Non-renewal of residence permit after marital separation

100 2014 268Administrative CourtDec 9, 2014Dismissed

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Omnilex summary

The Bern Administrative Court dismissed the appellant’s challenge to the non-renewal of her residence permit following the breakdown of a very short marriage. It held that neither alleged psychological pressure by the husband nor claimed reintegration difficulties in Turkey established an important personal reason under Art. 50 AuG, and that no general hardship warranting a discretionary permit existed either. The court also rejected free legal aid because the appeal was hopeless. It set a new departure deadline of 23 January 2015 and imposed reduced court costs of CHF 500 on the appellant.

Omnilex headnote

Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG; post-marital hardship and discretionary renewal of residence permits: A right to continue residence after dissolution of the family community requires important personal reasons of a considerable intensity linked to the former marital and residence situation. A short marriage without a shared household, unsubstantiated allegations of psychological pressure, and feasible reintegration in the country of origin do not suffice. In the absence of an entitlement, authorities may refuse a discretionary permit; a general hardship case under Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG is subject to a similarly strict assessment, and long residence or ordinary integration efforts alone are insufficient. Legal aid is excluded where the proceedings are hopeless (consid. 3-5).

Full text

100.2014.268U

MUT/BDE/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 9. Dezember 2014

Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichter Müller

Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner

A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. …

Beschwerdeführerin

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern

sowie

Einwohnergemeinde Biel Abteilung öffentliche Sicherheit und Bevölkerung, Dienststelle Ausländer, Neuengasse 28, Postfach, 2501 Biel/Bienne

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 1. September 2014; BD 101/14)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2014, Nr. 100.2014.268U, Seite 1

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung,

dass A.________ (geb. ….1984; nachfolgend: Beschwerdeführe­rin) am 30. Juli 2010 in der Türkei einen in der Schweiz nie­derge­lassenen Ausländer heiratete,

dass sie am 26. Dezember 2010 im Rahmen des Familiennachzugs aus der Türkei in die Schweiz einreiste und in den Genuss einer bis zum 25. Dezember 2011 befristeten Aufenthaltsbewilligung kam,

dass die Einwohnergemeinde (EG) Biel mit Verfügung vom 8. April 2014 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte,

dass die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 1. Sep­tember 2014 abwies,

dass die Beschwerdeführerin hiergegen mit Beschwerde vom 2. Oktober 2014 an das Verwaltungsgericht gelangt ist,

dass unbestritten ist, dass die Ehegemeinschaft nicht drei Jahre gedauert hat,

dass der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) und die Erteilung einer Ermessensbewilligung aufgrund eines schwer­wiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG) strittig sind,

dass nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft die im Rah­men des Familiennachzugs gestützt auf Art. 43 AuG erteilte Auf­ent­haltsbewilligung der Ehegattin bzw. des Ehegatten verlängert wird, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG),

dass diese Vorschrift nach dem gesetzgeberischen Willen bezweckt, «schwerwiegende Härtefälle» bei der Auflösung der ehelichen Ge­meinschaft zu vermeiden (Botschaft zum AuG, BBl 2002 S. 3709 ff., 3753; vgl. auch BVR 2010 S. 481 E. 5.1) und sich der Härtefall auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen muss (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 mit Hinweisen),

dass wichtige persönliche Gründe gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Ge­walt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 136 II 1 E. 5.3), sich aber auch aus anderen Umständen er­geben können,

dass bei der Beurteilung sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzu­berück­sichtigen sind, namentlich der Grad der Integration, die Res­pektie­rung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziel­len Ver­hältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesund­heitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der Gemein­schaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.),

dass als Richtlinie indes zu beachten bleibt, dass ein persönlicher nach­ehelicher Härtefall gemäss gesetzlicher Konzeption eine erhebliche In­tensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraussetzt, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.3; VGE 2013/390 vom 10.4.2014, E. 4.3, 2013/172 vom 27.11.2013, E. 2.5 [bestätigt durch BGer 2C_1/2014 vom 6.1.2014]),

dass kein wichtiger persönlicher Grund vorliegt, wenn für die betroffene Person das Leben in der Schweiz bloss einfacher wäre und auch der Umstand, dass Eltern oder Geschwister in der Schweiz leben, für sich keinen solchen Grund darstellt (BGer 2C_316/2011 vom 17.10.2011, E. 3.4),

dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls zum einen damit begründet, ihr Ehemann habe sie schlecht be­handelt und mit seinem Verhalten psychischen Druck auf sie aus­geübt (ins­besondere zweimaliger Rückzug der Scheidungsklage), worunter sie noch heute leide und weswegen sie sich in psychiatri­scher Behand­lung befinde,

dass die Ehegatten unbestrittenermassen zu keinem Zeitpunkt einen ge­meinsamen Haushalt führten und auch nicht bestritten ist, dass die ehe­liche Gemeinschaft, soweit von einer solchen überhaupt je die Rede sein konnte, mittlerweile aufgelöst ist (Beschwerde, Ziff. IV./1.2),

dass eine solche ohnehin von äusserst kurzer Dauer gewesen wäre, zumal mit Trennungsvereinbarung vom 1. Dezember 2011 (Vorakten Ein­wohnergemeinde [EG] Biel, pag. 168) festgestellt wurde, dass die Ehegatten seit dem 13. Januar 2011 getrennt leben, nachdem die Ehe am 30. Juli 2010 in der Türkei geschlossen worden und die Be­schwerdeführerin am 26. Dezember 2010 in die Schweiz eingereist war,

dass ein gewisses Mass an Leid und Enttäuschung zwar mit jeder Schei­dung oder Trennung einhergeht, der Trennungsschmerz bei kurzen und wenig intimen Beziehungen aber grundsätzlich geringer ausfallen dürfte als bei langjährigen und in gemeinsamem Haushalt gelebten Be­ziehungen,

dass die Beschwerdeführerin ihr psychisches Leiden zudem nicht näher substantiiert und sich auch aus dem Arztzeugnis vom 30. April 2014 (Vorakten EG Biel, pag. 172) nichts Konkretes dazu entnehmen lässt, die Beschwerdeführerin aber offenichtlich arbeitsfähig ist (Be­schwer­de, Ziff. III./7),

dass den Akten sodann nicht entnommen werden kann, dass der Ehe­mann gezielt beabsichtigt hat, die Beschwerdeführerin mit seinem Ver­halten psychischem Druck auszusetzen,

dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls zudem damit begründet, dass der Bezug zu ihrem Herkunftsland kaum noch vorhanden und dort eine soziale Wiedereingliederung stark gefährdet sei, und dass sie sich darüber hinaus sowohl in sprach­licher und sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht bereits überdurchschnittlich gut in der Schweiz integriert habe,

dass die Vorbringen zur Reintegration nicht plausibel erscheinen und mit der Vorinstanz vielmehr anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführe­rin nach ihrer bloss knapp vier Jahre dauernden Abwesenheit von ihrem Herkunftsland mit den dortigen sprachlichen, kulturellen und ge­sellschaftlichen Ge­pflogenheiten nach wie vor bestens vertraut ist,

dass diese Annahme durch das relativ junge Alter der Beschwerdeführerin, die kurze und kinderlos gebliebene Ehe, ihre frühere Anstellung im Herkunftsland sowie die Tatsache, dass ihre Eltern im Herkunftsland leben, gestützt wird,

dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben (Beschwerde, Ziff. IV./1.8.3) einmal im Jahr ihre Eltern im Herkunftsland besucht und ihr seit Ablauf der Aufenthaltsbewilligung zweimal ein Rück­reise­visum mit der Bemerkung «Raisons familiales» ausgestellt wurde (Vorakten EG Biel, pag. 93 und 110),

dass die Beschwerdeführerin letztmals für die Dauer vom 18.-26. De­zember 2014 ein solches Gesuch gestellt hat, um in die Türkei reisen bzw. wieder in die Schweiz einreisen zu können (vgl. Gesuch um Er­teilung eines Rückreisevisums vom 3.11.2014; act. 8A),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Ziff. IV./1.10) denn auch selber vorbringt, eine Rückkehr ins Herkunftsland sei «nicht schlicht­weg unzumutbar» und offensichtlich bereits im August 2011 damit rechnete, wieder in ihr Herkunftsland zurückkehren zu müssen (Vorakten EG Biel, pag. 187),

