Withdrawal of teaching authorization upheld as proportionate

100 2015 79Administrative CourtJun 1, 2015Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

A Bern teacher challenged the withdrawal of his teaching authorization after disciplinary problems, a threat against a school inspector, and psychiatric/addiction findings. The court held that the authority had adequately investigated the case, that Art. 23a LAG provided a sufficient legal basis, and that the later material did not prove stable recovery or renewed suitability. The measure was considered proportionate because it was limited to at least two years and allowed reapplication after successful treatment. The appeal was therefore dismissed, with costs split between the parties and partial party-cost compensation awarded to the appellant.

Omnilex headnote

Art. 23a Abs. 1 und 4 LAG; Entzug der Unterrichtsberechtigung bei schwer beeinträchtigter Vertrauenswürdigkeit oder Eignung; die Massnahme setzt keine konkrete Gefährdung von Schülerinnen und Schülern voraus. Psychische Störungen und Suchtproblematik können die Lehrtauglichkeit auch ohne schulbezogene Delikte entfallen lassen, wenn sie sich in einer Gesamtwürdigung mit einschlägigen Straftaten und Verhaltensauffälligkeiten verdichten. Die Behörde darf in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichten, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt genügend geklärt ist. Die Verhältnismässigkeit ist gewahrt, wenn der Entzug befristet ist und eine spätere Wiedererteilung nach nachgewiesener Stabilisierung offensteht (consid. 3, 5).

Full text

100.2015.79Upubliziert in BVR 2015 S. 491

HER/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 1. Juni 2015

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterinnen Arn De Rosa und Herzog

Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann

A.________ vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführer

gegen

Erziehungsdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern

betreffend Bildungsrecht; Entzug der Unterrichtsberechtigung (Verfügung der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 9. Februar 2015; 4800.600.800.01/13 [614568])

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2015, Nr. 100.2015.79U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________, geboren … 1951, erwarb am 31. März 1974 das Primarlehrerpatent des Kantons Bern. Am 15. September 1981 erwarb er zusätzlich den Ausweis für Lehrer an besonderen Klassen. Seit dem Schuljahr 1976/77 war A.________ an der öffentlichen Schule in B.________ tätig (Kleinklassenunterricht), bis ihm 2008 gekündigt wurde. In der Folge hatte er weitere Einsätze als Lehrer in C.________ (Schuljahr 2008/09), D.________ (Schuljahre 2009/10 bis 2011/12) und E.________ (ab 1.8.2012). In der Folge kam es am Oberstufenzentrum E.________ wiederholt zu unterrichtsrele­vanten Verhaltensproblemen von A.________ und später zu dessen Krankschreibung. Per Ende Schuljahr 2012/13 löste die Gemeinde E.________ die Anstellung auf. Am 12. Dezember 2012 sprach A.________ gegen den Schulinspektor telefonisch eine Morddrohung aus.

B.

Gestützt auf Mitteilungen der zuständigen Stellen der Gemeinde E.________, des regionalen Schulinspektorats Bern-Mittelland und des Leiters der Fach­stelle Kindergarten- und Schulaufsicht deutsch eröffnete der Rechtsdienst der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) am 6. Februar 2013 ein Verfahren auf Entzug der Unterrichtsberechtigung von A.________. Im Rahmen der Verfahrensinstruktion edierte der Rechtsdienst unter anderem Unterlagen betreffend den strafrechtlichen Leumund von A.________ und ordnete die Erstellung eines Gutachtens durch eine Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie an, welches am 4. Februar 2014 erstattet wurde. Im Juli 2014 reichte A.________ einen Strafregis­terauszug vom 14. Januar 2013 ein. Am 5. August 2014 stellte der Rechts­dienst die Verfügung der ERZ in Aussicht.

Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 entschied die ERZ wie folgt (Dispositiv-Ziff. 1):

«A.________ wird die Unterrichtsberechtigung entzogen. A.________ wird angewiesen, das Original seines Lehrpatents vom 31. März 1974 sowie seines Ausweises für Lehrer an besonde­ren Klassen vom 15. September 1981 innert 30 Tagen ab Er­öffnung dieser Verfügung der Erziehungsdirektion zu über­geben.»

Gleichzeitig entzog die ERZ einer allfälligen Beschwerde gegen diese Ver­fügung die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 2).

C.

Gegen die Verfügung der ERZ hat A.________ am 13. März 2015 Ver­waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. In der Sache beantragt er die Auf­hebung der Verfügung, eventualiter die Aufhebung der Verfügung unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid. Zum Ver­fahren beantragt er, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, vorerst superprovisorisch, wiederherzustellen.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. März 2015 hat der Abteilungs­präsident der Beschwerde superprovisorisch aufschiebende Wirkung bei­gelegt.

Die ERZ beantragt mit Vernehmlassung vom 27. März 2015, es sei die Be­schwerde abzuweisen und das Gesuch um Wiederherstellung der auf­schiebenden Wirkung abzulehnen. Sie führt dabei aus, dass sie im Zu­sammenhang mit dem Entzug der Unterrichtsberechtigung zuweilen in Aussicht stelle, nach (erfolgreichem) Abschluss einer Therapie, gegebe­nenfalls verbunden mit einer Mindest-Entzugsdauer, auf Gesuch hin die Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung zu prüfen, und hält fest, dass diesem Vorgehen auch im vorliegenden Fall «der Vorzug zu geben» sei.

A.________ bestätigt mit Replik vom 10. April 2015 seine Rechtsbegeh­ren.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung vom definitiven Ent­zug der Unterrichtsberechtigung aus (vgl. E. 2.2.2). Mit Vernehmlassung hat sie hierzu ausgeführt, dass ihre im Fall des Entzugs der Unterrichts­berechtigung mitunter praktizierte Lösung, diesen nicht unbefristet anzu­ordnen, sondern an eine Mindestdauer zu knüpfen mit der Möglichkeit, nach deren Ablauf um Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung zu er­suchen, auch vorliegend sachgerecht sei (vorne Bst. B). Konkret hält sie fest:

«Sollte [der Beschwerdeführer] belegen, dass seine Besserung stabil ist und frühestens zwei Jahre nach Erlass der Verfügung, hat er die Möglichkeit, ein Gesuch um Wiedererteilung der Unter­richtsberechtigung einzureichen.»

Damit kommt die Vorinstanz erwägungsweise teilweise zugunsten des Be­schwerdeführers auf die angefochtene Verfügung zurück (vgl. Art. 71 Abs. 1 VRPG). Für die Beurteilung der Beschwerde ist entgegen dem mit Replik Vorgetragenen (S. 3) davon auszugehen, dass die angefochtene Massnahme im Sinn der vorstehend wiedergegebenen Erwägung festge­legt worden ist (ebenso z.B. BVR 2011 S. 433 nicht vollständig publ. Sach­verhalt Bst. C sowie E. 4.3.2 f.; JTA 2012/341 vom 26.8.2013 [teilw. zur Publ. bestimmt], Sachverhalt Bst. C sowie E. 6.1 und 6.3).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtli­chen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes. Er hält dafür, die Vor­instanz habe das aus dem Gehörsanspruch fliessende Recht verletzt, mit seinen Vorbringen effektiv gehört zu werden. Sie habe sich mit diesen nicht detailliert auseinandergesetzt, sondern sie in E. 2.1.1 der Verfügung «ge­rade mal auf sechs Zeilen [gewürdigt]». Weiter habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Nach der Einholung des Gutachtens habe sie sich darauf beschränkt, die Strafakten zu edieren und ihn zum Einreichen eines aktuellen Strafregisterauszugs aufzufordern. Zwischen Mitte 2014 bis zum Erlass der Verfügung im Februar 2015 habe sie keine weiteren Vorkehren zur Abklärung seiner aktuellen Situation getroffen. Sie habe damit auf der Grundlage eines unvollständig festgestellten Sachver­halts entschieden.

