Refusal of residence permit upheld due to serious criminality

100 2014 54Administrative CourtApr 24, 2015Dismissed

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Omnilex summary

A Turkish national married to a Swiss citizen challenged the refusal of a residence permit and removal order based on welfare dependence and, above all, a final three-year sentence for aggravated robbery and other offences. The court held that the long-term custodial sentence triggered the withdrawal ground under the Foreign Nationals Act and that the proportionality balance favored the public interest in safety and order over the couple’s private interests. It also found that return to Turkey was reasonable and that the appeal had been hopeless, so free legal aid was refused. The appeal was dismissed and costs of CHF 500 were imposed.

Omnilex headnote

Art. 42, 51 Abs. 1 lit. b, 63 Abs. 1 lit. a und c, 62 lit. b, 96 AuG; Art. 5 Abs. 2 und 36 BV, Art. 8 EMRK; family reunification and refusal of a residence permit where a withdrawal ground exists. A custodial sentence exceeding one year constitutes a long-term sentence irrespective of the manner of execution, provided the criminal judgment is final. When balancing interests, serious and repeated criminal conduct, ongoing risk of reoffending, and failed economic and social integration may outweigh the spouse’s interest in family life in Switzerland. The length of stay is of reduced weight where the foreign national never held an ordinary residence permit. If the appeal is manifestly devoid of merit, free legal aid is to be refused (consid. 2-6).

Full text

100.2014.54U

HER/HLO/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 24. April 2015

Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichter Müller, Verwaltungsrichterin Steinmann

Gerichtsschreiberin Hostettler

  1. A.________, zzt. Anstalten Witzwil, 3236 Gampelen

2.B.________ beide vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdeführende

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern

sowie

Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7

betreffend Familiennachzug; Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung infolge Sozialhilfeabhängigkeit und Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 24. Januar 2014; BD 052/13)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2015, Nr. 100.2014.54U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________, Kurde, ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist am … 1984 geboren und reiste im September 1988 im Alter von vier Jahren zusammen mit seiner Mutter und drei Geschwistern zum be­reits seit No­vem­ber 1987 hier weilenden Vater in die Schweiz ein. Das Asyl­gesuch der Familie wurde abgewiesen, jedoch wurden die Eltern … unter Einbezug der Kinder wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg­weisung am 24. März 1992 vorläufig aufgenommen. Auf Ersuchen des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt, wo A.________ da­mals wohnhaft war, hob das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staats­sekretariat für Migration [SEM]) mit Verfügung vom 10. August 2010 bzw. mit Wiedererwägung vom 1. Oktober 2010 die vorläufige Aufnahme von A.________ wegen mehrfacher Gesetzesverstösse auf. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 20. Juli 2012 ab.

Am 12. Dezember 2011 heiratete A.________ die Schweizerin B.________ (geb. …1979) und nahm in der Folge in der Einwohner­gemeinde (EG) Bern Wohnsitz. B.________ stellte am 21. Feb­ruar 2012 ein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an A.________ im Familiennachzug. Am 14. Mai 2012 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt A.________ unter anderem wegen Raubes (besondere Ge­fährlichkeit) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.--.

Mit Verfügung vom 14. Februar 2013 verweigerte die EG Bern, Einwohner­dienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern (EMF), A.________ wegen Sozialhilfeabhängigkeit und Straffälligkeit die Erteilung einer Aufent­haltsbewilligung, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Aus­reisefrist auf den 31. März 2013 an.

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 15. März 2013 Beschwer­de bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese stellte mit Verfügung vom 26. Juli 2013 die Beteiligung von B.________ als Partei am Verfahren fest. Mit Entscheid vom 24. Januar 2014 wies sie die Beschwerde ab und setzte A.________ eine neue Ausreise­frist bis zum 10. März 2014. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um un­entgeltliche Rechtspflege gut.

C.

Am 26. Februar 2014haben A.________ und B.________ gegen den Entscheid der POM Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und A.________ sei die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei der Ent­scheid der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an sie zurückzuweisen. Zugleich ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des bisherigen Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt.

Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 6. März 2014 die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines förmlichen Antrags. Am 4. April 2014 brachte A.________ ein weiteres Dokument bei.

