No administrative decision required for subrogated child-support claim

100 2014 165Administrative CourtFeb 17, 2015Dismissed

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Omnilex summary

The father challenged the municipality's refusal to issue an appealable decision regarding repayment of child-support advances it had paid to the mother. The court held that the municipality's claim against the obligor is a private-law claim arising by statutory subrogation under the ZGB and therefore must be pursued in civil proceedings, not by administrative decision. The denial-of-justice complaint failed, and the lower authority's cost order was upheld. The appeal was dismissed insofar as it was admissible; the appellant was ordered to pay the court fee and received no party costs.

Omnilex headnote

Art. 49 VRPG; Art. 10 IBG; Art. 131 and 289 ZGB; dispute over repayment of child-support advances and duty to issue an appealable decision: the municipality's claim against the maintenance debtor, to the extent it arises by legal subrogation after advance payment, is a private-law claim. The commune acts as an ordinary creditor and not as an administrative authority exercising sovereign powers; consequently, no administrative decision is required, and the dispute must be brought before the civil courts (consid. 2.4–2.5). A denial of justice presupposes a duty to decide; absent such duty, the complaint fails. Cost allocation under the loser-pays principle remains sustainable where the erroneous administrative indication was not directed to the complainant and was not causally decisive for the remedy sought (consid. 3).

Full text

100.2014.165Upubliziert in BVR 2015 S. 230

HER/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 17. Februar 2015

Verwaltungsrichterin Herzog

Gerichtsschreiberin Marti

A.________ vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde B.________ handelnd durch den Gemeinderat

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

betreffend Alimentenbevorschussung; Verweigerung einer anfechtbaren Verfügung über Forderung gegen den Unterhaltspflichtigen (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 22. Mai 2014; vbv 12/2014)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2015, Nr. 100.2014.165U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ verpflichtete sich mit gerichtlich genehmigter Verein­barung über die Scheidungsfolgen vom 16. März 2004 zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an seine beiden minderjährigen Söhne. Die Einwoh­ner­gemeinde (EG) B.________ bevorschusste die geschuldeten Unter­haltsbeiträge auf Gesuch der sorgeberechtigten Mutter. Im Mai 2009 erhielt die Gemeinde davon Kenntnis, dass der ältere Sohn C.________ seit dem 1. Januar 2009 beim Vater wohnt. Sie forderte die Eltern mehrfach erfolglos auf, den Unterhaltsvertrag anzupassen und stellte schliesslich per Ende Juli 2009 die Alimentenbevorschussung für C.________ ein. A.________ erstattete der Gemeinde die im ersten Halbjahr 2009 den beiden Kin­dern bevorschussten Unterhaltsbeiträge zurück; für den Zeitraum von Juli bis Ende Dezember 2009 leistete er dagegen keine Alimentenrückzahlun­gen mehr. Er machte sinngemäss geltend, die Gemeinde habe im ersten Halbjahr 2009 zu Unrecht Kinderalimente für beide Kinder an die Kinds­mutter bevorschusst, habe doch im fraglichen Zeitraum nur noch der jün­gere Sohn bei dieser gewohnt. Da er der Gemeinde gleichwohl die bis Ende Juni 2009 für beide Söhne bevorschussten Alimente zurückbezahlt habe, habe er pro 2009 den der Kindsmutter bzw. dem jüngeren Sohn recht­mässig zustehenden Betrag beglichen, weshalb keine Grundlage bestehe, von ihm für dieses Jahr weitere Unterhaltsbeiträge zurückzu­fordern.

Am 10. Juli 2013 ersuchte A.________ den Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Bern-Mittelland, sich der Sache anzunehmen, da die Gemeinde von ihm zu Unrecht Unterhaltsbeiträge fordere, welche sie fälsch­licherweise bevorschusst habe. Der Regierungsstatthalter-Stellvertre­ter leitete diese Eingabe am 11. Juli 2013 an die Gemeinde weiter und er­suchte sie, den Vorwürfen nachzugehen. Er merkte dabei an, dass «über die Rückforderung eine anfechtbare Verfügung zu erlassen [sei], sofern dies nicht bereits erfolgt ist».

