Administrative jurisdiction denied in copyright dispute

100 2017 214Administrative CourtOct 18, 2017Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

Fondation A________ sued the University of Bern seeking an injunction against use of a platform, disclosure of revenues and profits, and later damages. The Administrative Court of Bern, after a jurisdictional exchange with the Cantonal Court, held that the main claims were copyright-based civil claims and that any contractual choice-of-forum clauses were irrelevant. It therefore denied administrative jurisdiction, confirmed civil jurisdiction, and sent the file to the Cantonal Court of Appeal for transfer to the Commercial Court. No costs or party compensation were awarded.

Omnilex headnote

Art. 8 Abs. 1 VRPG; Art. 62 URG; Art. 36 and Art. 5 para. 1 lit. a ZPO; jurisdiction over copyright claims. The subject-matter jurisdiction of the courts is determined by the pleaded claims and their legal basis, not by the parties’ contractual forum clauses. Claims for injunction, removal and information under Art. 62 URG are civil actions and must be brought before the civil courts, regardless of the parties’ public-law status. If the defendant is a public-law entity, this does not alter the civil-law nature of copyright protection. Claims for damages, profit surrender and unjust enrichment based on an alleged copyright infringement may, depending on the official or commercial character of the conduct, fall within state-liability law; however, where such a claim is not yet ready for adjudication, the court need not decide its classification for the jurisdictional assessment of the action as a whole.

Full text

100.2017.214U

BUR/RED/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 18. Oktober 2017

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Häberli,

Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Rolli

Gerichtsschreiber Rechsteiner

Fondation A.________

vertreten durch Rechtsanwalt … und Advokatin …

Klägerin

gegen

Universität Bern

handelnd durch den Rektor, Hochschulstrasse 6, 3012 Bern

Beklagte

betreffend Feststellung der Zuständigkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 VRPG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2017, Nr. 100.2017.214U, Seite 1

Sachverhalt und Erwägungen:

1.

1.1 Mit Klage vom 17. Juli 2017 verlangt die Fondation A.________ (Klägerin), es sei der Universität Bern (Beklagte) zu verbieten, die B.________-Plattform (Technologieplattform zur klinischen Dokumentation …) zu betreiben oder auf andere Art zu ver­wenden (Rechtsbegehren [RB] 1). Die Beklagte sei weiter zu verpflichten, der Klägerin Auskunft über den mit der Plattform erzielten Umsatz und Gewinn zu erteilen (RB 2). Zudem sei die Beklagte zur finanziellen Wieder­gutmachung zu verpflichten, wobei die Klägerin ihre Forderung nach Erhalt der geforderten Auskunft gemäss Rechtsbegehren 2 beziffern werde (RB 3). Die Klägerin hat weiter den Antrag gestellt, das Verfahren zu be­schränken und mit einem Teilentscheid die Rechtsbegehren 1 und 2 zu behandeln; die Behandlung des noch unbezifferten Rechtsbegehrens 3 sei zu sistieren.

1.2 Gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) hat das Verwaltungsgericht am 29. August 2017 einen Meinungsaustausch mit dem Obergericht des Kantons Bern eingeleitet und dabei seine Auffassung dargelegt, weshalb die Beurteilung der Klage in die Zuständigkeit der Zivilgerichte und nicht in diejenige der Verwaltungsjustizbehörden falle (vgl. zum RB 3 aber hinten E. 3.4). Am 21. September 2017 hat sich das Obergericht der Beurteilung des Verwaltungsgerichts vollumfänglich angeschlossen.

2.

Erachtet das Verwaltungsgericht nach einem Meinungsaustausch mit dem Obergericht die bernischen Zivilgerichte als zuständig und liegt wie hier kein Fall von Art. 7 VRPG vor, so sind die Akten zusammen mit dem Ent­scheid über die Zuständigkeit dem Obergericht zuzustellen (Art. 8 Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht urteilt bei Kompetenzkonflikten in Fünfer­besetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

3.

