Revocation of settlement permit after foreign rape conviction

100 2014 155Administrative CourtFeb 2, 2015Dismissed

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Omnilex summary

The Bern Administrative Court dismissed the appeal against the cantonal decision revoking A.________'s settlement permit and ordering his removal. It held that the final Croatian rape conviction to 3.5 years' imprisonment could be relied on as a foreign conviction under the Aliens Act, and that the appellant's objections to the fairness of the Croatian proceedings were unsubstantiated. The court further found the expulsion proportionate in light of the seriousness of the sexual offence, repeated traffic offending, limited integration, debts, and the absence of protected core-family ties. It did not itself set a departure deadline because criminal proceedings were still pending. The appellant was ordered to pay CHF 2,500 in costs, with no party compensation.

Omnilex headnote

Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; Anerkennung ausländischer Strafurteile als Widerrufsgrund; Verhältnismässigkeit der Niederlassungsbewilligungswiderrufs und Wegweisung. Ein rechtskräftiges ausländisches Strafurteil kann den Widerruf der Niederlassungsbewilligung tragen, wenn die zugrunde liegende Tat nach schweizerischem Recht als Verbrechen oder Vergehen gilt und keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verletzung rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien bestehen. Das ausländerrechtliche Gericht prüft die Schwere des Verschuldens, das sicherheitspolizeiliche Verhalten, die Rückfallgefahr sowie die privaten Interessen anhand einer Gesamtwürdigung; bei schweren Sexualdelikten ist das Fernhalteinteresse regelmässig erheblich, und selbst ein geringes Rückfallrisiko kann genügen, wenn die Gesamtumstände keine nachhaltige Integration und keine unzumutbaren Rückkehrhindernisse erkennen lassen (vgl. insb. consid. 2-6).

Full text

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen­heiten hat das Bundesgericht am 24. November 2015 abgewiesen und ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten (BGer 2C/205/2015).

100.2014.155U

HER/BDE/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 2. Februar 2015

Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Müller

Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner

A.________ vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdeführer

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 29. April 2014; BD 185/13)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2015, Nr. 100.2014.155U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ (geb. ….1951), Staatsbürger von Kosovo, heiratete am 30. Sep­tember 2000 in Kosovo eine 30 Jahre jüngere Schweizer Bürgerin. Am 16. Januar 2002 reiste er in die Schweiz ein und erhielt zwecks Famili­ennachzugs zunächst eine Aufenthaltsbewilligung sowie im August 2007 die Niederlassungsbewilligung. Die kinderlose Ehe wurde nach mehrjähri­gem Getrenntleben am 6. Januar 2009 geschieden. A.________ wurde in der Schweiz zwischen 1990 und 2010 mehrfach, namentlich wegen Wider­handlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, zu Bussen und Geldstrafen verurteilt. Mit Urteil vom 20. Februar 2003 sprach der Oberste Gerichtshof der Republik Kroatien A.________ in Abwesenheit der Ver­gewaltigung, begangen am 21. Juni 1995 in Kroatien, schuldig und verur­teilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Zur Durchsetzung der Vollstreckung dieses Urteils wurde am 5. Juni 2003 ein Haftbefehl ausgestellt. Nachdem das Bundesamt für Justiz (BJ) mit Ent­scheid vom 10. August 2010 das Auslieferungsbegehren des kroatischen Justizministeriums bewilligt hatte, wurde A.________ am 22. Oktober 2010 nach Kroatien überstellt. Nach der Wiederaufnahme des dem Abwesen­heitsurteil vom 20. Februar 2003 zugrunde liegenden Strafverfahrens wurde er in Kroatien mit rechtskräftigem Urteil vom 2. Mai 2011 wegen Ver­gewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. A.________ verbüsste die Freiheitsstrafe in Kroatien und wurde am 13. Septem­ber 2013 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. In der Folge kehrte er in die Schweiz zurück.

Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrati­onsdienst (MIDI), hatte auf entsprechendes Gesuch hin die Niederlas­sungsbewilligung von A.________ bis zum 22. Oktober 2014 aufrecht­erhalten unter Vorbehalt eines vorherigen Widerrufs. Mit Verfügung vom 3. Juli 2013 widerrief der MIDI die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg.

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 31. Juli 2013 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 29. April 2014 ab und setzte A.________ eine Ausreisefrist auf den 10. Juni 2014 an.

C.

