Appeal against school exclusion partly inadmissible and dismissed

100 2014 187Administrative CourtAug 15, 2014Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

A minor was excluded from 10th grade and, through his father, sought correction of the legal-remedy notice and challenged the ERZ's non-entry decision. The Administrative Court held that the child remained the proper party and was lawfully represented by his father, so there was no denial of justice. It further found that the appeal failed to engage with the ERZ's reasoning on the lack of current legal interest and was therefore insufficiently reasoned and not receivable on that point. The request for free legal aid was denied as hopeless, and the appellants were ordered to pay reduced court costs of CHF 500; no party compensation was awarded.

Omnilex headnote

Art. 11 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 13 und Art. 304 Abs. 1 ZGB; Parteibezeichnung und gesetzliche Vertretung Minderjähriger im Beschwerdeverfahren; ein minderjähriger Verfügungsadressat bleibt Partei und ist durch die Eltern zu vertreten. Ein gewillkürter Parteiwechsel zugunsten des Elternteils ist unzulässig, wenn keine selbständige Beschwerdelegitimation des Elternteils ersichtlich ist. Art. 81 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 und Art. 33 VRPG; fristgebundene Rechtsmittel müssen innert Frist eine sachbezogene Begründung enthalten, die sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Fehlt eine rechtsgenügliche Begründung und bleibt für eine Verbesserung innerhalb der Frist kein Raum, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Unentgeltliche Rechtspflege setzt neben Bedürftigkeit fehlende Aussichtslosigkeit voraus; bei offensichtlicher Erfolglosigkeit ist das Gesuch ohne weitere Prüfung abzuweisen.

Full text

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 19.9.2014 nicht eingetreten (2C_849/2014).

100.2014.187U

BUR/SCA/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 15. August 2014

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Keller

Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann

1. A.________

gesetzlich vertreten durch seinen Vater B.________

2. B.________

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde Bern Schulkommission des Schulkreises C.________

Beschwerdegegnerin

und

Erziehungsdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern

betreffend Ausschluss vom 10. Schuljahr; Nichteintreten (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 5. Juni 2014; 4800.600.250.01/14 [666466])

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2014, Nr. 100.2014.187U, Seite 1

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung,

dass A.________, geb. … 1997, mit Verfügung der Schulkom­mis­sion des Schulkreises C.________ (nachfolgend Schulkommission) vom 5. April 2013 per sofort vom Unterricht (10. Schuljahr) ausge­schlossen wurde, unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit «beim zuständigen Schulinspektorat»,

dass A.________, gesetzlich vertreten durch seinen Vater B.________, am 25. März 2014 eine Beschwerde beim Regionalen Schulinspektorat Bern-Mittelland (nachfolgend Schulinspektorat) er­hob und sinngemäss beantragte, die Ausschlussverfügung vom 5. April 2013 sei dahin zu ergänzen, dass die Rechtsmittelbelehrung durch genaue Bezeichnung der Beschwerdeinstanz zu vervollständi­gen sei,

dass das Schulinspektorat mit Entscheid vom 6. Mai 2014 die Beschwerde abwies,

dass die Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. Mai 2014 mit Entscheid vom 5. Juni 2014 nicht eintrat,

dass B.________ dagegen am 5. Juli 2014 Verwaltungsgerichts­beschwerde erhoben hat, wobei er vorab eine «Rechtsverweigerung» rügt, da die ERZ ihm gegenüber noch nicht entschieden habe, son­dern nur gegenüber seinem Sohn, welcher jedoch gar nicht Be­schwerde geführt habe, weshalb der Entscheid vom 5. Juni 2014 auf­zuheben sei,

dass Adressat der Ausschlussverfügung vom 5. April 2013 A.________ ist, er jedoch aufgrund seiner Minderjährigkeit gestützt auf Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs­rechtspflege (VRPG; BSG 155.21) i.V.m. Art. 13 und Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vor den Be­hörden von Gesetzes wegen durch seine Eltern vertreten wird,

dass bereits die Schulkommission und das Schulinspektorat aus diesem Grund richtigerweise den vom Schulausschluss direkt betroffenen A.________ als Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch seine Eltern bzw. seinen Vater, bezeichnet haben, was von B.________ auch nicht beanstandet wurde,

dass im Verfahren vor der ERZ keine Veranlassung bestand, von dieser Parteibezeichnung abzuweichen und im Übrigen auch keinerlei Gründe ersichtlich oder dargetan sind, weshalb B.________ neu als Beschwerdeführer in eigenem Namen zugelassen werden sollte, zumal davon auszugehen ist, dass Vater und Sohn die gleichen Inte­ressen verfolgen,

dass ein gewillkürter Parteiwechsel nach bernischem Prozessrecht ohne­hin unzulässig wäre (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 13 N. 18),

