Preparation detention upheld for drug-related deportation risk

100 2015 122Administrative CourtApr 24, 2015Dismissed

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Omnilex summary

The Bern Administrative Court, sitting as single judge, dismissed the appeal against a preparation detention order. The Nigerian appellant had been detained after a drug conviction for repeated cocaine-mixture acquisition, possession and sales. The court held that the detention ground under Art. 75(1)(g) AuG was met, that the measure was proportionate, and that no detention-ending ground existed. It also rejected any entitlement to appointed counsel at the first detention review. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant, and no party costs were awarded.

Omnilex headnote

Art. 75 Abs. 1 lit. g, Art. 80 Abs. 2, 4 und 6 AuG; Vorbereitungshaft wegen drogenbezogener Delinquenz; eine nicht rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung genügt für den Haftgrund, sofern die Umstände auf wiederholte Betäubungsmitteldelikte und die Gefahr weiterer Straftaten schliessen lassen. Die Verhältnismässigkeit ist bei gesetzlich klar umschriebenen, konkreten Anknüpfungstatsachen grundsätzlich zu bejahen, namentlich wenn die Haft zeitlich auf das beschleunigt zu führende Wegweisungs- bzw. Asylverfahren beschränkt bleibt. Ein Anspruch auf amtliche Verbeiständung besteht bei der ersten Haftprüfung nur bei besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten (consid. 4-6).

Full text

100.2015.122U

DAM/KUN/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 24. April 2015

Verwaltungsrichter Daum

Gerichtsschreiberin Kummler

A.________ zzt. Regionalgefängnis Bern, Genfergasse 22, 3011 Bern

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern

und

Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

betreffend Anordnung der Vorbereitungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmass­nahmengerichts vom 15. April 2015; KZM 15 547)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2015, Nr. 100.2015.122U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der nigerianische Staatsangehörige A.________, geboren am … 1996, reiste nach eigenen Angaben am 23. August 2014 in die Schweiz ein und stellte am 25. August 2014 beim damaligen Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) ein Asyl­gesuch. Nachdem er bereits früher wegen Betrugs, Urkundenfälschung und (mehrfachen) Drogenkonsums angezeigt worden war, wurde er am 24. Ja­nuar 2015 polizeilich angehalten und wegen Verdachts auf mehrfache Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung in Unter­suchungshaft versetzt. Am 14. April 2015 wurde er wegen Betäubungs­mittel­delikten von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern im Strafbe­fehls­verfahren zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- verurteilt und zuhanden des Amts für Migration und Personen­stand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), aus der Untersu­chungs­haft entlassen. Der MIDI ordnete gleichentags die Vorbereitungshaft an.

B.

Mit Entscheid vom 15. April 2015 bestätigte das ZMG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Vorbereitungshaft bis am 13. Juni 2015 unter Abweisung des Gesuchs auf Beiordnung einer amtlichen Anwältin oder eines amtlichen Anwalts.

C.

Hiergegen hat A.________ mit undatierter Eingabe (Eingang beim Ver­waltungsgericht am 17.4.2015) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzu­heben und er sei aus der Haft zu entlassen. Mit Verfügung vom 20. April 2015 hat der Instruktionsrichter die Beschwerde den übrigen Verfahrens­beteiligten zugestellt.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfah­ren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).

1.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter ande­rem einen Antrag und eine Begründung enthalten. An die Begründung wer­den praxisgemäss – und insbesondere bei Laieneingaben – keine hohen Anforderungen gestellt (BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Her­zog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). Auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen ist auf Laienein­gaben grosszügig einzutreten und der angefochtene Entscheid dahin ge­hend zu untersuchen, ob die Haftgenehmigung Bundesrecht verletzt (BGE 122 I 275 E. 3b). Immerhin wird verlangt, dass die betroffene aus­ländische Person in gedrängter Form darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sie sich wenigstens kurz mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (zum Ganzen statt vieler VGE 2014/275 vom 17.10.2014, E. 1.2). – Der Be­schwerdeführer bean­standet zwar den angefochtenen Entscheid sowie die Anordnung der Vorbereitungshaft. Er setzt sich aber mit dem angefochte­nen Entscheid nicht bzw. jedenfalls nicht in nachvollziehbarer Weise aus­einander. Ob die Beschwerde damit den ge­schilderten minimalen Begrün­dungsanforderungen genügt, erscheint frag­lich, kann mit Blick auf die fol­genden Erwägungen indes offenbleiben.