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 VRPG; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1] und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befug­nisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt im Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann (Gerold Steinmann, in St. Galler BV-Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 42 mit Hinweisen). Sie hat insbesondere Anspruch auf Äusserung zur Sache vor Fällung des Ent­scheids, auf Abnahme ihrer erheblichen, rechtzeitig und formrichtig ange­botenen Beweise und auf Mitwirkung an der Erhebung von Beweisen oder zumindest auf Stellungnahme zum Beweisergebnis (statt vieler z.B. BGE 140 I 99 E. 3.4, 134 I 83 E. 4.1, je mit Hinweisen). Mit dem Anspruch auf effektive Mitwirkung korrespondiert, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt und ihren Entscheid vor diesem Hintergrund begründet (statt vieler etwa BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 134 I 83 E. 4.1; BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1, 2012 S. 109 E. 2.3.3; Gerold Steinmann, a.a.O., Art. 29 N. 49 mit Hinweisen). Darzulegen sind der zugrunde gelegte Sachverhalt, die Rechtssätze und die Gründe, auf die sie sich stützt (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG), wobei sich Umfang und Dichte der Begründung nach den Umständen des konkreten Falls richten und sich die Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte konzentrieren kann, d.h. sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Hinweis oder Einwand auseinandersetzen muss (statt vieler BGE 140 II 262 E. 6.2, 138 I 232 E. 5.1; BVR 2012 S. 109 E. 2.3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 5 ff.). – Im Licht dieser Grundsätze erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet: Zu Recht nicht bestritten ist, dass die Vorinstanz die beigezogenen Rechtssätze dargelegt hat. Aus der Verfügung wird auch klar, auf welche Sachverhaltselemente sie sich stützt, wenn sie die entsprechenden Fest­stellungen auch nicht gebündelt unter einen Titel «Sachverhaltsfeststel­lung» gestellt hat (vgl. Verfügung E. 2.1.3 [strafrechtliche Verurteilungen], 2.1.4 [psychische Störungen und Suchtproblematik gemäss Gutachten vom 4.2.2014] und 2.1.5 [laufende Therapie bei der behandelnden Psychiaterin und mutmassliche Behandlung in der Klinik Münsingen 2014]). Bezüglich E. 2.1.1 der angefochtenen Verfügung verkennt der Beschwerdeführer, dass diese nicht die rechtliche Würdigung enthält, sondern gestrafft seine Vorbringen wiedergibt. Die rechtliche Würdigung der Frage, ob die gesetz­lichen Voraussetzungen eines Entzugs der Unterrichtsberechtigung erfüllt sind und ob diese Massnahme mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbar ist, nimmt die Vorinstanz in den Erwägungen 2.1.5 und 2.2.2 vor. Darin legt sie dar, auf welche Überlegungen sie sich stützt, und nimmt zugleich Bezug auf die Einwände des Beschwerdeführers, die sie (was nicht bestritten ist) im Kern korrekt wiedergibt. Diese Ausführungen erweisen sich namentlich auch mit Blick auf Art. 23a Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250) als ausreichend, dessen Anwendung die Konkretisierung unbestimmter Gesetzesbegriffe erfordert (vgl. hinten E. 5.2). Indem die Vorinstanz im Übrigen festhält, der Be­schwerdeführer habe nicht belegt, dass die mit Gutachten vom 4. Februar 2014 festgestellte Behandlungsbedürftigkeit infolge seitheriger erfolgreicher Behandlung im Verfügungszeitpunkt nicht mehr gegeben sei, hat sie auch zum Ausdruck gebracht, dass er nach einer Genesung grundsätzlich in der Lage wäre, den Lehrauftrag wieder zu erfüllen (vgl. E. 2.1.5 zweitletzter Abschnitt, S. 6). Die ERZ hat das Recht auf effektive Berücksichtigung der Parteivorbringen auch nicht durch ihre Verfahrensführung verletzt (vgl. E. 3.3 hiernach).

3.3 Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz; Art. 18 Abs. 1 VRPG). Sie sind daher gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollstän­dig abzuklären (vgl. BVR 2013 S. 311 E. 5.4, 2012 S. 252 E. 3.3.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 1 und 6). Der Untersuchungs­grund­satz wird durch die Pflicht der Parteien relativiert, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie aus einem Begehren eigene Rechte ableiten (sog. Mitwirkungspflicht; Art. 20 Abs. 1 VRPG). Art und Umfang der Mitwirkungspflicht richten sich im Einzelfall nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit; entscheidend ist, ob die Mitwirkung der betroffenen Person möglich und zumutbar ist. Die Mitwirkungspflicht bezieht sich auf entscheiderhebliche Tatsachen, insbesondere solche, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (z.B. BGE 128 II 139 E. 2b, 124 II 361 E. 2b; BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3, 2008 S. 163 E. 6.4.4; VGE 2014/2 vom 18.11.2014, E. 4.3). Sie besteht auch dann, wenn sie sich zum Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3, 2009 S. 415 E. 2.2, S. 225 E. 3.1; Clémence Grisel, L'obligation de collaborer des parties en procédure administrative, Diss. Freiburg 2007, S. 125 ff.). Wenn ein Sachumstand von einer Partei aufgehellt werden könnte, diese aber die ihr obliegende Mitwirkung unter­lässt, ist die Behörde nicht gehalten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3, 2008 S. 163 E. 6.4.4). – Sollte der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass die Mitwirkungspflicht nur in Ge­suchsverfahren gilt (vgl. Beschwerde S. 21; anders noch im vorinstanzli­chen Verfahren, Vorakten act. 62 S. 2), könnte ihm nicht gefolgt werden. «Begehren» im Sinn von Art. 20 Abs. 1 VRPG stellt auch die Partei, welche in einem von Amtes wegen eingeleiteten Verfahren Anträge stellt (vgl. auch BGE 128 II 139 E. 2b hinsichtlich der insoweit vergleichbaren Verwaltungs­rechtspflegebestim­mungen des Kantons Freiburg in einem Verfahren auf Entzug des Führerausweises). Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungs­verfahren den Standpunkt vertreten, von einem Entzug der Unterrichts­berechtigung sei abzusehen; insoweit war er mitwirkungspflichtig. Die Vor­instanz hat das Verfahren gestützt auf Mitteilungen der zuständigen Stellen der Gemeinde E.________ und Meldungen der für die Schulaufsicht verantwort­lichen kantonalen Stellen eröffnet. Im Rahmen der Verfahrensinstruktion nahm sie die von den mitteilenden Behörden eingereichten Dokumentatio­nen zu den Vorfällen an den Schulen in E.________ und D.________ zu den Akten, edierte Unterlagen zum strafrechtlichen Leumund des Beschwerdeführers und ordnete die Erstellung eines psychiatrisch-psychologischen Gut­achtens an. Der Beschwerdeführer konnte sich zu diesen Verfahrens­schritten und deren Ergebnis äussern. Zuletzt ersuchte die ERZ wiederholt um Einreichung eines aktuellen Strafregisterauszugs (vgl. Vorakten act. 59 ff.). Der Beschwerdeführer (bzw. sein Rechtsvertreter) hielt diesem Ansinnen schliesslich mit Eingabe vom 28. Juli 2014 u.a. entgegen, «was den Sachverhalt betrifft, liegt […] bereits alles vor» (Vorakten act. 63 S. 2 oben). Seine Erklärung, wonach er dies nur auf den «strafrechtlichen Sachverhalt» bezogen habe (Replik S. 2 f.), ist nicht glaubwürdig (vgl. auch die Äusserung in der Beschwerde S. 22 erster Abschnitt) und wäre auch dann unbehelflich, wenn es sich tatsächlich so verhalten hätte: Die ERZ hielt mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. August 2014 fest: «Der Er­ziehungsdirektor wird eine Verfügung erlassen» (Vorakten act. 64). Damit musste dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ohne weiteres klar sein, dass die instruierende Behörde der Vorinstanz die Sache im August 2014 in antizipierter Beweiswürdigung für entscheidungsreif hielt. Sie würde ihn daher weder ein drittes Mal zum Beibringen eines aktuellen Strafregisterauszugs noch zu weiteren Angaben zu seiner persönlichen Situation auffordern; zudem hat sie sich damit auch seinem wiederholt vor­getragenen Wunsch verschlossen, im Rahmen einer Instruktionsverhand­lung gemeinsam eine Lösung zu finden (vgl. Stellungnahme vom 7.4.2014, Vorakten act. 54 S. 2). Hätte er weitere Sachumstände namentlich zu sei­ner Arbeitsfähigkeit oder gesundheitlichen Situation als (zu seinen Gunsten) entscheiderheblich gehalten (insb. die zweite Behandlung in der Klinik Südhang anstelle der geplanten längeren Behandlung im Psychiat­riezentrum Münsingen oder seine Absicht, sich wiederum an einer Schule anstellen zu lassen, weil er sich für gesund hielt), wäre es an ihm gewesen, die ERZ darüber zu orientieren und ihr die Schlüsse, die er hinsichtlich des drohenden Entzugs der Unterrichtsberechtigung daraus zog, vorzutragen. Zum andern durfte die ERZ gestützt auf den von ihr erhobenen Sachverhalt zulässigerweise in antizipierter Beweiswürdigung von der Erhebung der weiteren Entwicklung absehen (vgl. hinten E. 4.2 und 5.3). Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich demnach als unbe­gründet.

