Immigration detention upheld for absconding risk

100 2016 179Administrative CourtJun 27, 2016Dismissed

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Omnilex summary

The appellant, an undocumented foreign national whose identity and nationality had long been disputed but who was eventually recognized as a DR Congo citizen, challenged the Bern detention court's confirmation of his three-month removal detention. The appellate court held that the detention ground of absconding risk was met because he had repeatedly made false and inconsistent identity statements, had resisted leaving Switzerland, was indigent, and had been criminally convicted. It also found the detention proportionate, no milder measure sufficient, and no release ground apparent. The appeal was dismissed, free legal aid refused, and reduced costs of CHF 300 imposed on the appellant.

Omnilex headnote

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4, Art. 76 Abs. 4, Art. 79, Art. 80 AuG; removal detention and absconding risk: Absconding risk is assessed on the totality of the circumstances. It may be inferred in particular from false or contradictory identity statements, repeated refusal to comply with removal, evasive conduct, indigence, and criminality. Even where the person has hitherto remained available to the authorities, such availability is relativized if removal had not yet realistically been imminent because the person’s own conduct impeded clarification of origin. Detention is proportionate if removal remains foreseeable, the authorities pursue execution diligently, and no milder coercive measure is suitable. In the first three-month detention stage, free legal aid before the appellate court depends on the appeal not being hopeless; if the appeal is manifestly unpromising, legal aid may be refused.

Full text

100.2016.179U

KEP/BII/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 27. Juni 2016

Verwaltungsrichter Keller

Gerichtsschreiber Bischof

A.________, alias B.________ zzt. Anstalten Witzwil, Postfach 10, 3236 Gampelen vertreten durch Advokat ..

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern

und

Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 9. Juni 2016; KZM 16 776)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.06.2016, Nr. 100.2016.179U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der aus der Demokratischen Republik (DR) Kongo stammende A.________, geboren am … 1977, reiste eigenen Angaben zufolge am 28. Februar 2011 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Auf dieses trat das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Verfügung vom 28. März 2011 nicht ein und wies A.________ aus der Schweiz weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungs­gericht mit Urteil vom 27. April 2011 ab. Auf ein Revisionsgesuch von A.________ trat es am 3. August 2011 nicht ein.

Am 9. März 2012 wies das BFM ein Wiedererwägungsgesuch von A.________ ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Mai 2012 nicht ein.

Am 17. April 2013 verweigerte eine Expertendelegation aus der DR Kongo die Anerkennung von A.________ als kongolesischen Staatsbürger; ebenso im März 2015 eine Expertendelegation aus der Re­publik Angola die angolanische Staatsbürgerschaft. Nachdem A.________ am 5. November 2015 einer gemischten Expertendele­gationen beider Länder vorgeführt worden war, wurde er als Bürger der DR Kongo anerkannt. Am 7. Januar 2016 stellte die kongolesische Bot­schaft für die Rückkehr von A.________ ein «Laissez-passer» aus.

Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde A.________ wiederholt strafrechtlich verurteilt, unter anderem wegen mehr­facher Hehlerei.

B.

Am 23. Mai 2016 ordnete das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Ausschaffung von A.________ und seine Versetzung in Ausschaffungshaft an. Am 7. Juni 2016 hielt die Kantonspolizei Bern A.________ im Durchgangszentrum … an und versetzte ihn in Ausschaffungshaft. Am 9. Juni 2016 beantragte der MIDI beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht (ZMG) die Überprüfung der am gleichen Tag für drei Monate angeordneten Ausschaffungshaft. Mit Entscheid vom 9. Juni 2016 bestätigte das ZMG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Ausschaffungshaft bis zum 6. September 2016.

C.

Gegen den Entscheid des ZMG hat A.________ am 20. Juni 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit folgenden Rechtsbegehren:

«1. Es sei die Verfügung vom 26. Mai 2016 [richtig: 9. Juni 2016] auf­zuheben.

2. Dem Gesuchsteller sei eine angemessene Frist zur Nachbegrün­dung und Ergänzung der Beschwerde anzusetzen.

3. Die Angelegenheit sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

5. Die Vorinstanz sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme an­zuweisen, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde von jeglicher Vollzugshandlung abzusehen.

6. Dem Beschwerdeführer sei die ungeteilte, unentgeltliche Prozess­führung unter Beistellung des Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu gewähren.

7. Der Sachverhalt sei erneut abzuklären und es sei der Beschwerde­führer erneut zur Sache einzuvernehmen.

8. Eventualiter sei der Beschwerdeführer mit einer Ausreisefrist von fünf Tagen aus der Haft zu entlassen.

9. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz.»

Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 hat der Instruktionsrichter die Be­schwerde den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständig­keit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi­sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

2.1 Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechts­kräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Aus­schaffungs­haft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bun­desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus­länder (AuG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Ver­hältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es darf kein Haftbeendigungsgrund vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AuG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AuG). Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu über­prüfen.

2.2 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass die 96-Stunden-Frist zur Haftüberprüfung nicht eingehalten wurde (vgl. vorne Bst. B). Unumstritten ist sodann, dass der Beschwerde­führer (rechtskräftig) aus der Schweiz weggewiesen worden ist (vgl. vorne Bst. A sowie Verfügung des BFM vom 28.3.2011, Haftakten, pag. 9).

3.

Näher zu prüfen ist, ob ein Grund für die Inhaftierung des Beschwerde­führers gegeben ist.

3.1 Das ZMG hat unter anderem den Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG der (tatsächlichen) Untertauchensgefahr als ge­geben erachtet (angefochtener Entscheid, S. 4). Eine solche Unter­tau­chensgefahr liegt nach dem Geset­zestext vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die be­troffene Person sich der Ausschaffung ent­ziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich be­hördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Ob eine derartige Untertau­chensgefahr vorliegt, muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzel­falls beurteilt werden. Neben den ausdrück­lich genannten Fällen der Mit­wirkungspflichtverletzung ist sie auch dann zu bejahen, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch unglaubwürdige und wider­sprüchliche Angaben die Vollzugsbemü­hungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren bzw. auszureisen. Für eine Untertauchensgefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittellos ist (BGE 140 II 1 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 34], 130 II 56 E. 3.1; BVR 2010 S. 529 E. 4.2, 2009 S. 531 E. 3.3). Als gewichtiges Indiz gegen eine Untertauchensgefahr spricht demgegenüber, wenn sie sich (im Wissen um den drohenden behördlichen Zugriff) während längerer Zeit ununterbrochen an einem festen Ort aufhält (BGer 2C_478/2012 vom 14.6.2012, E. 2.2; VGE 2012/52 vom 24.2.2012, E. 3.3.1; Andreas Zünd, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 76 AuG N. 6, je mit Hinweisen).

3.2 Wie das ZMG zutreffend festgehalten hat (angefochtener Entscheid, S. 5), hat der Beschwerdeführer bei den zuständigen Behörden mehrfach unwahre bzw. widersprüchliche Angaben zu seiner Person gemacht: Er­suchte er nach seiner Einreise in der Schweiz noch als B.________, geboren am … 1979 in Kinshasa, Kongo, um Asyl (vgl. Verfügungen des BFM vom 28.3.2011 und 9.3.2012 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.4.2011 und 22.5.2012, Haftakten, pag. 5, 11, 21 und 28), gab er im Mai 2013 gegenüber dem MIDI unter Vorweis einer Passkopie vor, C.________ zu heissen und am … 1977 in Uige, Angola, geboren worden zu sein (Haftakten, pag. 43 ff.). Nachdem er Ende letzten Jahres als A.________ und als kongolesischer Staatsbürger anerkannt wurde und ihm die kongolesische Botschaft Anfang 2016 unter diesem Namen ein «Lais­sez-passer» ausstellte (vorne Bst. A; Haftakten, pag. 51 f. und 54), be­hauptet der Beschwerdeführer nunmehr wieder, den Vornamen B.________ zu haben (vgl. Protokoll der Haftverhandlung vom 9.6.2016, Haftakten [nachfolgend: Protokoll], pag. 81 a.E.; Rubrum der Beschwerde). Selbst wenn sich der Beschwerdeführer – wie er vorgibt (Beschwerde, S. 4 f.; Protokoll, pag. 80) – nicht aus eigenem Antrieb, sondern lediglich auf An­raten seines damaligen Rechtsvertreters als angolanischer Staatsbürger ausgewiesen haben sollte, musste ihm dennoch bewusst sein, dass er hierdurch die Behörden täuschen würde. Sodann hat sich der Beschwer­deführer während seines nun bald fünfjährigen illegalen Aufenthalts in der Schweiz stets geweigert, das Land zu verlassen; zuletzt an der vorinstanz­lichen Haftverhandlung vom 9. Juni 2016 (Haftakten, pag. 80). Dass er nun unversehens dennoch bereit sein soll, in seine Heimat zurückzukehren (Beschwerde, S. 4), erscheint vor diesem Hintergrund wenig glaubwürdig. Schliesslich ist der Beschwerdeführer mittellos und in der Schweiz straf­fällig geworden (vorne Bst. A), wobei entgegen seiner Ansicht keine An­haltspunkte dafür bestehen, dass die beiden Strafregisterauszüge, deren Personalien mit den seinigen bzw. denjenigen seines Alias übereinstim­men, eine andere Person betreffen könnten (Haftakten, pag. 56 f.; Be­schwerde, S. 4).