Auf Nachfrage der Instruktionsrichterin bestätigte das Strafgericht Basel-Stadt am 9. Juli 2014 die Rechtskraft des gegen A.________ am 14. Mai 2012 ausgefällten Strafurteils und liess dem Verwaltungsgericht den Ent­scheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. Dezem­ber 2013 betreffend Rückzug der Berufung gegen erwähntes Strafurteil zukommen. Mit Verfügung vom 14. Juli 2014 gewährte die Instruktions­richterin dem Ehepaar … mit Blick auf das Vorliegen des Widerrufs­grunds der längerfristigen Freiheitsstrafe das rechtliche Gehör. Am 12. Sep­tember 2014 orientierte die städtische Ausländerbehörde das Gericht, dass A.________ sich seit dem 18. August 2014 im Strafvollzug in den Anstalten Witzwil befindet. Die Eheleute … reichten am 19. Sep­tember 2014 weitere Unterlagen ein, ohne sich explizit zum Widerrufsgrund der Straffälligkeit zu äussern. Mit Schlussbemerkungen vom 27. Oktober 2014 halten sie an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanz­lichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und frist­gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

Umstritten sind die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und die Weg­weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz.

2.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen (und umgekehrt) haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthalts­bewilli­gung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Bundes­gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Die Ansprüche nach Art. 42 AuG erlöschen, wenn Wider­rufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 Bst. b AuG).Ein ausländerrechtlicher Widerrufs- bzw. Erlöschensgrund liegt insbeson­dere dann vor, wenn eine ausländische Person dauerhaft und in erhebli­chem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 Bst. c AuG) oder wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG). Als «längerfristig» gilt eine Frei­heitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet, und zwar unabhängig davon, ob sie bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist. Voraus­gesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BGE 139 I 145 E. 2.1; BVR 2013 S. 543 E. 3.1).

2.2 Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizerin verheiratet und lebte bis zum Eintritt in die Straf­vollzugsanstalt mit ihr zusammen (vgl. vorne Bst. A und C). Am 14. Mai 2012 wurde er vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Raubes (besondere Gefährlichkeit), der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, mehr­facher Vergehen gegen das Waffengesetz sowie Übertretung desselben zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren ver­urteilt (vgl. Akten EMF pag. 55). Im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Ver­fahrens wurde aktenkundig, dass dieses Urteil rechtskräftig ist (vorne Bst. C; act 9 und 9A). Der Beschwer­deführer hat damit den Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG gesetzt. Für das Verwaltungsgericht ist der Sachverhalt im Zeitpunkt seines Entscheids massgebend (Art. 25 VRPG; BVR 2011 S. 107 E. 4.3.2; Merkli/Aeschli­mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 25 N. 2). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 20a Abs. 1 VRPG). Folglich kann es die Begründung der Vorinstanz teilweise oder ganz durch seine eigene ersetzen, wenn es zum gleichen Ergebnis wie diese gelangt (sog. Substitution der Motive; vgl. statt vieler BVR 2013 S. 521 E. 2.4 mit Hin­weisen). Da der Widerrufsgrund der Straffälligkeit erfüllt ist, muss das Ver­waltungsgericht den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit – wo­von die Vorinstanz ausgegangen ist (angefochtener Entscheid E. 5) und was der Beschwerdeführer nicht bestreitet – nicht vertieft behandeln. Alle­mal darf das öffentliche Interesse an der Selbsterhaltungsfähigkeit des Be­schwerdeführers in die Interessenabwägung einfliessen.

3.

Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1 AuG nicht, erachtet aber die Verweigerung der Aufent­haltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung als unverhältnis­mässig.

3.1 Als ausländischem Ehegatten einer Schweizer Bürgerin darf die Bewilligung dem Beschwerdeführer nur dann verweigert werden, wenn die Massnahme aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenab­wägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfas­sung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Demnach sind die öffentlichen Inte­ressen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicher­heit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu be­rücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzel­fall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegen­über der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehöri­gen drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5; BVR 2013 S. 543 E. 4.1 mit Hinweisen). Wird durch die Entfernungsmassnahme wie hier die weitere Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Euro­päischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. etwa BGE 139 I 145 E. 2.2 und 2.4, 31 E. 2.3.3, 16 E. 2.2.2 je mit Hinweisen auf die EGMR-Praxis, 137 I 247 E. 4.1, 135 I 143 E. 1.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1 mit Hin­weisen).