dass von einer Rechtsverweigerung der ERZ demzufolge nicht die Rede sein kann, weshalb die Beschwerde insoweit als offensichtlich unbe­gründet abzuweisen ist,

dass A.________ und sein Vater (vgl. Ziff. 3 der Verwaltungsgerichts­beschwerde) eventualiter beantragen, die Schulkommission sei an­zuweisen, die Ausschlussverfügung vom 5. April 2013 sei «mit einer vollständigen Rechtsmittelverfügung zu ergänzen»,

dass an die Begründung der Beschwerde (vgl. Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG) praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt werden und es ausreicht, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird, wobei die Begründung zwar nicht zuzu­treffen braucht, aber insofern sachbezogen sein muss, als sie sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und sinngemäss darauf schliessen lässt, inwiefern dieser unrichtig sein soll (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschli­mann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 197),

dass die ERZ im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen festhielt, A.________ lege nicht dar, worin sein aktuelles Rechtsschutz­interesse liege und mache namentlich nicht geltend, er wolle den Unterricht des 10. Schuljahrs wieder aufnehmen, weshalb nicht er­sichtlich sei, worin der tatsächliche oder rechtliche Vorteil einer er­gänzten Rechtsmittelbelehrung bzw. der Nutzen der Prozessführung läge,

dass in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit keinem Wort auf diese Entscheidbegründung eingegangen wird, weshalb offensichtlich keine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung vorliegt,

dass bei fristgebundenen Eingaben Antrag und Begründung von Gesetzes wegen innert der Frist eingereicht sein müssen (Art. 33 Abs. 3 VRPG), weshalb die Behörde unklare und unvollständige Eingaben nur dann gestützt auf Art. 33 Abs. 1 und 2 VRPG zur Verbesserung zurückweist, wenn innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist genü­gend Zeit zur Verbesserung verbleibt (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 33 N. 13), was vorliegend nicht der Fall ist,

dass demzufolge mangels rechtsge­nüglicher Begründung auf die Be­schwerde insoweit nicht einzutreten ist,

dass im Übrigen gerichtsnotorisch ist, dass A.________ heute die Berufsschule besucht (Verfahren 100.2014.126), er mithin offensicht­lich nicht danach strebt, den Unterricht des 10. Schuljahres wieder aufzunehmen, weshalb die Vorinstanz auch aus diesem Grund das aktuelle Rechtsschutzinteresse zu Recht verneint hat,

dass bei offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Beschwerden auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden kann (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]),

dass die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kosten­pflichtig werden und keinen Anspruch auf Parteikostenersatz haben (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG), sie jedoch ein Gesuch um unentgeltli­che Rechtspflege stellen,

dass die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten be­freit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]),

dass der Eingabe der Beschwerdeführer wie ausgeführt keinerlei Erfolg­s­aus­sichten bescheinigt werden können und ihr Gesuch um unent­gelt­liche Rechtspflege demnach wegen Aussichtslosigkeit abzu­weisen ist, ohne dass die Prozessarmut noch zu prüfen wäre,

dass den Beschwerdeführern demnach eine (wenn auch bloss reduzierte) Pauschalgebühr aufzuerlegen ist,

dass der Beschwerdegegnerin kein Parteikostenersatz zuzusprechen ist (vgl. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG),

dass das Verwaltungsgericht offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier­besetzung beurteilt (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

  • den Beschwerdeführern

  • der Beschwerdegegnerin

  • der Erziehungsdirektion des Kantons Bern

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Keywords

school exclusionlegal representationnon-entrylegal interestappeal reasoninglegal aidcourt costsdenial of justice

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the ERZ committed a denial of justice by addressing the decision to the son rather than the father

Extracted holding

No denial of justice; A. was the proper appellant and was lawfully represented by his father.

Extracted reasoning

The exclusion decision was addressed to A., and because he was a minor he had to be represented by his parents by law. There was no reason to depart from that party designation or to admit the father as appellant in his own name.

Key legal question

Whether the appeal contained a legally sufficient challenge to the ERZ decision

Extracted holding

No; the appeal lacked sufficient reasoning and could not be entertained on that point.

Extracted reasoning

The appellants did not address the ERZ's reasoning that no current legal-protection interest was shown. The filing therefore failed to meet the minimum substantiation requirements, and it was too late to return the filing for correction.

Key legal question

Whether the appellants were entitled to free legal aid

Extracted holding

No; legal aid was denied because the appeal had no prospects of success.

Extracted reasoning

Under the applicable rule, legal aid requires both indigence and non-frivolous claims. Because the appeal was hopeless, the court did not need to examine financial need.

Key legal question

Allocation of court costs and party compensation

Extracted holding

The appellants were ordered to pay reduced court costs; no party compensation was awarded.

Extracted reasoning

As the appellants failed in the proceedings, they bore the costs and had no claim to reimbursement.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.