3.1 Die Klägerin macht geltend, sie und die Beklagte hätten mehrere Kooperationsverträge (insb. Verträge vom 25.9.2002 und 21.11.2007, Klagebeilage 2) abgeschlossen, wonach die Beklagte zur Errichtung einer ordentlichen Professur und eines Instituts verpflichtet gewesen sei und die Klägerin einen jährlichen Beitrag an die Finanzierung dieser Institutionen zu leisten hatte. Nach Auffassung der Klägerin weisen die Kooperations­verträge die (immateriellen) Rechte an den Forschungs- und Arbeits­ergebnissen – unabhängig von deren Schutzfähigkeit – derjenigen Ver­tragspartei zu, die sie finanziert hat. Die Klägerin bringt vor, die For­schungsergebnisse «ganz überwiegend finanziert» zu haben; es sei damit eine vertragliche Zuweisung der Rechte an die Klägerin erfolgt (Klage Rz. 46). Die B.________-Plattform sei Bestandteil dieser Forschungsergeb­nisse (Klage Rz. 59). Sie erfülle die Schutzvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheber­recht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG; SR 231.1) und sei damit urheberrechtlich geschützt. Da die Klägerin die Entwicklung der Plattform finanziert habe, würden ihr die Urheberrechte an dieser zu­stehen (Klage Rz. 59 ff. und 67 ff.). Mittlerweile werde die Plattform ohne Zustimmung der Klägerin durch ein anderes Institut der Beklagten kom­merzialisiert und weiterentwickelt. Dadurch würden die Urheberrechte der Klägerin verletzt (Klage Rz. 31 und 82 ff.).

3.2 Die Klägerin bezeichnet ihre Eingabe als Klage aus öffentlich-recht­lichen Verträgen (Klage Rz. 5) und beruft sich auf die Gerichtsstands­klausel (Art. 15 des Vertrags vom 25.9.2002 bzw. Art. 13 des Vertrags vom 21.11.2007), wonach für Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zuständig sei (vgl. auch Art. 87 Bst. b VRPG zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts betreffend Streitig­keiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, an denen der Kanton beteiligt ist). – Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte bestimmt sich aber nach dem eingeklagten Anspruch. Massgeblich sind die Rechtsbegehren und die zugehörige Begründung (vgl. BVR 1992 S. 276 E. 1). Ihre Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz leitet die Klägerin im Haupt­standpunkt aus dem Urheberrechtsgesetz und der Haftung aus unerlaubter Handlung ab (Klage Rz. 82 ff., 93 ff. und 111). Sie macht denn auch im Hauptstandpunkt weder eine Nicht- noch eine Schlechterfüllung der Ko­operationsverträge geltend, sondern einzig eine Verletzung ihrer Urheber­rechte. Die behauptete vertragliche Zuweisung dieser Rechte stellt dabei lediglich eine Vorfrage dar. Entsprechend handelt es sich nicht um eine Vertragsstreitigkeit und die Gerichtsstandsklauseln sind von vornherein nicht einschlägig. Zudem wird die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Ver­waltungsjustizbehörden ohnehin durch das Gesetz festgelegt, wobei ab­weichende Gerichtsstandsvereinbarungen unbeachtlich sind (Art. 3 Abs. 1 und 2 VRPG; BVR 2013 S. 227 E. 4.7).

