Premature detention release request under Article 80 AuG

100 2014 278Administrative CourtOct 14, 2014Dismissed

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Omnilex summary

A Bosnian-Herzegovinian national in removal detention challenged the cantonal detention court’s non-entry on her release request. The Bern Administrative Court held that Article 80(5) AuG bars a new release request for one month after the detention review, and the decisive date is when the request is filed, not when it is dated or received. Because the request reached the court only 19 days after the review and no exceptional change of circumstances was shown, the detention court correctly refused to hear it. The appeal was dismissed insofar as entered, with CHF 500 court costs and no party costs.

Omnilex headnote

Art. 80 Abs. 5 AuG; Sperrfrist für das Haftentlassungsgesuch nach richterlicher Haftprüfung: Die inhaftierte ausländische Person kann ein neues Haftentlassungsgesuch erst nach Ablauf eines Monats seit dem Haftüberprüfungsentscheid stellen. Massgebend für die Wahrung der Frist ist der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs, d.h. die Übergabe an die Post bzw. den Versandweg; der Datumsangabe im Gesuch und dem Eingang bei der Behörde kommt keine selbständige Bedeutung zu. Auf ein vorzeitig eingereichtes Gesuch ist ausnahmsweise nur einzutreten, wenn sich die Verhältnisse seit dem Erstentscheid wesentlich geändert haben und die Haft sich aufgrund neuer Umstände offensichtlich als rechtswidrig erweist (E. 2.1 f.).

Full text

100.2014.278U

HAT/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteildes Einzelrichters vom 14. Oktober 2014

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiberin Büchi

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7

und

Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

betreffend Ausschaffungshaft; Haftentlassungsgesuch (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 9. Oktober 2014; KZM 14 1370)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.10.2014, Nr. 100.2014.278U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Am 18. September 2014 wurde die aus Bosnien-Herzegowina stammende A.________ (geb. ...1996) von der Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), in Ausschaffungs­haft versetzt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) die angeordnete Ausschaf­fungshaft bis zum 16. Dezember 2014 bestätigt (Entscheid vom 19.9.2014). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

B.

Am 8. Oktober 2014 hat A.________ ein Haftentlassungsgesuch ge­stellt, auf welches das ZMG mit Entscheid vom 9. Oktober 2014 nicht ein­getreten ist.

C.

Hiergegen hat A.________ am 9. Oktober 2014 Verwaltungs­gerichtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihre Haftentlassung anzuordnen.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).

1.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter ande­rem Antrag und Begründung enthalten. An die Begründung einer Laien­beschwerde werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und wes­halb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung muss sich allerdings wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwieweit dieser unrichtig sein soll (statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). Ob die fristgerecht eingereichte Beschwerde diese (insbe­sondere auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen) herabgesetzten Anforderungen erfüllt (vgl. statt vieler VGE 2014/28 vom 30.1.2014, E. 1.1), ist zweifelhaft, kann aber mit Blick auf die nachfolgen­den Erwägungen offenbleiben.

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 12 Abs. 3 EG AuG und AsylG).

1.4 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa­tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

Das kantonale Zwangsmassnahmengericht ist auf das Haftentlassungs­gesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung nicht eingetreten, die­ses sei verfrüht gestellt worden.

2.1 Die inhaftierte Person kann frühestens einen Monat nach der Haft­überprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 80 Abs. 5 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Die gesetzliche Sperrfrist beginnt ab dem richterlichen Entscheid zu laufen. Ob sie verstrichen ist, beurteilt sich weder nach der Datierung des gestellten Gesuchs noch nach dem Zeit­punkt von dessen Eintreffen bei den Behörden; massgeblich ist vielmehr, wann die ausländische Person das Gesuch «eingereicht», d.h. der Post übergeben hat. Hiefür ist sie beweispflichtig, wobei sie zudem damit rech­nen muss, dass auf das im Gesuch angegebene Datum abgestellt wird, wenn keine Anhaltspunkte für eine spätere Einreichung bestehen (Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.31). Auf ein Haftentlas­sungs­gesuch, welches in Missachtung der Sperrfrist vor Ablauf eines Mo­nats seit der Haftüberprüfung eingereicht wurde, ist nach bundesgerichtli­cher Recht­sprechung nur dann ausnahmsweise einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid so wesentlich geändert haben, dass sich die Haft aufgrund neuer Umstände augenfällig als rechtswidrig erweist (BGE 124 II 1 E. 3a).

2.2 Das ZMG hatte die Ausschaffungshaft der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 19. Dezember 2014 (richtig: 19.9.2014) bestätigt (vgl. un­pag. Akten KZM 14 1287 [act. 2B]). Das streitbetroffene Haftentlas­sungs­gesuch ist nicht datiert, aber gemäss Eingangsstempel am 8. Oktober 2014 beim ZMG eingetroffen (unpag. Akten KZM 14 1370 [act. 2A]). Der zuge­hörige Briefumschlag findet sich ebenfalls in den Akten, ist aber unfrankiert und trägt keinen Poststempel. Es ist davon auszugehen, dass die Be­schwerdeführerin das Gesuch dem Gefängnispersonal übergeben hat, wel­ches es dann ans ZMG weitergeleitet hat. Bei diesen Gegebenheiten lässt sich zwar der Zeitpunkt, in dem die Beschwerdeführerin ihr Haftentlas­sungs­gesuch aufgegeben hat, nicht genau bestimmen. Er kann indes offen bleiben, da das Gesuch bereits am 8. Oktober 2014 und mithin 19 Tage nach der Haftprüfung beim ZMG eingetroffen ist. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin weniger als einen Monat nach der Haftüberprüfung durch das ZMG und somit verfrüht um Haftentlassung ersucht hat. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die gebieten würde, ausnahms­weise schon vor Ablauf der Sperrfrist auf ein Haftentlassungsgesuch einzu­treten, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin bringt lediglich vor, dass sie erstmals im Gefängnis weile und dass diese Situation für sie schwierig sei. Nach dem Gesagten ist das ZMG auf das Gesuch zu Recht nicht eingetreten.

3.

Der Entscheid des ZMG vom 9. Oktober 2014 hält somit der Rechts­kontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzu­weisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu spre­chen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens konnte auf die Einholung von Stellungnahmen der EG Bern und des ZMG verzichtet werden.

Demnach entscheidetder Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

  • der Beschwerdeführerin

  • der Einwohnergemeinde Bern

  • dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Keywords

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Key legal question

Whether the detention release request was filed too early under Article 80(5) AuG.

Extracted holding

The request was filed within the one-month waiting period after the detention review, and no exceptional change of circumstances justified early consideration.

Extracted reasoning

The statutory waiting period starts with the judicial review decision, not with the date on the request or its receipt. The request reached the court only 19 days after the review, and no significant new circumstances were shown.

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