Appeal against lifting stay in tax reassessment proceedings inadmissible

100 2016 349Administrative CourtJan 16, 2017Dismissed

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Omnilex summary

The Bern Administrative Court held that the company could not challenge the Tax Appeals Commission’s decision to lift the stay of the 2002 reassessment proceedings. It found that the company had not shown any non-reparable disadvantage or other ground allowing an immediate appeal against an interlocutory order. The fact that related tax penalty proceedings were still pending before the Federal Supreme Court did not justify a renewed suspension of the reassessment cases. The court therefore declared both appeals inadmissible and charged the company with court costs of CHF 1,500, with no party compensation awarded.

Omnilex headnote

Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 2 und 3 VRPG; selbständige Anfechtung von Zwischenverfügungen über die Aufhebung einer Sistierung nur bei nicht wieder gutzumachendem Nachteil oder bei sofortiger Herbeiführung eines Endentscheids mit erheblicher Ersparnis an Zeit oder Kosten; der Nachteil ist von der beschwerdeführenden Partei darzutun und glaubhaft zu machen. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens verletzt regelmässig keine schutzwürdigen Interessen, sondern dient dem Anspruch auf zeitgerechte Behandlung; Verfahrensgarantien aus BV 32 und EMRK 6 betreffen das andere, nicht das sistierte Verfahren. Fehlen die Voraussetzungen, ist auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung nicht einzutreten.

Full text

100.2016.349/350U

HAT/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 16. Januar 2017

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiber Rechsteiner

A.________ AG

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführerin

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2002; Nachsteuern; Aufhebung der Sistierung der Rechtsmittelverfahren (Verfügungen der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 3. November 2016; 100 15 505, 200 15 411)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.01.2017, Nrn. 100.2016.349/ 350U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Am 15. November 2007 eröffnete die Steuerverwaltung ein Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren gegen die A.________ AG. In der Folge wartete sie den rechtskräftigen Abschluss der gleichzeitig gegen deren Geschäfts­führer eröffneten Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren ab, bevor sie die A.________ AG am 13. März 2015 zur Nachzahlung von Fr. 12'043.-- für die Kantons- und Gemeindesteuern 2002 (zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 5'623.80) und Fr. 6'893.50 für die direkte Bundessteuer 2002 (zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 2'869.--) ver­pflichtete und ihr Steuerbussen von Fr. 12'043.-- für die Kantons- und Ge­meindesteuern 2002 und von Fr. 6'893.50 für die direkte Bundessteuer 2002 auferlegte. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies die Steuerver­waltung am 11. November 2015 ab (unter geringfügiger An­passung der Verzugszinsen).

B.

Am 14. Dezember 2015 gelangte die A.________ AG an die Steuerrekurs­kommission des Kantons Bern (StRK), welche die Verfahren betreffend Nachsteuern bis zum Abschluss der Steuerhinterziehungsverfahren sis­tierte (Verfü­gung vom 15.12.2015). Mit Entscheiden vom 24. Juni 2016 wies die StRK die Rechtsmittel betreffend die Steuerbussen ab, was das Verwaltungs­gericht am 28. September 2016 auf Beschwerde der A.________ AG hin schützte. Am 3. November 2016 nahm die StRK die Verfahren betreffend Nachsteuern wieder auf.

C.

In einer einzigen Rechtsschrift vom 2. Dezember 2016 hat die A.________ AG so­wohl im Verfahren bezüglich der Kantons- und Gemein­desteuern als auch in jenem bezüglich der direkten Bundessteuer 2002 gegen die Aufhebung der Sistierung Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho­ben. Sie beantragt die Zwischenverfügungen der StRK vom 3. November 2016 aufzuheben und die Nachsteuerverfahren zu sistieren bis das Bun­desgericht die Be­schwerden beurteilt habe, die sie gegen die Urteile des Verwaltungs­gerichts in den Strafsteuerverfahren erhoben hat (Verfahren 2C_1010/2016 und 2C_1012/2016).

Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 hat der Abteilungspräsident die Ver-fahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt.

Die StRK schliesst mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2016 auf Abwei-sung der Beschwerden, soweit auf diese einzutreten sei; die Steuerver­waltung beantragt mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2016 auf die Beschwerden nicht einzutreten. Die A.________ AG hat am 13. Januar 2017 erneut zur Sache Stellung genommen.

Erwägungen:

1.

Gegenstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet allein die Auf­hebung der Sistierung der Nachsteuerverfahren durch die StRK.

1.1 Eine solche Zwischenverfügung ist dann beim Verwaltungsgericht anfechtbar, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Hauptsache zulässig ist (Umkehrschluss aus Art. 75 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Entspre­chendes trifft hier zu, ist doch das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden in Nachsteuersachen als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]; Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bun­dessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]).