3.3 Die klägerischen Rechtsbegehren 1 und 2 werden mit einer Ur­heberrechtsverletzung begründet.

3.3.1 Deren Voraussetzungen und Wirkungen werden vom URG geregelt. Dabei handelt es sich um zivilrechtliche Fragen (vgl. BGE 140 II 483 E. 6.4, auch zum Folgenden). Das URG gilt insoweit umfassend. Die Beklagte als öffentlich-rechtliche Anstalt hat bei ihrer Tätigkeit – gleich wie eine Privat­person – die sich aus dem URG ergebenden Beschränkungen zu beach­ten. Zum Schutz (behaupteter) Urheberrechte stellt das URG verschiedene zivilrechtliche Klageansprüche zur Verfügung (5. Titel Rechtsschutz, 1. Kapitel zivilrechtlicher Schutz, insb. die Leistungsklagen gemäss Art. 62 Abs. 1 URG). Bei der Ausgestaltung dieses urheberrechtlichen Rechts­schutzes hat sich der Gesetzgeber bewusst an die Regelung bei den ver­wandten Schutzrechten (vgl. Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente [Patentgesetz, PatG; SR 232.14]) angelehnt (Botschaft des Bundesrats betreffend ein Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte [Urheberrechtsgesetz, URG], zu einem Bundes­gesetz über den Schutz von Topographien von integrierten Schaltungen [Topographiengesetz, ToG] sowie zu einem Bundesbeschluss über ver­schiedene völkerrechtliche Verträge auf dem Gebiete des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte vom 19. Juni 1989, in BBl 1989 III 477 ff., 565 ff.).

3.3.2 Bei diesen Rechtsbegehren handelt es sich demnach um eine Unter­lassungs- bzw. Beseitigungs- sowie um eine Auskunftsklage nach Art. 62 URG. Solche urheberrechtlichen Zivilklagen sind ungeachtet der Parteien von den Zivilgerichten zu beurteilen (vgl. für den Patentschutz BGE 139 III 110 E. 2.3; ferner VGer ZH VB.2015.00403 vom 8.10.2015 E. 5; BVGer B-2561/2009 vom 20.7.2009 E. 4.1; Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, N. 1200 ff.; Art. 1 Bst. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Gemäss Art. 36 ZPO ist dafür örtlich u.a. das Gericht am Sitz der beklagten Partei und sachlich die einzige kantonale Instanz nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a ZPO zuständig. Mit dieser bun­desrechtlichen Zuständigkeitsbestimmung soll der besonderen Natur der Immaterialgüterrechte und der damit verbundenen Streitigkeiten Rechnung getragen werden, indem durch die Konzentration auf eine kantonale Instanz eine grösstmögliche Fachkompetenz gewährleistet wird (Barbara K. Müller, in Handkommentar URG, 2. Aufl. 2012, Art. 64 N. 3). Vorliegend ist dies das Handelsgericht des Kantons Bern (Art. 7 Abs. 1 des Einführungs­gesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessord­nung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]).

3.4 Mit ihrem Rechtsbegehren 3 beantragt die Klägerin Schadenersatz, die Herausgabe des Gewinns sowie die Rückerstattung der ungerecht­fertigten Bereicherung. Das URG enthält keine Regelungen zu diesen An­sprüchen, behält jedoch Klagen auf Schadenersatz und Gewinnheraus­gabe in Art. 62 Abs. 2 URG ausdrücklich vor und verweist auf das Schwei­zerische Obligationenrecht (OR; SR 220). Dieses regelt die Ansprüche in Art. 41 ff. und Art. 419 ff., die ungerechtfertigte Bereicherung in Art. 62 ff. OR. Die Klägerin beruft sich denn auch explizit auf diese Bestimmungen (Klage Rz. 103). Für die Frage der Zuständigkeit für solche Klagen ist rele­vant, ob die behauptete Tätigkeit der Beklagten in amtlicher oder in ge­werblicher Funktion erfolgt ist (Art. 61 OR; Art. 100 ff. des Personal­gesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]). Zwar dürfte die reine Beschaffung von Finanzmitteln als Bedarfsverwaltung und damit als gewerbliche Funktion gelten. Die Kooperationsverträge gehen jedoch dar­über hinaus. So hat sich die Beklagte nicht nur zur Entgegennahme der Gelder der Stiftung bereit erklärt, sondern zur Errichtung einer Professur und eines Instituts verpflichtet. Damit hat sie ihren Forschungsauftrag nach Art. 44 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität (Universitätsgesetz, UniG; BSG 436.11) konkretisiert und in dessen Rah­men gehandelt. Der Betrieb der B.________-Plattform stellt wohl ebenfalls eine Tätigkeit im Rahmen dieses Forschungsauftrags dar. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die von der Klägerin geltend ge­machten Handlungen der Beklagten in amtlicher Funktion ausgeführt werden bzw. wurden, womit der Anspruch öffentlich-rechtlicher Natur wäre (vgl. um Ganzen BGE 139 III 110 E. 2.2; OGer ZH LK020010 vom 24.5.2012 E. III./1.3). Demnach würde es sich beim Rechtsbegehren 3 wohl um ein Staatshaftungsbegehren handeln, über welches die Beklagte zum gegebenen Zeitpunkt mit Verfügung zu befinden hätte; dagegen könnte anschliessend Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben wer­den (Art. 104a i.V.m. Art. 101 PG; Art. 74 ff. VRPG). Dies kann vorliegend jedoch offenbleiben, da das Rechtsbegehren 3 derzeit nicht behandelt wer­den kann und sich je nach Ergebnis des Teilentscheids betreffend die übri­gen Rechtsbegehren eine Beurteilung zumindest im Hauptstandpunkt er­übrigt. Entsprechend bestimmt sich die Zuständigkeit für die Klage als Ganze zum jetzigen Zeitpunkt allein nach den Rechtsbegehren 1 und 2.