4.

4.1 Der Entzug der Unterrichtsberechtigung unter Anweisung, das Original des Primarlehrerpatents und des Ausweises für Lehrer an beson­deren Klassen an die ERZ zu übergeben, stützt sich auf Art. 23a Abs. 1 und 4 LAG. Die Verfahrensbeteiligten gehen zu Recht übereinstimmend von der Anwendbarkeit dieser Regelung aus, welche am 9. September 2013 erlassen wurde. Art. 23a LAG steht seit dem 1. August 2014 in Kraft (BAG 14-24), weshalb er im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 9. Februar 2015 massgebend war (vgl. BVR 2015 S. 15 E. 3.1, 2008 S. 145 E. 2; BGE 139 II 243 E. 11.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Massnahme sei gesetzwidrig. Die Voraussetzungen dazu seien bereits im Verfügungszeitpunkt nicht mehr gegeben gewesen, weil er zwischenzeitlich hinreichend behandelt worden sei; er sei vollständig ge­nesen und arbeite seit August 2014 wieder als Lehrer, ohne Anlass zu Kla­gen zu geben (Beschwerde S. 7, 23 ff.). Im Übrigen sei der mit der Mass­nahme verbundene Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit unverhältnismässig (Beschwerde S. 25 ff.).

4.2 Sachverhaltlich stützt sich die strittige Massnahme im Wesent­lichen auf die beim Beschwerdeführer im Zusammenhang mit psychischen Störungen gutachterlich festgestellte Suchtproblematik und damit zusam­menhängende Straftaten.

4.2.1 Die Vorinstanz legte ihrer Beurteilung namentlich folgende akten­kundige Sachumstände zugrunde:

  • strafrechtliche Verurteilungen gemäss Strafregisterauszug vom 14. Ja­nuar 2013(Vorakten act. 61): Strafmandat vom 5. Mai 2010 wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Geldstrafe, bedingt voll­ziehbar, Probezeit 2 Jahre); Strafmandat vom 26. November 2012 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Geldstrafe, bedingt voll­ziehbar, Probezeit 2 Jahre);

  • Strafbefehl vom 4. Februar 2013 wegen Drohung gegen den Schul­inspektor sowie wegen * Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel­gesetz (Kokainkonsum),*begangen bzw. festgestellt am 12. Dezember 2012: Verurteilung zu einer Geldstrafe, deren Vollzug aufgeschoben wurde (Probezeit 4 Jahre), zu einer Verbindungsbusse und zu einer Busse (Vorakten act. 58);

  • *psychische Erkrankung und psychiatrische Behandlung * beiDr. med. F.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Ärztli­ches Zeugnis Dr. med. F.________ vom 24.12.2012 [Vorakten act. 1, Beilage 7]; Gutachten vom 4.2.2014 Ziff. 3.1);

  • erste Behandlung in der Klinik Südhang, teilstationär, vom 12. Oktober bis 3. Dezember 2013 mit Empfehlung eines stationären Aufenthalts zum Entzug gemäss Austrittsbericht vom 11. Dezember 2013 (vgl. Gut­achten vom 4.2.2014, Ziff. 3.2);

  • Gutachten von Dr. med. G.________, Fachärztin FMH für Neurolo­gie, Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierte Forensische Psychiate­rin SGFP, vom 4. Februar 2014, gestützt auf die Begutachtung des Be­schwerdeführers im Januar 2014 (Vorakten act. 50);

  • mutmassliche 3-monatige Behandlung im Psychiatriezentrum Münsin­gen (vgl. angefochtene Verfügung E. 2.1.5 S. 6, E. 2.2.2 S. 7; Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 7.4.2014 [Vorakten act. 54]; vgl. aber E. 4.2.2 hiernach).

4.2.2 Nicht aktenkundig im Zeitpunkt des Verfügungserlasses waren folgende vom Beschwerdeführer erst im verwaltungsgerichtlichen Verfah­ren eingebrachten Sachumstände:

  • zweite Behandlung in der Klinik Südhang, stationär, vom 26. Mai bis 20. Juni 2014, anstelle der geplanten 3-monatigen (10.3.-10.6.2014) stationären Behandlung im Psychiatriezentrum Münsingen, welche der Beschwerdeführer nach drei Wochen abgebrochen hatte (Beschwerde S. 15 f.; Austrittsbericht Klinik Südhang vom 24.6.2014, Beschwerde­beilage [BB] 7);

  • Frühpensionierung per Sommer 2013 (rückwirkend) im Sommer 2014 (Beschwerde S. 16);

  • Anstellung per 1. August 2014 als Teilpensenlehrkraft (11 Lektionen pro Woche) am H.________, welche per Anfang Februar 2015 in eine ordentliche Anstellung umgewandelt wurde (Beschwerde S. 16 f.; Schreiben des Schulleiters vom 17.2.2015, BB 5).

