Late family reunification for adult son refused

100 2015 214Administrative CourtJan 7, 2016Dismissed

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Omnilex summary

The Bern Administrative Court dismissed the appeal against the refusal of late family reunification for a 20-year-old Kosovan-born son. It held that the statutory time limit had been missed and that no important family reasons justified an exception. The son was adult, self-sufficient, studying in Kosovo, and had spent his formative years there; alternative care and support remained available in Kosovo and from the father in Switzerland. The court also considered that the move primarily served to improve the son’s prospects in Switzerland rather than to reunite the family. Court costs were imposed on the appellants.

Omnilex headnote

Art. 47 AuG; late family reunification after expiry of the statutory time limits requires important family reasons; such reasons are assessed on all relevant circumstances, not solely the child’s welfare. Where the child is already an adult, has completed its socialisation and schooling in the country of origin, is capable of self-support, and alternative care or family support is available there, important family reasons are normally absent. The exception is to remain narrow and must not undermine the purpose of the time limits, which is to promote early integration and genuine family reunification (consid. 2–4).

Full text

100.2015.214U

MUT/BDE/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 7. Januar 2016

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Keller und Müller

Gerichtsschreiberin Marti

1. ** A.________**

2. ** B.________**

beide vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführer

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Familiennachzug (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 16. Juni 2015; BD 243/14)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.01.2016, Nr. 100.2015.214U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der aus Kosovo stammende B.________, Sohn des A.________ und der C.________, wurde am … 1995 in der Schweiz ge­boren. Im Jahr 2002 verliess die Mutter mit B.________, den beiden Töchtern (geb. 1993 und 1994) und dem jüngsten Sohn D.________ (geb. 2001) die Schweiz, um nach Kosovo zurückzukehren. A.________ blieb in der Schweiz und wurde am 9. Januar 2009 eingebürgert. Am 16. September 2013 stellte A.________ ein Familiennachzugsgesuch für B.________, welches das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), am 17. April 2014 formlos und am 23. Okto­ber 2014 mit Verfügung abwies. Am 16. September 2014 stellte der MIDI für C.________ und D.________ Einreiseerlaubnisse für den lang­fristigen Auf­enthalt aus. C.________ und D.________ haben zwischenzeitlich Wohn­sitz bei A.________ in … genommen.

B.

Gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2014 erhob A.________ am 1. Dezember 2014 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese beteiligte B.________ als notwendige Par­tei am Verfahren. Mit Entscheid vom 16. Juni 2015 wies sie das Rechts­mittel ab.

C.

Hiergegen haben A.________ und B.________ am 17. Juli 2015 Verwal­tungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug für B.________ sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neube­urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 14. August 2015 die Abwei­sung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz ge­mäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristge­recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

Strittig ist, ob die POM den Nachzug des Beschwerdeführers 2 verweigern durfte, ohne Recht zu verletzen.

2.1 Der Beschwerdeführer 1 wurde am 9. Januar 2009 in der Schweiz eingebürgert (vgl. Akten MIDI 5B pag. 49). Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bun­desgesetzes vom 16. Dezember 2006 über die Ausländerinnen und Aus­länder (AuG; SR 142.20) haben ledige Kinder unter 18 Jahren von Schwei­zerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Art. 47 Abs. 1 AuG muss dieser Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Satz 1); Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnis­ses (Art. 47 Abs. 3 Bst. a AuG). Sie beginnen allerdings erst mit dem Inkraft­treten des AuG am 1. Januar 2008, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist (Art. 126 Abs. 3 AuG). Wurde der Nachzug innert der Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG be­antragt, so ist er zu bewilligen, wenn gemäss Art. 51 Abs. 1 AuG kein Rechtsmissbrauch oder Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG gegeben sind, die nachziehenden Eltern das Sorgerecht haben und das Kindeswohl dem Nachzug nicht entgegensteht (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.7 f. [Pra 99/2010 Nr. 70]; BGer 2C_578/2012 vom 22.2.2013, E. 4.1 f.; 2C_174/2012 vom 22.10.2012, E. 2). Ein nachträglicher Familiennachzug wird hingegen nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG).

