Removal order for unpermitted patio roof upheld

100 2015 269Administrative CourtMay 19, 2016Dismissed

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Omnilex summary

The owner of a Wichtrach parcel challenged a municipal restoration order requiring removal of an unpermitted patio roof built on his property boundary. The cantonal directorate had already rejected his appeal. The Administrative Court held that the roof was not included in the 2009 permit or any valid 2010 supplementary authorization, that no protected reliance arose from municipal conduct, and that the authority had not forfeited enforcement by delay. It further found the order proportionate and in the public interest. The appeal was dismissed, the appellant was ordered to pay the court fee of CHF 3,000, and no party compensation was awarded.

Omnilex headnote

Art. 46 BauG; Art. 43 and 36 BewD; legitimate expectations and proportionality in building-law restoration proceedings: a restoration order may be directed to the landowner/builder alone and remains valid even if another person could also be regarded as a storer. A project change requires a written request and written approval; informal discussions, receipt of unamended plans, or later administrative acquiescence do not amount to a supplementary building permit. Protected reliance presupposes a specific official assurance and prior disposition in reliance thereon; it fails where the structure was completed before the alleged trust-inducing act or where the communication was not addressed to the person concerned. Within the five-year period of Art. 46(3) BauG, enforcement delay will generally not bar restoration; public interest in compliance with building law is substantial, and economic hardship rarely prevails where the builder acted in bad faith.

Full text

100.2015.269U

STE/SES/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 19. Mai 2016

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Müller

Gerichtsschreiberin Seiler

A.________ vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde Wichtrach Baubewilligungsbehörde, Stadelfeldstrasse 20, 3114 Wichtrach

vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdegegnerin

und

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern

betreffend Sitzplatzüberdachung; Wiederherstellung (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 4. August 2015; RA Nr. 120/2015/28)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2016, Nr. 100.2015.269U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ ist Alleineigentümer der Parzelle Wichtrach Gbbl. Nr. 1___, wel­che in der Wohnzone W2 liegt. Im Zuge einer Gartenumgestaltung liess er u.a. auf der Südseite seiner Doppeleinfamilienhaushälfte eine Sitzplatz­überdachung erstellen, die bis an die Grenze zur Nachbarparzelle Gbbl. Nr. 2___ mit dem angebauten Einfamilienhaus von B.________ und C.________ reicht. Am 19. Mai 2014 erstatteten diese baupolizeiliche Anzeige und machten namentlich geltend, die Sitzplatzüberdachung sei nicht bewilligt. Die Einwohnergemeinde (EG) Wichtrach erliess hierauf am 31. März 2015 eine Wiederherstellungsverfügung und forderte A.________ unter Andro­hung der Ersatzvornahme auf, die gesamte Sitzplatzüberdachung in Metall und Glas innert drei Monaten seit Rechtskraft der Wiederherstellungsverfü­gung restlos zu entfernen.

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 1. Mai 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE), welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 4. August 2015 abwies.

C.

Dagegen hat A.________ am 4. September 2015 Verwaltungsgerichtsbe­schwerde erhoben und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzu­heben.

Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2015 beantragt die EG Wichtrach, die Beschwerde sei abzuweisen. Die BVE schliesst mit Ver­nehmlassung vom 10. September 2015 ebenfalls auf Abweisung der Be­schwerde.

Mit Eingabe vom 29. September 2015 hat der Beschwerdeführer folgende Anträge gestellt:

«1. Es sei das Dossier Nr. 04.0301 bei der Gemeinde Wichtrach gericht­lich zu edieren.

2. Es seien allfällig weitere Dossier das Baugesuchsverfahren A.________ betreffend gerichtlich zu edieren.»

Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit, sich dazu und zu den am 8. Oktober 2015 eingereichten weiteren Beweismittel zu äussern.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Der Beschwerdeführer hat am vor­instanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Ent­scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristge­recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die Wiederherstel­lungsverfügung sei nicht durchsetzbar, weil sie zu Unrecht nur ihm, nicht aber seiner Lebenspartnerin eröffnet worden sei, mit der er gemeinsam als Bauherrschaft aufgetreten sei.