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

1.4 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa­tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

Gemäss Art. 75 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) können ausländi­sche Personen ohne Anwesenheitsrecht in Vorberei­tungshaft genommen wer­den. Die Haft kann während der Vorbereitung eines Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate angeordnet werden, um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen. Dabei muss einer der in Art. 75 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe bestehen und über die Aufenthaltsberechtigung der inhaftierten Person ist ohne Verzug zu entscheiden (Beschleunigungsgebot; Art. 75 Abs. 2 AuG). Die Admi­nistrativhaft muss ferner verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 der Bundes­verfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) und es darf kein Haftbeendigungsgrund vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AuG). Die Rechtmässigkeit und die Angemessen­heit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG spätestens nach 96 Stunden durch eine richter­liche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu über­prüfen.

3.

Der Beschwerdeführer wurde am 24. Januar 2015 polizeilich angehalten und in Untersuchungshaft versetzt; seit dem 14. April 2015 befindet er sich in Vorbereitungshaft (vgl. Haftanordnung vom 14.4.2015 [unpag. Haftakten ZMG], S. 1 f.). Das ZMG hat die Administrativhaft nach der mündlichen Verhandlung am 15. April 2015 bestätigt (Protokoll ZMG, S. 4). Die Frist zur richterlichen Überprüfung der Haftanordnung ist demnach eingehalten wor­den.

4.

Zu prüfen ist das Vorliegen eines Haftgrunds gemäss Art. 75 Abs. 1 AuG. Das ZMG erachtet den Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 Bst. g AuG als erfüllt (angefochtener Entscheid, S. 2 f.).

4.1 Gemäss Art. 75 Abs. 1 Bst. g AuG kann eine Person in Vorbe­reitungshaft genommen werden, wenn sie Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist. Nach der Rechtsprechung bewirkt eine sol­che Gefährdung – jedenfalls bei Heroin und Kokain – auch der Kleindealer, der nur mit kleinen Mengen, dafür aber vermutlich (strafrechtlich nicht zwin­gend nachweisbar) häufig bzw. wiederholt handelt (sog. «Ameisendealer» oder «Chügelischlucker»; vgl. zum früheren, aber insoweit unveränderten Recht BGE 125 II 369 E. 3b/bb; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, S. 417 ff., 458 f. N. 10.72). Es genügt hierfür, dass die betroffene Person nur wegen eines einzigen einschlägigen Delikts belangt worden ist, falls aufgrund der Umstände darauf geschlossen werden kann, dass es sich nicht um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt hat und das Risiko weite­rer Drogendelikte besteht (BGer 2C_137/2009 vom 10.3.2009, E. 4, 2A.9/2006 vom 12.1.2006, E. 2.1; Andreas Zünd, in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 75 AuG N. 10 mit Hin­weisen). Ein rechtskräftiges Strafurteil ist nicht vorausgesetzt; ein Straf­befehl, gegen den noch Einsprache erhoben werden kann (vgl. Art. 354 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozess­ordnung, StPO; SR 312.0]), genügt (vgl. Tarkan Göksu, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum AuG, 2010, Art. 75 N. 22; Andreas Zünd, a.a.O., Art. 75 AuG N. 10; zum Ganzen auch VGE 2012/51 vom 1.3.2012, E. 2.2).

