiraten, nichts erzählt habe (Akten MIDI pag. 90). Sie führte aus, dass der Beschwerdeführer nicht wissen müsse, «was vorher war». Sie wolle auch nichts über frühere Beziehungen des Be­schwer­deführers wissen. Die Beschwerdeführerin war denn auch nicht in der Lage, den Zeitpunkt oder die Dauer der letzten Beziehung des Be­schwer­deführers zu nennen (Akten MIDI pag. 93). Ebenfalls keine Kenntnis hatte sie von den hier lebenden Verwandten des Beschwerdeführers und der dadurch bereits bestehenden Verbindung zur Schweiz (Akten MIDI pag. 83, 85 und 94; weiterführend dazu hinten E. 4.7).

4.5 Zu den gegenseitigen Kontakten seit der Eheschliessung ergibt sich was folgt:

4.5.1 Die Beschwerdeführenden pflegen den Kontakt mit Videotelefonie (Skype) und Sprachnachrichten (WhatsApp). Zunächst verständigten sie sich hauptsächlich auf Englisch (Akten MIDI pag. 82, 92), nunmehr aus­schliess­lich auf Deutsch (Protokoll S. 4). Aus den Dateien auf den akten­kundigen Wechseldatenträgern ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden zwischen Januar 2017 und Mai 2018 nahezu täglich miteinander in Kontakt ge­standen sind (vgl. die drei Wechseldatenträger [USB-Sticks]; Akten POM [Beilagen zum Dossier], act. 1D und 13A). Wie sich diesen Dateien ent­nehmen lässt, geht die Kontaktaufnahme sowohl von der Beschwerdefüh­rerin als auch vom Beschwerdeführer aus.

4.5.2 Vom 2.-16. Februar 2017 besuchte die Beschwerdeführerin ihren Ehe­mann in der Dominikanischen Republik (vgl. E-Tickets sowie Ein- und Ausreisestempel im Pass; act. 1C). Der Beschwerdeführer beantragte am 14. September 2017 die Erteilung eines Schengen-Visums zwecks Be­suchs der Beschwerdeführerin in der Schweiz (Akten POM pag. 43-46). Der MIDI stimmte diesem Antrag nicht zu, da er die Wiederausreise nicht als gesichert erachtete (Akten POM pag. 48). Hierauf reiste die Beschwer­de­führerin am 27. Oktober 2017 erneut in die Dominikanische Republik, wo sie bis am 9. November 2017 weilte (vgl. E-Tickets sowie Ein- und Ausrei­se­stempel im Pass; act. 1C). Seit dem 30. Oktober 2017 ist die Beschwer­de­führerin im Besitz eines auf ein Jahr befristeten Aufenthaltstitels der Do­minikanischen Republik (Residencia Temporal; act. 1C). Die Beschwerde­führerin hat im Rahmen ihrer Reisen die Familie des Beschwerdeführers kennen­gelernt (Protokoll S. 4 f.). Der Beschwerdeführer hat die Familien­an­gehörigen der Beschwerdeführerin bis jetzt nicht persönlich getroffen (Akten MIDI pag. 84); mit ihren beiden Söhnen hat er allerdings telefoniert (Protokoll S. 7).

4.6 Das Vorleben der Beschwerdeführerin ist wie folgt dokumentiert:

4.6.1 Die Beschwerdeführerin ist mit dem Beschwerdeführer ihre vierte Ehe eingegangen. Ihre erste Ehe führte sie ab dem 28. Dezember 1988 mit einem srilankischen Staatsangehörigen. Aus dieser Ehe gingen ihre Toch­ter und ihr erster Sohn hervor. Am 19. November 1992 kam es zur Schei­dung (Akten MIDI pag. 38 ff.). Ihre zweite Ehe schloss sie am 2. April 1993. Mit ihrem zweiten Ehemann hat sie einen gemeinsamen Sohn. Auf ge­meinsames Begehren hin liessen sich die Eheleute am 11. April 2007 scheiden (Akten MIDI pag. 42 f.). Vom 4. März 2008 bis am 27. Dezember 2010 war sie mit einem türkischen Staatsangehörigen verheiratet (Schei­dungs­urteil; Akten MIDI pag. 44 f.). Im Zusammenhang mit dieser Ehe wurde die Beschwerdeführerin vom Regionalgericht Bern-Mittelland am 9. November 2010 schuldig erklärt der Widerhandlung gegen das Auslän­der­gesetz durch Eingehen einer Ehe mit einem Ausländer in der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern zu umgehen sowie sich unrechtmässig zu bereichern (Urteil des Regionalge­richts Bern-Mittelland vom 9.11.2010; act. 9A1). Wie der Urteilsbegründung zu entnehmen ist, hatte die Beschwerdeführerin finanzielle Probleme; sie schuldete einem Bankinstitut per 31. Dezember 2008 einen Betrag von rund Fr. 25ʹ500.-- (Urteilsbegründung vom 20.12.2010 S. 18; act. 9A2). Die an­gespannte finanzielle Lage habe die Beschwerdeführerin dazu bewogen, die Ehe mit dem türkischen Staatsangehörigen einzugehen, weil ihr dafür ein grosser Geldbetrag versprochen worden sei (Urteilsbegründung vom 20.12.2010 S. 21; act. 9A2). Die Beschwerdeführerin legte gegen dieses Ur­teil kein Rechtsmittel ein (act. 9A3).