3.3 Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers deutet nach dem Gesagten in mehrfacher Hinsicht darauf hin, dass er sich der Ausschaffung entziehen könnte. Zwar ist ihm zugutezuhalten, dass er sich – soweit aus den Akten ersichtlich – den Behörden bislang stets zur Verfügung gestellt hat. Allerdings musste er aufgrund der durch sein Zutun erschwerten Her­kunftsabklärungen bis vor kurzem auch nicht ernsthaft mit einer Ausschaf­fung rechnen, was seine Kooperationsbereitschaft wiederum relativiert (BGE 130 II 377 E. 3.3.3.2; Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Die Haft nach Art. 75 ff. AuG, Diss. Zürich 2014, S. 124). Unter Berücksichti­gung aller Umstände kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten wird; das ZMG hat die Untertauchensgefahr somit zu Recht bejaht. Ob darüber hinaus weitere Haftgründe bestehen, braucht bei dieser Sach­lage nicht geprüft zu werden.

4.

Der Beschwerdeführer erachtet seine Inhaftierung sodann als unverhält­nismässig (Beschwerde, S. 4 f.). Soweit er dies damit begründet, dass er neuerdings bereit sei, selbstständig aus der Schweiz auszureisen, kann auf das in E. 3.2 Gesagte verwiesen werden. Auch die gesundheitliche Situa­tion des Beschwerdeführers (hoher Blutdruck, Ohrenprobleme; vgl. Proto­koll, pag. 81) lassen die Haft nicht als unverhältnismässig erscheinen, hat er doch die Möglichkeit, sich an den medizinischen Dienst des Gefängnis­ses zu wenden. Die durch die Inhaftierung anfallenden Kosten vermögen das öffentliche Interesse an der Sicherung des Wegweisungsvollzugs nicht zu relativieren (Beschwerde, S. 5; VGE 2014/55 vom 21.3.2014, E. 6.6). Im Übrigen fallen angesichts der festgestellten Untertauchensgefahr keine milderen (Zwangs-)Massnahmen – wie beispielsweise eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden (Art. 64e Bst. a AuG) – in Betracht (vgl. dazu statt vieler VGE 2016/95 vom 4.5.2016, E. 4.5 mit Hinweis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De­zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [sog. «Rückführungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.]). Haft­beendigungsgründe sind ebenfalls keine erkennbar. Zwar ist gemäss Mit­teilung des SEM der ursprünglich für den Juni vorgesehene Frontex-Flug nach C.________ abgesagt bzw. verschoben worden. Das SEM ist indes daran, einen neuen Flug zu organisieren (E-Mail vom 8.6.2016, Haftakten, pag. 74). Es gibt deshalb zurzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rück­führung des Beschwerdeführers nicht in absehbarer Zeit möglich sein wird (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AuG). Ferner bestehen keine Anzeichen, dass die Behörden den Wegweisungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck ver­folgen (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). In diesem Zusammen­hang ist auch die angeordnete Haftdauer von drei Monaten nicht zu bean­standen. Da die Dauer von sechs Monaten (vgl. Art. 79 Abs. 1 AuG) nicht überschritten wird, sind die Voraussetzungen nach Art. 79 Abs. 2 AuG nicht zu prüfen.

5.

Der angefochtene Entscheid hält damit der Rechtskontrolle stand. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und seine sofortige Entlassung aus der Haft bzw. die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz verlangt (Anträge 1, 3 und 8), erweist sich sein Rechts­mittel als unbegründet und ist abzuweisen. Unzulässig ist sodann der (nicht weiter begründete) Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm eine Nach­frist zur Begründung und Ergänzung seiner Beschwerde zu gewähren (An­trag 2; vgl. Art. 12 Abs. 3 EG AuG und AsylG i.V.m. Art. 33 Abs. 3 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 33 N. 12); dieser wird abgewiesen. Da sich der massgebliche Sachver­halt mit hinreichender Klarheit aus den Akten ergibt, besteht auch kein An­lass, den Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Sache einzuvernehmen; der entsprechende Antrag 7 wird ebenfalls abge­wiesen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 10 mit Hinweisen). Mit dem Entscheid in der Sache erübrigt es sich sodann, die Gesuche um Erlass von vorsorglichen Massnahmen (Erteilung der aufschiebenden Wir­kung für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Anweisung an den MIDI, Vollzugshandlungen zu unterlassen; Anträge 4 und 5) zu beurteilen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 28 N. 5; VGE 2012/137 vom 14.5.2012, E. 8).

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Ver­fahrenskosten aufzuerlegen und hat er keinen Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten (vgl. Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung seines Rechtsver­treters gestellt (Antrag 6).