1.2 Allerdings setzt die selbständige Anfechtung von Zwischenverfügun­gen, die nicht Fragen der Zuständigkeit oder des Ausstands bzw. der Ab­lehnung beschlagen, voraus, dass die betreffenden Verfügungen entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder aber die Gutheissung der Beschwerden sofort Endentscheide herbeiführen und damit bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Be­weisverfahren ersparen würden (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 2 und 3 VRPG). Falls keine dieser Voraussetzungen gegeben ist, sind sie nur ge­meinsam mit den Endentscheiden anfechtbar, soweit sich ihr Inhalt noch auf diese auswirkt (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 4 VRPG). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil wird praxisgemäss bejaht, wenn die an­fechtende Person ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Auf­he­bung oder Abänderung der Zwischenentscheide hat, wobei kein irrepa­rab­ler Schaden erforderlich ist. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an einer sofortigen Anfechtung ist bereits dann gegeben, wenn günstige Endentscheide für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermögen. Dabei genügt auch ein tatsächliches – etwa bloss wirtschaftli­ches – Interesse, soweit es für die betroffene Person nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlänge­rung des Verfahrens zu verhindern. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss in jedem Fall dargetan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt (zum Ganzen BVR 2016 S. 237 E. 5.1; VGE 2014/7/8 vom 7.11.2016 [zur Publ. bestimmt; noch nicht rechtskräftig] E. 1.3, je mit Hin­weisen).

1.3 Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, die Aufhebung der Sistie­rung führe bei ihr sowohl zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil als auch zu «unnötigem Aufwand an Zeit und Kosten», falls das Bundes­gericht ihre Beschwerden in den Steuerstrafverfahren gutheissen würde (Beschwerde S. 2). Inwiefern die Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG im konkreten Fall erfüllt sein sollten, begründet sie indes weder in der Beschwerdeschrift noch in der Stellungnahme vom 13. Januar 2017 näher. Entsprechendes ist denn auch nicht ersichtlich: Zunächst ist ausgeschlossen, dass eine Gutheissung der Beschwerden sofort Endentscheide herbeiführen würde, wobei in der Hauptsache ohne­hin kein weitläufiges Beweisverfahren in Frage kommt. Weiter beeinträch­tigt die Aufhebung der Sistierung keine Interessen der Beschwerdeführerin, sondern trägt vielmehr deren Anspruch auf zeitgerechte Beurteilung der von ihr gestellten Rechtsbegehren Rechnung. Insofern verhält es sich ge­rade anders als bezüglich der Anordnung einer Sistierung, die zu einer Verzögerung führt und so Interessen der Rechtsuchenden entgegenlaufen und deshalb praxisgemäss – je nach den konkreten Umständen des Ein­zelfalls (vgl. etwa BVR 2003 S. 433 E. 1.2; VGE 2013/85 vom 22.4.2013 E. 2.2) – zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG führen kann. Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Wiederaufnahme der Nachsteuerverfahren allein wegen der Möglichkeit, dass das Bundesgericht in den Steuerstrafverfahren zuguns­ten der Beschwerdeführerin entscheiden könnte, einen nicht wieder gutzu­machenden Nachteil begründen sollte. Jedenfalls hat die Beschwerdefüh­rerin nicht dargetan, dass die angefochtenen Zwischenverfügungen die Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 Bst. a bzw. Bst. b VRPG erfüllen. Daran ändert der Hinweis auf Art. 32 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) nichts: Diese Verfahrensgarantien beschlagen die Steuerstrafverfahren und nicht die hier in Frage stehenden Nachsteuer­verfahren. Mithin liegen Erkenntnisse im Streit, die nicht selbständig, son­dern nur gemeinsam mit den Endentscheiden anfechtbar sind. Auf die Be­schwerden ist deshalb nicht einzutreten.

1.4 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu­ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwal­tungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um zwei verschiedene Steu­ern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrenn­ten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3).

1.5 GemässArt. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) fällt die Beurteilung von Beschwerden gegen Zwi­schenverfügungen in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh­rerin die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De­zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2002 wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2002 wird nicht eingetreten.

3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 1'500.--, werden der Beschwer­deführerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

-der Beschwerdeführerin

  • der Steuerverwaltung des Kantons Bern

  • der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

-der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Keywords

tax reassessmentinterlocutory decisionstay of proceedingsinadmissibilitynon-reparable harmtimely adjudicationcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the lifting of the stay in the reassessment proceedings was separately appealable.

Extracted holding

The lifting of the stay could be challenged only if the statutory conditions for an immediate appeal against an interlocutory decision were met.

Extracted reasoning

The company failed to show a non-reparable disadvantage or that an immediate acceptance would end the case and save significant time or costs; the reopening of the proceedings protected, rather than harmed, its interest in timely adjudication.

Key legal question

Whether the appeal conditions for an interlocutory order under cantonal procedural law were met.

Extracted holding

The required conditions were not demonstrated.

Extracted reasoning

No immediate, irreparable harm was substantiated, and constitutional guarantees invoked by the company related to the penalty proceedings, not the reassessment proceedings at issue.

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