Detention for removal upheld despite family and health objections

100 2014 53Administrative CourtMar 4, 2014Dismissed

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Omnilex summary

The detained Nigerian appellant challenged the cantonal detention court’s confirmation of removal detention. He argued that no valid detention ground existed, that he wished to leave for Germany or Italy, and that family and health considerations made detention disproportionate. The court held that the appellant had re-entered Switzerland in breach of an entry ban, that the relevant detention ground under the AuG was met, and that neither family circumstances nor asserted health problems justified release. Less severe measures were inadequate, the detention period remained lawful, and removal enforcement was being pursued diligently. The appeal was dismissed and costs were imposed on the appellant.

Omnilex headnote

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG; Art. 80 Abs. 4 und 6 AuG; removal detention based on re-entry despite entry ban. A foreign national who re-enters Switzerland in breach of an existing entry ban may be placed in removal detention if immediate removal is not possible. The detention must remain proportionate, but family ties do not preclude detention where lawful onward travel is not shown and the family is not left unsupported; health complaints justify release only if detention becomes intolerable, while authorities must ensure adequate medical care (consid. 5–6). Less severe measures are excluded where they cannot secure removal, and detention is lawful only if pursued with due diligence and within statutory duration limits.

Full text

100.2014.53U

KEP/GEU/LIR

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 4. März 2014

Verwaltungsrichter Keller

Gerichtsschreiberin Geiser Keller

A.________ zzt. Regionalgefängnis Bern, Genfergasse 22, 3011 Bern

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde Biel Dienststelle Bevölkerung, Bereich Ausland, Neuengasse 28, 2502 Biel/Bienne

und

Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Februar 2014; KZM 14 220)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2014, Nr. 100.2014.53U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der nigerianische Staatsangehörige A.________ (geb. am ….1986) durchlief in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren und wurde am 15. November 2012 im Dublin-Verfahren nach Italien überstellt. Am 22. Oktober 2012 verfügte das Bundesamt für Migration (BFM) gegen ihn ein ab 15. November 2012 bis 14. November 2015 gültiges Einreiseverbot.

Am 3. Februar 2014 reiste A.________ erneut in die Schweiz ein und wurde beim Grenzübertritt in Brogeda bei Chiasso angehalten. Gleichen­tags wurde er zur Verbüssung einer wegen rechtwidrigen Aufenthalts mit Strafmandat vom 25. Oktober 2012 verhängten Freiheitsstrafe von 20 Ta­gen in den Strafvollzug versetzt. Am 14. Februar 2014 wies die Einwohner­gemeinde (EG) Biel A.________ unter Anordnung der sofortigen Voll­streckbarkeit aus der Schweiz weg und ordnete die Ausschaffungshaft an. Am 17. Februar 2014 stellte die EG Biel beim kantonalen Zwangsmassnah­mengericht (ZMG) Antrag um Überprüfung der Anordnung der Ausschaf­fungshaft ab 23. Februar 2014.

B.

Mit Entscheid vom 20. Februar 2014 bestätigte das ZMG nach mündlicher Verhandlung die Ausschaffungshaft bis zum 22. Mai 2014.

C.

Dagegen hat A.________ am 23. Februar 2014 (Eingang: 26.2.2014) Verwaltungsgerichtsbe­schwerde erhoben. Er beantragt, er sei aus der Haft zu entlassen.

Mit Verfügung vom 26. Februar 2014 hat der Instruktionsrichter die Be­schwerde den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständig­keit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi­sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungs­haft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG ge­nannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnis­mässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) und es darf kein Haftbeendigungsgrund vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AuG). Dabei sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

3.

Der Beschwerdeführer befand sich bis zum 23. Februar 2014 im Strafvoll­zug (Vollzugsauftrag/Einweisungsverfügung vom 6.2.2014, unpag. Haftak­ten ZMG; vorne Bst. A). Das ZMG bestätigte die Haft am 20. Februar 2014 nach einer mündlichen Verhandlung (vorne Bst. B; vgl. auch unpag. Haftak­ten ZMG). Die Frist zur richterlichen Überprüfung der Ausschaffungshaft ist somit eingehalten.

4.