Anfang 2014 betrieb die Gemeinde A.________ auf die Forderung von Fr. 5'369.-- zuzüglich Zins seit dem 30. Januar 2014 aus Alimenten­bevorschussung im Jahr 2009. A.________ erhob gegen den Zah­lungs­be­fehl vom 20. Februar 2014 am 3. März 2014 Rechtsvorschlag.

B.

Am 12. März 2014 verlangte A.________ von der EG B.________ gestützt auf die kantonale Gesetzgebung über Inkassohilfe und Bevor­schussung den Erlass einer Verfügung über die in Betreibung gesetzte Forderung. Die Gemeinde teilte ihm am 18. März 2014 mit, dass sie am 30. Januar 2014 die Betreibung eingeleitet und er Rechtsvorschlag erho­ben habe; sie werde die Sachlage im Rahmen der Rechtsöffnung darlegen. Bislang hat die Gemeinde weder die Fortsetzung der Betreibung mittels Rechtsöffnungsbegehrens verlangt noch eine zivilrechtliche Leistungsklage eingereicht.

Am 24. März 2014 erhob A.________ beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Beschwerde wegen Rechtsverweigerung. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Mai 2014 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, es läge keine Rechtsverweigerung vor, weil die von der Gemeinde erhobene Forderung zivilrechtlicher Natur sei.

C.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 17. Juni 2014 Rechts­verweigerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Er stellt fol­gende Anträge in der Sache:

«1. Es sei der Entscheid vbv 12/2014 vom 22. Mai 2014 des Regie­rungsstatthalteramtes Bern-Mittelland aufzuheben.

2. Es sei die Rechtsverweigerungsbeschwerde gutzuheissen und die Einwohnergemeinde B.________, vertreten durch die Abteilung Sozi­ales, sei anzuweisen, gemäss hiesigem Gesuch vom 12. März 2014 eine anfechtbare Verfügung bzgl. der Rückforderung Alimen­tenbevorschussung zu erlassen. Eventualiter sei die Sache an die Vor­instanz zurückzuweisen.

3. Es sei unter Aufhebung Dispositiv IV. Kosten, Erwägung 1.2 der an­gefochtenen Verfügung vbv 12/2014 vom 22. Mai 2014 des Regie­rungsstatthalteramts Bern-Mitteland dahingehend abzuändern, dass ‚Die Verfahrenskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.’ Eventualiter seien keine Verfahrenskosten gesprochen.

4. Es sei unter Aufhebung Dispositiv IV. Kosten, Ziffer 2 der ange­fochtenen Verfügung vbv 12/2013 [richtig: 12/2014] vom 22. Mai 2014 des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland dahingehend ab­zuändern, dass ‚Die Einwohnergemeinde B.________ hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland die Parteikosten gemäss Honorarnote vom 14. Mai 2014, bestimmt auf CHF 4'555.44 (inkl. Auslagen), zu er­setzen.’ Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Fest­setzung der Parteikosten zurückzuverweisen.»

Die EG B.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde. Das Regierungsstatthalteramt hat mit Eingabe vom 2. Juli 2014 auf das Einreichen einer Vernehmlassung verzichtet.

Das Verwaltungsgericht hat am 30. Dezember 2014 das Obergericht um Meinungsäusserung zur Rechtsnatur der Unterhaltsforderung ersucht, wel­che die Gemeinde gegen A.________ geltend macht. Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 schliesst sich das Obergericht der vorläufigen Ein­schätzung des Verwaltungsgerichts an, dass eine derartige Forderung privat­rechtlicher Natur sei.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf Art. 49 Abs. 2 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 Bst. d [im Umkehrschluss] des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zu­ständig zur Beurteilung der Rechtsverweigerungsbeschwerde (vgl. BVR 2008 S. 523 E. 1.1), dessen ungeachtet, ob die streitbetroffenen Unter­haltsbeiträge privatrechtlicher Natur sind oder nicht. So oder anders ist über die Rechtsverweigerungsbeschwerde zu entscheiden (ebenso Schreiben Obergericht vom 12.2.2015). So verhielte es sich auch dann, wenn die Gemeinde eine (durch die Vorinstanz bestätigte) Nichteintretens­verfügung erlassen hätte. Im Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob die Gemeinde womöglich zu Unrecht nicht wie verlangt verfügt hat (VGE 2013/188 vom 25.3.2014, E. 3.1). Ob der Nichterlass einer Ver­fügung eine Rechtsverweigerung darstellt, ist eine Frage der materiellen Begründetheit der Beschwerde (VGE 2013/188 vom 25.3.2014, E. 3.1, 22243/22244 vom 19.7.2005, E. 1.1).