3.2 Zum öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Aufenthalts­bewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ergibt sich was folgt:

3.2.1 Zuletzt verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt den Beschwerde­führer am 14. Mai 2012 gestützt auf Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 des Schweizeri­schen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wegen qualifizierten Raubes (besondere Gefährlichkeit durch Schusswaffengebrauch; Akten EMF pag. 53 ff., 63). Zum Verschulden hielt es fest, der Beschwerdeführer habe sein Opfer massiv bedroht, sei äusserst hartnäckig vorgegangen, habe versucht, das Entdeckungsrisiko durch das Tragen von zwei Kleiderschich­ten sowie der Fahrt über die Landesgrenze nach Frankreich zu minimieren, habe das Fahrzeug des Opfers zur Flucht entwendet und die verwendete Schusswaffe wenige Wochen vor der Tat getestet, was auf ein nicht uner­hebliches Mass an Gewaltbereitschaft hinweise. Das Strafgericht erkennt ein offenkundig finanzielles Interesse als Motiv sowie zugleich ein gewisses Geltungsbedürfnis insoweit, als der Beschwerdeführer seinem Umfeld mit dem Raub habe beweisen wollen, zu «mutigen» Taten fähig zu sein (vgl. zum Ganzen Akten EMF pag. 61). – Aufgrund des Gesagten ist allein we­gen dieser Verurteilung von einem schweren Verschulden des Beschwer­deführers auszugehen. Des Weiteren gehört ein Raub, wie ihn der Be­schwerdeführer begangen hat, zu den Anlasstaten, die gemäss Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV zum Verlust aller Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz führen. Auch wenn diese Bestimmung nicht unmittelbar anwend­bar ist, ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen im Rah­men der Interessenabwägung insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 145 E. 2.5, 31 E. 2.3.2; BGer 2C_734/2014 vom 2.2.2015, E. 3.2, 2C_514/2014 vom 8.12.2014, E. 2.2). Bereits vor dem Raub war der Beschwerdeführer immer wieder straffällig geworden. Er wurde fünfmal (2005, 2006 und 2009) wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. De­zem­ber 1958 (SVG; SR 741.01) zu insgesamt drei Bussen zwischen Fr. 300.-- und Fr. 1ʹ000.--, einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen sowie zu 90 Tagen Gefängnis verurteilt (Akten Migrationsamt Basel-Stadt [MA BS] pag. 39 f., 43 f., 49). Aktenkundig ist zudem eine ausländerrechtliche Ver­warnung wegen Arbeitens ohne Bewilligung im Jahr 2007 (Akten MA BS pag. 66 f.). Weiter findet sich in den Akten ein Strafbefehl aus dem Jahr 2008 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das zwischenzeitlich nicht mehr in Kraft stehende Transportgesetz (Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über den Transport im öffentlichen Verkehr; AS 1986 1974; Akten MA BS pag. 79 f.). Am 29. Januar 2010 schliesslich verurteilte das Straf­gericht Basel-Stadt den Beschwerdeführer wegen mehrfacher einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (Akten MA BS pag. 163). Mit diesen Delikten hat der Beschwerdeführer zusätzlich ein schweres Verschulden auf sich geladen (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 7d). Wie die Vor­instanz zu Recht festhält, hat er sich von diesen Strafurteilen nicht be­eindrucken lassen und scheint nicht willens oder fähig, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Die Schwere seiner Straftaten nahm im Zeitver­lauf überdies stetig zu. Von Delinquenz als Jugendlicher oder junger Er­wachsener (vgl. Beschwerde S. 9) kann jedenfalls bei den mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz und beim Raub, Delikte, die der Be­schwer­deführer rund 26-jährig Ende 2009/Anfang 2010 bzw. in der Nacht vom 17. auf den 18. Februar 2010 begangen hat (vgl. Urteil vom 14.5.2012, Akten EMF pag. 74 f.), keine Rede sein. Folglich besteht ein ganz er­hebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, ihn aus der Schweiz wegzu­weisen (vgl. dazu BGE 137 II 297 E. 3.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit weite­ren Hinweisen).

