Interim placement in bilingual class granted

100 2014 247Administrative CourtOct 10, 2014Granted

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Omnilex summary

A student who had been admitted to BMS 2 with bilingual instruction challenged the school's later refusal to place her in the bilingual class. The ERZ had refused provisional transfer by interim decision. The Administrative Court admitted the appeal, holding that the student would otherwise lose bilingual lessons irretrievably. On a summary review, the court found that the school's own study regulations required selection first by grades and only then by registration order when places were insufficient. Because the school had relied only on registration timing, the appellant was entitled to provisional participation. The court annulled the ERZ's interim decision, ordered the school to let her attend bilingual classes from 13 October 2014, and awarded reduced party costs.

Omnilex headnote

Art. 27 Abs. 1 lit. a VRPG; vorsorgliche Massnahmen im Schul- und Ausbildungsbereich; Interessenabwägung und Glaubhaftmachung. Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen sind selbständig anfechtbar, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht; bei begonnenem Unterricht genügt der Verlust unwiederbringlicher Unterrichtslektionen. Vorsorgliche Massnahmen setzen eine glaubhaft gemachte Gefährdung des geltend gemachten Anspruchs sowie eine Interessenabwägung unter Beachtung der Verhältnismässigkeit voraus. Die Erfolgsaussichten der Hauptsache dürfen nur berücksichtigt werden, wenn der Ausgang klar erscheint (consid. 2). Hält die verfügende Schule ihre eigenen reglementarischen Aufnahmebedingungen nicht ein, kann dies im summarischen Verfahren zur vorläufigen Zulassung führen; organisatorische Schwierigkeiten genügen nicht, wenn eine provisorische, drittinteressenfreie Lösung möglich ist.

Full text

100.2014.247U

BUR/SCA/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 10. Oktober 2014

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann

A.________

vertreten durch Fürsprecher … und Rechtsanwältin …

Beschwerdeführerin

gegen

Wirtschaftsschule B.________

Verein, handelnd durch seine Organe

Beschwerdegegnerin

und

Erziehungsdirektion des Kantons Bern

Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern

betreffend vorsorgliche Massnahme; Einteilung in die bilinguale Klasse des Ausbildungs­gangs kaufmännische Berufsmaturität 2 (Zwischenverfügung der Er­ziehungsdirektion des Kantons Bern vom 2. September 2014; 4800.600.350.77/14 [675531])

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.10.2014, Nr. 100.2014.247U, Seite 1

Der Einzelrichter zieht in Erwägung,

dass sich A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Anmelde­formular und Motivationsschreiben vom 25. Februar 2014 bei der Wirtschaftsschule B.________ (nachfolgend: Wirtschaftsschule) für die Aus­bildung zur kaufmännischen Berufsmaturität 2 (einjährige BMS 2 Voll­zeit) mit bilingualem Unterricht anmeldete,

dass ihr die Wirtschaftsschule mit Schreiben vom 28. Februar 2014 den Eingang der Anmeldung und aufgrund des massgeblichen Noten­schnitts von 5,2 die prüfungsfreie Aufnahme an die Berufsmaturitäts­schule bestätigte,

dass die Wirtschaftsschule der Beschwerdeführerin am 7. April 2014 so­dann mitteilte, für den bilingualen Bildungsgang seien «zu viele An­meldungen» eingegangen, weshalb die zuletzt eingegangenen An­meldungen nicht mehr berücksichtigt werden könnten, was auch auf jene der Beschwerdeführerin zutreffe und zur Folge habe, dass sie in eine Regelklasse eingeteilt werde,

dass die Beschwerdeführerin gegen diese Einteilung am 27. August 2014 bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) Beschwerde er­hob und gleichzeitig beantragte, sie sei vorsorglich in die bilinguale Klasse zu versetzen, wobei die Massnahme «superprovisorisch, ohne An­hörung der Wirtschaftsschule mit sofortiger Wirkung» anzuordnen sei,

dass die ERZ mit Zwischenverfügung vom 2. September 2014 aufgrund des Umstands, dass das Schuljahr bereits begonnen hatte, eine be­sondere Dringlichkeit der Angelegenheit bejahte, weshalb sie super­provisorisch, d.h. ohne Anhörung der Wirtschaftsschule, über die vor­sorgliche Umteilung von der Regelklasse in die bilinguale Klasse ent­schied (vgl. E. 2.1 der Verfügung), diese verweigerte (Dispositiv, Ziff. 1-3) und die Instruktion des Beschwerdeverfahrens aufnahm (Dis­positiv, Ziff. 4),