Das BFM ist am 10. September 2012 auf das Asylgesuch des Beschwerde­führers in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht eingetreten und hat ihn aus der Schweiz weggewiesen. Am 15. November 2012 wurde er nach Italien über­stellt (vorne Bst. A; Erledigungsmeldung der Kantonspolizei Bern vom 15.11.2012, unpag. Haftakten ZMG), womit die asylrechtliche Wegweisung als vollzogen gilt. Nachdem der Beschwerdeführer am 3. Februar 2014 trotz Einreiseverbot wieder in die Schweiz eingereist war, hat ihn die EG Biel gestützt auf Art. 64 AuG mit Verfügung vom 14. Februar 2014 aus der Schweiz weggewiesen und festgehalten, die Wegweisung sei sofort voll­streckbar (vgl. unpag. Haftakten ZMG). Damit liegt ein Wegweisungsent­scheid vor, dessen Vollzug mit der umstrittenen Ausschaffungshaft sicher­gestellt werden darf (vgl. zum Ganzen BGer 2C_218/2013 vom 26.3.2013, E. 3.2.3, 2C_1150/2012 vom 7.12.2012, E. 3.2; VGE 2013/290 vom 23.8.2013, E. 3.2).

5.

5.1 Das ZMG erachtet den Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. c AuG als erfüllt, wonach eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden kann, wenn sie trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann. Die ausländische Person, der ein Einreiseverbot auferlegt wurde, während sie sich in der Schweiz aufhielt, kann wegen Missachtung nur in Haft ge­nommen werden, wenn sie nach Verlassen des Landes erneut einreist (Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.63 mit Hinweisen; VGE 2013/342 vom 11.10.2013, E. 4.1). – Dem Beschwerdeführer ist es auf­grund des vom 15. November 2012 bis 14. November 2015 geltenden Einrei­severbots untersagt, wieder in die Schweiz einzureisen (Verfügung des BFM vom 22.10.2012, unpag. Haftakten ZMG). Er hat den Empfang der Verfügung des BFM am 14. November 2012 unterschriftlich bestätigt (Empfangsbestätigung des Einreiseverbots vom 22.10.2012, unpag. Haft­akten ZMG). An der Verhandlung vor dem ZMG gab er denn auch an, er wisse, dass er nicht in die Schweiz einreisen darf (Protokoll ZMG vom 20.2.2014, S. 2, unpag. Haftakten ZMG). Er habe jedoch nicht gewusst, dass die Reise nach München durch die Schweiz führen würde. Das Einrei­severbot gilt nicht nur für die Schweiz, sondern für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten (Einreiseverbot vom 22.10.2012, unpag. Haftakten ZMG). Der Einwand des Beschwerdeführers ist folglich unbehelflich. Das ZMG hat das Vorliegen des Haftgrunds gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. c AuG zu Recht bejaht. Ob auch die Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG gegeben sind – wovon das ZMG ausgeht – muss demnach nicht ge­prüft werden.