3.2.2 Die Vorinstanz geht – die letzte Verurteilung wegen Raubes noch nicht berücksichtigt – von einem gewissen Risiko der erneuten Straffällig­keit des Beschwerdeführers aus (vgl. angefochtener Entscheid E. 6a und 7d). Hiergegen bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sich seit vierein­halb Jahren strafrechtlich nichts mehr zu Schulden kommen lassen (Be­schwerde S. 7, Eingabe vom 19.9.2014 Rz. 2). Die Straftaten, welche der Verurteilung vom 14. Mai 2012 zugrunde liegen, hat der Beschwerdeführer Ende 2009 bis Februar 2010 begangen (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Allein aus der seither vergangenen Zeit kann allerdings nicht geschlossen werden, es bestehe keine Rückfallgefahr mehr, zumal das Wohlverhalten des Be­schwerdeführers stark zu relativieren ist: Mit der wegen Betäubungsmittel-Delinquenz am 29. Januar 2010 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten wurde ihm eine Probezeit von drei Jahren auferlegt (Akten MA BS pag. 163). Klagloses Verhalten wird in der Probezeit allgemein er­wartet und erlaubt kaum Rückschlüsse auf die Bewährung nach Ablauf dieser Zeitspanne (BGE 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BGer 2C_586/2013 vom 3.12.2013, E. 3.2.1). Genannte Verurteilung hat den Beschwerdeführer freilich nicht davon abgehalten, nur kurze Zeit spä­ter – am 17. bzw. 18. Februar 2010 – einen Raub zu begehen (Akten EMF pag. 74). Am 1. Oktober 2010 verfügte das BFM sodann in Wiedererwä­gung der Verfügung vom 10. August 2010 die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers (MA BS pag. 240 ff. und 253 ff.); das diesbezügliche Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde aufgrund des zwischenzeitlich hängigen Strafverfahrens wegen Rau­bes sistiert (Akten EMF pag. 109 f.). Seit Februar 2012 ist das Verfahren betreffend Bewilligung des Aufenthalts hängig (vorne Bst. A; Akten EMF pag. 10 ff.). Demnach bestand für den Beschwerdeführer seit Sommer 2010 konkret die Gefahr einer Wegweisung aus der Schweiz, weshalb er unter Druck stand, sich an die Rechtsordnung zu halten. Seit dem 18. August 2014 befindet er sich im Strafvollzug in den Anstalten Witzwil (act. 13A). Bei schweren Straftaten, wie sie hier in Frage stehen, muss an­gesichts der von diesen Delikten ausgehenden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 31 E. 2.3.2). Aufgrund der Mehrfachdelinquenz über mehrere Jahre sowie der zunehmenden Schwere der verübten Straftaten ist mit der Vorinstanz von einem gewissen nicht hinnehmbaren Restrisiko einer erneuten Straffälligkeit auszugehen. Im Übrigen dürfen im Anwendungsbereich des AuG auch generalpräven­tive Überlegungen mitberücksichtigt werden (BGE 130 II 176 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1; jüngst statt vieler etwa BGer 2C_1195/2013 vom 4.7.2014, E. 4.4).

3.2.3 In Berücksichtigung des schweren Verschuldens, der wiederholten Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie des Restrisi­kos erneuter Delinquenz ist ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Be­schwerdeführers aus der Schweiz zu bejahen. Ein weiteres gewichtiges öffentliches Interesse an diesen Anordnungen besteht zudem in der lang­jährigen Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers (vgl. dazu hinten E. 3.3.1).

3.3 Diesen öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme sind die privaten Interessen an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz gegenüberzustellen. – Die Vorinstanz gewichtete die öffentlichen Interessen bereits ohne Berücksichtigung seiner Verurteilung zu einer Frei­heitsstrafe von drei Jahren stärker als die gegenläufigen privaten Interes­sen. Die Beschwerdeführenden rügen eine nicht pflichtgemässe Inte­ressen­abwägung (Beschwerde S. 8). Inwiefern diese Abwägung auch im Licht des im verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergänzten Sachverhalts rechtsfehlerhaft sein soll, legen sie indessen nicht substantiiert dar.