2.2 Nach Art. 46 Abs. 2 BauG ist eine Wiederherstellungsverfügung grundsätzlich der Person zu eröffnen, die über das Grundeigentum oder ein Bau­recht verfügt. Als Zustandsstörerin ist vorab sie verpflichtet, rechtswid­rige Bauten und Anlagen zu entfernen. Richtig ist, dass Art. 46 Abs. 2 BauG auf den Normalfall zugeschnitten ist, in welchem die widerrechtlich handelnde Bauherrschaft (Verhaltensstörerin) zugleich Grundeigentümerin ist. An­dernfalls empfiehlt es sich, die Verfügung beiden zu eröffnen. Indes ist eine Verfügung nicht rechtswidrig oder gar nichtig, wenn sie nur einem Störer oder einer Störerin eröffnet wurde (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 46 N. 12).

2.3 Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer der Liegenschaft, die er zusammen mit seiner Lebenspartnerin auch bewohnt. Er ist zudem Bau­herr. Nach dem Gesagten ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Verfü­gung nicht durchsetzbar sein sollte. Dass die Lebenspartnerin des Be­schwerdeführers als Verhaltensstörerin zusätzlich in die Pflicht hätte ge­nommen werden können, ändert daran – wie die Vorinstanz zu Recht aus­führt – nichts.

3.

3.1 Die Vorinstanzen sind zum Schluss gekommen, dass die umstrit­tene Sitzplatzüberdachung – entgegen der Behauptung des Beschwerde­führers – nicht bewilligt worden ist. Der Beschwerdeführer bestreitet dies gestützt auf folgenden anerkannten Sachverhalt: Am 13. August 2009 er­teilte die Gemeinde dem Beschwerdeführer für diverse Umbauarbeiten am Haus und eine umfassende Neugestaltung des Gartens eine kleine Bau­bewilligung. Eine Sitzplatzüberdachung war zu diesem Zeitpunkt kein Thema. Im Folgenden wollte der Beschwerdeführer das Projekt anpassen. Im Januar 2010 fand deshalb eine Besprechung statt. Gemäss Aktennotiz der Gemeinde vom 17. Februar 2010 wurden bei dieser Gelegenheit fol­gende Änderungen besprochen (act. 3B pag. 14):

«-der geplante und bewilligte Pavillon und das Sprudelbad werden nicht erstellt

-die Grösse des Sitzplatzes wird angepasst

-die Sichtschutzwand soll um 30 cm auf 1.50 m erhöht werden; die Ei­gentümer der benachbarten Parzellen sind mit der Projektänderung einverstanden und ebenfalls bereit, das Näherbaurecht zu erteilen.»

Weiter wird festgehalten, die Bauherrschaft wünsche eine formelle und materielle Prüfung des Sachverhalts. Am Schluss wird festgestellt, dass die Projektänderung im Rahmen der bestehenden kleinen Baubewilligung möglich sei, sofern die Eigentümerinnen und Eigentümer der Nachbarpar­zellen zustimmten und ein Näherbaurecht erteilten. In der Folge reichte der Beschwerdeführer entsprechende Zustimmungserklärungen inkl. Näher­baurecht ein (act. 3B pag. 15). Das Bauvorhaben wird darin wie folgt um­schrieben: «bewilligt am 13. August 2009; Änderungen: Zufahrt über Par­zelle 553, Sichtschutzwand neu 30 cm höher». Die Unterzeichneten haben gemäss dem Formular einen nicht näher bestimmten Situationsplan und Gestaltungspläne eingesehen (act. 3B pag. 15 f.). Nach Angaben des Be­schwerdeführers handelte es sich dabei um die Projektpläne der D.________ GmbH vom 18. Januar 2010 (Beschwerdebeilage [BB] 10). Der Be­schwerdeführer weist darauf hin, dass die umstrittene Sitzplatzüberdach­ung darauf erkennbar sei. Folglich sei keine neue formelle Baubewilligung notwendig gewesen, umfasse die Baubewilligung vom 13. August 2009 doch auch die Projektänderung vom Januar 2010.