3.5 Nach dem Gesagten ist die Zuständigkeit der Verwaltungsjustiz-behörden zu verneinen, diejenige der Zivilgerichte hingegen zu bejahen. Die Akten sind dem Obergericht zum Entscheid über die Zuständigkeit und zur Weiterleitung an das für die Beurteilung der Streitsache zuständige Handelsgericht zuzustellen.

4.

4.1 Nach konstanter Praxis sind im Kompetenzkonfliktverfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. Parteikosten sind ebenfalls nicht zu spre­chen (vgl. BVR 2007 S. 371 E. 4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 8 N. 9, Art. 107 N. 7 und 12).

4.2 Das vorliegende Urteil regelt die Zuständigkeit nicht endgültig, son­dern stellt (wohl) erst im Verbund mit dem noch zu fällenden Entscheid des Obergerichts einen kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit im Sinn von Art. 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) dar (vgl. etwa BGE 133 IV 288 E. 2.2 [Pra 97/2008 Nr. 70]; vgl. aber auch BGE 136 I 80 E. 1.2; ferner Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 8 N. 7). Deshalb enthält das vorliegende Urteil keine Rechtsmittelbelehrung.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Zuständigkeit der Verwaltungsjustizbehörden wird verneint und jene der Zivilgerichte bejaht.

2. Die Akten werden dem Obergericht des Kantons Bern zum Entscheid über die Zuständigkeit und zur Weiterleitung an das Handelsgericht überwiesen.

3. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden weder Verfah­renskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

-der Klägerin

-der Beklagten

-dem Obergericht des Kantons Bern

Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Keywords

jurisdictioncopyrightcivil actionadministrative lawstate liabilityforum clausecommercial courtinformation claim

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the administrative courts had subject-matter jurisdiction over the claims for injunction and disclosure based on copyright infringement.

Extracted holding

No. The claims were copyright-law civil claims that had to be heard by the civil courts, specifically the competent commercial court.

Extracted reasoning

Jurisdiction is determined by the pleaded claims and their legal basis, not by contractual jurisdiction clauses. The main requests were based on URG copyright protection and thus belonged to the civil courts under the ZPO regime.

Key legal question

Whether the claim for damages, profit surrender and unjust enrichment fell within administrative jurisdiction.

Extracted holding

Likely not; the conduct was performed in an official capacity and would point to a public-law state liability route, but the issue was left open because that claim was not ripe for decision.

Extracted reasoning

The university acted within its research mandate when implementing and operating the platform; if pursued, the claim would likely be a state-liability matter to be decided first by the university and then reviewed by the administrative court.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.