3.3.1 Der Beschwerdeführer reiste am 14. September 1988 in die Schweiz ein (Akten EMF pag. 188). Die Aufenthaltsdauer von knapp 25 Jahren im Zeitpunkt der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung durch die EMF ist indes zu relativieren. Das Asylgesuch der Familie des Beschwer­de­führers wurde im Jahr 1992 abgewiesen. Infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung wurde die Familie vorläufig aufgenommen (vorne Bst. A; Akten EMF pag. 188). Die vorläufige Aufnahme wird verfügt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 83 Abs. 1 AuG). Sie ist eine – grundsätzlich zeitlich beschränkte – Ersatzmassnahme, welche neben die Wegweisung tritt und deren Bestand nicht berührt. Die vorläufige Aufnahme bildet keine Auf­enthaltsbewilligung, sondern einen vorübergehenden Status, der die An­wesenheit regelt, solange der Wegweisungsvollzug aus den genannten Gründen ausgeschlossen ist (BGE 138 I 246 E. 2.3, 137 II 305 E. 3.1). Der Beschwerdeführer war somit nie im Besitz eines ordentlichen Aufenthalts­titels und musste jederzeit mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme rechnen. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2010 hob das BFM die vorläufige Aufnahme denn auch auf (vgl. vorne Bst. A sowie E. 3.2.2). In Bezug auf die Integration des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz ihm einzig die guten Kenntnisse der deutschen Sprache zugute, ansonsten geht sie von einer fehlenden wirtschaftlichen, beruflichen und mangelnden sozialen In­tegration aus (angefochtener Entscheid E. 7f und g). Bezüglich der beruf­lichen Integration hält die Vorinstanz zutreffend fest, der Beschwerdeführer habe sich nie ernsthaft für sein berufliches Fortkommen und die Eingliede­rung in die hiesige Arbeitswelt eingesetzt (angefochtener Entscheid E. 7b). Nach Abschluss seiner Anlehre als Verkaufshelfer vermochte sich der Be­schwerdeführer nie länger als ein paar Monate an einer Arbeitsstelle zu halten (Akten MA BS pag. 55, 69, 72, 75, 86-87, 93; Akten EMF pag. 172; Eingabe an die POM vom 11.7.2013 Beilage 6; act. 8A; act. 14A). In der Folge war er seit dem Jahr 2004 nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. Von Juli 2004 bis April 2012 bezog der Be­schwer­deführer von der Stadt Basel wirtschaftliche Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 102ʹ728.70 (Akten EMF pag. 25). Die EG Bern leistete bis zum Erlass der Verfügung der EMF vom 14. Februar 2013 ebenfalls Unter­stützung in der Höhe von Fr. 9ʹ417.75 (Akten EMF pag. 155). Der Ein­wand des Beschwerdeführers, er verfüge ab März 2014 über eine feste Arbeits­stelle und beziehe seit Mai 2014 keine Sozialhilfe mehr (Be­schwerde S. 7; Eingabe vom 19.9.2014 Rz. 1), hilft ihm nicht. Zunächst handelte es sich bei der Arbeitsstelle um eine Anstellung im Stundenlohn, die von April bis August 2014 befristet war (act. 8A). Zudem befindet sich der Beschwerde­führer seit dem 18. August 2014 im Strafvollzug (vgl. vorne E. 3.2.2) und wird seither wieder vom Sozialdienst der EG Bern unter­stützt (act. 18). Entgegen seiner Ansicht vermag die blosse Möglich­keit, in ein paar Mona­ten ins Arbeitsexternat wechseln zu können (Eingabe vom 19.9.2014 Rz. 1), eine Ablösung von der Sozialhilfe nicht zu belegen. Hinzu kommt die Verschuldung des Beschwerdeführers. Per Juli 2013 ist er beim Be­treibungs­amt des Kantons Basel-Stadt mit 13 offenen Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 11ʹ750.05 sowie drei Betreibungen von insgesamt Fr. 2ʹ241.85 und beim Be­treibungsamt Bern-Mittelland mit zwei offenen Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 1ʹ536.70 sowie zwei Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 1ʹ232.45 ver­zeichnet (Eingabe an die POM vom 11.7.2013 Beilagen 9 und 10). Ange­sichts dessen ist auch seine * wirtschaft­liche* Eingliederung als misslungen zu be­trachten. Schliesslich wird nicht geltend gemacht und ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Be­schwer­deführer in * sozialer* Hinsicht über seine Ehe hinaus gut integriert wäre. Nach dem Gesagten ist die Beurtei­lung der Vorinstanz, die Integra­tion des Beschwerdeführers sei insgesamt als nicht gelungenen zu be­trachten, nicht zu beanstanden.

3.3.2 Zu würdigen sind weiter die den Beschwerdeführenden im Fall einer Verweigerung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung drohenden Nach­teile. Diese bestehen hauptsächlich in der Trennung der Eheleute.