2.2 Es ist unbestritten, dass die auf den Beschwerdeführer 2 anwend­bare Frist von zwölf Monaten für die Einreichung eines Gesuchs um Fa­miliennachzug nicht eingehalten wurde und aus diesem Grund ein nach­träglicher Familiennachzug zur Diskussion steht (vgl. Beschwerde S. 3). Strittig ist, ob wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG gegeben sind. Derartige Gründe liegen vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 der Ver­ordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs­tätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Entgegen dem Wortlaut dieser Verord­nungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliess­lich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr der Würdigung aller relevanten Umstände im Einzelfall. Dabei ist nach der bundesgerichtli­chen Rechtsprechung dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter ande­rem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz genies­sen sollen. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die erst kurz vor Erreichen des erwerbsfähigen Alters gestellt werden, wo­bei die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht. Die Be­willigung des Nachzugs nach Ablauf der Frist hat nach dem Willen des Ge­setzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV; SR 101) nicht verletzt wird (vgl. statt vieler BGer 2C_771/2015 vom 5.10.2015, E. 2.1, 2C_449/2015 vom 4.8.2015, E. 4.2, 2C_29/2014 vom 10.11.2014, E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen). Praxisgemäss liegen keine wichtigen familiären Gründe vor, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen ver­trauten Beziehungsnetz gerissen werden. An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (BGE 137 I 284 E. 2.2 und E. 2.3.1; BGer 2C_132/2012 vom 19.9.2012, E. 2.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Zu prüfen ist somit stets auch, ob im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die es dem Kind erlauben, dort zu bleiben (vgl. VGE 2013/430 vom 13.1.2015, E. 3.3.1 mit Hinwei­sen).

3.

3.1 Gestützt auf die Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer 2 wurde am 1. Oktober 1995 in der Schweiz gebo­ren (vgl. Akten MIDI 5B pag. 12). Damals verfügte die ganze Familie über eine Niederlassungsbewilligung (vgl. Akten MIDI 5B pag. 20 und 48). Am 22. Oktober 2002 reiste die Mutter mit den vier Kindern nach Kosovo zu­rück, während der Vater in der Schweiz blieb und hier am 9. Januar 2009 eingebürgert wurde (vgl. Akten MIDI 5B pag. 48 f.). Gemäss eigenen An­gaben hat der Beschwerdeführer 2 in Kosovo nach der obligatorischen Schulzeit das Gymnasium besucht und studiert nun Informatik an der Uni­versität in …, wo er alleine in einer Einzimmerwohnung lebt (vgl. Be­schwerde S. 5). Am 16. September 2014 stellte der MIDI für die Mutter C.________ und den jüngeren Bruder D.________ aufgrund entsprechender Ge­suche vom 11. Juli 2014 Einreiseerlaubnisse aus. Die beiden reisten darauf­hin am 19. Oktober 2014 in die Schweiz ein und nahmen Wohnsitz beim Beschwerdeführer 1 (vgl. Akten MIDI 5D pag. 1 ff., 36 f. und Akten MIDI 5C pag. 1 ff., 61 f.).

3.2 Hinsichtlich des Nachzugs von B.________ hat die Vorinstanz er­wogen, dass im Heimatland genügende, dem Alter von B.________ entspre­chende Betreuungsmöglichkeiten bestünden. Mit dem Familiennachzugs­gesuch werde nicht die Vereinigung der Gesamtfamilie angestrebt; viel­mehr sei davon auszugehen, dass mit dem Nachzug der Mutter und des jüngeren Bruders die Gesuchschancen des Beschwerdeführers 2 erhöht werden sollten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 würden letztlich darauf abzielen, B.________ einen erleichterten Zugang zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu verschaffen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3e f. und 4). Demgegenüber bringen die Beschwerdeführer vor, dass schon beim Wegzug der Familie nach Kosovo im Jahre 2002 geplant gewesen sei, die Familie in der Schweiz wieder zusammenzuführen, sobald die finanzielle Situation dies erlaube. Die Vereinigung der Familie sei nicht nur beabsich­tigt, sondern inzwischen zum grössten Teil bereits vollzogen. Der Wegzug der Mutter und des jüngsten Bruders in die Schweiz habe zu einer starken Entwurzelung B.________s aus seinen engsten sozialen Kontakten geführt (vgl. Beschwerde S. 4 f.).