4.2.3 Bis heute liegt kein aktueller Strafregisterauszug für die Zeit ab Januar 2013 vor, wiewohl der Beschwerdeführer dessen Einreichung an­gekündigt hat. Ebenso wenig hat er den angekündigten Bericht zur zweiten Behandlung in der Klinik Südhang nachgereicht (Beschwerde S. 19 und 17; dazu hinten E. 5.3.5).

4.3 Dr. med. G.________ diagnostiziert im Gutachten vom 4. Februar 2014 eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte bis mittel­gradige Episode. Weiter stellt sie eine Alkoholabhängigkeit und einen schädlichen Gebrauch von Kokain fest (S. 25). Sie bejaht für die diagnosti­zierten psychischen Störungen das Bestehen von Behandlungskonzepten und hält eine störungsspezifische psychiatrisch-psychotherapeutische Be­handlung für indiziert (S. 25). Die Gutachterin hält den Beschwerdeführer grundsätzlich für behandelbar und grundsätzlich auch für behandlungs­bereit, ortet bei ihm aber auch Schwierigkeiten, sich mit der Thematik aus­einanderzusetzen (S. 25 f.). Die Frage, ob der Beschwerdeführer für Schulbehörden oder ihm anvertraute Kinder und Jugendliche eine Gefahr darstelle, beantwortet die Gutachterin dahingehend, dass er «im Vergleich zu anderen Personen [kein] überdauernd erhöhtes Gewaltrisiko aufweist»; die telefonische Drohung gegenüber dem Schulinspektor sei in einer Situa­tion erfolgt, in der es dem Beschwerdeführer psychisch sehr schlecht ge­gangen sei, möglicherweise unter dem zusätzlichen enthemmenden Ein­fluss von psychotropen Substanzen (S. 26). Der Beschwerdeführer ist nach Einschätzung der Gutachterin in der Lage, den Lehrauftrag zu erfüllen, wenn die diagnostizierten psychischen Störungen hinreichend behandelt sind (S. 27).

5.

5.1 Art. 23a Abs. 1 LAG ist gegenüber der Vorgängernorm bestimmter gefasst, weshalb zu Recht unbestritten ist, dass eine genügende gesetzli­che Grundlage für den Entzug der Unterrichtsberechtigung besteht (bejaht bereits für aArt. 22a LAG [BAG 07-53]; vgl. BVR 2011 S. 433 E. 3, bestätigt durch BGer 2C_165/2011 vom 24.6.2011). Art. 23a Abs. 4 LAG sieht nun formellgesetzlich vor, dass das Original entsprechender Patent- oder Dip­lomurkunden bei der zuständigen Direktion zu hinterlegen ist (insoweit fehlte es altrechtlich nach BGer 2C_889/2013 vom 20.10.2014, E. 6, an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage).

5.2 Die Erfüllung des Lehr- und Erziehungsauftrags gestützt auf die Volksschulgesetzgebung und den kantonalen Lehrplan für die Volksschule und das Vertrauensverhältnis, das die gemeinsame Arbeit der Erziehungs­verantwortlichen – Eltern und Schule – verlangt, erfordert die Eignung der Lehrerinnen und Lehrer in körperlicher, seelischer und charakterlicher Hin­sicht und bildet unverzichtbare Voraussetzung der Unterrichtsberechtigung. Das öffentliche Interesse am Entzug der Unterrichtsberechtigung liegt darin, die Anstellung von Lehrkräften zu verhindern, welche sich als für den Schuldienst ungeeignet erweisen (einlässlich BVR 2011 S. 433 E. 3.2 und 4.1). Eine konkrete Gefährdung oder gar Verletzung der seelisch-geistigen oder körperlichen Integrität der Schülerinnen und Schüler ist dabei nicht verlangt; die fehlende Eignung oder Vertrauenswürdigkeit kann sich auch aus Werthaltungen oder gesundheitlichen Störungen ergeben, welche der Eignung als Lehrkraft abträglich oder geeignet sind, das Vertrauen der Schülerinnen und Schüler, Schule, Schulbehörden oder Eltern in Frage zu stellen (vgl. BVR 2011 S. 433 E. 4.2.2). Dies kommt heute im Wortlaut von Art. 23a Abs. 1 LAG klar zum Ausdruck. Danach kann die zuständige Di­rektion einer Person die Unterrichtsberechtigung entziehen, wenn deren Verhalten die seelisch-geistige oder körperliche Integrität der Schülerinnen oder Schüler gefährdet oder verletzt oder wenn die Vertrauenswürdigkeit oder Eignung der Person in anderer Weise schwer beeinträchtigt ist.

5.3 Der Beschwerdeführer hält zutreffend fest, dass die Vorinstanz ihm die Unterrichtsberechtigung entzogen hat, weil sie seine Vertrauens­würdigkeit und Eignung als Lehrer schwer beeinträchtigt sieht (vgl. E. 2.1.5 der angefochtenen Verfügung). Er bringt nicht vor, die entsprechenden Voraussetzungen hätten nie vorgelegen. Seiner Ansicht nach sind aber die Gründe, welche die Vorinstanz zu dieser Einschätzung bewogen haben, bereits seit Sommer 2014 nicht mehr gegeben.

5.3.1 Er konsumiere weder übermässig Alkohol oder Kokain noch leide er anhaltend an Depressionen. Allein die ihm zur Last gelegten Straftaten rechtfertigten die Massnahme nicht. Durch die Kündigung seiner Anstellung im Jahr 2008 an der Schule B.________ sei er in eine Abwärtsspirale geraten. Die Folge seien starke Depressionen gewesen und daraus habe sich der übermässige Konsum von Alkohol und der schädliche Konsum von Kokain ergeben; dieser Konsum sei als «Selbstmedikation» erfolgt. Im Zeitpunkt seiner Tätigkeit an den Schulen D.________ und E.________ seien seine Depressionen noch nicht richtig behandelt gewesen (Beschwerde S. 23, ebenso S. 7 und 16). Zwischenzeitlich sei er «hinreichend behandelt» (S. 24) und «genesen» (S. 7 und 16) bzw. habe er es «selbst geschafft, wieder auf die Beine zu kommen», weshalb die Situation im Februar 2014 es nicht gerechtfertigt habe, die Unterrichtsberechtigung zu entziehen (S. 25). – Die Vorinstanz anerkennt, dass der Beschwerdeführer mit sei­nem zweiten stationären Aufenthalt in der Klinik Südhang eine Therapie absolviert hat, was ihr mangels Mitteilung im Zeitpunkt der Verfügung nicht bekannt gewesen sei. Der Austrittsbericht empfehle aber die weitere Be­handlung durch Dr. med. F.________ und belege keine stabile Besserung (vgl. Ver­nehmlassung S. 3 f., 4 f.).

5.3.2 Der Beschwerdeführer betont, dass er laut dem psychiatrischen Gutachten vom 4. Februar 2014 nach hinreichender Behandlung in der Lage sei, den Lehrauftrag zu erfüllen (Beschwerde S. 23). Konkret hat die Gutachterin zur Frage, ob der Beschwerdeführer «den Lehrauftrag erfüllen kann, allenfalls mit welchen Massnahmen (Therapie, Medikamente, etc.)», festgehalten (Gutachten S. 27):

«Die diagnostizierten psychischen Störungen sind grundsätzlich behandelbar. Wenn sie hinreichend behandelt sind, dann ist [der Beschwerdeführer] aus psychiatrischer Sicht grundsätzlich in der Lage, den Lehrauftrag zu erfüllen.»