Die Beschwerdeführenden haben am 12. Dezember 2011 in Basel geheira­tet (Akten EMF pag. 10). Die Beschwerdeführerin brachte Kinder aus frühe­ren Beziehungen mit in die Ehe, gemeinsame Kinder hat das Paar nicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden hat die Vorinstanz ihre Interessen entsprechend gewürdigt (angefochtener Entscheid E. 7e). Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführerin und ihren Kindern eine Aus­reise in die Türkei nicht zumutbar erscheint. Die Wegweisung des Be­schwerdeführers hätte demnach wohl die örtliche Trennung des nunmehr seit drei Jahren verheirateten Paars zur Folge und würde beide hart treffen. Dem kommt vorliegend indes kein entscheidendes Gewicht zu. Einerseits lebt das Ehepaar aufgrund des Strafvollzugs des Beschwerdeführers seit August 2014 ohnehin nicht in gemeinsamem Haushalt. Andererseits und vor allem hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, die Eheleute hätten im Zeitpunkt ihrer Verheiratung aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit, der Straf­erkenntnisse, des hängigen Strafverfahrens und der damit drohenden Entfernungsmassnahme nicht damit rechnen können, die eheliche Bezie­hung in der Schweiz zu leben. Weshalb diese Feststellung abwegig und absurd sein soll (vgl. Beschwerde S. 6 und 8), ist nicht erkennbar. Die Be­schwerdeführenden durften durchaus heiraten; sie konnten sich aber nicht darauf verlassen, ihre Ehe in der Schweiz leben zu können (vgl. dazu BGE 139 I 31 E. 3.2). Insgesamt hat die Vorinstanz den Anspruch der Be­schwerdeführenden auf Schutz ihres Familienlebens nach Art. 42 AuG, Art. 8 EMRK und Art. 13 BV anerkannt und ihr Interesse, die Ehe in der Schweiz – der Beschwerdeführer zusammen mit den Kindern seiner Frau –, zu leben, in rechtskonformer Weise berücksichtigt.

3.3.3 Die Vorinstanz erwog weiter, die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei sei möglich und zumutbar. Sie führt aus, der Beschwerde­führer habe die ersten vier Lebensjahre in der Türkei verbracht und verfüge über mündliche Kenntnisse der dort gesprochenen Sprache. Da es sich um seine Muttersprache handle, dürfte er mit der Kultur und den Gepflogen­heiten bekannt sein (angefochtener Entscheid E. 7g). Dem setzt der Be­schwerdeführer nichts substantiiert entgegen. Auch wenn er seine Mutter­sprache wieder richtig erlernen müsste (vgl. Beschwerde S. 6), kann dem­nach nicht gesagt werden, ihn verbinde nichts anderes als die blosse Staats­bürgerschaft mit seinem Heimatland. Die Vorinstanz geht überdies davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Wegweisung sein Beziehungsnetz gesamthaft neu aufbauen müsste, dies aber innert ver­tretbarer Frist gelingen sollte. Im Übrigen anerkennt sie die anfänglichen Schwierigkeiten und Hürden, mit denen er bei seiner Rückkehr konfrontiert wäre (angefochtener Entscheid E. 7g). Die Beschwerdeführenden bringen auch insoweit nichts vor, was diese Feststellungen als unzutreffend er­scheinen lassen würde (vgl. Beschwerde S. 6, Eingabe vom 19.9.2014 Rz. 4). Als arbeitsfähiger gesunder Mann anfangs dreissig ist der Be­schwerdeführer im Zeitpunkt seiner bedingten Entlassung aus dem Straf­vollzug (Juli 2016; act. 13A) grundsätzlich in der Lage, in der Türkei einer Arbeit nachzugehen. Wohl trifft zu, dass die dortigen Lebensumstände und die wirtschaftliche Situation schwieriger sind als in der Schweiz. Darin lie­gen freilich keine spezifischen persönlichen Umstände, welche eine Aus­reise als unzumutbar erscheinen liessen, zumal hiervon nicht allein der Beschwerdeführer, sondern vielmehr die gesamte dort lebende Bevölke­rung betroffen ist (BGer 2C_374/2013 vom 8.1.2014, E. 2.6; VGE 2014/339 vom 23.3.2015, E. 4.4.1 [noch nicht rechtskräftig]). Im Übrigen hat bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Juli 2012 im Zuge der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei bejaht (Akten EMF pag. 77 ff., 81). Es ist nach dem Erwogenen davon auszugehen, dass seiner beruflichen und sozialen Integration im Heimatland keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen.