dass die Beschwerdeführerin am 8. September 2014 gegen diese Zwi­schenverfügung Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat und die Aufhebung von Dispositiv Ziff. 1-3 bzw. die superprovisorische vor­sorgliche Umteilung in die bilinguale Klasse beantragt,

dass der Abteilungspräsident mit Verfügung vom 11. September 2014 den Antrag auf superprovisorische Anordnung von vorsorg­lichen Mass­nahmen ab­gewiesen und den Schriftenwechsel angeordnet hat,

dass die ERZ mit Vernehmlassung vom 15. September 2014 und die Wirt­schaftsschule mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2014 die Ab­weisung der Beschwerde beantragen, und die Wirtschaftsschule über­dies das Eventualbegehren stellt, für den Fall, dass «die Be­schwerde nicht abgewiesen und der Ausschluss einer anderen Per­son aus der Klasse verfügt werden [sollte], damit die Beschwerde­führerin aufgenommen werden kann, so seien die Kriterien zur Aus­wahl dieser Person von der Beschwerdeinstanz festzulegen»,

dass die Beschwerdeführerin am 24. September 2014 dem Verwaltungs­gericht «zur Kenntnisnahme» eine Kopie ihrer Stellungnahme zur Be­schwerdeantwort im vorinstanzlichen Verfahren hat zukommen las­sen,

dass die Wirtschaftsschule mit Eingabe an das Verwaltungsgericht vom 26. September 2014 die bislang nicht aktenkundige Studienordnung «Bilingualer Unterricht», im Pilot 2013 bis 2015, gültig ab 14. Januar 2013, ins Verfahren eingebracht hat und gleichzeitig an ihren An­trägen festhält,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Oktober 2014 dazu Stel­lung genommen hat und erneut die unverzügliche einstweilige Zulas­sung zum bilingualen Unterricht verlangt,

dass im Folgenden somit zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin vorsorg­lich in die bilinguale Klasse einzuteilen ist bzw. ob die ERZ die vor­sorgliche Umteilung zu Recht verweigert hat,

dass sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts aus Art. 29 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) i.V.m. Art. 55 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG; BSG 435.11) und Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG ergibt,

dass Zwischenentscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen selbstän­dig anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nach­teil bewirken können (vgl. Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG), wobei ein solcher nicht erst zu bejahen ist, wenn ein irre­parabler Schaden droht, sondern bereits ein glaubhaft gemachtes tat­sächliches Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abände­rung der angefochtenen Zwischenverfügung genügt (BVR 2011 S. 508 E. 1.3, 2010 S. 411 E. 1.2.6, 2009 S. 189 E. 1.2.1; Merkli/Aeschli­mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 61 N. 4 f.),

dass angesichts des Umstands, dass das Schuljahr im August 2014 be­gonnen hat und die Beschwerdeführerin bei einer späteren Umteilung in die bilinguale Klasse die zweisprachigen Unterrichtslektionen bis zu diesem Zeitpunkt unwiederbringlich verpasst haben wird, ein sol­cher Nachteil ohne weiteres zu bejahen ist, weshalb auf die Be­schwerde einzutreten ist,

dass vorsorgliche Massnahmen zum Schutz erheblicher privater Interes­sen angeordnet werden können (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a VRPG), wenn dies hinsichtlich eines möglichst effektiven Rechtsschutzes ge­rechtfertigt erscheint (vgl. Merkli/Aeschli­mann/Herzog, a.a.O., Art. 27 N. 1), worüber in der Regel ohne weitere Beweismassnahmen auf­grund der Akten entschieden wird, wobei die gesuchstellende Partei eine Gefährdung ihres Rechtsanspruchs bloss glaubhaft machen muss (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 27 N. 3),

dass dem Erlass vorläufiger Massnahmen regelmässig andere private oder öffentliche Interessen gegenüber stehen, weshalb über den vorläufi­gen Rechtsschutz aufgrund einer Interessenabwägung zu entschei­den bzw. dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit grosse Bedeu­tung zuzumessen ist (BGE 130 II 149 E. 2.2; Merkli/Aeschli­mann/Herzog, a.a.O., Art. 27 N. 12),

dass dabei auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache beleuchtet wer­den können, diese aber bei der Interessenabwägung nur dann we­sentlich ins Gewicht fallen, wenn der Prozessausgang als eindeutig er­scheint (BGE 130 II 149 E. 2.2; Merkli/Aeschli­mann/Her­zog, a.a.O., Art. 27 N. 12),

dass gemäss einschlägiger Studienordnung «Bilingualer Unterricht» der Wirtschaftsschule vom 14. Januar 2013 (act. 7A1) folgende Regelung gilt:

«5. Aufnahmebedingungen

Art. 7

[…] Falls nicht genügend Ausbildungsplätze vorhanden sind, erfolgt die Aufnahme aufgrund

1. der für die Aufnahme in die BM relevanten Zeugnisnoten (Aufnah­meprüfung oder EFZ)

2. der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldung»,

dass die Wirtschaftsschule dieser Studienordnung beim Aufnahmeverfah­ren für das Schuljahr 2014/15 offensichtlich nicht Rechnung getragen hat, sondern sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in der Be­schwerdeantwort vor dem Verwaltungsgericht noch behauptet hat, es bestehe keine entsprechende Regelung, weshalb es unzulässig sei, für den Zuteilungsentscheid auf die Noten abzustellen bzw. sich die Reihenfolge der Anmeldungseingänge als einziges vertretbares Krite­rium erweise (vgl. Beschwerdeantwort vom 22.9.2014, S. 12 f.),

dass sich diese Auffassung mit Blick auf die nunmehr bekannt gewordene Studienordnung als unhaltbar erweist bzw. ein ausschliessliches Ab­stellen auf den Anmeldungszeitpunkt den reglementarischen Vor­gaben klar widerspricht,

dass aufgrund der guten Zeugnisnoten der Beschwerdeführerin (Durch­schnitt 5,2) – jedenfalls bei summarischer Prüfung gestützt auf die vor­liegenden Akten – davon ausgegangen werden kann, dass die Wirt­schaftsschule bei korrekter Anwendung ihrer eigenen regle­mentarischen Grundlagen die Beschwerdeführerin zum bilingualen Aus­bildungsgang hätte zulassen müssen,

dass die Beschwerdeführerin ferner geltend macht, sie würde bei einer späteren Versetzung in die bilinguale Klasse «wertvollen englischen Un­terrichtsstoff verpassen» und müsste das «spezifische Vokabular […] intensiv aufarbeiten»; ausserdem drohten ihr «schlechte Schul­noten aufgrund des verpassten englischen Unterrichts», was für ihre «weitere berufliche Laufbahn sowie weiterführende Ausbildungen […] gra­vierende Folgen [habe]» und nicht zuletzt sei auch der «soziale An­schluss» in der Klasse erschwert (Beschwerde, S. 9 f., Rz. 45 ff.),

dass damit auf Seiten der Beschwerdeführerin ein gewichtiges privates Interesse an der einstweiligen Zulassung zum bilingualen Unterricht aus­zumachen ist,

dass die Wirtschaftsschule dagegen vorbringt, das Angebot des bilingualen Ausbildungsgangs sei auf 24 Ausbildungsplätze beschränkt, wovon na­mentlich aufgrund der beengten Platzverhältnisse nicht abgerückt wer­den könne, weshalb eine vorsorgliche Umteilung der Beschwer­deführerin nicht möglich sei bzw. zwingend zur Folge hätte, dass eine an­dere Absolventin bzw. ein anderer Absolvent die bilinguale Klasse ver­lassen müsste (Beschwerdeantwort, S. 4 f.),

dass es vorliegend um eine einstweilige Massnahme und damit vorerst provisorische Anordnung geht, weshalb dem Anliegen der Beschwer­deführerin nicht zwingend mit einem auf Dauer angelegten vollwerti­gen Ausbildungsplatz auf Kosten einer anderen Schülerin bzw. eines an­deren Schülers Rechnung getragen werden muss, sondern auch eine behelfsmässige Lösung denkbar ist, welche es der Beschwerde­führerin ermöglicht, am Unterricht teilzunehmen (z.B. Einrichten einer Sitzgelegenheit mit Klapptisch, Laptop usw.),

dass es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, im Rahmen einer solchen einstweiligen Massnahme gewisse Unannehmlichkeiten hinzu­neh­men und sich gegebenenfalls mit etwas beengten Platzverhältnissen zu begnügen,

dass durch diese Lösung – jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechts­schutzes – keine Drittinteressen anderer Schülerinnen bzw. Schüler tangiert werden und insbesondere keine Umteilung einer am Verfahren nicht beteiligten Drittperson erforderlich ist,