4.6.2 Im Juni 2014 ging die Beschwerdeführerin mit einem damals 21-jäh­ri­gen mazedonischen Staatsangehörigen eine Beziehung ein. Die bei­den gaben einander das Eheversprechen und das Ehevorbereitungsverfah­ren wurde eingeleitet. Zum Eheschluss kam es indes nicht, da die Be­schwer­de­führerin laut eigenen Angaben festgestellt haben will, dass ihr Verlobter sie einzig aus ausländerrechtlichen Motiven heiraten wollte (Ak­ten MIDI pag. 90).

4.7 Zu den weiteren Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz ergibt sich Folgendes: An der Befragung vom 23. November 2016 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, in der Schweiz würden eine Tante und zwei Cousins leben. Er pflege aber keinen Kontakt mit ihnen und wisse nicht, wo diese wohnten (Akten MIDI pag. 83, 85). Die Beschwerdeführerin führte an der Instruktionsverhandlung aus, dass sie über diese Verwandten – «glaublich eine Tante, ein Onkel und ein Cousin» – keine Angaben machen könne. Bei der Tante handle es sich um die Schwester seines Vaters. Sie vermute, dass ihr Ehemann, der kaum mit seinem Vater ver­kehre, kein Interesse daran habe, mit dessen Schwester Kontakt zu pflegen. Diese Annahme sei aber rein spekulativ (Protokoll S. 5 f.).

5.

Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, es lägen «genügend Indizien mit der erforderlichen Eindeutigkeit für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs» vor.

5.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, abgesehen vom Alters­unterschied liege «kein wirklich nachgewiesenes Indiz» vor, das auf eine Schein­ehe schliessen lasse. Im Umstand, dass sie sich über die sozialen Medien kennengelernt haben, könne nicht ernsthaft ein weiteres solches Indiz erblickt werden; dies sei mit den heutigen Lebensumständen nicht ver­einbar. Die Vorinstanz werfe ihnen zudem zu Unrecht vor, Fragen wi­der­sprüchlich beantwortet zu haben. Vielmehr hätten sie die Fragen über­einstimmend und widerspruchsfrei beantwortet. Es bestünden genügend An­haltspunkte, die auf eine echte Beziehung schliessen liessen. Sie wür­den den Kontakt schon seit Januar 2016 mit Telefonaten und vor allem Vi­deo­gesprächen pflegen. Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, dass im Zweifelsfall die Einreise des Beschwerdeführers zu bewil­ligen und ihnen damit die Möglichkeit einzuräumen sei, den Tatbeweis des echten Ehewillens zu erbringen.

5.2 Als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe führt die POM zunächst zu Recht den grossen Altersunterschied von 30 Jahren an. Dieses Indiz ge­winnt – wie die POM zutreffend festhält – durch den Umstand zusätzlich an Ge­wicht, dass die Kinder der Beschwerdeführerin älter als der Be­schwer­deführer sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 7c S. 7). Für eine Schein­ehe spricht auch, dass die Beschwerdeführenden nach weniger als einem Jahr seit der ersten virtuellen Begegnung und ohne einander je per­sönlich ge­troffen zu haben im Frühling 2016 beschlossen haben zu heira­ten (vorne E. 4.3). Dass zwischen dem ersten persönlichen Treffen der Be­schwerdeführenden (30.6.2016) und ihrer Trauung (7.7.2016) gerade einmal eine Woche verging, ist ebenfalls nicht zu Gunsten der Beschwer­de­führenden zu würdigen (vgl. angefochtener Entscheid E. 7c S. 7). Aus­serdem lebt der Beschwerdeführer in wirtschaftlich schwierigen Verhältnis­sen mit geringen Zukunftsperspektiven. Er verfügt über keine feste Arbeits­stelle und damit auch über kein geregeltes Einkommen, lebt im Haushalt seiner Mutter und wird von dieser sowie der Beschwerdeführerin finanziell unter­stützt (vorne E. 4.2). Die Heirat des Beschwerdeführers mit der Be­schwer­deführerin stellt für ihn wohl die einzige Möglichkeit dar, ein Aufent­halts­recht in der Schweiz zu erlangen. Dass die Vorinstanz diese Um­stände als eindeutige Indizien für eine Ausländerrechtsehe gewichtet hat, ist nicht zu beanstanden.