5.2 Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, er werde «die Schweiz um­gehend verlassen und sie nicht mehr betreten». Gleichzeitig führt er aus, er wolle zu seiner Familie reisen, die sich in Deutschland aufhalte. Seine Frau sei alleine dort, es gehe ihr sehr schlecht und sie müsse operiert werden. Er müsse sich während dieser Zeit um das gemeinsame Kind kümmern und seiner Frau beistehen. Die Wegweisung verpflichtet die ausländische Person zur Ausreise, welche mit einer rechtmässigen Einreise in ein ande­res Land verbunden ist, da die Schweiz zwischenstaatlich nicht bewusst zu einer illegalen Einreise in einen Drittstaat Hand bieten darf (BGE 133 II 97 E. 4.2.2; BVR 2010 S. 541 E. 4.4.4; JTA 2013/77 vom 11.3.2013, E. 4.4.2, VGE 2010/339 vom 25.8.2010, E. 4.4.2, auch zum Folgenden). Da einzig der Heimatstaat verpflichtet ist, seine Staatsbürger wieder zurückzuneh­men, muss eine ausländische Person, die statt in ihren Heimatstaat in ei­nen anderen Staat ausreisen möchte, nachweisen, dass sie die Voraus­setzungen für eine rechtmässige Einreise in den Drittstaat erfüllt (z.B. die nötigen Dokumente vorlegen). – Der Beschwerdeführer hat an der Befra­gung durch die EG Biel angegeben, das Asylverfahren in Italien sei noch nicht abgeschlossen. Er verfüge über keine Dokumente, die ihn zum Auf­enthalt in der Schweiz oder in Europa berechtigen (Protokoll der Anhörung vom 14.2.2014, S. 2, unpag. Haftakten ZMG). Aus den Akten ergibt sich, dass er über ein italienisches Ausweisdokument verfügt, mit welchem er nicht aus Italien ausreisen darf; es stellt demnach kein Reisedokument dar («carta d'identità non valida per l'espatrio»; Protokoll des Grenzwachtkorps vom 3.2.2014, S. 1, unpag. Haftakten ZMG). Damit legt er kein Dokument zur rechtmässigen Einreise nach Deutschland vor (vgl. auch VGE 2013/290 vom 23.8.2013, E. 3.3, 2012/48 vom 17.2.2012, E. 4.4). Abgesehen davon gilt das Einreiseverbot auch für Deutschland (vorne E. 5.1). Nicht nur in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sondern auch an der Verhandlung vor dem ZMG hat er angegeben, er würde nach Deutschland reisen, wenn er freigelassen würde (Protokoll vom 20.2.2014, S. 2, unpag. Haftakten ZMG). Unter diesen Umständen ist nicht auf die Angabe abzustellen, dass er freiwillig nach Italien zurückreisen würde, die er gegenüber der EG Biel noch gemacht hatte (Protokoll der Anhörung vom 14.2.2014, S. 2, unpag. Haftakten ZMG). Hinzu kommt, dass den in der Schweiz weggewiesenen Asylbewerberinnen und -bewerbern kein Rechtsanspruch auf selbständige Ausreise in den für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat zukommt (BGE 2C_861/2013 vom 11.11.2013, E. 2.3 mit Hinweis).

6.

6.1 Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhältnis­mässigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnis­sen der inhaftierten Peron und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AuG; vorne E. 2).

6.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seiner im achten Monat schwangeren Ehefrau und seinem fünfjährigen Sohn in die Schweiz einreisen wollte (vgl. Protokoll des Grenzwachtkorps vom 3.2.2014, unpag. Haftakten ZMG). Vor dem ZMG hat er angegeben, dass sie nach München reisen wollten (Protokoll vom 20.2.2014, S. 2). Wie ge­sehen kann der Beschwerdeführer nicht legal nach Deutschland reisen. Unter diesen Umständen ist es nicht möglich, dass er seiner Familie beiste­hen kann. Sodann geht aus dem Rapport der Kantonspolizei Tessin vom 3. Februar 2014 hervor, dass die Familie zu einer Schwägerin nach Mün­chen reisen wollte, da sie in Italien keine nahen Verwandten hätten (vgl. RIPOL-Publikationsbericht vom 3.2.2014, unpag. Haftakten ZMG). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Ehefrau mit dem Kind nicht auf sich alleine gestellt ist. Es ist der Vorinstanz unter diesen Umständen beizu­pflichten, dass die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers der ange­ordneten Haft nicht entgegenstehen.

6.3 Der Beschwerdeführer hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er bei einer Freilassung nach Deutschland reisen würde (vgl. vorne E. 5.2). Mildere Massnahmen im Sinn von Art. 64e AuG wie etwa eine regelmäs­sige Meldepflicht bei den zuständigen Behörden erscheinen damit zur Si­cherstellung des Wegweisungsvollzugs nach Italien ungeeignet und fallen ausser Betracht (vgl. allgemein zur Bedeutung milderer Massnahmen im Haftverfahren BGer 2C_871/2012 vom 28.1.2013, E. 5, 2C_811/2012 vom 24.9.2012, E. 3.3, 2C_749/2012 vom 28.8.2012, E. 3.1.2; im Besonderen für weggewiesene Asylbewerber im Rückkehrverfahren nach den Dublin-Assoziierungsabkommen BGE 2C_861/2013 vom 11.11.2013, E. 2.3).