dass der einstweiligen Zulassung der Beschwerdeführerin zum bilingualen Unterricht demnach einzig organisatorische bzw. betriebliche Fragen auf Seiten der Wirtschaftsschule entgegenstehen, die jedoch – wie dar­gelegt – mit gutem Willen von beiden Seiten lösbar sind, weshalb sie die gewichtigen privaten Interessen der Beschwerdeführerin nicht auf­zuwiegen vermögen, zumal sich die Schule diese Unannehm­lichkeiten im Wesentlichen selber zuzuschreiben hat, indem sie ihre eigenen reglementarischen Grundlagen nicht angewendet und erst in einem fortgeschrittenen Stadium des Rechtsmittelverfahrens vor zwei­ter Beschwerdeinstanz offengelegt hat,

dass es der Beschwerdeführerin aus diesen Gründen im Sinn einer einst­weiligen Regelung zu ermöglichen ist, ab Montag, 13. Oktober 2014 (ers­ter Schultag nach den Herbstferien), am Unterricht der bilingualen Klasse teilzunehmen,

dass die Vorinstanz der Situation durch eine beförderliche Behandlung der bei ihr hängigen Hauptsache Rechnung tragen möge,

dass sich die Beschwerde somit als begründet erweist, wobei es sich mit diesem Entscheid erübrigt, das vor dem Verwaltungsgericht erneut ge­stellte Begehren um vorsorgliche Umteilung während Rechts­hängigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu beurteilen (vgl. BVR 2012 S. 314 E. 5.4; Merkli/Aeschli­mann/Herzog, a.a.O., Art. 28 N. 5),

dass die Wirtschaftsschule bei diesem Ausgang des Verfahrens als unter­liegend gilt und der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen hat (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG),

dass die Beschwerdeführerin gemäss Kostennote vom 9. Oktober 2014 Parteikosten in der Höhe von Fr. 10‘693.85 geltend macht, was im Licht der massgeblichen Kriterien gemäss Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) sowie Art. 1 f. und Art. 11 Abs. 1 der Ver­ordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Partei­kostenersatzes (PKV; BSG 168.811) als deutlich übersetzt erscheint,

dass das geltend gemachte Anwaltshonorar demnach zu kürzen und der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 3'500.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen ist,

dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG),

dass die Vorinstanz im Rahmen des Hauptsachenentscheids auch die Kosten des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen neu zu ver­legen hat,

dass sich die einzelrichterliche Zuständigkeit aus Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbe­hörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) ergibt.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der Zwischenverfügung vom 2. September 2014 werden aufgehoben.

2. Als vorsorgliche Massnahme wird die Wirtschaftsschule B.________ ange­wiesen, der Beschwerdeführerin ab Montag, 13. Oktober 2014, bis zum Ergehen des Endentscheids der Erziehungsdirektion des Kantons Bern im Verfahren 4800.600.350.77/14 die Teilnahme am bilingualen Unter­richt im Sinn der Erwägungen zu ermöglichen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Wirtschaftsschule B.________ hat der Beschwerdeführerin für das Verfah­ren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 3'500.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

5. Zu eröffnen (vorab per Fax):

  • Fürsprecher … und Rechtsanwältin … z.H. der Beschwerdeführerin

  • der Beschwerdegegnerin

  • der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (mit den Akten)

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Keywords

interim measuresschool admissionbilingual instructionirreparable harminterest balancingadministrative appealcosts

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Key legal question

Whether the complaint against the interim administrative decision was admissible despite its interlocutory nature.

Extracted holding

The appeal was admissible because a later transfer to the bilingual class would cause an irreparable factual disadvantage by making lost teaching time unrecoverable.

Extracted reasoning

For interim measures, a credible immediate interest in reversal is sufficient; missing bilingual lessons after the school year has started constitutes such a disadvantage.

Key legal question

Whether provisional placement in the bilingual class should be ordered.

Extracted holding

Yes. On a summary assessment, the school likely failed to apply its own admission rules, and the appellant's private interest outweighed the school's organizational concerns.

Extracted reasoning

The newly produced study regulation required ranking first by relevant grades and only then by registration order when places were insufficient. The school relied exclusively on enrollment timing, although the appellant had a strong grade average of 5.2. The school's space constraints could be handled provisionally by an interim practical solution without displacing third parties.

Key legal question

How procedural costs of the appeal should be allocated.

Extracted holding

No court costs were charged, and the respondent had to reimburse the appellant's party costs in the reduced amount of CHF 3,500 including expenses and VAT.

Extracted reasoning

The respondent was the losing party; the requested fee was considered excessive under the applicable cantonal tariff rules.

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