4.2 Nachdem der Beschwerdeführer bereits im November 2014 sowie im Januar 2015 (unter anderem) wegen Konsums von Betäubungsmittel­delikten angezeigt worden war (vgl. Anzeigerapporte vom 21.11.2014 und 16.1.2015 [unpag. Haftakten ZMG]), wurde er am 14. April 2015 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, wegen Wider­handlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Be­täubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) unter Anrechnung der vom 24. Januar bis am 14. April 2015 erstandenen Untersuchungshaft von 81 Tagen zu einer be­dingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- verurteilt (unpag. Haftakten ZMG). Er hatte in der Zeit von 21. Dezember 2014 bis am 24. Januar 2015 Kokaingemisch erworben und besessen sowie an zwei verschiedene Personen verkauft; ausserdem gab er an eine dritte Person mehrere geringe Mengen Kokaingemisch als «Versucherli» ab. Insgesamt beläuft sich die relevante Menge Kokaingemisch auf 31 Gramm. Ange­sichts dieser strafrechtlichen Verurteilung ist nicht nur von einer einmaligen Verfehlung, sondern von wiederholtem Kauf, Besitz und sogar Handel mit harten Betäubungsmitteln über einen Zeitraum von mehr als einem Monat auszugehen. Mit dem ZMG ist unter diesen Umständen – insbesondere auch mit Blick auf die abgegebenen mehreren «Versucherli» – zudem an­zunehmen, dass der Beschwerdeführer weiter mit Drogen gehandelt hätte, wäre er nicht in Untersuchungshaft versetzt worden (angefochtener Ent­scheid, S. 3). Dagegen wendet er in seiner Beschwerde nichts ein. Er stellte sich an der Verhandlung vor dem ZMG aber auf den Standpunkt, man solle «den einen Fall erst abschliessen und dann den anderen Fall behandeln» (vgl. Protokoll ZMG, S. 2). Der Beschwerdeführer scheint inso­weit zu verkennen, dass für den in Frage stehenden Haftgrund kein rechts­kräftiges Urteil vorliegen muss (vgl. E. 4.1 hiervor). Die strafrechtliche Ver­urteilung setzt hier zwar einen Haftgrund; darüber hinaus haben aber das Administrativhaft- und das Strafverfahren miteinander nichts zu tun. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen mit keinem Wort geltend, er sei un­schuldig und deshalb zu Unrecht verurteilt worden.

4.3 Das ZMG hat demnach das Vorliegen des Haftgrunds gemäss Art. 75 Abs. 1 Bst. g AuG zu Recht bejaht. Wie bereits vor der Vorinstanz kann unter diesen Umständen offenbleiben, ob zusätzlich – wie der MIDI ursprünglich angenommen hat (vgl. Haftanordnung vom 14.4.2015, S. 3) – der Haftgrund gemäss Art. 75 Abs. 1 Bst. a AuG erfüllt wäre (u.a. Weige­rung, im Asyl- oder Wegweisungsverfahren die Identität offenzulegen). Der Beschwerdeführer hat im Asylverfahren offenbar auf entsprechende Auf­forderung bzw. Nachfristansetzung hin ohne entschuldbaren Grund keine Identitätspapiere abgegeben; allerdings konnte bei ihm ein auf eine andere Identität lautender (gefälschter) Reisepass abgefangen werden (vgl. auch Anzeigerapport vom 16.1.2015 wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Konsums von Betäubungsmitteln [unpag. Haftakten ZMG]).

5.

Die Zulässigkeit ausländerrechtlicher Haft setzt ferner deren Verhältnis­mässigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der in­haftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tra­gen ist (Art. 80 Abs. 4 AuG).

5.1 Bei einer ausländischen Person, die einen der Gründe für die An­ordnung von Vorbereitungshaft gesetzt hat (welche alle auf konkreten und gesetzlich klar umschriebenen Handlungen beruhen), ist regelmässig da­von auszugehen, dass die Inhaftierung verhältnismässig ist, zumal die Vor­bereitungshaft auf die Dauer des beschleunigt durchzuführenden Asyl­verfahrens – nach Art. 75 Abs. 1 AuG maximal sechs Monate – beschränkt bleibt (vgl. vorne E. 2; VGE 2012/312 vom 12.9.2012, E. 3.3; Thomas Hugi Yar, a.a.O., S. 450 N. 10.53).

5.2 Der Beschwerdeführer wendet in dieser Hinsicht einzig ein, er wolle in eine Unterkunft ohne Inhaftierung («camp without any form of detention») versetzt werden und dort das Asylverfahren weiterverfolgen. Soweit er hiermit geltend macht, die Inhaftierung sei mangels Erforderlich­keit nicht verhältnismässig, zielt sein Argument ins Leere: Der Haftgrund gemäss Art. 75 Abs. 1 Bst. g AuG dient insbesondere gerade dazu, weitere Straftaten durch (mutmasslich) straffällig gewordene Ausländerinnen und Ausländer zu verhindern, welche die Schweiz gegebenenfalls demnächst verlassen müssen (vgl. BGer 2C_137/2009 vom 10.3.2009, E. 4 mit Hin­weis). Inwiefern etwa die Beherbergung in einem Asylzentrum geeignet wäre, dieses Ziel zu erreichen, ist nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für weitere mildere Massnahmen, die allenfalls denkbar wären.