Diese Einschätzung muss dahin verstanden werden, dass ohne hin­reichende Behandlung die Erfüllung des Lehrauftrags durch den Be­schwerdeführer aus psychiatrischer Sicht ernsthaft in Frage gestellt ist. Der Beschwerdeführer teilt mit, dass er nicht mehr in Behandlung bei Dr. med. F.________ ist, bei welcher er seit Dezember 2012 und jedenfalls noch bis Frühjahr 2014 in Therapie war (vgl. Beschwerde S. 17; vorne E. 4.2.1). Die zunächst für den Zeitraum vom 10. März bis 10. Juni 2014 geplante stationäre Be­handlung im Psychiatriezentrum Münsingen brach er nach drei Wochen ab, weil die behandelnden Ärzte ihn erstens nicht für ein Wochenende zum Wohnungsumzug gehen lassen wollten, und er zweitens das dort vorge­sehene «Setting» für falsch hielt; er sei dort, unter den «schwer drogen­abhängigen Patienten und Personen mit massiven psy­chischen Störungen […] mehr Sozialarbeiter als Patient» gewesen (Be­schwer­de S. 16). Als geforderte «Behandlung» im Sinn der Gutachterin steht demnach im We­sentlichen einzig der (zweite) stationäre Aufenthalt in der Klinik Südhang vom 26. Mai bis 20. Juni 2014 in Frage (vorne E. 4.2.2). Zweck dieses Auf­enthalts war ein «qualifizierter Alkoholentzug» («Zusam­men­fassung der Krankengeschichte», Beilage zum Austrittsbericht). Der an die behan­delnde Psychiaterin Dr. med. F.________ gerichtete Austrittsbericht der Klinik vom 24. Juni 2014 (BB 7) hält Folgendes fest:

«Diagnoseliste nach ICD-10

1. Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Ab­hän­gig­keitssyndrom: Gegenwärtig abstinent, aber in schützen­der Umgebung, F10.21

2. Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhän­gig­keitssyndrom: Mit episodischem Substanzgebrauch (z.B. Dipsomanie), F14.26

3. Kombinierte Persönlichkeitsstörungen mit vor allem narzisti­schen Anteilen, F61.0

4. Weitere Diagnosen:

OP Dig. V Sehne rechte Hand vor Jahren

St.n. Meniskusteilresektion Knie rechts 2008

eigenanamnestisch Restharn

Zuweisungsumstände

Herr A.________ kommt zum zweiten Mal in den Südhang. Erstmals Aufenthalt in unserer Tagesklinik in Bern vom 24.10.-12.12.2013. Kurz nach dem Austritt habe er wieder vermehrt Al­kohol getrunken. Im Gespräch mit seiner Psychiaterin Frau Dr. F.________ habe er sich entschieden, sich bei uns anzumelden. Er müsse jetzt etwas unternehmen. Intrinsische Motivation für ei­nen Aufenthal auf der Abklärungsstation ist vorhanden.

Situation bei Austritt (inkl. Bemerkungen)

Wir konnten Herr A.________ in psychophysisch kompensiertem Zustand und in gegenseitigem Einverständnis planmässig aus der stationären Therapie entlassen. Der Patient tritt in die alte vakante Wohnsituation aus. Im Vergleich zum Eintrittsstatus aufgehelltere und stabile Stimmung. Keine Hinweise auf akute Eigen- oder Fremdgefährdung.

Weiterbehandlung (inkl. Empfehlungen)

Psychiatrisch weiterhin durch Sie, hausärztlich weiterhin Herr Dr. I.________. Suchtspezifisch empfehlen wir eine Begleitung durch die Berner Gesundheit oder das Blaue Kreuz.»

Laut dem Bericht wird demnach nicht abweichend von der Gutachterin da­von ausgegangen, dass die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerde­führers infolge dieses stationären Aufenthalts entfallen ist. Gegenteils geht der Bericht einerseits selbstverständlich von der * weiteren psychiatrischen Behandlung* durch Dr. med. F.________ aus; andererseits empfiehlt er * suchtspezi­fisch* eine * Begleitung* durch eine geeignete Institution. Der zweite Aufenthalt in der Klinik Südhang führte demnach offenkundig nicht zu einer «hin­reichenden Behandlung» der Erkrankung bzw. Suchtproblematik im Sinn des Gutachtens. Es handelt sich dabei folglich nicht um einen Sachum­stand, der im vorinstanzlichen oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Blick auf die Frage, ob der Beschwerdeführer nunmehr in der Lage ist, sei­nen Lehrauftrag zu erfüllen, ausschlaggebend zu berücksichtigen (ge­wesen) wäre. Davon scheint selbst der Beschwerdeführer nicht auszu­gehen (vgl. Replik S. 3]): Der Bericht der Klinik Südhang nehme nicht auf seine Fähigkeit Bezug, den Lehrerberuf auszuüben; er habe sich den Be­handlungen auf Wunsch seiner Krankenversicherung unterzogen, der es darum gegangen sei, seine Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen, da sie Taggeldleistungen erbracht habe. Anzufügen ist, dass der Beschwer­deführer aus der Einschätzung der Krankenversicherung vom März 2014, wonach er «aufgrund des Heilverlaufs per sofort arbeitsfähig [sei], da keine Diagnose mit einem Krankheitswert [vorliege]» (BB 6), für die hier relevante Frage nach seiner Fähigkeit, den Lehrerberuf auszuüben, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann: Dazu enthält das Schreiben keine fundierte, schlüssig begründete medizinische Einschätzung. Auf eine hinreichende Behandlung bzw. stabile Gesundung des Beschwerdeführers in psychi­scher und suchtspezifischer Hinsicht kann daraus nicht geschlossen wer­den, zumal (wie dargelegt) der Bericht der Klinik Südhang eben keinen er­folgreichen Therapieabschluss attestiert.