1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge­nommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (Art. 79 Abs. 1 Bst. a und b VRPG). Zweifelhaft ist, ob er auch ein schutz­würdiges Interesse (Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG) an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids bzw. der Klärung der Ver­fügungspflicht auf dem Verwaltungsjustizweg hat. Er verlangt, dass eine ihn belastende Verfügung erlassen werde. Zudem fehlt es praxisgemäss nament­lich dann an einem schutzwürdigen Interesse, wenn zum Erreichen des angestrebten Ziels eine andere Rechtsschutzmöglichkeit besteht (BVR 2000 S. 139 E. 2c). Sollte die Gemeinde Rechtsöffnung verlangen oder ihn mittels zivilrechtlicher Leistungsklage belangen, könnte er seine Rechte wohl hinreichend in jenem Verfahren wahren. Die Frage kann aber mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offen bleiben. Nicht eingetreten werden kann auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde jedenfalls insoweit, als der Beschwerdeführer nebst der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Dispositiv) auch die Aufhebung der Kostenerwägung 1.2 beantragt (vgl. vorne Bst. C).

1.3 Der Beschwerdeführer verlangt eine Verfügung über die Forderung von Fr. 5'369.-- (vorne Bst. A und B). Der Streitwert von Fr. 20'000.-- ist damit nicht erreicht. Die Beurteilung der Rechtsverweigerungsbeschwerde fällt daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Ge­setzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] sowie Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskonferenz vom 29.11.2010, Ziff. 1; vgl. auch E. 4).

2.

Der Beschwerdeführer sieht eine Rechtsverweigerung darin, dass gemäss der Gemeinde und der Vorinstanz über die gegen ihn gerichtete Forderung von Unterhaltsbeiträgen keine anfechtbare Verfügung zu erlassen sei.

2.1 Eine Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 der Bundes­verfassung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 VRPG liegt vor, wenn eine Be­hörde in einer Sache keine Verfügung bzw. keinen Entscheid erlassen will oder die Sache nicht behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (BVR 2011 S. 564 E. 2.2, 2008 S. 523 E. 2.1; vgl. auch BGE 135 I 6 E. 2.1). Nach Art. 49 Abs. 1 VRPG regelt die zuständige Behörde öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse von Amtes wegen oder auf Gesuch hin mit einer Verfügung (vgl. statt vieler BVR 2013 S. 227 E. 4.1), es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich etwas anderes vor oder verweise zur Streiterledi­gung auf den Klageweg. – Strittig ist, ob die Gemeinde gestützt auf Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevor­schussung von Unterhaltsbeiträgen (nachfolgend analog zur Legalab­kür­zung der neuen Verordnung: IBG; BSG 213.22) i.V.m. Art. 16 der bis Ende 2014 geltenden Verordnung vom 10. September 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (gebräuchlich: VIB; GS 1980 S. 212) bzw. Art. 21 der seit 1. Januar 2015 gültigen Ver­ordnung vom 29. Oktober 2014 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV; BSG 213.221 bzw. BAG 14-102) eine an­fecht­bare Verfügung über die Unterhaltsforderung zu erlassen hat, welche sie gegen den unterhaltspflichtigen Beschwerdeführer geltend macht. Be­jahen­denfalls läge auch im angefochtenen Entscheid eine Rechtsver­weigerung.