4.

4.1 Im Gesuchszeitpunkt stand der heute 20-jährige B.________ zwei Wochen vor seinem 18. Geburtstag (Akten MIDI 5B pag. 2), im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids war er bereits über 19 Jahre alt. Die Vor­instanz hält zu Recht fest, dass in diesem Alter der Ablösungsprozess der Kinder vom Elternhaus regelmässig weit fortgeschritten ist. Junge Erwach­sene im Alter von B.________ sind in der Lage, tägliche Verrichtungen selbstän­dig wahrzunehmen. Eine Betreuung ist höchstens noch punktuell notwendig und kann entweder durch die Eltern von der Schweiz aus oder durch im Heimatland wohnhafte Familienangehörige oder Dritte gewähr­leistet werden (vgl. BGer 2C_578/2012 vom 22.2.2013, E. 5.3). Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass B.________ kein seinem Alter ent­sprechendes Mass an Selbständigkeit erreicht hat. Vielmehr wohnt er mittler­weile alleine in … und studiert dort. Laut seinen eigenen An­gaben ist er «eine mündige und charakterstarke Person» (Beschwerde S. 5). Mit der Vorinstanz ist einig zu gehen, dass angesichts des fort­geschrittenen Alters und der entsprechend hohen Selbständigkeit B.________s die Eltern von der Schweiz aus nicht nur finanzielle Unter­stützung leisten, sondern auch ihren Sohn in schwierigen Lebenssituatio­nen unterstützen können. Hierfür stehen insbesondere die herkömmlichen Kommunikationsmittel zur Verfügung; abgesehen davon sind auch regel­mässige und bei Bedarf spontane Besuche in Kosovo bzw. Besuche des Sohnes in der Schweiz denkbar. Es leben sodann unbestrittenermassen zwei ältere Schwestern von B.________ sowie seine Grosseltern in Kosovo; diese können ihm ein familiäres Umfeld bieten und ihn bei Bedarf ange­messen betreuen. Dass die Schwestern verheiratet sind und ein eigen­ständiges Leben führen, ändert hieran nichts (vgl. VGE 2013/430 vom 13.1.2015, E. 3.3.3). Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz eine alternative Be­treuungsmöglichkeit – soweit eine solche überhaupt noch nötig sein sollte – im Herkunftsland als gewährleistet zu erachten.

4.2 Aufgrund der Akten ist sodann davon auszugehen, dass die er­leichterte Zulassung von B.________ zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Wiedervereinigung der Familie im Vordergrund steht. So gab der Beschwerdeführer 1 am 13. Januar 2014 im Nachzugsverfahren an, dass nur der Nachzug von B.________ geplant sei. Dieser sei schulisch sehr be­gabt und hoffe, sein Potential in der Schweiz besser ausschöpfen zu kön­nen; in Kosovo sehe er demgegenüber keine grosse Zukunft. Weiter hielt der Beschwerdeführer 1 fest, dass B.________ das einzige Familienmitglied sei, das in die Schweiz kommen wolle, und seine finanziellen Mittel nicht ausreichen würden, um die ganze Familie in die Schweiz zu holen (Akten MIDI 5B pag. 45 ff.). Im Widerspruch zu diesen Ausführungen stellte er nur wenige Monate später ein Nachzugsgesuch für die Ehefrau und den jüngs­ten Sohn und gab dabei an, dass für B.________ kein Nachzug geplant sei (vgl. Akten MIDI 5C pag. 42 und 5D pag. 17). Dass seine finanzielle Situa­tion einen früheren Nachzug der Gesamtfamilie nicht erlaubt hätte, wird vom Beschwerdeführer 1 nicht belegt. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Bildung einer echten Familiengemein­schaft offensichtlich nicht im Vordergrund steht. Das Vorgehen der Familie läuft vielmehr darauf hinaus, B.________ einen erleichterten Zugang zum Schweizerischen Arbeitsmarkt zu verschaffen.