5.3.3 Subjektiv fühlt sich der Beschwerdeführer aufgrund des Aufent­halts in der Klinik Südhang «genesen und gestärkt» (Beschwerde S. 16). Als Ausdruck eines gewissen Therapieerfolgs kann durchaus gewertet werden, dass er sich wiederum um Stellen bewarb und per 1. August 2014 eine Anstellung als Teilpensenlehrer à 11 Lektionen pro Woche erhielt. Erfreulich ist, dass es in seiner heute rund 10-monatigen Tätigkeit im H.________ bislang offenbar zu keinen nennenswerten Problemen gekommen ist, der Schulleiter anlässlich der Mitteilung der Umwandlung des Probedienstverhältnisses in eine ordentliche Anstellung am 17. Februar 2015 vielmehr schreibt, er freue sich auf eine «weiterhin gute Zusammenarbeit» (BB 5). Gleichwohl kann auch aus dieser Ent­wicklung nicht auf eine stabile Besserung der gutachterlich diagnostizierten psychischen Störungen und anhaltende (hinreichende) Abstinenz von Alkohol- und Kokainkonsum geschlossen werden. Stabilere Phasen waren beim Beschwerdeführer bereits früher feststellbar, auch unmittelbar nach Ereignissen, die vom Beschwerdeführer selbst und aus psychiatrisch-psy­chologischer Sicht als für ihn belastend beschrieben werden: So sind bei­spielsweise zu der von vornherein auf ein Jahr befristeten Anstellung in C.________ keine negativen Vorfälle aktenkundig, wiewohl diese Anstellung im Anschluss an die vom Beschwerdeführer als schwere Kränkung empfun­dene Kündigung in B.________ im Jahr 2008 erfolgte (vgl. vorne Bst. A; Gutachten Ziff. 4.1 S. 19, Ziff. 5 S. 22 f., Ziff. 6 S. 25; Beilage zum Aus­trittsbericht der Klinik Südhang vom 24.6.2014); ein Ereignis, mit welchem er etwa auch die ihm vorgeworfenen Unzulänglichkeiten in der späteren Anstellung in D.________ mit zu erklären suchte (vgl. Aktennotiz zum Ge­spräch vom 1.11.2011, in Vorakten act. 3, Unterlagen D.________; vorne E. 5.3.1). Entscheidend ist aber, dass insbesondere bei psychischen Er­krankungen und Suchtproblemen ohnehin nicht die subjektive Wahr­nehmung der betroffenen Person und ihres Umfelds ausschlaggebend sein kann. Nur eine objektive und nachvollziehbar begründete ärztliche Ein­schätzung, welche den behaupteten Therapieerfolg bestätigt, kann die «hinreichende Behandlung» bzw. stabile und anhaltende Gesundung mit ausreichender Beweiskraft belegen. Eine solche ist der Beschwerdeführer bis heute schuldig geblieben.

5.3.4 Nach dem Erwogenen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seit Sommer 2014 genesen und die hinsichtlich der Fähigkeit zur Erfüllung des Lehrauftrags gutachterlich festgestellte Be­handlungsbedürftigkeit entfallen ist. Die vorgebrachten Entwicklungen be­stätigen vielmehr, was auch im Gutachten und im Austrittsbericht der Klinik Südhang angesprochen ist: Die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, sich mit den Suchtstörungen auseinanderzusetzen, bzw. die fehlende Krankheitseinsicht, und der fehlende Wille zur Totalabstinenz, welche die Gutachterin für eine stabile Besserung der depressiven Störung und Wiedererlangung der beruflichen Leistungsfähigkeit dringend empfiehlt und wozu zunächst intensive Motivationsarbeit im Hinblick auf eine langfristige Entwöhnungsbehandlung angezeigt wäre (vgl. Gutachten Ziff. 6 S. 25 f.; Beilage zum Austrittsbericht vom 24.6.2014). Die Vorinstanz hat erkannt, dass die Vertrauenswürdigkeit und Eignung des Beschwerdeführers als Lehrer aufgrund der aktenkundigen Sachverhalte – psychische Störungen bzw. daraus resultierende gutachterlich festgestellte Suchtproblematik und damit zusammenhängende Straftaten (vgl. vorne E. 4.3) – schwer be­einträchtigt ist. Die diesbezüglichen Erwägungen überzeugen und der Be­schwerdeführer setzt ihnen zu Recht grundsätzlich nichts entgegen; darauf kann verwiesen werden (vgl. E. 2.1.5 der angefochtenen Verfügung). Die Einschätzung erweist sich nach dem Gesagten auch im Licht der vorge­brachten Entwicklungen als rechtmässig, namentlich vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer letztes Jahr gar die Therapie bei der behan­delnden Psychiaterin eingestellt hat (vgl. vorne E. 5.3.2).

5.3.5 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen steht fest, dass die Vorinstanz zulässigerweise in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Abklärungen abgesehen hat. Ebenso wenig besteht im verwaltungsgericht­lichen Verfahren Anlass, die erwähnten (vorne E. 4.2.3) mit Beschwerde­schrift in Aussicht gestellten Beweise explizit beim Beschwerdeführer ein­zufordern oder diese und andere Beweise (Zeugeneinvernahme und wei­tere Unterlagen der Krankenversicherung, vgl. Beschwerde S. 17) zu erheben. Hätte sich der Beschwerdeführer seit der letzten aktenkundigen Straftat strafrechtlich nichts mehr zu Schulden kommen lassen, änderte dies am Ergebnis nichts, wie auch eine weitere mündliche positive Beurteilung der Unterrichtstätig­keit des Beschwerdeführers durch den Schulleiter des H.________ zu keiner abweichenden Einschätzung führen könnte (vgl. vorne E. 5.3.3). Die beantragte Einvernahme des Schulleiters als Zeuge wird daher abgewiesen. Inwiefern schliesslich ein Bericht zur zweiten Be­handlung in der Klinik Südhang entscheidwesentliche, vom aussagekräfti­gen Austrittsbericht (vgl. vorne E. 5.3.2) abweichende Einschätzungen ent­halten könnte, erklärt der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht er­sichtlich.

5.4 Der Beschwerdeführer rügt die Massnahme schliesslich als unver­hältnismässig. Sie greife unzulässig in die Wirtschaftsfreiheit ein. Seine privaten Interessen habe die Vorinstanz ungenügend gewichtet. Die Unter­richtsberechtigung sei für ihn existenziell; könnte er nicht mehr arbeiten, würde er (erneut) in finanzielle Not geraten. In seinem Alter dürfte es un­möglich sein, eine andere Anstellung zu finden. Mildere Mittel habe die Vor­instanz nicht geprüft (vgl. Beschwerde S. 26).

5.4.1 Die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet insbesondere die freie Wahl des Berufs sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Er­werbstätigkeit und deren freie Ausübung. Die Ausübung einer staatlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Amtes steht nicht unter ihrem Schutz (vgl. BGE 140 II 112 E. 3.1.1, 130 I 26 E. 4.1); das gilt insbesondere auch für die Tätigkeit als Lehrer an der Volksschule (BGE 103 Ia 394 E. 2c; BGer 2C_889/2013 vom 20.10.2014, E. 5.1). – Der von der Vorinstanz an­geordnete Entzug der Unterrichtsberechtigung unter Anweisung, ihr das Original des Primarlehrpatents und des Ausweises für Lehrer an besonde­ren Klassen zu übergeben, ist auf mindestens zwei Jahre seit Erlass der Verfügung festgelegt (vgl. vorne E. 2). Diese Anordnung greift hinsichtlich der Tätigkeit an privaten Schulen im Sinn von Art. 2a LAG in die Wirt­schaftsfreiheit ein, welche zusätzlich insoweit betroffen ist, als sich der Ent­zug der Unterrichtsberechtigung unter Hinterlegung der Patent- und Aus­weisurkunden faktisch erschwerend auf den Nachweis der entsprechenden Befähigungen bzw. die Betätigung im privaten (Bildungs-)Sektor auswirkt (vgl. BGer 2C_889/2013 vom 20.10.2014, E. 6.2.1; BVR 2011 S. 433 E. 2.1). Diese Auswirkungen sind nicht als leicht zu bezeichnen. Mit Bezug auf die Tätigkeit an staatlichen Schulen kann sich der Beschwerdeführer dagegen nicht auf die Wirtschaftsfreiheit berufen; das gilt namentlich hin­sichtlich seiner heutigen Anstellung am H.________, dessen Träger der Kanton ist (Organisationseinheit der Gesundheits- und Für­sorgedirektion; vgl. Art. 19 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 [VSG; BSG 432.210] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 … der Verordnung vom 8. Februar 2006 über die kantonalen pädagogischen und sozialpädagogi­schen Institutionen der Gesundheits- und Fürsorgedirektion [PSIV; BSG 862.61]; Art. 3 Abs. 2 Bst. b der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorge­direktion [OrV GEF; BSG 152.221.121]).