Hiergegen hat A.________ am 30. Mai 2014 Verwaltungsgerichtsbe­schwerde erhoben mit dem Begehren, der Entscheid der POM sei aufzu­heben und die Niederlassungsbewilligung «sei zu verlängern». Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2014 die Abweisung der Be­schwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwer­deführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerde­führer bestreitet zunächst das Vorliegen eines Widerrufsgrunds; die Vor­instanz habe sich zu Unrecht auf die in Kroatien ergangene Verurteilung vom 2. Mai 2011 abgestützt.

2.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingun­gen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie kann wider­rufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer länger­fristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2013 S. 543 E. 3.1). Es muss sich dabei nicht um ein Schweizer Strafurteil handeln. Auch eine Verurteilung im Ausland kann nach der Rechtsprechung Anwesenheitsansprüche zum Erlöschen bringen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei den dem Urteil zugrunde liegen­den Delikten nach der schweizerischen Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem Staat erfolgt ist, in dem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Vertei­digungsrechte als gesichert gelten kann (vgl. BGer 2C_92/2014 vom 22.8.2014 E. 3.1, 2C_694/2013 vom 26.3.2014, E. 4.1, 2C_226/2013 vom 8.9.2013 E. 3.3; ferner BGE 134 II 25 E. 4.3.1 [Pra 97/2008 Nr. 101]; Silvia Hunziker, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 62 N. 24).

2.2 Mit Urteil vom 13. März 1997 sprach das Gespanschaftsgericht Pula den Beschwerdeführer in erster Instanz vom Vorwurf der Vergewaltigung frei (Beschwerdebeilage [BB] 3); dieses Urteil wurde von der mutmasslich Geschädigten angefochten. Im weiteren Verfahren wurde der Beschwerde­führer zunächst am 20. Februar 2003 in einem Abwesenheitsprozess und schliesslich am 2. Mai 2011 in Anwesenheit durch das Gespanschafts­gericht Pula rechtskräftig der Vergewaltigung, begangen am 21. Juni 1995, schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt (Akten MIDI pag. 144). – Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm vorgeworfene Vergewaltigung und beruft sich hierfür auf das erstinstanz­liche Urteil vom 13. März 1997. Das Strafgericht Pula habe eine einge­hende und umfassende Beweiswürdigung vorgenommen und sei dabei zur Überzeugung gelangt, dass er sich keiner Vergewaltigung schuldig ge­macht habe. Das Fehlen von belastendem Blut- oder Spermaspurenmate­rial, verschiedene widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Opferaus­sagen sowie sonstige Ungereimtheiten liessen seine Schuld als höchst zweifelhaft erscheinen (Beschwerde S. 3 f.). Die rechtsstaatlichen Verfah­rensgrundsätze und Verteidigungsrechte seien im Strafverfahren nicht ge­wahrt worden.

2.3 Kroatien hat am 5. November 1997 die Europäische Menschen­rechtskonvention (EMRK; SR 0.101) ratifiziert; seit dem 18. Juni 2004 war das Land offizieller Beitrittskandidat der Europäischen Union (EU) und seit dem 1. Juli 2013 ist es Mitglied der EU. Die Europäische Kommission hat Kroatien im März 2013 namentlich auch im Bereich der Justiz Fortschritte bescheinigt (vgl. angefochtener Entscheid E. 2b mit Hinweis). Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die rechtsstaatlichen Verfahrens­grundsätze und Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers im Strafpro­zess gewahrt wurden (vgl. auch E. 2.4 hiernach). Bei der Vergewaltigung handelt es sich um eine Straftat, welche auch nach der schweizerischen Rechtsordnung als Verbrechen qualifiziert wird (vgl. Art. 190 i.V.m. Art. 10 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Das Strafmass von dreieinhalb Jahren liegt innerhalb des schweizerischen Strafrahmens, welcher für Vergewaltigungen Freiheitsstrafen von einem bis zehn Jahren vorsieht (Art. 190 Abs. StGB). Die ausgefällte Strafe scheint im Weiteren nicht derart hoch, dass von einer erheblichen Differenz in der Wertung der betreffenden Straftat zwischen den beiden Ländern ausgegangen werden könnte.