2.2 Gemäss Art. 131 Abs. 2 und Art. 293 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) ist es dem öffentlichen Recht vorbehalten, die Ausrichtung von Vorschüssen zu regeln, wenn die Eltern ihrer Unter­haltspflicht nicht nachkommen. Soweit das Gemeinwesen für den Unterhalt der berechtigten Person aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch nach Art. 131 Abs. 3 und Art. 289 Abs. 2 ZGB mit allen Rechten auf das Gemein­wesen über (gesetzliche Subrogation; Art. 166 des Schweizerischen Obliga­tionenrechts [OR; SR 220]). Art. 289 Abs. 2 ZGB erfasst öffentliche Unterstützungsleistungen für die Zukunft und die Vergangenheit, einge­schlossen Vorschüsse (BGer 5A_634/2013 vom 12.3.2014, in La Semaine judiciaire [SJ] 2014 I S. 389 E. 4.1). – Auf kantonaler Ebene ist die Bevor­schussung im IBG und in der VIB bzw. heute IBV geregelt (vgl. vorne E. 2.1). Nach Art. 3 IBG haben Minderjährige Anspruch auf einen Vor­schuss der laufenden elterlichen Unterhalts­beiträge (Abs. 1). Voraus­setzung ist ein gültiger und vollstreckbarer Unter­haltstitel (Abs. 2). Die Vor­schüsse gelten nicht als wirtschaftliche Hilfe im Sinn der Sozialhilfegesetz­gebung (Abs. 5). Die zuständige Gemeinde klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab, lässt den Unterhaltspflichtigen, so­weit dies möglich ist, zum Begehren Stellung nehmen und erlässt beförder­lich ihre Verfügung, welche dem Anspruchsberechtigten eröffnet und dem Unterhaltspflichtigen schriftlich mitgeteilt wird (Art. 7 Abs. 2 IBG).

2.3 Art. 10 IBG sieht unter dem Randtitel «Rückerstattung» Folgendes vor: Die zuständige Gemeindebehörde fordert die ausgerichteten Vor­schüsse vom Unterhaltspflichtigen zurück (Abs. 1). Der Anspruchsberech­tigte oder der gesetzliche Vertreter des Kindes haben der Behörde die da­für nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere eine In­kassovollmacht oder eine Abtretungserklärung zu unterzeichnen und der Verrechnung eingehender Zahlungen von Unterhaltsbeiträgen sowie frei­werdender Hinterlagen gemäss Art. 281 oder 282 ZGB mit den Vorschüs­sen zuzustimmen (Abs. 2). Unrechtmässig bezogene Vorschüsse sind zu­rückzuerstatten (Abs. 3). Nichts Weiterführendes ergibt sich soweit hier interessierend aus dem Verordnungsrecht. In welchem Verfahren der Streit um die Rückerstattung bevorschusster Kinderalimente durch den Unter­halts­pflichtigen nach Art. 10 Abs. 1 IBG abzuwickeln ist, namentlich, ob die Gemeinde darüber eine Verfügung zu erlassen hat, regeln IBG und VIB bzw. IBV nicht.

2.4 Massgebend für die rechtliche Qualifizierung des in Art. 10 Abs. 1 IBG angesprochenen Rechtsverhältnisses zwischen dem Gemeinwesen und der unterhaltspflichtigen Person ist, dass gemäss Art. 131 Abs. 3 und Art. 289 Abs. 2 ZGB der dem Kind zustehende privatrechtliche Anspruch auf Unterhaltsbeiträge mit allen Rechten auf das Gemeinwesen * übergeht*, wenn dieses für den Unterhalt aufkommt (vgl. vorne E. 2.2). Von der unter­haltspflichtigen Person nicht bezahlte Unterhaltsbeiträge sind folglich dem Gemeinwesen gestützt auf (Bundes-)Zivilrecht geschuldet, wenn bzw. so­weit es Unterhaltsbeiträge bevorschusst hat (nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag der Justizdirektion zu Art. 10 IBG, in Tagblatt des Grossen Rates 1979, Beilage 36, S. 5). Entsprechend hat das Gemeinwesen bevor­schussten Unterhalt im Streitfall auf dem Zivilrechtsweg von den Unter­haltspflichtigen zurückzufordern (vgl. BGer 5A_634/2013 vom 12.3.2014, in SJ 2014 I S. 389 E. 4.1). An der zivilrechtlichen Natur der durch gesetzliche Subrogation auf das Gemeinwesen übergegangenen Unterhaltsforderung ändert insbesondere der Umstand nichts, dass die Gemeinde ihre (Vor­schuss-)Leistungen gestützt auf kantonales öffentliches Recht erbringt. Dem kantonalen Recht kommt insofern keine selbständige Bedeutung zu, und das Gemeinwesen tritt im Verhältnis zum Schuldner bzw. zur Schuld­nerin der Unterhaltsbeiträge nicht als mit Verfügungsbefugnissen ausge­statteter Inhaber der öffentlichen Gewalt, sondern als gewöhnlicher Gläubi­ger auf (vgl. BGer 8D_4/2013 vom 19.3.2014, E. 5.3, 8C_501/2009 vom 23.9.2009, E. 4.2, 5P.193/2003 vom 23.7.2003, E. 1.1.2, je mit Hinweisen). So verhält es sich auch hier. Namentlich geht es nicht um die Rückerstat­tung von Sozialhilfe (vgl. Art. 3 Abs. 5 IBG; ferner BVR 2013 S. 94 E. 3.2.2), womit auch Art. 51 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz [SHG; BSG 860.1]) als Ver­fügungsgrundlage entfällt. Schliesslich lässt sich aus der öffentlich-recht­lichen Natur des Rechtsverhältnisses zwischen Gemeinde und Anspruchs­berechtigten (Art. 7 f. IBG) nicht auf die Rechtsnatur des Verhältnisses zwi­schen Gemeinde und Unterhaltspflichtigen schliessen.