3.2 Bleibt ein rechtskräftig bewilligtes Projekt in seinen Grundzügen gleich, bedarf seine Änderung vor oder während der Bauausführung einer Zusatzbewilligung (Art. 43 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Bau­bewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N. 12 f. und 14). Für das Verfahren sind grund­sätzlich die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des BewD mass­gebend. Insbesondere ist ein schriftliches Gesuch einzureichen. Daraus muss ge­nau ersichtlich sein, was gegenüber dem ursprünglichen Gesuch geändert wird. In der Regel bedarf es dazu geänderter Projektpläne. Die alten Pläne sind in jedem Fall von der Baubewilligungsbehörde als ungültig abzustem­peln. Die Bewilligung der Projektänderung ist sodann schriftlich auszustel­len; sie kann weder mündlich noch konkludent (z.B. durch Bau­abnahme) erteilt werden (Art. 36 BewD; BVR 2011 S. 200 E. 4.4.2, 1999 S. 315 E. 2c; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N. 15).

3.3 Der Beschwerdeführer hat eine in der Baubewilligung von 2009 nicht enthaltene Sitzplatzüberdachung erstellt. Eine schriftliche Zusatzbe­willigung für die Projektänderung oder gestempelte Pläne liegen nicht vor. Abgesehen davon, dass die der Gemeinde eingereichten Pläne der D.________ GmbH vom 18. Januar 2010 (act. 3B pag. 16 und 88) für sich alleine von vornherein nicht als Projektänderungsgesuch aufgefasst werden kön­nen, ist auf ihnen, was die umstrittene Sitzplatzüberdachung angeht, ledig­lich der Vermerk «Glasvordach (Metallkonstruktion nach Angaben Metall­bauer)» angebracht. Eingezeichnet ist die Sitzplatzüberdachung nicht und es fehlen jegliche Massangaben. Auch auf der «perspektivischen Darstel­lung» ist keine Dachkonstruktion zu erkennen. Sie war folglich nicht Ge­genstand der zur Diskussion gestellten Projektänderung. Ebenso wenig haben die Eigentümerin und der Eigentümer der Nachbarparzelle ein Nä­herbaurecht für die Sitzplatzüberdachung erteilt, bezog sich doch ihre Zu­stimmung gemäss Erklärung nur auf die Erhöhung der Sichtschutzwand (vorne E. 3.1). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 6c), läge nach dem Gesagten auch keine Zustimmung zur Sitzplatzüberdachung vor, wenn diese Erklärung gestützt auf die Pläne der D.________ GmbH vom 18. Januar 2010 erfolgt wäre. Für die Sitzplatz­überdachung wurde damit weder ein Bau- bzw. Projektänderungsgesuch gestellt noch ein Näherbaurecht der Nachbarschaft eingeräumt oder eine Bau- bzw. Zusatzbewilligung erteilt. Nichts anderes ergibt sich aus der Ak­tennotiz vom 17. Februar 2010, zumal diese keinerlei Hinweise auf eine Überdachung des Sitzplatzes enthält; Thema der Besprechung war nur dessen veränderte Grösse. Es trifft folglich nicht zu, dass die umstrittene Sitzplatzüberdachung bewilligt ist.

3.4 Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend machen möchte, die Sitzplatzüberdachung bedürfe gar keiner Bewilligung, weil es sich um einen Ersatz der im Jahr 1991 rechtmässig erstellten Holzpergola handle, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die den Raum äusserlich erheblich verändern, sind bewilligungspflichtig (Art. 1a Abs. 1 BauG). Die neue Konstruktion unterscheidet sich deutlich von einer Holzpergola, hat sie doch ein fixes Dach und ermöglicht eine intensivere Nutzung des Sitzplatzes. Im Unterschied zu einer Pergola bedarf eine Sitz­platzüberdachung deshalb einer Baubewilligung (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD).