2.4 Beim Urteil vom 2. Mai 2011 handelt es sich um eine in Rechtskraft erwachsene, landesrechtlich letztinstanzliche Beurteilung (vgl. Mitteilung der Kroatischen Botschaft vom 11. Januar 2012 in Akten MIDI pag. 144; Beschwerde S. 4). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass dieses Ur­teil vollständig an die Stelle desjenigen vom 13. März 1997 getreten ist. Es ist daher grundsätzlich nicht von Belang, dass ihn das erstinstanzlich urtei­lende Gericht 1997 vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen hatte (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 3.2). Der Beschwerdeführer behauptet die Nicht­einhaltung «der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungs­rechte» (Beschwerde S. 4), ohne dies jedoch näher auszuführen oder kon­krete Hinweise beizubringen, welche auf die Fehlerhaftigkeit des Straf­verfahrens und des Urteils vom 2. Mai 2011 hindeuten könnten; nicht ein­mal das kritisierte Urteil aus dem Jahr 2011 hat er in das ausländerrechtli­che Verfahren eingebracht. Angezeigt gewesen wäre, die angeblichen Rechts­verletzungen konkret zu benennen und mit sachdienlichen Aus­zügen aus den Prozessakten zu untermauern, wozu die Mitwirkungspflicht, wie sie in Art. 20 VRPG und spezifisch in Art. 90 AuG verankert ist, die Par­teien verhält (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGer 2C_694/2013 vom 26.03.2014, E. 4.2, 2C_427/2008 vom 23.1.2009, E. 3.1). Was der Beschwerdeführer gegen das Strafurteil vom 2. Mai 2011 vorbringt, ist unsubstantiiert und nicht ge­eignet, die Rechtmässigkeit des Verfahrens und des Schuldspruchs oder Strafmasses in Zweifel zu ziehen. Dass sich die erste Instanz fundiert mit den ihr vorgelegenen Beweisen auseinandergesetzt habe, lässt noch nicht auf Mängel im Rechtsmittel- oder Wiederaufnahmeverfahren schliessen. Daran ändert auch das beigebrachte psychiatrische Gutachten nichts, wel­ches den instabilen psychischen Zustand des Opfers nahelegt, zumal die­ses Gutachten erst Jahre nach dem Ereignis erstellt worden ist (vgl. BB 5). Dem Gutachten lässt sich zudem lediglich entnehmen, dass die psychi­schen Probleme der Betroffenen nicht auf die Vergewaltigung vom Mai 1997 zurückzuführen seien. Mangels Vorliegens des vom Beschwerde­führer kritisierten Urteils ist schliesslich nicht erstellt, dass sich das zustän­dige Gericht nicht in gebührender Art und Weise mit der Beweislage aus­einandergesetzt hätte. Insgesamt besteht kein hinreichender Grund zur Annahme, die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers seien in einer Weise verletzt worden, welche die Berücksichtigung des kroatischen Straf­urteils vom 2. Mai 2011 im ausländerrechtlichen Verfahren ausschliessen würde.

2.5 Unbegründet ist auch der Einwand, es liege keine abschliessend abgeurteilte Sache vor, weil sich demnächst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit «der vermeintlichen Vergewaltigung» be­fassen werde (Beschwerde S. 4): Die Individualbeschwerde an den EGMR hindert als ausserordentliches Rechtsmittel weder den Eintritt der Rechts­kraft noch den Vollzug innerstaatlich rechtskräftiger Urteile, kommt ihr doch gemäss Art. 34 EMRK keine aufschiebende Wirkung zu (Jens Meyer-Ladewig, EMRK Handkommentar, 3. Aufl., 2011, Art. 34 N. 48; Martina Caroni, Das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschen­rechte – neuere Entwicklungen, in Daniel Thürer [Hrsg.], EMRK: Neuere Entwicklungen, 2005, S. 213 ff., 227; vgl. auch BGer 2C_694/2013 vom 26.3.2014, E. 4.3 sowie VGE 2009/344 vom 26.8.2010, E. 3.2, bestätigt durch BGer 2C_744/2010 vom 13.1.2011, E. 2.1). Dass es sich in seinem Fall anders verhielte, belegt der Beschwerdeführer nicht, ebenso wenig, ob er tatsächlich (und rechtzeitig) an den EGMR gelangt ist (vgl. BB 6).

2.6 Nach dem Gesagten gilt als erstellt, dass sich der Beschwerde­führer der Vergewaltigung schuldig gemacht hat und hierfür rechtskräftig verurteilt wurde. Die Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren übersteigt die Dauer eines Jahres um ein Mehrfaches. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf das Vorliegen eines Widerrufsgrunds im Sinn von Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG geschlossen.