6.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei­chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Ver­hältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austra­gen können, weil er sie nichts kostet (BGE 140 V 521 E. 9.1, 139 III 475 E. 2.2, je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Merkli/Aeschlimann/ Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 12).

6.3 Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin ein unentgeltlicher Rechtsver­treter bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig er­scheint; nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Frei­heit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Um­ständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Das Er­fordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit ist bei einem Freiheitsentzug von einer gewissen Intensität bzw. Dauer im Hinblick hierauf jeweils sachge­recht zu relativieren und das Kriterium der Erfolgsaussichten differenziert zu handhaben. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festge­stellt, dass der ausländischen Person bei der Haftverlängerung nach drei Monaten bzw. einer Haftanordnung von über drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung droht, die für sie mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen sie – auf sich selber gestellt – man­gels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen erscheint. Es ist ihr in dieser Situation selbst in «einfachen» Fällen kaum möglich, das administrative Haftverlängerungsverfahren ohne anwaltliche Hilfe zu verstehen. Die wirksame Geltendmachung ihrer Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (zum Ganzen BGE 139 I 206 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Dies hat nicht nur für die erst­instanzliche obligatorische richterliche Haftprüfung zu gelten, sondern auch für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren, falls die betroffene Person vor dem Haftgericht ohne ihr Verschulden nicht bereits anwaltlich vertreten war. Die bedürftige inhaftierte ausländische Person hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) einen Anspruch darauf, bei der Haftverlängerung los­gelöst von den Erfolgsaussichten ihrer Argumente mindestens einmal vor einer rich­terlichen Behörde auf ihr Gesuch hin anwaltlich beraten bzw. ver­treten zu werden (BGer 2C_332/2012 vom 3.5.2012, E. 2.3.1; VGE 2015/290 vom 6.10.2015, E. 7.3, 2015/266 vom 25.8.2015, E. 5.3).

6.4 Das ZMG hat die Ausschaffungshaft erstmals für drei Monate ange­ordnet. Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege unabhän­gig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde sind somit nicht gegeben. Vor Verwaltungsgericht muss folglich die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt werden, wenn die Beschwerde nicht als aussichtslos erscheint. Dies ist indes nicht der Fall, bringt der Beschwerdeführer doch kein Argu­ment vor, das den Entscheid des ZMG und dessen Begründung ernsthaft in Zweifel ziehen könnte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist ab­zu­weisen, ohne dass die Prozessarmut des Beschwerdeführers noch zu prüfen wäre. Da über das Gesuch erst im Rahmen des Sachentscheids befunden wird und der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, die Be­schwerde nach Abwei­sung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Ab­schreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge­wiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 300.--, werden dem Beschwer­deführer auferlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern

dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht

dem Staatssekretariat für Migration

und mitzuteilen:

den Anstalten Witzwil

Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Keywords

removal detentionabsconding riskproportionalitylegal aidimmigration enforcementidentity deceptioncooperation dutycourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal against the detention order was admissible and within the court's review power.

Extracted holding

The appeal was admissible; the court had cantonal appellate jurisdiction and reviewed the decision for legal violations.

Extracted reasoning

The appellant had participated below, was directly affected, and filed the appeal in proper form and time; the court was the final cantonal instance under the applicable procedural law.

Key legal question

Whether an absconding risk justified removal detention under Art. 76 AuG.

Extracted holding

The detention ground of absconding risk was established.

Extracted reasoning

The appellant had repeatedly given false and contradictory identity statements, had previously resisted leaving Switzerland, was indigent, and had been criminally convicted; taken together, these circumstances indicated a real risk of evading removal.

Key legal question

Whether the detention was disproportionate or lacked release grounds.

Extracted holding

The detention remained proportionate and no detention-ending ground was shown.

Extracted reasoning

Medical issues could be addressed in detention, no milder measure was suitable, removal was still feasible in the near term despite a postponed flight, and the authority was pursuing removal with sufficient diligence.

Key legal question

Whether the appellant was entitled to free legal aid and appointed counsel in the appeal proceedings.

Extracted holding

The request for free legal aid was denied because the appeal was not arguable and therefore not non-frivolous.

Extracted reasoning

For the first three-month detention order, legal aid before the appellate court required that the appeal not be hopeless; here the appellant raised no argument casting serious doubt on the detention decision.

Key legal question

Whether the procedural requests for deadline extension, further fact-finding, and interim relief should be granted.

Extracted holding

Those requests were denied or became moot once the merits were decided.

Extracted reasoning

The request for an additional substantiation deadline was inadmissible, no further hearing was necessary because the file was sufficient, and interim measures were unnecessary after the merits decision.

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