2.5 Erweist sich, wovon auch das Obergericht mit Meinungsäusserung vom 12. Februar 2015 ausgeht, dass die Geltendmachung der infolge Be­vorschussung von Gesetzes wegen auf die Gemeinde übergegangenen Unterhaltsforderung gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil im Sinn von Art. 10 Abs. 1 IBG privatrechtlich ist, kann darüber nicht verfügt werden. Streitigkeiten sind auf dem Zivilrechtsweg auszutragen. Der Vorwurf der Rechtsverweigerung ist daher unbegründet.

3.

Der Beschwerdeführer rügt weiter die Kostenverlegung im vorinstanzlichen Verfahren.

3.1 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer, der mit seiner Be­schwer­de nicht durchgedrungen ist, nach dem Unterliegerprinzip (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG) die Verfahrenskosten auferlegt und keinen Partei­kosten­ersatz zugesprochen (vgl. Dispositiv-Ziff. 3 und 4 sowie Erwä­gung IV/1.2). Der Beschwerdeführer hält dies mit Blick auf den Hin­weis des Regierungsstatthalter-Stellvertreters vom 11. Juli 2013 an die Gemeinde, über die strittige Forderung sei eine Verfügung zu erlassen (vgl. vorne Bst. A), für stossend.

3.2 Wie aus der vorstehenden Erwägung 2 folgt, war dieser Hinweis falsch. Dass es dazu kam, ist, wie der Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht vorbringt, ein Indiz, dass die Unrichtigkeit dieser Anweisung für ihn nicht ohne weiteres erkennbar war, wiewohl er anwaltlich vertreten war. Gleichwohl ist der Kostenschluss des vorinstanzlichen Entscheids unter den konkreten Umständen nicht zu beanstanden: Zum einen richtete sich das Schreiben vom 11. Juli 2013 nicht an den Beschwerdeführer, sondern an die Gemeinde. Die Sachlage unterscheidet sich in diesem Punkt ent­scheidend von einer falschen Rechtsmittelbelehrung, welche sich direkt an die Partei richtet. Hier war es in einem nächsten Schritt Sache der Ge­meinde, über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Indem sie ihre Forde­rung gegen den Beschwerdeführer zunächst in Betreibung setzte und wei­ter mit Schreiben vom 18. März 2014 zum Ausdruck brachte, dass sie die Ansicht des Regierungsstatthalteramts nicht teilt (vgl. vorne Bst. B), hatte der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter ernsthaft Anlass, den Hin­weis des Regierungsstatthalters einer näheren Prüfung zu unterziehen, weshalb er nicht mit Erfolg geltend machen kann, er habe sich darauf ver­lassen können. Zum andern räumt der Beschwerdeführer selber ein, dass die unrichtige Anweisung der Vorinstanz an die Gemeinde nicht einziger und damit ausschlaggebender Beweggrund für die Beschwerdeeinreichung gewesen sei, sondern nur ein Beweismittel darstellte, um seinen Stand­punkt zu untermauern (Beschwerde Rz. 40). Es ist daher ohne weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch ohne das besagte Schreiben Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt eingelegt hätte und der falsche Hinweis nicht kausal für seine Rechtsvorkehr war. Dies wird im Übrigen auch durch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde belegt, mit wel­cher er an seiner vorinstanzlich vertretenen Sichtweise festhält, obschon das Regierungsstatthalteramt seine frühere Auskunft im angefochtenen Entscheid ausdrücklich als falsch bezeichnet (E. IV./1.1). Im Ergebnis ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht durch die (fal­sche) Information des Regierungsstatthalteramts zur Beschwerdeerhebung veranlasst worden ist, weshalb ihm daraus im vorinstanzlichen Verfahren auch kein Nachteil in Form von Verfahrenskosten oder nicht entschädigtem anwaltlichen Aufwand erwachsen ist. Die Kostenverlegung nach dem Unter­liegerprinzip ist bei dieser Sachlage nicht rechtsfehlerhaft.