5.3 Andere Gründe, welche die in Frage stehende Massnahme als un­verhältnismässig erscheinen lassen könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz aner­kannter­massen über keine familiären Beziehungen und ist nach eigenen Angaben bei guter Gesundheit (vgl. Protokoll ZMG, S. 3, auch zum Folgenden). Zudem sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Haftbedingungen den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen würden; der Beschwerdeführer gab insoweit vor dem ZMG einzig zu Protokoll, dass er lieber im Gefängnis Thun als im Regionalgefängnis Bern wäre. Nicht zu beanstanden ist schliesslich die Dauer der angeordneten Vorbereitungshaft: Die vorläufige Beschränkung der Haftdauer auf zwei Monate ist angesichts des noch hängigen Asylverfahrens mit Blick auf das Beschleunigungsgebot jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zu be­anstan­den, zumal der MIDI beim SEM um superprioritäre Behandlung des Asyl­gesuchs des Beschwerdeführers ersucht hat (vgl. Haftanordnung vom 14.4.2015, S. 2).

5.4 Haftbeendigungsgründe stehen nicht zur Diskussion; insbeson­dere sind keine Gründe erkennbar, weshalb die Ausschaffung gegebenen­falls rechtlich oder tatsächlich nicht durchführbar sein soll (vgl. Art. 80 Abs. 6 Bst. a AuG). Der Entscheid des ZMG hält somit der Rechtskon­trolle stand.

6.

Aus der Rechtsschrift ergibt sich nicht klar, ob der Beschwerdeführer auch die Verweigerung der Beiordnung einer amtlichen Anwältin oder eines amt­lichen Anwalts durch das ZMG beanstandet (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3 f.). Sollte dies der Fall sein, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: In Anwendung der bundesrechtlichen Minimalgarantien (vgl. insb. Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV) ist einem bedürftigen Administrativhäftling auf dessen Gesuch hin im Haftverlängerungsverfahren nach drei Monaten in der Regel der unentgeltliche Rechtsbeistand zu gewähren (vgl. BGE 122 I 49 E. 2c/cc). Vor Ablauf dieser Zeitdauer bzw. bei der erstmaligen Haftprüfung ist eine amtliche Verbeiständung demgegenüber nicht vorbehaltlos ge­boten, sondern nur, wenn besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tat­sächlicher Natur bestehen, welche eine solche Massnahme (ausnahms­weise) rechtfertigen (BGE 139 I 206 E. 3.3, 134 I 92 E. 3.2; vgl. auch Art. 111 Abs. 2 VRPG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht er­füllt: Die Vorbereitungshaft wurde erstmals für zwei Monate angeordnet; ausserdem stellten sich im Haftprüfungsverfahren vor dem ZMG weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 i.V.m. Art. 104 VRPG). Die Prozessführung vor dem Verwaltungsgericht muss im Übrigen als aussichtslos betrachtet werden und bot auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Art. 111 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 VRPG). Ein (sinngemässes) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Anwältin oder eines amtlichen Anwalts wäre deshalb abzu­weisen (vgl. auch E. 6 hiervor).

Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern

dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht

dem Staatssekretariat für Migration

und mitzuteilen:

dem Regionalgefängnis Bern

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Keywords

preparation detentionasylum seekerdrug offensesproportionalitylegal aidrisk of reoffendingdetention reviewmigration law

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal against the detention order was admissible and sufficiently reasoned

Extracted holding

The court left open whether the minimal reasoning requirements were met, because the appeal was in any event unfounded on the merits.

Extracted reasoning

Liberal standards apply to lay submissions in immigration detention matters, but the appellant did not engage with the challenged decision in a comprehensible way.

Key legal question

Whether the statutory ground for preparation detention under Art. 75(1)(g) AuG was met

Extracted holding

Yes. The appellant had repeatedly acquired, possessed and sold cocaine mixture over more than a month, and the circumstances indicated a risk of further drug offending.

Extracted reasoning

A single non-final criminal judgment can suffice; repeated hard-drug dealing supports the conclusion that the conduct was not an isolated lapse and that further offenses were likely.

Key legal question

Whether the detention was disproportionate or otherwise unlawful

Extracted holding

No. The detention was proportionate given the detention ground, the absence of family ties, the appellant's health, the lawful detention conditions, and the limited duration.

Extracted reasoning

Preparation detention is generally proportionate where based on concrete conduct and limited to the accelerated asylum procedure; no milder measure appeared capable of preventing further offenses.

Key legal question

Whether legal aid should have been granted at first detention review

Extracted holding

No. At the first review, appointed counsel is only required in exceptional cases with special legal or factual difficulty, which was not present.

Extracted reasoning

The detention was ordered for two months and the case raised no particular complexities.

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