3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es sich bei der umstrittenen Sitzplatzüberdachung um eine bewilligungspflichtige Baute handelt, für die keine Baubewilligung ausgestellt wurde. Wird ein Bauvorhaben ohne Bau­bewilligung ausgeführt, ist der rechtmässige Zustand grundsätzlich wieder herzustellen (Art. 46 Abs. 2 BauG).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit des Wieder­herstellungsbefehls unter Berufung auf den Vertrauensgrundsatz (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 11 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Danach besteht ein Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, be­stimmte Erwartungen begründendes Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Bürgerin oder den betreffenden Bürger berüh­rende Angelegenheit bezieht. Neben dem behördlichen Verhalten als Ver­trauensgrundlage setzt der Anspruch auch eine Vertrauensbetätigung vo­raus: In der Regel kann Vertrauensschutz nur geltend machen, wer ge­stützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Zwischen Vertrauen und Disposition muss zudem ein Kausalzusammenhang gegeben sein. Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt eine Interessenabwägung im Einzelfall vorbehalten (BGE 137 II 182 E. 3.6.2; BVR 2015 S. 15 E. 4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, § 10 N. 624, 627; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 N. 3, 10 ff.). Guten Glauben im baurechtlichen Sinn hat, wer bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, zur Bauausführung oder Nutzung berechtigt zu sein, z.B. aufgrund einer man­gelhaften Bewilligung oder Auskunft (BVR 2000 S. 268 E. 3b/aa; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b/a).

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, gestützt auf den Vermerk in der Aktennotiz vom 17. Februar 2010, wonach die Projektänderung «im Rahmen der bestehenden Baubewilligung möglich» sei, sowie aus der Ent­gegennahme der Pläne vom 18. Januar 2010 und der Zustimmungserklä­rung der Nachbarin und des Nachbarn habe er in guten Treuen annehmen dürfen, für die Sitzplatzüberdachung sei keine zusätzliche Bewilligung nö­tig. Ansonsten hätte die Gemeinde ihn darauf hinweisen müssen, dass er ein Projektänderungsgesuch einzureichen habe. – Dem kann nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, war die Sitzplatzüberdachung weder Thema anlässlich der Besprechung vom Januar 2010 noch wird sie in der Zustimmungserklärung der benachbarten Eheleute erwähnt. Weiter ist keine Vertrauensgrundlage entstanden, indem die Gemeinde die Pläne vom 18. Januar 2010 entgegen genommen hat, ohne hinsichtlich eines darauf vermerkten Glasvordachs nachzufragen. Die Pläne stellen für sich alleine kein Projektänderungsgesuch dar, schon gar nicht für ein zwar er­wähntes, aber zu keinem Zeitpunkt thematisiertes und näher konkreti­sier­tes Glasvordach. Wie die Gemeinde zu Recht vorbringt, muss auch einem Laien bekannt sein, dass ohne schriftlichen Bauentscheid keine Be­willigung vorliegt, umso mehr als der Beschwerdeführer bereits Bauerfah­rung hatte. An der Besprechung im Januar 2010 nahm laut Angaben des Beschwer­deführers zudem der von ihm beauftragte Bauunternehmer teil, welchem ebenfalls bekannt sein musste, wie ein Baubewilligungsverfahren abläuft. Auch dieses Wissen hat sich der Beschwerdeführer anrechnen zu lassen (BGE 132 II 21 E. 6.2.2). Der Vorwurf, die Gemeinde hätte ihn da­rauf hin­weisen müssen, dass er ein Baugesuch einzureichen habe, geht unter den gegebenen Umständen – jedenfalls was die hier umstrittene Sitz­platzüber­dachung angeht – fehl. Der Beschwerdeführer hat seinen Stand­punkt in Bezug auf die Besprechung vom Januar 2010 ausführlich darge­legt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Parteibefragung weitere Er­kenntnisse brin­gen könnte. Der entsprechende Antrag wird daher abge­wiesen.

4.3 Auch aus der Zwischenabnahme vom 6. September 2010 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss der Bestäti­gung der D.________ GmbH vom 27. Juli 2010, wurde die Glasüberdach­ung am 24. Juli 2010 fertig gestellt (act. 8A; BB 37), d.h. sie bestand zum Zeitpunkt der Zwischenabnahme bereits. Der Beschwerdeführer hatte die entsprechende Disposition somit bereits vor der angeblich vertrauensbil­denden Zwischenabnahme getätigt, womit der Vertrauensschutz von vorn­herein nicht greift (vorne E. 4.1). Sodann ist eine konkludente nachträgliche Bewilligungserteilung, beispielsweise durch Bauabnahme, ausgeschlossen (vorne E. 3.2).