dass die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland demnach ohne grössere Probleme möglich sein dürfte,

dass die Beschwerdeführerin zwar bemüht ist, die deutsche Sprache zu lernen und sich hier zu integrieren, sich den Führungsberichten vom 3. Juli 2013 und 7. Februar 2014 der Abteilung Soziales der EG Biel al­lerdings entnehmen lässt, dass sie bei der Suche nach einer Stelle mit einem regelmässigen und genügenden Einkommen aus­bildungs­bedingte und sprachliche Schwierigkeiten hat (Vorakten EG Biel, pag. 117 und 148),

dass die Beschwerdeführerin bis Ende November 2013 Sozialhilfeleistun­gen bezogen hat (Vorakten EG Biel, pag. 158),

dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2011 bei der B.________ als Reinigungsmitarbeiterin zwar einer Erwerbstätigkeit nach­geht, deren Beschäftigungsgrad aber von Monat zu Monat starken Schwankungen unterworfen ist; überdies ist die Stelle bis zum 31. De­zember 2014 befristet ist (Vorakten EG Biel, pag. 169 ff.; Ge­such um unentgeltliche Rechtspflege, Ziff. II./3), so dass von einer ge­lungenen wirtschaftlichen Integration nicht gesprochen werden kann,

dass aus diesen Gründen mit der Vorinstanz zu schliessen ist, dass bei der Beschwerdeführerin keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG gegeben sind und daher kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht,

dass die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungsverlängerung entscheidet, wenn es – wie hier – an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz fehlt (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 so­wie Art. 96 AuG), wobei die Praxis der bernischen Behörden bei Er­messensbewilligungen in erster Linie das Vermeiden schwerwiegen­der persönlicher Härtefälle bezweckt (BVR 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hin­weisen),

dass sich die Voraussetzungen, unter welchen einer ausländischen Person ermessensweise eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, nicht grundlegend von denjenigen nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG un­terscheiden (VGE 2013/189 vom 16.12.2013, E. 3.2), wonach von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29 AuG) abgewichen wer­den kann, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichti­gen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen (vgl. BVR 2013 S. 73 E. 3.4, 2010 S. 1 E. 3.4; VGE 2013/189 vom 16.12.2013, E. 3.2),

dass bei der Beurteilung insbesondere die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhält­nisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Er­werb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Ge­sundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiederein­gliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g der Ver­ordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er­werbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]), wobei für die Konkretisierung des Begriffs des Härtefalls die zu Art. 13 Bst. f der (alten) Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; AS 1986 S. 1791) entwickelte Praxis heran­gezogen werden kann (BGE 136 I 254 E. 5.3.1), wonach ein Härtefall vorliegt, wenn sich die ausländische Person in einer per­sönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenz­bedin­gungen, gemessen am durch­schnittlichen Schicksal von ausländi­schen Personen in einer ver­gleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte,

dass die Ausländerbehörden aber die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer rest­riktiven Einwanderungspolitik streng handhaben dürfen (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.1; BVR 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweisen, 2011 S. 193 E. 6.1.3, 2010 S. 1 E. 3.4) und insbesondere eine lang­dauernde Anwesenheit und eine gute Integration sowie klagloses Ver­hal­ten für sich allein keinen persönlichen Härtefall begründen (BGE 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]),

dass die Vorinstanz unter Würdigung der von der Beschwerdeführerin vor­gebrachten Gründe die ermessenweise Verlängerung der Auf­ent­haltsbewilligung abgelehnt hat (angefochtener Entscheid, E. 5), wobei sie zur Begründung im Wesentlichen auf ihre Ausführungen zur An­spruchsbewilligung verwiesen hat, was nicht zu beanstanden ist, zumal die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz nichts vorbrachte, was nicht schon unter diesem Titel zu prüfen gewesen wäre,

dass im Rahmen der Ermessensausübung nach Verneinung eines An­spruchs gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG andere als die bereits un­ter diesem Titel geprüften Gründe massgeblich sind bzw. wären (vgl. BVR 2010 S. 481 E. 6.2), wobei die Vorinstanz in ihrer Würdigung auch solche weiteren Gründe wie die Kriterien der schweizerischen Gesamtwirtschaft (und damit die öffentlichen Interessen) sowie die In­tegration der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat,

dass die Beschwerdeführerin auch vor Verwaltungsgericht keine weiteren Gründe vorbringt, welche nicht bereits unter dem Titel der An­spruchsbewilligung zu prüfen (gewesen) sind, und damit auf das vorne hierzu Ausgeführte verwiesen werden kann,

dass unter den gegebenen Umständen auch kein allgemeiner ausländer­rechtlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG gegeben ist,

dass aus diesen Gründen nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz (auch) die ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat,