5.3 Nach Auffassung der Vorinstanz sprechen auch die Umstände des Kennen­lernens, der Ablauf des Tags der Trauung, die bestehenden be­deutenden Wissenslücken zwischen den Eheleuten, das Vorleben und die wirt­schaftliche und familiäre Lage der Beschwerdeführerin sowie die Tatsa­che, dass der Beschwerdeführer die Familienangehörigen der Beschwer­de­führerin nicht kennt für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe (vgl. an­ge­fochtener Entscheid E. 7c). Ausserdem hätten die Beschwerdeführen­den bisher noch nie als Ehepaar länger zusammen gelebt, obschon dies seit No­vember 2017 mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in der Do­mi­ni­ka­ni­schen Republik an die Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre (Schluss­bemerkungen vom 15.6.2018; act. 17). Ob auch diese Würdigun­gen überzeugen, ist nachfolgend zu prüfen.

5.3.1 Die Kritik der Beschwerdeführenden am angefochtenen Entscheid ist insofern berechtigt, als in den Umständen des Kennenlernens kein wei­teres Indiz für einen rein ausländerrechtlich motivierten Eheschluss erblickt werden kann. Den Beschwerdeführenden kann nicht vorgeworfen werden, sich über Videotelefonie bzw. die sozialen Medien kennengelernt zu haben, handelt es sich doch hierbei um keine ungewöhnlichen Kommunikations­formen. Nicht beigepflichtet werden kann der Vorinstanz auch insoweit, als sie im Ablauf des Tags der Trauung ein zusätzliches Indiz für eine Auslän­der­rechtsehe annimmt (vgl. angefochtener Entscheid E. 7c S. 7). Wenn die Feier­lichkeiten nicht unmittelbar an die Trauung anschliessen, sondern erst am Abend stattfinden, kann daraus nichts zu Ungunsten der Beschwerde­führenden abgeleitet werden. Die POM hat es denn auch unterlassen zu be­gründen, inwiefern die Umstände des Hochzeitstags nach den Verhält­nissen der Dominikanischen Republik auf eine Umgehungsehe schliessen lassen.

5.3.2 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die POM halte ihnen zu Unrecht bedeutende Wissenslücken vor, ergibt sich was folgt: Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, beantworteten die Be­schwer­deführenden die Mehrheit der Fragen übereinstimmend. Dass sie die jeweiligen Ausbildungen nicht präziser einordnen konnten, ist nicht als be­deutende Wissenslücke zu werten, zumal die Unstimmigkeiten höchst­wahr­scheinlich daher rühren, dass sich die Berufsbildung in der Schweiz von jener in der Dominikanischen Republik wesentlich unterscheidet. Eben­falls keine bedeutende Wissenslücke liegt darin begründet, dass der Be­schwerdeführer keine Kenntnis von der vormaligen Verlobung seiner Ehe­frau mit einem 32 Jahre jüngeren Mann hatte. Die Beschwerdeführerin wies bereits im Rahmen der Befragung darauf hin, dass sie dem Be­schwer­deführer davon nichts erzählt hat. Vor diesem Hintergrund erstaunt nicht, wenn die Beschwerdeführerin von der früheren Beziehung ihres Ehemanns ebenfalls nichts Näheres wusste (vorne E. 4.4). Auffällig ist aber der Um­stand, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau von seinen in der Schweiz lebenden Verwandten, zu denen er angeblich keine Verbindungen mehr hat, nichts erzählt hat. Die Beschwerdeführerin spekulierte im Rah­men der Instruktionsverhandlung, dass ihr Ehemann, der kaum Kontakt zu seinem Vater pflege, auch nicht mit dessen Schwester verkehren wolle (vorne E. 4.7). Diese Erklärungen sind nicht näher überprüfbar, können aber zutreffen. Insgesamt erweisen sich die Aussagen der Beschwerdefüh­renden als relativ konsistent. Das Verwaltungsgericht kann demnach die Auf­fassung der Vorinstanz nicht teilen, wonach bei der Lektüre der Befra­gungs­protokolle der Eindruck entstehe, dass sich die Beschwerdeführen­den nur oberflächlich miteinander auseinandergesetzt haben (angefochte­ner Entscheid E. 7d S. 9). Daraus ergibt sich vielmehr, dass die Beschwer­de­führenden insgesamt gute Kenntnisse voneinander haben.