4.4 Nichts anderes ergibt sich aus dem Schreiben der Gemeinde vom 19. Juni 2012 an die Eigentümerin und den Eigentümer der Nachbarliegen­schaft (BB 21). Die Gemeinde nahm auf deren Intervention Bezug und teilte ihnen mit, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Abklärungen der Gemeinde davon aus­gehen dürfe, das umstrittene Vordach gelte aufgrund der Zwischenab­nahme als bewilligt (BB 21). Das Schreiben wurde erst zwei Jahre nach der Erstellung des Glasvordachs verfasst und war nicht an den Beschwerde­führer adressiert. Als Vertrauensgrundlage fällt es damit ausser Betracht. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (act. 6 S. 8) handelt es sich dabei auch nicht um eine Verfügung, die das baupoli­zeiliche Verfahren endgültig abschloss. Nach dem auch für das VRPG massgeblichen allge­meinen materiellen Verfügungsbegriff gilt als Verfü­gung ein individueller, an die oder den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsge­staltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (statt vieler BGE 135 II 38 E. 4.3; BVR 2013 S. 423 E. 2.2, 2011 S. 564 E. 2.3.1, 2009 S. 458 E. 3.3; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 28 N. 16 ff.; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 8 f.). Das frag­liche Schreiben ist nicht als Verfügung gekennzeichnet und beinhaltet keine Rechtsmittel­belehrung. Es ist ausschliesslich an die benachbarten Ehe­leute adressiert und wurde auch nur diesen zugestellt. Es handelt sich da­bei um eine Ant­wort auf deren wiederholte Anfragen. Ein Rechtsverhältnis mit dem Be­schwerdeführer wird damit nicht geregelt. Es ist deshalb auch nicht zu be­anstanden, dass sich das Schreiben nicht in den Akten der Gemeinde zum vorliegenden Verfahren befindet. Der Beweisantrag, das Dossier Nr. 04.0301, aus dem das Schreiben vom 19. Mai 2012 offenbar stammt, sowie «allfällige weitere Dossiers das Baugesuchsverfahren A.________ betreffend» seien zu edieren, wird daher abgewiesen. Aus derselben Überlegung hat die Gemeinde, entgegen dem Vorbringen des Beschwer­deführers (act. 6 S. 8) auch nicht dessen rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm das Schreiben nicht vorlegte, und stand es ihr frei, auf die (nach­träglich als falsch erkannte) Mitteilung zurückzukommen.