4.3 Mit der Vorinstanz ist weiter auf gewisse Integrationsschwierigkeiten zu schliessen: B.________ lebte zwar bis zum achten Lebensjahr in der Schweiz und besuchte hier den Kindergarten. Die gesamte obligatorische Schulzeit sowie das Gymnasium, mithin die prägenden Kinder- und Jugendjahre, hat er indes in Kosovo absolviert, wo er mittlerweile auch ein Studium der Informatik an der Universität aufgenommen hat (vgl. BGer 2C_1107/2013 vom 4.7.2014, E. 3.3.2). Dass er seit seiner Ausreise vor 13 Jahren regelmässig in die Schweiz zurückgekehrt wäre, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Die Rede ist nur von monatlichen Be­suchen des Beschwerdeführers 1 in Kosovo (vgl. Beschwerde S. 4). Ge­mäss eigenen Angaben verfügt B.________ über Grundkenntnisse der deut­schen Sprache (vgl. Akten MIDI 5B pag. 45). Um allenfalls in der Schweiz ein Universitäts- oder Fachhochschulstudium aufzunehmen oder eine Stelle zu finden, sind Grundkenntnisse jedoch kaum ausreichend. Zudem scheinen die Beschwerdeführer offenbar keine konkreten und realistischen Vorstellungen zu haben, was B.________ in der Schweiz ausbildungs- bzw. berufsmässig machen wird. Vor diesem Hintergrund stehen die Berufs­chancen für B.________ in Kosovo, wo er sozialisiert wurde und seine ge­samte schulische sowie bisherige universitäre Ausbildung absolviert hat, nicht schlechter als in der Schweiz (vgl. BGer 2C_771/2015, E. 2.2.1, 2C_29/2014 vom 10.11.2014, E. 3.3).

4.4 Zusammenfassend ergibt sich was folgt: Der Wunsch des Be­schwerdeführers 1, seinem ältesten Sohn eine bessere (wirtschaftliche) Zukunft in der Schweiz zu ermöglichen, erscheint zwar nachvollziehbar. Der Gesetzgeber verlangt jedoch für einen nachträglichen Familiennachzug wichtige Gründe, welche vorliegend nicht dargetan sind: B.________ ist 20 Jahre alt, wohnt in seiner eigenen Wohnung, studiert an der Universität in … Informatik und benötigt keine unmittelbare elterliche Betreuung mehr. Er hat seine gesamte Schulzeit und Ausbildung in Kosovo absolviert; seine soziale und berufliche Integration in der Schweiz wäre mit Schwierig­keiten verbunden. Die Übersiedlung ist bei dieser Sachlage auch mit Blick auf das Kindeswohl nicht erforderlich. Hieran ändert nichts, dass die Mutter und der jüngere Bruder inzwischen in der Schweiz wohnen; daraus ergibt sich kein wichtiger familiärer Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG (vgl. BGer 2C_205/2011 vom 3.10.2011, E. 4.5). Im Übrigen wurde das Nach­zugsgesuch für die Mutter und den jüngeren Bruder erst gestellt, als der MIDI das Gesuch für B.________ bereits formlos abgewiesen hatte (vgl. vorne Bst. A; E. 3.1); deren Übersiedlung in die Schweiz erfolgte demnach im Bewusstsein, dass B.________ in Kosovo zurückbleiben würde.

5.

Der angefochtene Entscheid hält nach dem Erwogenen der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzu­weisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 bzw. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden den Beschwerdeführern auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

den Beschwerdeführern

der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

dem Staatssekretariat für Migration

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Keywords

family reunificationlate applicationimportant family reasonsadult childimmigrationchild welfarealternative careintegration

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the late family reunification request for B. had to be granted under Art. 47 AuG.

Extracted holding

The request was untimely and no important family reasons justified an exception.

Extracted reasoning

B. was already 20, lived independently, studied in Kosovo, had spent his formative years there, and could be supported from Switzerland while alternative care existed in Kosovo. The move was also seen as primarily aimed at improving his access to the Swiss labour market, not restoring a genuine family community.

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