3.3.4 Die privaten Interessen der Beschwerdeführenden bestehen zusam­menfassend darin, dass sie im Fall der Wegweisung ihre Ehe infolge der örtlichen Trennung nur noch beschränkt leben können und der Beschwer­deführer in der Türkei ein neues Leben aufbauen muss. Zu berücksichtigen sind aber die nicht gelungene Integration des Beschwerdeführers sowie die Zumutbarkeit einer Rückkehr in sein Heimatland. Nach dem Ausgeführten beging die Vorinstanz keinen Rechtsfehler, wenn sie in Würdigung aller rechtserheblichen Umstände die privaten Interessen des Beschwerde­führers am Verbleib in der Schweiz nicht allzu stark gewichtet hat.

3.4 Gesamthaft betrachtet überwiegen die massgeblichen öffentlichen Interessen die privaten Interessen am weiteren Verbleib des Beschwerde­führers in der Schweiz. Die Beurteilung der Vorinstanz, wonach die Ver­weigerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung verhältnismäs­sig sind, ist sowohl mit Blick auf Art. 42 AuG als auch auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht zu beanstanden. Dass der Wegweisungsvollzug unzuläs­sig sein könnte, bringen die Beschwerdeführenden nicht vor und wurde bereits durch das Bundesverwaltungsgericht verneint (Akten EMF pag. 77 ff., 80 f.).

4.

Vorliegend fällt auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 33 Abs. 1 AuG ausser Betracht: Die Verlängerung einer Aufenthalts­bewilligung nach Ermessen ist nach Art. 33 Abs. 3 AuG ausgeschlossen, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt und sich der Bewilligungswiderruf als verhältnismässig erweist (vgl. BVR 2011 S. 289 E. 6; BGer 2C_711/2011 vom 27.3.2012, E. 3.2). Was hinsichtlich der Verlängerung einer Aufent­haltsbewilligung gilt, hat unter denselben Voraussetzungen (vgl. vorne E. 2.1 [Widerrufsgrund] und E. 3 [Verhältnismässigkeit]) umso mehr für deren erstmalige * Erteilung* zu gelten.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz gesetzte Ausreisefrist ist abgelaufen. Es wäre ihm daher grundsätzlich durch das Verwaltungsgericht eine neue Frist zu setzen. Allerdings befindet er sich zurzeit im Strafvollzug (vorne Bst. C). Bei dieser Sachlage verzichtet das Verwaltungsgericht da­rauf, eine bestimmte Ausreisefrist festzulegen (vgl. BVR 2008 S. 193 E. 8; VGE 2012/454 vom 7.8.2014, E. 8 [bestätigt durch BGer 2C_818/2014 vom 14.3.2015], 2010/84 vom 23.8.2012, E. 6). Es wird Sache der zuständigen Ausländer­behörde sein, den Zeitpunkt der Ausreise zu bestimmen, wenn aus Sicht der Strafvollzugsbehörden die Anwesenheit des Beschwerde­führers in der Schweiz nicht mehr erforderlich ist.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführenden grundsätzlich kostenpflichtig und haben keinen An­spruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Sie haben indes um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres bisherigen Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht.

6.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei­chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Ver­hältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus­tragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.2, 129 I 129 E. 2.3.1). Die Aussichtslosigkeit beurteilt sich zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.