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde daher als unbegründet abzuwei­sen ist,

dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens grund­sätzlich kostenpflichtig wird, sie aber mit Eingabe vom 5. November 2014 um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (jedenfalls nicht explizit aber um Beiordnung einer Anwältin oder eines Anwalts) er­sucht hat,

dass auf Gesuch hin die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten und allfälligen Vorschusspflichten befreit, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts­begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessord­nung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]),

dass ein Prozess nicht aussichtslos ist, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefah­ren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig ge­ringer sind als diese, und dass demgegenüber als aussichtslos nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen sind, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet wer­den können; massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nöti­gen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess ent­schliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei solle ei­nen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.2, 129 I 129 E. 2.3.1; vgl. zum Ganzen auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum berni­schen VRPG, 1997, Art. 111 N. 12),

dass der Prozess vor dem Hintergrund der materiellen Erwägungen dieses Urteils als aussichtslos im Sinn von Art. 111 Abs. 1 Bst. b VRPG an­zuse­hen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen ist, ohne dass die Prozessarmut der Be­schwerdeführerin noch zu prüfen wäre,

dass der unterliegenden Beschwerdeführerin demnach eine (wenn auch auf die Höhe der Abschreibungsgebühr reduzierte) Pauschalgebühr aufzuerlegen ist (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG),

dass der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und der EG Biel kein Parteikostenersatz zuzusprechen ist (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1, 3 und 4 VRPG),

dass praxisgemäss eine neue Ausreisefrist festzulegen ist, da die von der Vorinstanz angesetzte zwischenzeitlich abgelaufen ist,

dass das Verwaltungsgericht offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier­besetzung beurteilt (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt­schaft [GSOG; BSG 161.1]).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den ** 23. Januar 2015**.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Be­schwer­deführerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen

5. Zu eröffnen:

  • der Beschwerdeführerin

  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

  • der Einwohnergemeinde Biel

  • dem Bundesamt für Migration

Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

Keywords

residence permitfamily reunificationpost-marital hardshipdiscretionary permitreintegrationintegrationlegal aidcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the residence permit had to be renewed under Art. 50(1)(b) AuG after the end of the marriage community.

Extracted holding

No. The appellant showed no important personal reasons making further stay in Switzerland necessary; neither alleged psychological pressure nor reintegration concerns established a post-marital hardship.

Extracted reasoning

The marriage was very short, never involved a shared household, the asserted psychological harm was insufficiently substantiated, and reintegration in the home country appeared feasible given her age, ties, prior work experience, and family there.

Key legal question

Whether a discretionary residence permit should be granted as a serious personal hardship under Art. 30(1)(b) AuG.

Extracted holding

No. The same circumstances did not amount to a general immigration-law hardship case, and the authorities did not abuse their discretion in refusing renewal.

Extracted reasoning

The court found no additional factors beyond those already examined under Art. 50 AuG; integration was limited, economic integration was not successful, and restrictive admission policy allowed strict handling of hardship claims.

Key legal question

Whether the appellant was entitled to free legal aid.

Extracted holding

No. The appeal was hopeless and therefore failed the admissibility requirement for legal aid.

Extracted reasoning

Given the substantive assessment, the case had no realistic prospect of success, so financial indigence did not need to be examined further.

Key legal question

Whether a new departure deadline and costs should be ordered.

Extracted holding

Yes. A new departure deadline was set, and reduced court costs were imposed on the appellant; no party costs were awarded.

Extracted reasoning

The prior departure deadline had expired, and as the losing party the appellant bore the proceedings' costs.

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