4.5 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass die Ge­meinde verpflichtet gewesen wäre, von Amtes wegen ein Wiederherstel­lungsverfahren einzuleiten, sobald sie Kenntnis von wesentlichen bau­rechtswidrigen Tatbeständen hatte. Das habe sie aber nicht getan. Tat­sächlich wurde bereits anlässlich einer Begehung am 17. August 2011 so­wohl die Sitzplatzüberdachung des Beschwerdeführers als auch diejenige der benachbarten Eheleute beanstandet. Die Gemeinde forderte beide Parteien auf, je ein Baugesuch mit gegenseitigem Näherbaurecht einzu­reichen (act. 3B pag. 50). Nachdem der Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, seiner Ansicht nach sei die Überdachung bewilligt und sowohl von der Ge­meinde als auch von den benachbarten Eheleuten genehmigt worden (act. 3B pag. 56 f.), geschah in dieser Sache vorläufig nichts mehr. Erst als das benachbarte Ehepaar eine baupolizeiliche Anzeige einreichte (act. 3B, 2. Teil, 1. Register), nahm die Gemeinde das Verfahren im Juni 2014 wie­der auf und erliess im März 2015 gegenüber beiden Parteien je eine Wie­derherstellungsverfügung (vgl. vorne Bst. A; act. 4 S. 10 f.). – Ein vorläufi­ges Dulden der Behörden schafft in der Regel noch kein genügendes Ver­trauen und hindert die Behörde nicht am späteren Einschreiten, zumal die Bauherrschaft vom Zuwarten der Behörde in der Regel profitiert. Die Untä­tigkeit einer Behörde kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann einen Vertrauenstatbestand begründen, wenn die Behörde eine Rechtswidrigkeit bewusst hingenommen und während sehr langer Zeit auf ein Einschreiten verzichtet hat, die Verletzung öffentlicher Interessen nicht schwer wiegt und die Rechtswidrigkeit für die Bauherrschaft bei gebotener Sorgfalt nicht erkennbar war (BGE 136 II 359 E. 7.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 10 N. 651; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b/a). Nach Art. 46 Abs. 3 BauG kann die Wiederherstellung (erst) nach Ablauf von fünf Jahren seit Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit nur noch unter qualifizierten Voraussetzungen verlangt werden. Damit trägt das Gesetz dem Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes Rechnung (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 11). Wird innerhalb dieser Frist verfügt, kann in der Regel nicht angenommen werden, die Behörde sei lange Zeit untätig geblieben. – Die Sitzplatzüberdachung wurde am 24. Juli 2010 fertiggestellt. Die Ge­meinde konnte die Rechtswidrigkeit frühestens zu diesem Zeitpunkt erken­nen. Tatsächlich festgestellt hat sie sie am 17. August 2011. Beide Parteien wurden umgehend aufgefordert, für die nicht bewilligten Vordächer je ein Baugesuch mit gegenseitigem Näherbaurecht einzureichen. Obwohl die hier angefochtene Verfügung erst am 31. März 2015 erging, kann unter diesen Umständen von vornherein nicht von einer «sehr langen Dauer» der Duldung gesprochen werden. Die Fünfjahresfrist ist nach dem Gesagten eingehalten. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers begann diese mit der Montage des umstrittenen Vordachs und nicht bereits mit dem Bau einer angeblich vorbestehenden Pergola zu laufen.

4.6 Die Gemeinde musste nach dem Gesagten nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes auf eine Wiederherstellungsanordnung für die Sitz­platzüberdachung verzichten. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus dem Gleichbehandlungsgebot etwas zu seinen Gunsten ableiten. Wie sich im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergeben hat, hat die Gemeinde auch gegenüber der Eigentümerin und dem Eigentümer der Nachbarparzelle eine Wiederherstellungsverfügung erlassen. Diese Verfü­gung ist in Rechtskraft erwachsen und die betreffende Sitzplatzüberdach­ung, die ebenfalls bis an die gemeinsame Grenze reichte, wurde fristge­recht entfernt. Damit entfällt ein allfälliger Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht von vornherein (BGE 139 II 49 E. 7.1, 136 I 65 E. 5.6; BVR 2013 S. 85 E. 8.1).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands liege nicht im öffentlichen Interesse, weil er nach einem Rückbau der Sitzplatzüberdachung die vorbestehende Pergola wieder herstellen dürfe, welche ebenfalls bis zur Grenze der Nachbarpar­zelle gereicht habe. – Dem kann nicht gefolgt werden. Wie der Beschwer­deführer selber erwähnt (Beschwerde Rz. 29), ist das Interesse an der Ein­haltung der Bauvorschriften gross. Ob eine angeblich vorbestehende Per­gola in gleicher Weise wieder erstellt werden dürfte, ist nicht im vorliegen­den Verfahren zu prüfen. Eine Pergola unterscheidet sich von der heute bestehenden, widerrechtlichen Sitzplatzüberdachung im Übrigen deutlich (vgl. vorne E. 3.4), weshalb selbst dann ein öffentliches Interesse an ihrer Entfernung bestünde, wenn eine Pergola an deren Stelle zulässig wäre.