5.3.3 Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, aus dem Vorle­ben der Beschwerdeführerin dürften keine negativen Schlüsse für das hier interessierende Verfahren gezogen werden (Beschwerde S. 6). Die POM hält dem entgegen, dass sich die Verurteilung wegen Täuschung im Be­reich der Scheinehe ungünstig auf ihre Glaubwürdigkeit auswirke. Die Ver­fahrensbeteiligten sind sich aber insofern einig, als nicht ohne weiteres auf die Absicht der Beschwerdeführerin geschlossen werden dürfe, erneut einem Ausländer durch Eingehen einer Scheinehe zu einem Aufenthaltstitel in der Schweiz zu verhelfen (angefochtener Entscheid E. 7c S. 8). Die fi­nanzielle Situation der Beschwerdeführerin hat sich insofern stabilisiert, als sie ein regelmässiges Einkommen erzielt und ihre Schulden aus dem Kre­dit­vertrag beglichen hat (vorne E. 4.1). Es liegen auch keine Hinweise vor, die dafür sprechen, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann oder dessen Verwandten geldwerte Leistungen erhalten hat oder sich sol­che hat ver­sprechen lassen. Unter diesen Umständen bildet die rechtskräf­tige Ver­urteilung kein weiteres Indiz für eine Scheinehe, auch wenn einzu­räumen ist, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin an der Instrukti­ons­verhandlung, mit denen sie die Bereicherungsabsicht entgegen dem straf­gerichtlichen Erkenntnis in allen Teilen abgestritten hat (Protokoll S. 6), wenig überzeugend sind (vgl. auch Schlussbemerkungen der POM vom 15.6.2018 S. 2; act. 17). Mit Blick auf die hier interessierende Eheschlies­sung ist ihr die Glaubwürdigkeit aber nicht abzusprechen. Auch die POM be­gründet den Rechtsmissbrauch letztlich nicht mit dem (Schein-)Ehe­willen der Beschwerdeführerin, sondern mit demjenigen des Be­schwerdeführers (an­gefochtener Entscheid E. 7d S. 9). Zu seinen Un­gunsten lässt sich aus der erwähnten strafrechtlichen Verurteilung indes von vornherein nichts ab­leiten.

5.3.4 Die POM wirft dem Beschwerdeführer schliesslich vor, die Familien­an­gehörigen der Beschwerdeführerin nicht zu kennen und mit ihnen keinen Kontakt zu pflegen (angefochtener Entscheid E. 7c S. 8). Dieser Vorwurf ist un­berechtigt. Dass der Beschwerdeführer die Familienangehörigen der Be­schwerdeführerin bisher nicht persönlich getroffen hat, ist primär auf die räumliche Distanz zurückzuführen. Ebenso wenig kann den Beschwerde­führenden vorgeworfen werden, sie hätten nie länger als Ehepaar zusam­men­gelebt. Von der Beschwerdeführerin, die zwar seit dem 30. Oktober 2017 über einen Aufenthaltstitel der Dominikanischen Republik verfügt, kann im Licht ihrer familiären Verwurzelung und ihren beruflichen Ver­pflich­tun­gen in der Schweiz nicht erwartet werden, im Heimatland des Be­schwer­deführers zu leben, um den Vorwurf der Ausländerrechtsehe zu ent­kräften.

5.3.5 Somit ergibt sich, dass in den von der POM genannten (zusätzli­chen) Umständen keine Indizien für eine Scheinehe erkennbar sind.