5.4.2 Die Verhältnismässigkeit des Eingriffs in die Wirtschaftsfreiheit ist gewahrt, wenn die strittige Massnahme geeignet ist, das angestrebte öffentliche Interesse zu erreichen oder zur Zielerreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag zu leisten, wenn sie erforderlich ist, d.h. namentlich kein milderes Mittel das Ziel ebenso erreicht, und wenn die Massnahme auch zumutbar ist (Art. 35 Abs. 3 BV, Art. 28 KV; statt vieler etwa BGE 135 I 176 E. 8.1; BVR 2013 S. 105 E. 5.1, 2011 S. 433 E. 4.3). Art. 5 Abs. 2 BV, welcher als Verfassungsgrundsatz für jedes staatliche Handeln gilt, gebietet allgemein angemessenes, massvolles Handeln (Benjamin Schindler, in St. Galler BV-Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 5 N. 47; vgl. auch BGE 140 II 194 E. 5.8.2). Art. 23a Abs. 1 LAG, als «Kann-Vorschrift» ausgestaltet, belässt der Behörde in Verbindung mit der offenen Umschreibung des Tatbestands gewissen Spielraum hinsichtlich der Ent­scheidung, ob der Entzug der Unterrichtsberechtigung angezeigt ist. Dieses Entschliessungsermessen ist pflichtgemäss auszuüben. Willkürverbot, Gleichbehandlungsgebot und Verhältnismässigkeit leiten die Ermessens­tätigkeit. Darüber hinaus ist besonderes Augenmerk auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und die dort angelegten öffentlichen Interessen zu richten (BVR 2011 S. 433 E. 4.3 mit Hinweisen).

5.4.3 Wie dargelegt, lässt sich der Entzug der Unterrichtsberechtigung zurzeit damit rechtfertigen, dass dem Beschwerdeführer mangels hin­reichender Behandlung seiner Erkrankung und Suchtproblematik die Eig­nung und Vertrauenswürdigkeit zur Lehrtätigkeit abgeht. Bei dieser Sach­lage soll er nicht auf der Volksschulstufe unterrichten. Darin liegt das öffentliche Interesse an der Massnahme (vgl. vorne E. 5.2). Dieses ge­wichtet nicht leicht: Zwar trifft soweit aktenkundig zu, dass der Beschwer­deführer nicht wegen Straftaten verurteilt wurde, welche sich gegen Schü­lerinnen oder Schüler oder andere Kinder und Jugendliche richteten bzw. Tatbestände erfüllten, die spezifisch die körperliche, sexuelle oder seelisch-geistige Integrität von Minderjährigen schützen (vgl. vorne E. 4.2.1), und die daher auf unerträgliche Weise dem Lehr- und Erziehungsauftrag zuwider­laufen. Vorgefallene oder potentielle Übergriffe auf Schülerinnen oder Schüler stellen nach Art. 23a Abs. 1 LAG aber nicht die einzige Tat­bestandsvariante für einen Entzug der Unterrichtsberechtigung dar. Auch ohne konkrete Gefährdung von Schülerinnen oder Schülern kann die Eig­nung als Lehrerin oder Lehrer und Erzieherin oder Erzieher in Frage ge­stellt sein (vgl. vorne E. 5.2). Insoweit ist auch das Verhalten einer Lehrkraft ausserhalb ihrer Lehrtätigkeit von Belang. Namentlich Sexualdelikte, aber auch andere Straftaten können die Nichteignung für die Lehrtätigkeit ver­deutlichen, auch wenn sie ausschliesslich im Privatleben begangen worden sind. Gleiches gilt auch für anderes Verhalten, das mit der Vorbildfunktion und Glaubwürdigkeit einer Lehrperson nicht vereinbar ist. Einzelne gering­fügige Straftaten begründen zwar kein hinreichendes öffentliches Interesse, die Unterrichtsberechtigung zu entziehen (verneinend z.B. für Bussen we­gen einzelner kleiner Verkehrsdelikte: BVR 2011 S. 433 E. 4.2.1) und das allgemeine Vertrauen der Öffentlichkeit in die Lehrkraft wird vor dem kon­kreten Hintergrund zumindest weniger strapaziert, als wenn ein Lehrer vor­sätzlich und mit Nachdruck seine mit dem Lehrplan nicht vereinbaren Werthaltungen auf dem Gebiet der Sexualität auf dem Internet propagiert (vgl. VGE 2010/440 vom 20.12.2010). Gleichwohl ist die Vorinstanz im Fall des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dessen Vertrau­enswürdigkeit und Eignung als Lehrperson sei in einem Ausmass be­einträchtigt, welches den Entzug der Unterrichtsberechtigung rechtfertigt. Das Problem des Beschwerdeführers liegt in psychischen Störungen, die sich nach bisherigen Feststellungen und der Einschätzung der Gutachterin in einer Suchtproblematik mit damit verbundenen Auswirkungen manifestie­ren. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten erklären sich wesentlich vor diesem Hintergrund. Ausserdem lässt sich gemäss den Akten auch nicht sagen, Schülerinnen und Schüler, die Beziehung zwi­schen Schule und Eltern oder der Schulbetrieb seien infolge der Auswir­kungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführer nicht in Mitleidenschaft gezogen worden (vgl. die dokumentierten Vorfälle in den Vorakten act. 1 ff.). Insgesamt fällt das öffentliche Interesse an der Mass­nahme daher erheblich ins Gewicht.

5.4.4 Eine Verwarnung fällt als mildere Massnahme von vornherein aus­ser Betracht (vgl. Beschwerde S. 26), da unsachlich und nicht zielführend wäre, den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers mit diszip­linarischen Massnahmen zu begegnen. Weiter steht nun fest, dass die strittige Massnahme nur für die Dauer von zwei Jahren seit Erlass der Verfügung angeordnet ist und dem Beschwerdeführer offensteht, diese Zeit für die von der Gutachterin und der Klinik Südhang als indiziert umschrie­bene Behandlung zu nutzen und unter Nachweis einer hinreichenden Be­handlung um Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung und Rückgabe der Patent- und Ausweisurkunde zu ersuchen (vorne E. 2). Es besteht so­mit die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer trotz Pensionierung noch einige Jahre als Lehrer arbeiten kann (vgl. Art. 1 Abs. 2 LAG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]). Die Vorinstanz hat damit zu Recht von ihrer übermässig strengen Mass­nahme (definitiver Entzug) Abstand genommen und ist dem Anliegen des Beschwerdeführers entgegengekommen (vgl. Beschwerde S. 26).