3.

Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Entfernungsmassnahme sei unver­hältnismässig.

Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismäs­sig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weite­ren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Der Zeitablauf, verbunden mit Deliktsfreiheit, kann dazu führen, dass eine frühere Verurtei­lung als Widerrufsgrund wegfällt und für sich allein eine Entfernungsmass­nahme nicht (mehr) rechtfertigt. Es ist eine umfassende Güterabwägung vorzunehmen, wobei die durch den Zeitablauf nachlassende Wirkung der Widerrufsgründe gegen die privaten Interessen der betroffenen Person abzuwägen sind (BGer 2C_1170/2013 vom 24.5.2013, E. 3.5.2; vgl. auch BVR 2013 S. 543 E. 4.3.1; VGE 2013/29 vom 11.6.2014, E. 4.2, 4.4 [nicht rechtskräftig]). Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentli­chen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allge­meinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder ande­ren Angehörigen drohenden Nachteile (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4, 31 E. 2.3.1, 135 II 377 E. 4.3 und 4.5; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.2, 31 E. 2.3.3, 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die EGMR-Praxis; BVR 2013 S. 543 E. 4.1).

4.

Zum öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist Folgendes festzuhalten:

4.1 Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristi­gen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses.

4.1.1 Seine Schwere bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Praxisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da die jeweilige Straftat bereits als so gravierend eingestuft wird, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend voll­zogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, beide zur vorliegend infolge langer Aufent­haltsdauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens sind die Erwägungen aber dennoch mass­geblich; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3).

4.1.2 Die Vorinstanz ist aufgrund der hohen Freiheitsstrafe von dreiein­halb Jahren von einem schweren Verschulden ausgegangen (E. 4a/cc). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es sei nicht realistisch, dass ihn ein schweizerisches Gericht bei der gegebenen Beweislage schuldig ge­sprochen und zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt hätte. Er stützt dies auf die angeblich widersprüchliche und von Ungereimt­heiten geprägte Sachverhaltsdarstellung des Opfers und den Umstand, dass dieses an einer psychischen Störung leide, weshalb dessen Aus­sagen nur mit Zurückhaltung gewürdigt werden könnten. Zudem fehle es an belastendem Blut- und Spermaspurenmaterial. Aus den Untersuchun­gen des Opfers seien schliesslich keine Hinweise hervorgegangen, welche auf eine besonders brutale oder verwerfliche Vorgehensweise hindeuten würden (Beschwerde S. 5).

4.1.3 Gemäss den Erwägungen der POM, welchen der Beschwerdeführer keine eigene Darstellung des Geschehens entgegensetzt, wurde er auf­grund des folgenden Sachverhalts verurteilt: Am 21. Juni 1995 hielt er sei­nen Wagen in einer Seitenstrasse an, schaltete die Scheinwerfer aus und verriegelte die Türen. In der Folge küsste er seine Beifahrerin gegen ihren Willen, fasste sie an und zwang sie mit physischer Gewalt und unter Dro­hungen zum Geschlechtsverkehr (angefochtener Entscheid E. 4a/aa; vgl. auch Akten MIDI pag. 130). – Mit einem Freiheitsentzug von dreieinhalb Jahren wurde eine Strafe ausgesprochen, welche die Grenze von 24 Mo­naten fast um das Doppelte übersteigt und damit ein schweres Verschul­den des Beschwerdeführers impliziert. Ob der Beschwerdeführer in der Schweiz möglicherweise milder bestraft worden wäre, kann dahingestellt bleiben. Gestützt auf den in seinen Grundzügen bekannten Sachverhalt kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Tat handelt, welche in der Schweiz in den unteren Bereich der Strafan­dro­hung von Art. 190 StGB gefallen wäre. Daran ändert nichts, dass nach An­gaben des Beschwerdeführers Hinweise auf eine brutale oder verwerfli­che Vorgehensweise fehlen. Die ausgesprochene Strafe erscheint gestützt auf die Aktenlage jedenfalls auch aus Schweizer Sicht nicht als unan­gemes­sen. Da der Beschwerdeführer auf die Einreichung des Strafurteils verzich­tet hat (vorne E. 2.4), muss eine materielle Auseinandersetzung mit dem Urteil und den diesbezüglich gewürdigten Beweisen bereits aus die­sem Grund unterbleiben. Allein die vom Beschwerdeführer in den erst­instanz­lichen Opferaussagen erblickten Unstimmigkeiten vermögen über die Quali­tät des letztinstanzlichen Urteils nichts auszusagen (vgl. auch vorne E. 2.4). Die POM hat zutreffend erwogen (E. 4a/aa), dass bei einer Ver­gewaltigung in schwerwiegender Weise in das hochrangige Rechtsgut der sexuellen Integrität eingegriffen wird; auch ist ihr darin zu folgen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten eine inakzeptable Gering­schät­zung der Rechtsordnung offenbart hat (vgl. E. 4b/bb). Vergewaltigungen gehören schliesslich zu den Anlasstaten, die gemäss Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV zum Verlust aller Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz füh­ren. Auch wenn diese Bestimmung nicht unmittelbar anwendbar ist, ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen im Rahmen der Inte­ressenabwägung insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Wider­spruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGer 2C_665/2014 vom 9.10.2014, E. 2.3, 2C_551/2013 vom 24.2.2014, E. 2.3).