5.4 Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass auch Indizien vorliegen, die auf den Willen der Beschwerdeführenden zur Führung einer auf Dauer an­ge­legten Lebensgemeinschaft schliessen lassen: Zunächst stehen die Be­schwer­deführenden seit Januar 2016, was sie glaubhaft darlegen und ab Ja­nuar 2017 auch belegen, nahezu täglich miteinander in Kontakt. Dabei gingen bzw. gehen die ‒ mangels Alternativen über WhatsApp und Skype ge­führten ‒ Kontakte von beiden Beschwerdeführenden aus (vorne E. 4.5.1). Im Weiteren ist der Beschwerdeführer bestrebt, die deutsche Sprache zu erlernen (vorne E. 4.2), was sich in der zur Kommunikation ver­wendeten Sprache zeigt. Indem die Beschwerdeführerin im Februar und Ok­to­ber 2017 für jeweils rund zwei Wochen zum Beschwerdeführer in die Do­minikanische Republik reiste (vorne E. 4.5.2), verbrachte sie im Jahr 2017 sämtliche einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer von Geset­zes wegen zustehenden Ferien mit dem Beschwerdeführer (vgl. Art. 329a Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]); der ge­meinsame Verbleib ist mit Fotografien belegt. Im Weiteren beantragte die Be­schwerdeführerin einen Aufenthaltstitel in der Dominikanischen Republik und liess sich gar den Vornamen ihres Ehemannes eintätowieren (vorne E. 4.3). Der Beschwerdeführer bemühte sich seinerseits darum, seine Ehe­frau in der Schweiz besuchen zu dürfen. Da ihm das Schengen-Visum nicht er­teilt wurde, blieb ihm ein Besuch aber versagt (vorne E. 4.5.2).

5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass zum einen gewichtige Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen (vorne E. 5.2). Zum anderen be­stehen aber auch mehrere Hinweise für das Vorhandensein des tatsäch­lichen Ehewillens bei beiden Beschwerdeführenden (vorne E. 5.4). Nach der Rechtsprechung darf eine Scheinehe nicht leichthin angenommen wer­den, vielmehr muss die Indizienlage einen klaren und unzweideutigen Schluss zulassen und darf insofern keinen Raum für Zweifel lassen (vgl. vorne E. 3.3 f.). ‒ Die sich hier präsentierende Indizienlage lässt gerade keinen eindeutigen Schluss zu, zumal einige Sachumstände, welche die POM zur Begründung des Rechtsmissbrauchs herangezogen hat, nicht zu Un­gunsten der Beschwerdeführenden gewürdigt werden können. Mangels der erforderlichen Eindeutigkeit darf daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht auf das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe geschlossen werden. Dass aus­länder­rechtliche Motive bei der Heirat der Beschwerdeführenden eine Rolle ge­spielt haben, wird zutreffen, reicht jedoch für sich genommen ebenfalls nicht zur Annahme einer Scheinehe aus (vorne E. 3.2). Es ist denn auch nicht erkennbar, mit welchen (zusätzlichen) Vorkehren die Beschwerdefüh­renden ihren echten Ehewillen glaubhaft machen können (vorne E. 3.3). Folglich ist dem Beschwerdeführer trotz bestehender Zweifel die nachge­suchte Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Dadurch wird indes nicht ausge­schlossen, dass sich zu einem späteren Zeitpunkt eine neue, gegenteilige Be­urteilung und damit der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufent­halts­bewilligung aufdrängen kann (vorne E. 3.4).

5.6 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Ent­scheid aufzuheben. Die Akten sind dem MIP (MIDI) zu übermitteln, um dem Be­schwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das verwaltungsgerichtliche und das vorinstanzliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 27. November 2017 wird aufge­hoben. Die Akten gehen an das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst, zur Erteilung einer Aufenthaltsbe­willigung an den Beschwerdeführer.

2. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden weder Ver­fah­rens­kosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.

3. Für das Verfahren vor der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro­chen.

4. Zu eröffnen:

-den Beschwerdeführenden

-der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

-dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern

dem Staatssekretariat für Migration

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Keywords

family reunificationsham marriageright to be heardindiciaresidence permitburden of proofcosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the complaint should be dismissed on the merits because the marriage was a sham and the family-reunification claim was abused.

Extracted holding

The indicia, although serious, did not permit a clear and unequivocal conclusion that the marriage was fictitious; the husband’s residence claim therefore remained intact.

Extracted reasoning

A sham marriage requires a lack of intent to form a genuine lasting community, proven by clear and concrete indicia. Here the age gap and short chronology pointed against the couple, but other circumstances, including sustained contact, reciprocal visits, and overall consistent statements, left room for doubt. Where the evidence is not unequivocal, the authority must grant the permit and may reassess later if subsequent facts justify revocation.

Key legal question

Whether the Police and Military Directorate violated the right to be heard by inadequately reasoning its decision.

Extracted holding

No violation occurred; the reasoning was sufficient to allow meaningful challenge.

Extracted reasoning

The authority explained the governing test for sham marriage and addressed the decisive factual elements, enabling the appellants to understand and contest the decision.

Key legal question

How costs should be allocated in the cantonal proceedings.

Extracted holding

No procedural or party costs were charged at either instance.

Extracted reasoning

Because the appeal was successful, neither the appellate nor the prior administrative proceedings gave rise to costs or compensation.

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