3.3 Art. 3 Abs. 5 IBG hält ausdrücklich fest, dass die Vorschüsse nicht als wirtschaftliche Hilfe im Sinn der Sozialhilfegesetzgebung gelten. Es geht daher auch der Einwand des Beschwerdeführers fehl, die Alimenten­bevorschussung sei Bestandteil des Sozialhilferechts, weshalb das vor­instanzliche (bzw. vorliegende) Verfahren nach Art. 53 SHG kostenlos sei (Beschwerde Rz. 45).

4.

Der angefochtene Entscheid hält somit sowohl in der Sache als auch im Kostenpunkt der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be­schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG; vgl. auch E. 3.3 hiervor). Entschädigungspflichtige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Das Obergericht weist zu Recht darauf hin, dass vor der Zivilgerichtsbarkeit kein Rechtsstreit anhängig ist, der fortzusetzen wäre (Schreiben vom 12.2.2015, S. 2). Um einen Kompetenzkonflikt im Sinn von Art. 8 VRPG handelt es sich entgegen erster Einschätzung nicht. Es hat vorliegend sein Bewenden mit der Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde, so­weit auf diese einzutreten ist.

5.

Vorliegend strittig war die Verfügungspflicht der Gemeinde hinsichtlich ihrer Forderung gegen den Beschwerdeführer nach (kantonalem) öffentlichen Recht. Dessen ungeachtet, dass eine Rechtsverweigerung verneint wird mit der Begründung, die Forderung sei zivilrechtlicher Natur, wird in der Rechtsmittelbelehrung daher auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verwiesen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Einwohnergemeinde B.________

dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

dem Obergericht des Kantons Bern

Die Einzelrichterin:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Keywords

child support advancesstatutory subrogationdenial of justiceprivate-law claimadministrative decisioncivil jurisdictioncost allocation

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the municipality had to issue an appealable administrative decision on its repayment claim for advanced child support under Art. 10 IBG.

Extracted holding

The repayment claim transferred by statutory subrogation is of private-law nature; the municipality must pursue it in civil proceedings, not by administrative decision.

Extracted reasoning

Although child-support advances are regulated in public law, the claim against the obligor arises from the child's private-law support claim transferred to the municipality under Art. 131 and 289 ZGB. The municipality acts as an ordinary creditor, and the cantonal provisions do not create a decision-making competence for repayment disputes.

Key legal question

Whether the refusal to issue a decision constituted a denial of justice.

Extracted holding

No denial of justice occurred because the municipality was not obliged to decide the private-law repayment dispute administratively.

Extracted reasoning

A denial of justice requires a duty to render a decision. Since the dispute belongs to civil jurisdiction, the absence of a decision is lawful.

Key legal question

Whether the costs order of the lower authority had to be changed.

Extracted holding

The lower authority's cost allocation was upheld; the appellant remained unsuccessful and was not misled in a way that would justify shifting costs.

Extracted reasoning

The erroneous indication by the government stattholder was directed to the municipality, not to the appellant, and was not causally decisive for the complaint. Therefore the loser-pays rule remained applicable.

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