4.1.4 Die POM hat schliesslich zu Recht auch die wiederholten, teils schwe­ren Strassenverkehrsdelikte (vgl. E. 4.2 hinten) in die Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Entfernungsmassnahme miteinbezogen. Das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 47, 34 oder 30 km/h wiegt schwer, zeigt sich darin doch, dass der Be­schwerdeführer eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer her­vorgerufen oder in Kauf genommen hat. Dass es ihm bezüglich der Ge­schwindigkeitsüberschreitungen aufgrund seines Migrationshintergrunds angeblich an einem Unrechtsbewusstsein gefehlt haben soll (Beschwerde S. 6), vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Sein Vorbringen, das Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis sei aus einer Notsituation erfolgt, überzeugt angesichts der mehrfachen Begehung innerhalb eines Monats nicht (vgl. Akten MIDI pag. 89). Im Übrigen besteht im ausländerrechtlichen Verfahren regelmässig kein Raum, die Sachver­haltsfeststellungen und Beurteilungen des Strafgerichts zu relativieren (BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3 mit Hinweisen; BGer 2C_888/2012 vom 14.3.2013, E. 4.2.3).

4.1.5 Das Bundesgericht verfolgt bei schweren Straftaten, insbesondere bei Sexual-, Gewalt- und schweren Betäubungsmitteldelikten, ausländer­rechtlich eine strenge Praxis. Demgemäss wird das Interesse an der Fern­haltung von ausländischen Personen, die sich wie der Beschwerdeführer eines schweren Sexualdelikts schuldig gemacht haben, als bedeutend ein­gestuft (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 125 II 521 E. 4a/aa; BGer 2C_496/2013 vom 15.11.2013 E. 2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3 a.E.). Dieses Interesse erhält vorliegend mit Blick auf die wiederholte und teils erhebliche Stras­sen­verkehrsdelinquenz erhöhtes Gewicht. Insgesamt ist es nicht rechts­fehler­haft, wenn die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers aus fremden­polizeilicher Sicht als schwer einstufte.

