State liability for prepayment meter installation; legal aid refused

100 2014 334Administrative CourtJan 30, 2015Dismissed

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Omnilex summary

The Bern Administrative Court dismissed the appellant’s challenge to the RSA decision on state liability arising from the installation of a prepayment meter in a rented flat. It held that, even assuming unlawfulness of the installation, the appellant failed to show an adequate causal link between the measure and the claimed additional rent and other alleged losses. The court also rejected the request for legal aid because the appeal was hopeless. The appellant was ordered to pay a reduced court fee of CHF 500, and no party costs were awarded to the respondent.

Omnilex headnote

Art. 101 Abs. 1 PG; state liability of an entity entrusted with public tasks requires damage, unlawful official conduct and adequate causation. Adequate causation exists only if the act is, according to ordinary course of events and general life experience, suited to produce damage of the kind incurred. A mere increase in inconvenience, without making the use of housing objectively or subjectively impossible, does not establish a compensable rent-loss claim. Art. 111 Abs. 1 VRPG; legal aid is refused where the proceeding is hopeless. If no exchange of submissions takes place, no compensable party costs arise.

Full text

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 7. März 2015 nicht eingetreten (2D_9/2015).

100.2014.334U

STE/SCA/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 30. Januar 2015

Verwaltungsrichterin Steinmann, Abteilungspräsidentin i.V.

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann

A.________

Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

betreffend Staatshaftung (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 30. Oktober 2014; vbv 68/2013)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2015, Nr. 100.2014.334U, Seite 1

Sachverhalt und Erwägungen:

1.

1.1 Die B._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) hatte im Juni 2010 in einer von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ab 1. Juli 2010 gemieteten Wohnung in C.________ einen sog. Prepaymentzähler für den Energiebezug installiert. Dagegen beschritt der Beschwerdeführer, der in seiner bisherigen Wohnung in D.________ wohnen blieb, den Rechtsweg. Das Verwaltungsgericht hiess im Verfahren 100.2010.341 betreffend einst­weiligen Rechtsschutz mit Urteil vom 17. November 2010 eine Beschwerde des Beschwerdeführers gut und wies die Beschwerdegegnerin an, den Prepaymentzähler unverzüglich zu entfernen und dem Beschwerdeführer jedenfalls bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache den Energie­bezug ohne Prepaymentzähler zu ermöglichen.

Da der Beschwerdeführer die Wohnung in C.________ nie bezog und schliess­lich den Mietvertrag kündigte, schrieb das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (RSA) das Verfahren in der Hauptsache mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses mit Entscheid vom 6. Mai 2011 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Juni 2011 nicht ein (VGE 2011/207).

1.2 Im Zusammenhang mit dem Einbau des Prepaymentzählers macht der Beschwerdeführer nunmehr Schadenersatzforderungen in der Höhe von rund Fr. 11'000.-- gegen die Be­schwerdegegnerin geltend. Er verlangt den Ersatz von Auslagen für Woh­nungsmiete, Verfahrenskosten sowie einen «allgemeinen Verzugs­schaden» und Zins. Die abschlägige Ver­fügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2012 focht er mit Beschwerde vom 9. Juli 2012 beim Regie­rungsstatthalteramt Bern-Mittelland (RSA) an und verlangte für dieses Ver­fahren gleichzeitig das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege. Letzteres wurde ihm wegen Aussichtslosigkeit des Haftungs­begehrens rechtskräftig verweigert (vgl. Verfügung des RSA vom 8.11.2013; VGE 2013/392 vom 27.5.2014; BGer 2C_610/2014 vom 26.6.2014). Mit Entscheid vom 30. Ok­tober 2014 wies das RSA die Be­schwer­de gegen die Verfügung der Be­schwerdegegnerin vom 4. Juli 2012 ab. Hiergegen hat der Beschwerde­führer am 24. November 2014 Ver­waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Anstatt den Kostenvorschuss zu leisten, hat er sodann mit Eingabe vom 26. November 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege er­sucht.

2.

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kan­tonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge­nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be­schwerde ist einzutreten. Das Verwaltungsgericht überprüft den ange­fochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

3.

3.1 Für die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit von Gemeinde­behörden gelten die Haftungsbestimmungen der Personalgesetzgebung des Kantons sinngemäss (Art. 84 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11]). Jedenfalls unter Geltung des hier noch anwendbaren alten Energiegesetzes vom 14. Mai 1981 (GS 1981 S. 115) handelt es sich bei der Beschwerdegegnerin um eine mit öffentlichen Auf­gaben betraute Private, so dass sich ihre Verantwortlichkeit nach Art. 101 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) richtet (vgl. BVR 2006 S. 476 E. 2.4; VGE 2013/392 vom 27.5.2014, E. 2.3). Gemäss dieser Bestimmung haften öffentliche und private Organi­sationen, die unmittelbar mit öffentlichen Auf­gaben betraut sind, für den Schaden, den sie bzw. ihre Organe oder An­gestellten in Erfüllung ihrer Aufgabe Dritten widerrechtlich zugefügt haben. Für eine Haftung sind somit ein Schaden, eine widerrechtliche amtliche Handlung sowie ein Kausal­zusammenhang zwischen der Handlung und dem eingetretenen Schaden erforderlich; diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. etwa BVR 2011 S. 200 E. 2.4.2, 2008 S. 163 E. 4, je mit Hinweisen).