5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet sodann die Verhältnismässigkeit der Massnahme. – Entgegen seiner Auffassung ist die Anordnung auch dann geeignet, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen, wenn der Be­schwerdeführer anstelle der bestehenden Sitzplatzüberdachung (wieder) eine Holzpergola erstellen dürfte. Da die benachbarten Eheleute kein Nä­herbaurecht erteilt haben, ist die Vorinstanz aufgrund einer summarischen Prüfung zu Recht davon ausgegangen, dass die Sitzplatzüberdachung nicht bewilligt werden könnte (BVR 2000 S. 416 E. 3a; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 15a). Die angeordnete Massnahme ist somit erforderlich zur Wiederher­stellung des rechtmässigen Zustands. Schliesslich macht der Beschwer­deführer geltend, der Abbruch der Sitzplatzüberdachung habe zur Folge, dass die gesamte Gartengestaltung angepasst werden müsste. Zu­dem müssten die bestehenden Bohrungen saniert werden, die für die Be­festi­gung des Vordachs entlang der Südfassade vorgenommen worden seien. Insgesamt sei daher mit Kosten im Umfang von mindestens Fr. 100'000.-- zu rechnen, was ihm nicht zumutbar sei. Gegenstand der Wiederherstel­lungsverfügung ist die Entfernung der Sitzplatzüberdachung. Lediglich die hierfür notwendigen Abbruch- und Anpassungsarbeiten sind in die Interes­senabwägung einzubeziehen. Inwiefern diese Arbeiten Kosten in der gel­tend gemachten Höhe verursachen sollten, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Entfernung des Vordachs objektiv keine Umgestaltung des Gar­tens notwendig macht und die Erstellung der Sitzplatzüberdachung gemäss An­gaben des Beschwerdeführers (bloss) Fr. 45'000.-- gekostet hat (act. 6 S. 4). Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass dem Be­schwerdeführer die Wiederherstellungsmassnahme zumutbar ist, umso mehr als wirtschaftliche Interessen bei Bösgläubigkeit der Bauherrschaft kaum je ausschlaggebendes Gewicht haben (BGer 13.12.1994, in BVR 1995 S. 522 E. 3a; BVR 2008 S. 385 [VGE 22578 vom 17.8.2007], nicht publ. E. 6.4; VGE 2015/194 vom 2.3.2016, E. 5.4; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c/c).

6.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei die­sem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

-dem Beschwerdeführer

-der Beschwerdegegnerin

-der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Keywords

building permitrestoration orderlegitimate expectationsproportionalityneighbor consentsupplementary permitgood faithsetback easementpublic interestcosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the removal order was unenforceable because it was served only on the landowner and not his partner.

Extracted holding

Service on the sole owner and builder was sufficient; the order remained enforceable even if the partner could also have been addressed.

Extracted reasoning

Art. 46(2) BauG is aimed at the owner or holder of the land/building right. An order is not unlawful or void merely because it is addressed to only one storer, and the appellant was the sole owner and builder.

Key legal question

Whether the patio roof had been covered by the 2009 permit or a later project modification in 2010.

Extracted holding

No permit or project-change approval covered the patio roof.

Extracted reasoning

A project modification requires a written request and written approval with amended stamped plans. The 2010 plans did not clearly include the roof, and the neighbors’ consent related only to the raised screen wall, not to the roof.

Key legal question

Whether the appellant could rely on legitimate expectations or official acquiescence to block restoration.

Extracted holding

No protected reliance arose from the municipal note, receipt of the plans, later interim inspection, or the 2012 letter to neighbors.

Extracted reasoning

The roof was already completed before the alleged trust-building acts; there was no clear official assurance to the appellant, and a later mistaken communication to neighbors was not addressed to him. The authority did not remain inactive for an unusually long period within the five-year framework of Art. 46(3) BauG.

Key legal question

Whether the restoration order was contrary to public interest or disproportionate.

Extracted holding

The order was proportionate and justified.

Extracted reasoning

Enforcement of building law serves a strong public interest. The measure was suitable and necessary because the roof lacked a permit and could not be legalized without a neighbor easement. The appellant’s asserted costs did not outweigh the public interest.

Key legal question

Costs of the appeal proceedings.

Extracted holding

The appellant bears the court fee and receives no party compensation.

Extracted reasoning

The appeal failed in full.

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