6.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss als von vornherein aus­sichtslos bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer war nie im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (vorne E. 3.3.1), weshalb bei ihm nicht der eher grosszügige Massstab, der praxisgemäss bei Ausländerinnen und Aus­ländern der zweiten Generation gilt (vgl. VGE 2014/339 vom 23.3.2015, E. 7, zur Publ. bestimmt [noch nicht rechtskräftig]), zur Anwendung gelangt, auch wenn er sich sehr lange in der Schweiz aufhält. Zwar verweigerte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung wegen Sozial­hilfeabhängigkeit und früherer strafrechtlicher Verurteilungen; er selber wusste aber im Zeitpunkt der Einreichung der Verwaltungs­gerichts­beschwerde samt Gesuch (26.2.2014) angesichts des Entscheids des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. Dezember 2013, mit dem die Berufung sowie die Anschlussberufung als erledigt abgeschrieben wurden (act. 9A), um die Rechtskraft des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Mai 2012 und damit darum, dass er (auch) den Wider­rufsgrund der Straffälligkeit erfüllt. Angesichts des damals bevorstehenden Strafvollzugs, den der Beschwerdeführer zwischenzeitlich angetreten hat, war das Jobangebot, mit dem er sich von der Sozialhilfe ablösen wollte (vgl. Beschwerde S. 9 f.), unbehelflich. Insgesamt besteht vorliegend seitens des öffentlichen Interesses an der strittigen ausländerrechtlichen Massnahme eine Vielzahl negativer Indikatoren (insb. über mehrere Jahre begangene, zunehmend schwerwiegendere Straftaten, hohes Strafmass der während laufender Probezeit begangenen jüngsten Straftaten, eine gewisse Rückfallgefahr sowie eine nicht unerhebliche Sozialhilfe­abhängig­keit). Dem stehen auf privater Seite abgesehen von einer langen Aufent­haltsdauer, die stark zu relativieren ist, da der Beschwerdeführer nie im Besitz eines ordentlichen Aufenthaltstitels war, keine gewichtigen Inte­ressen gegenüber. Wohl sind die Beschwerdeführenden seit Dezember 2011 verheiratet; sie mussten im Zeitpunkt der Verheiratung aber damit rechnen, ihre Ehe gegebenenfalls nicht in der Schweiz leben zu können, auch haben sie keine gemeinsamen Kinder. Von einer gelungenen In­tegration des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse kann unter verschiedenen Gesichtspunkten nicht die Rede sein. Weiter erscheint die Rückkehr und Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Heimatland als zumutbar. Die Vorinstanz, die den Beschwerdeführenden die unent­geltliche Rechtspflege gewährt hat, hat denn auch im angefochtenen Entscheid umfassend und sorgfältig begründet, weshalb die Bewilligungs­verweigerung verhältnismässig ist. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (vgl. BGer 2C_872/2011 vom 19.1.2012, E. 4; VGE 2012/334 vom 20.11.2013, E. 9.2 [bestätigt durch BGer 2C_8/2014 vom 8.1.2015]). Gegen die Erwägungen der Vorinstanz bringen die Be­schwerde­führenden nichts wesentlich Neues vor; ihre Argumente er­schöpfen sich vielmehr im Hinweis auf die Aufenthaltsdauer des Beschwer­de­führers, die geplante, aber nicht erfolgte Ablösung von der Sozialhilfe sowie auf ihre Ehe. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, die Gewinn- und Verlustaussichten hätten sich im Zeitpunkt der Gesuchsein­reichung ungefähr die Waage gehalten bzw. jene wären nur geringfügig kleiner als diese. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit ab­zuweisen.

6.4 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Rahmen des Endentscheids befunden wird und die Beschwerdeführenden deshalb keine Gelegenheit hatten, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxis­gemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Die Beschwerdeführenden haften für die Kosten solidarisch (Art. 106 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden den Beschwer­de­führenden auferlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

den Beschwerdeführenden

der Polizei und Militärdirektion des Kantons Bern

der Einwohnergemeinde Bern

dem Staatssekretariat für Migration

und mitzuteilen:

dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bevölkerungsdienste und Migration, Strafvollzug

Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Keywords

family reunificationresidence permitcriminalitysocial assistanceproportionalitypublic safetyreoffending riskfree legal aidremoval order

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the applicant had a right to a residence permit through family reunification despite withdrawal grounds.

Extracted holding

The right to a permit under family reunification lapsed because a qualifying withdrawal ground was met: a final sentence to a long-term custodial term.

Extracted reasoning

A prison sentence exceeding one year qualifies as long-term, regardless of suspension. The criminal judgment was final, so Art. 63(1)(a) in connection with Art. 62(b) AuG applied.

Key legal question

Whether refusing the residence permit and ordering removal was proportionate.

Extracted holding

The measure was proportionate in light of the very serious and repeated criminal conduct, the ongoing risk of reoffending, the lack of successful integration, and the public interest in self-sufficiency.

Extracted reasoning

The court balanced public safety, repeated delinquency, welfare dependence, and limited private interests in family life. The marriage and long stay did not outweigh the significant security interest, and return to Turkey was deemed reasonable.

Key legal question

Whether the applicants were entitled to free legal aid on appeal.

Extracted holding

Free legal aid was denied because the appeal had no realistic chance of success at the time of filing.

Extracted reasoning

Given the final criminal conviction, the serious public interests, and the weak private interests, the proceedings were hopeless from the outset.

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