5.4.5 Ob im Schutzbereich von Grundrechten, hier der Wirtschaftsfrei­heit, der Eingriffszweck in vernünftiger Relation zur Eingriffswirkung steht, beurteilt sich wesentlich danach, wie stark das öffentliche Interesse und die gegenläufigen privaten Interessen im konkreten Fall zu gewichten sind (vgl. BGE 118 Ia 410 E. 2; BVR 2013 S. 105 E. 5.1). Dem Beschwerdeführer droht mit der Massnahme der – zeitweilige (vgl. E. 5.4.4 hiervor) – Verlust der Verdienstmöglichkeiten als Lehrer und der mit der Ausübung seines Berufs verbundenen ideellen Werte (Anerkennung, soziale Kontakte in der Schule etc.). Allzu grosses Gewicht kommt diesen privaten Interessen frei­lich nicht zu. Einerseits hat sich der Beschwerdeführer – während hängi­gem Verfahren auf Entzug der Unterrichtsberechtigung – rückwirkend auf Sommer 2013 frühzeitig pensionieren lassen; er dürfte daher Renten­leistungen beziehen, zumal er seit 1976/77 bis Sommer 2008 als Lehrer tätig war. Weshalb er bei dieser Sachlage (wieder) in eine existenzielle Notlage geraten soll, legt er, wiewohl er insoweit ebenfalls mitwirkungs­pflichtig ist (vgl. vorne E. 3.3), nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, wenn auch angenommen werden kann, dass das Gehalt, das er aktuell für sein 11 Lektionen-Pensum bezieht, mit Blick auf seine in den Vorakten doku­mentierten Schwierigkeiten in finanziellen Belangen sicherlich willkommen ist (vgl. etwa Vorakten act. 3; Gutachten Ziff. 5 S. 22 f.). Andererseits konnte der Beschwerdeführer angesichts des laufenden Verwaltungsver­fahrens auf Entzug der Unterrichtsberechtigung, in dem er seine Bewer­bungen und die Anstellung im August 2014 nicht offengelegt hat – er hat bis heute auch die Leitung des H.________ nicht über die­ses Verfahren orientiert (vgl. Beschwerde S. 17) –, nicht in guten Treuen damit rechnen, dass er diese Stelle auch mittelfristig halten kann. Er schuf damit vollendete Tatsachen, weshalb er hinnehmen muss, dass im Rah­men der Gewichtung der auf dem Spiel stehenden Interessen die ihm aus dem drohenden Verlust dieser Anstellung erwachsenden Nachteile nur in verringertem Mass berücksichtigt werden können (vgl. BVR 2013 S. 105 E. 5.5). Wird ihm die weitere Tätigkeit am H.________, welche nicht grund­rechtlich geschützt ist (vorne E. 5.4.1), versagt, so ist dies nach dem Erwo­genen im Licht von Art. 5 Abs. 2 BV nicht als unverhältnismässig zu beur­teilen. Die der Leitung … daraus entstehenden administrati­ven Umstände sind hinzunehmen.

5.5 Zusammenfassend erweist sich die strittige Massnahme mit Rück­sicht auf sämtliche Umstände des konkreten Falls auch im Licht der Wirt­schaftsfreiheit nicht als rechtsfehlerhaft. Ziel und Massnahme stehen hier insbesondere mit Blick auf die Möglichkeit der neuen Beurteilung in einem vernünftigen Verhältnis. Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte frühere langjährige klaglose Tätigkeit als Lehrer nichts zu ändern. Die Beschwerde erweist sich somit, soweit die Vorinstanz nicht teilweise zugunsten des Beschwerdeführers auf ihre Verfügung zurückge­kommen ist und insoweit den Abstand erklärt hat, als unbegründet.

Da hiermit in der Sache entschieden wird, erübrigt es sich, die der Be­schwerde superprovisorisch gewährte aufschiebende Wirkung (vorne Bst. C) durch eine ordentliche vorsorgliche Massnahme abzulösen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer, so­weit die Sache nicht infolge teilweiser neuer Verfügung der Vorinstanz ge­genstandslos geworden ist. Mit seinem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat der Beschwerdeführer obsiegt, wobei die Kosten des Gesuchsverfahrens noch nicht verlegt worden sind (verfah­rensleitende Verfügung vom 16.3.2015). Insgesamt rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer/Gesuchsteller als hälftig obsiegend zu betrachten. In diesem Umfang hat er Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten hat er entsprechend seinem hälftigen Unterliegen zur Hälfte zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die verbleibenden Kosten des Beschwerde- und Gesuchsverfahrens kön­nen nicht erhoben werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

Die vorinstanzliche Kostenverlegung bedarf keiner Änderung, da keine Verfahrenskosten erhoben wurden und im Verwaltungsverfahren kein An­spruch auf Parteikostenersatz besteht (Art. 107 Abs. 3 VRPG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung ist Folgendes festzuhalten: Beim Streit um den Entzug der Unterrichtsberechtigung unter Hinterlegung der entsprechenden Originalurkunden handelt es sich nicht um eine Angelegenheit aus dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse; Gegenstand des Ver­fahrens ist eine Berufsausübungsbewilligung auf dem Gebiet des Bildungs­rechts. Es wird daher auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele­genheiten an das Bundesgericht, Lausanne, verwiesen, auch wenn der Beschwerdeführer aktuell in einem kantonalen Anstellungsverhältnis steht.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerde- und Gesuchsverfahrens vor dem Verwal­tungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, wer­den dem Be­schwerdeführer zur Hälfte, ausmachend Fr. 1'500.--, aufer­legt. Die verbleibenden Kosten werden nicht erhoben.

3. Der Kanton Bern (Erziehungsdirektion) hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerde- und Gesuchsverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf insgesamt Fr. 4'570.80, zur Hälfte, aus­machend Fr. 2'285.40 (inkl. Auslagen und MWSt), zu bezahlen.

4. Zu eröffnen:

  • dem Beschwerdeführer

  • der Erziehungsdirektion des Kantons Bern

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Keywords

teaching authorizationfitness to teachpsychiatric assessmentaddictionproportionalityright to be heardanticipatory assessmenteconomic freedomcost allocation

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the proceedings violated the right to be heard or the investigatory principle

Extracted holding

No. The authority sufficiently addressed the relevant arguments and was entitled to stop further inquiries in anticipatory assessment because the decisive facts were adequately established.

Extracted reasoning

The decision set out the legal bases and core facts, and the appellant’s own cooperation duty limited the ex officio inquiry. Further evidence would not have changed the result.

Key legal question

Whether Art. 23a LAG permitted withdrawal of the teaching authorization and surrender of the original patents

Extracted holding

Yes. The statutory basis was sufficient and covered both the withdrawal and the duty to deposit the original credentials.

Extracted reasoning

The court held that the teacher’s trustworthiness and suitability were seriously impaired by the diagnosed mental and addiction problems together with related offenses, even without concrete harm to pupils.

Key legal question

Whether the measure was still justified at the time of the decision

Extracted holding

Yes. The later evidence did not prove stable recovery or that the treatment need had ceased; subjective self-assessment and incomplete evidence were insufficient.

Extracted reasoning

No objective medical assessment confirmed a durable and sufficient treatment success. The second clinic stay and later employment did not establish lasting fitness to teach.

Key legal question

Whether the withdrawal was disproportionate in light of economic freedom

Extracted holding

No. The restriction was suitable, necessary, and reasonable, especially because it was limited to at least two years and allowed a later request for reauthorization.

Extracted reasoning

The public interest in preventing an unsuitable teacher from teaching on the compulsory school level outweighed the appellant’s private interests; mild disciplinary alternatives were inappropriate.

Key legal question

Costs and party compensation

Extracted holding

The appellant had to bear half of the court costs, and the canton had to pay half of his party costs for the appeal and provisional-measures proceedings.

Extracted reasoning

Given the mixed success regarding the suspension request and the main appeal, the court split the financial consequences equally.

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