6.4 An der Verhandlung vor dem ZMG hat der Beschwerdeführer ange­geben, er leide unter gesundheitlichen Problemen. Er sei deswegen beim Arzt gewesen (Protokoll vom 20.2.2014, S. 3). – Erkrankungen führen nicht ohne weiteres zur Haftentlassung. Erst wenn die Haft aufgrund des Krank­heitszustands vollends unzumutbar wird, fällt eine solche in Betracht. Die Behörden haben jedoch jederzeit angemessene Haftbedingungen zu ge­währleisten (Art. 81 Abs. 2 AuG), wobei es sich unter Umständen rechtferti­gen kann, die Haft in einer Klinik oder anderen geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen. Entsprechend haben sie die Entwicklung des Gesund­heitszustands der inhaftierten Person im Auge zu behalten (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1 mit zahlreichen Hinweisen). Der Beschwerdeführer gibt sel­ber an, dass er in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Sollte sich der Ge­sundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verbessern oder sogar ver­schlechtern, kann ohne weiteres mit einer ärztlichen Untersuchung und Betreuung gerechnet werden. Unter den heutigen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei medizinisch unter­versorgt oder bedürfe ständiger Spitalpflege, so dass ihm die Administra­tivhaft gänzlich unzumutbar und er aus dieser zu entlassen wäre (vgl. auch BVR 2010 S. 541 E. 4.5.2). Es versteht sich von selbst, dass das zustän­dige Personal des Regionalgefängnisses den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiterhin im Auge zu behalten und ihn seinem Leiden entsprechend zu betreuen und versorgen hat. Der Beschwerdeführer klagt zwar über Hunger bzw. Appetitlosigkeit. Wenn das Essen aber gut sei (Pasta), dann esse er es (vgl. Protokoll ZMG vom 20.2.2014, S. 3). Aus diesen Angaben ist nicht zu schliessen, dass er die Haftbedingungen bean­standen will, zumal er dies auch in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht geltend macht. Weitere Umstände, welche die Inhaftierung als unver­hältnismässig erschei­nen lassen könnten, sind weder geltend gemacht noch aus den Akten er­sichtlich.

6.5 Die Haft überschreitet die Dauer von sechs Monaten nicht (vgl. Art. 79 Abs. 1 AuG); die angeordnete Haftdauer ist nicht zu beanstanden. Haftbeendigungsgründe sind keine erkennbar (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AuG). Es gibt sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass eine erneute Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien nicht in absehbarer Zeit möglich sein wird. Ferner gibt es keine Anzeichen dafür, dass die Behörden den Weg­weisungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen (Beschleuni­gungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG; vgl. auch Antrag zur Überprüfung der Aus­schaffungshaft vom 17.2.2014, S. 2, wonach das Gesuch um Rückführung in den Dublin-Staat am 17.2.2014 beim BFM beantragt wurde).

7.

Damit hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Be­schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kosten­pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang konnte auf das Einholen einer Stel­lungnahme der EG Biel und des ZMG verzichtet werden.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Einwohnergemeinde Biel

dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht

dem Bundesamt für Migration

und mitzuteilen:

dem Regionalgefängnis Bern

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Keywords

removal detentionentry banproportionalityfamily circumstanceshealth conditionmilder measuresdue diligenceimmigration enforcement

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal against the detention order is admissible and timely.

Extracted holding

The appeal is admissible; the court has jurisdiction as the final cantonal instance and the appellant has standing.

Extracted reasoning

The procedural requirements were met and the decision was subject to review by the administrative court.

Key legal question

Whether the statutory ground for removal detention existed.

Extracted holding

Yes. The appellant entered Switzerland despite an existing entry ban and could not be immediately removed.

Extracted reasoning

The court held that Art. 76(1)(b)(1) in conjunction with Art. 75(1)(c) AuG was satisfied; the entry ban also covered the Schengen area, and the appellant knew of it.

Key legal question

Whether family circumstances, health problems, and proposed voluntary departure made detention disproportionate.

Extracted holding

No. The family situation did not preclude detention, health issues did not make detention intolerable, and milder measures were unsuitable.

Extracted reasoning

The appellant could not lawfully travel to Germany, his family was not left without support, no serious medical undercare was shown, and reporting obligations would not secure removal.

Key legal question

Whether the detention duration and speed of removal enforcement were lawful.

Extracted holding

Yes. The detention did not exceed six months, no release ground was apparent, and the authorities were pursuing removal with due diligence.

Extracted reasoning

The court found no breach of the statutory time limit or the acceleration requirement.

Key legal question

Whether court costs should be imposed on the appellant.

Extracted holding

Yes, the appellant had to bear the costs and received no party compensation.

Extracted reasoning

As the appeal failed, costs followed the outcome; no party costs were awarded.

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