3.2 Der Beschwerdeführer verlangt zur Hauptsache den Ersatz von Auslagen für Mietzinse. Wegen der widerrechtlichen Anbringung des Pre­paymentzählers habe er die Wohnung in C.________ nicht beziehen können. Dabei macht er nicht den Mietzins der (unbewohnt gebliebenen) Wohnung in C.________ als Schaden geltend, sondern jenen für die damals wie heute von ihm bewohnte Wohnung in D.________. Letztlich ist unerheblich, welchen Miet­zins der Beschwerdeführer als ersatzpflichtigen Schaden verstanden haben will, denn so oder anders fehlt es an einem adäquaten Kausal­zusammenhang zwischen dem Einbau des Prepaymentzählers und dem gleichzeitigen Anmieten zweier Wohnungen bzw. der dadurch entstande­nen doppelten Mietzinsbelastung. Ein adäquater Kausalzusammenhang ist nur dann zu bejahen, wenn ein Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Schaden von der Art des eingetrete­nen herbeizuführen (BGE 129 V 177 E. 3.2, 123 III 112 E. 3a; BVR 2011 S. 97 E. 4.1 am Schluss, 2007 S. 203 E. 5.2.1). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Anbringen eines Prepay­mentzählers nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu führen könnte, dass die fragliche Wohnung in objektiver oder subjekti­ver Hinsicht nicht bewohnbar wäre. Zwar wird da­durch der Bezug von elektri­scher Energie etwas umständlicher, was die Zumutbarkeit der Woh­nungsbenutzung jedoch nicht in Frage zu stellen vermag. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht bereits im Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz darauf hingewiesen, dass seine Befürch­tung, der Bezug der Wohnung in C.________ werde ihm als implizite Zustim­mung zum Einbau des Prepaymentzähler ausgelegt, unbe­gründet ist (vgl. VGE 2013/392 vom 27.5.2014, E. 2.4.1, 2010/341 vom 17.11.2010, E. 3.4). Es bestand demnach zu keiner Zeit eine nachvoll­ziehbare Veranlassung, zwei Wohnungen zu mieten, selbst wenn die Instal­lation des Prepay­ment­zählers in der einen Wohnung (jedenfalls während Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens) widerrechtlich war. Zwar ist der Unmut des Be­schwerdeführers über die offenbar nicht unver­züglich erfolgte Deinstallation des Prepaymentzählers nachvollziehbar; dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer dadurch keinen adäquat kausal verursachten Schaden in Form einer zusätzlichen Mietzins­belastung erlitten hat. Damit kann auch offenbleiben, ob er den «Schaden» bzw. den «effektiven Schadens­eintritt» ausreichend belegt hat (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Entscheids).

3.3 Zu den übrigen geltend gemachten Schadenspositionen («Gerichts­kosten», «Verzugsschaden», «Verzinsung») kann auf die zutreffenden Aus­führungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, zumal sich der Beschwerdeführer mit diesen in keiner Weise auseinandersetzt. Dass die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind, ergibt sich im Übrigen auch aus VGE 2013/392 vom 27.5.2014, E. 2.4.2 f., betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem RSA wegen Aussichtslosigkeit der Prozessführung.

3.4 Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet; sie ist abzuweisen, ohne dass ein Schriftenwechsel durchzuführen wäre (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Das Verwaltungs­gericht beurteilt solche Beschwerden in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör­den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat jedoch ein Ge­such um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schwei­zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivil­pro­zess­ordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn be­rechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen (vgl. BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.2, 129 I 129 E. 2.3.1). – Die Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgericht muss als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden, was sich ohne weiteres aus den vorangehenden Erwägungen ergibt (vgl. zudem VGE 2013/392 vom 27.5.2014 betreffend die Verweige­rung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem RSA). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut noch zu prüfen wäre.

4.2 Es bleibt somit dabei, dass der Beschwerdeführer die Verfahrens­kosten zu tragen hat (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Da über das Gesuch um un­entgeltliche Rechtspflege erst im Endentscheid befunden wird und der Be­schwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung des Begehrens um unentgeltliche Rechtspflege zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben. – Die Kostenpflicht des Beschwerdeführers erstreckt sich sodann auch auf die Parteikosten der Gegenpartei (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Bei der Beschwerdegegnerin sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jedoch keine ersatzpflichtigen Parteikosten angefallen (vgl. E. 3.4 hiervor betref­fend Verzicht auf den Schriftenwechsel).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwer­de­führer auferlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Beschwerdegegnerin

dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Die Abteilungspräsidentin i.V.:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grund­sätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be­deutung stellt. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG wird nicht erreicht.

Keywords

state liabilityadequate causationdamageslegal aidhopeless appealcostsprepayment meterrent

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Key legal question

Whether the respondent is liable in damages for the prepayment meter installation.

Extracted holding

The claim fails because the alleged additional rent burden was not adequately caused by the meter installation; no adequate causal link existed between the measure and the asserted damage.

Extracted reasoning

Even if the installation was unlawful during the pending proceedings, it was not objectively or subjectively suitable to make the flat uninhabitable. The appellant had no reasonable reason to rent two flats, and the asserted damage was not a typical consequence of the measure.

Key legal question

Whether the appellant is entitled to legal aid for the appeal.

Extracted holding

Legal aid is denied because the appeal was hopeless.

Extracted reasoning

The prospects of success were clearly lacking in light of the prior reasoning and the earlier proceedings; therefore the requirement that the claim not be hopeless was not met.

Key legal question

How the procedural costs and party costs should be allocated.

Extracted holding

The appellant must bear the reduced court fee, while no party costs are awarded to the respondent.

Extracted reasoning

As the appellant lost, he is in principle liable for costs. Because the legal-aid request was decided only in the final judgment, the fee was reduced to ordinary dismissal costs; no compensable party costs arose because no exchange of submissions took place.

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