4.2 In die Interessenabwägung einzubeziehen ist weiter das Verhalten der ausländischen Person gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicher­heit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig straffällig geworden sind, besteht ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notori­sche Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Per­son von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder in der Lage ist, sich an die hiesige Rechtsord­nung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hin­weisen). – Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz mehrfach gegen die Strafgesetzgebung verstossen: Im Jahr 1990 wurde er erstmals verurteilt wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h. In den Jahren 2000 bis 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen weiteren Geschwindigkeitsüberschreitungen (Überschreitungen der zulässigen Höchst­geschwindigkeit um 47, 34, 30, 16, 15, 10 km/h) gebüsst (Akten MIDI pag. 15, 22, 58; Auszüge aus den Strafakten O 10 89 in Akten POM, separate Beilagen). Neben weiteren Bussen wegen verschiedener Wider­handlungen gegen die Strassenverkehrsordnung sind sodann eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von fünf Tagessätzen wegen Missbrauchs von Aus­weisen und Schildern (Strafmandat vom 6.11.2007), eine bedingt vollzieh­bare Geldstrafe von 20 Tagessätzen wegen mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis (Strafmandat vom 21.1.2008) sowie eine Busse wegen Wider­handlungen gegen das Gastgewerbegesetz und Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen durch Missachten der Aufgaben als verantwortliche Per­son im Gastgewerbebetrieb (Urteil vom 24.2.2010) aktenkundig (Akten MIDI pag. 60, 69, 80 ff., 89, 95 ff., 107 ff.; Auszüge aus den Strafakten O 10 89 in Vorakten POM, separate Beilagen). Die zahlreichen Strassen­verkehrsdelikte sind keineswegs zu bagatellisieren; daran ändert nichts, dass auch Schweizerinnen und Schweizer mitunter wiederholt gegen die Strassenverkehrsordnung verstossen. Mit den teilweise massiven Ge­schwin­digkeitsüberschreitungen hat der Beschwerdeführer ein gewisses Mass an Rücksichtslosigkeit offenbart und die Verkehrssicherheit erheblich gefährdet. Es trifft zwar zu, dass die hohen Geschwindigkeits­über­schreitungen aus den Jahren 1990, 2000, 2002 und 2005 stammen und damit bereits längere Zeit zurückliegen. Dem Beschwerdeführer ist indes anzulasten, dass er sich von den ausgesprochenen Verurteilungen und ver­hängten Sanktionen nicht hat beeindrucken lassen, sondern weiterhin regelmässig, wenn auch jeweils in geringerem Ausmass, strafrechtlich in Erscheinung trat. Sein Verhalten zeugt damit von Unverbesserlichkeit und beträchtlicher Geringschätzung der Rechtsordnung. Anders als er meint, ist unter diesen Umständen der Schluss der POM, sein Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung verleihe dem sicherheitspolizeilichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung zusätzliches Gewicht, nicht zu beanstanden.

4.3 Mit Blick auf die Zukunft ist die Rückfallgefahr zu beurteilen.

4.3.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.2, 16 E. 2.2.1, 137 II 233 E. 5.2.2). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfall­gefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung eben­falls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87], 130 II 176 E. 4.2). Vielmehr dürfen generalpräventive Überlegungen mitbe­rücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1, 2011 S. 289 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Je weiter die Straftaten der ausländischen Person zurückliegen, umso eher lässt sich ihr wieder Vertrauen entgegen­bringen und kann sich die Annahme rechtfertigen, dass es zu keinen weite­ren Straftaten kommen wird (vgl. BGer 2C_1170/2012 vom 24.5.2013, E. 3.5.3 mit Hinweis; VGE 2013/29 vom 11.6.2014, E. 4.4).

4.3.2 Die Vorinstanz hat in Anbetracht der bisherigen Verurteilungen und der Gesamtumstände das Vorliegen einer latenten Rückfallgefahr bejaht. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, die ihm vorgeworfene Vergewaltigung liege bereits 18 Jahre zurück und sei damit nicht geeignet, eine schlechte Legalprognose zu indizieren. Er sei seither nie wieder we­gen eines Sexualdelikts verurteilt worden und habe damit bewiesen, dass von ihm diesbezüglich keine Gefahr ausgehe. Auch die Strassenver­kehrsdelikte lägen bereits mehrere Jahre zurück und er sei in der Zwi­schenzeit einsichtig geworden. In seinem neuen Beruf als Carchauffeur sei ihm die grosse Verantwortung, welche dem Führen eines Motorfahrzeugs innewohne, bewusst geworden.

4.3.3 Da sich der Beschwerdeführer eines schweren Sexualdelikts schul­dig gemacht hat (vorne E. 4.1.3), kommt vorliegend die strenge bundes­gerichtliche Praxis zur Anwendung, wonach selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen ist (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a/aa; BGer 2C_873/2012 vom 28.3.2013, E. 4.2.2, 2C_371/2012 vom 20.12.2012, E. 3.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1). Wie der Beschwerdeführer richtig vorbringt, liegt der Begehungszeitpunkt der Vergewaltigung im Jahr 1995 und somit bereits weit zurück. Es ist ihm sodann zuzustimmen, dass dem Zeitablauf bei der Beurteilung des öffentlichen Fernhalteinteresses grundsätzlich gebührend Rechnung zu tragen ist (vorne E. 3). Dass dieses Interesse hier entscheidend zu relativieren wäre, trifft indes nicht zu. Die begangene Tat zeugt von einer schweren Missachtung der Rechtsordnung und wurde mit einer entsprechend langen Haftstrafe geahndet (vgl. BGer 2C_264/2011 vom 15.11.2011, E. 5.2). Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug erfolgte erst im September 2013, nachdem der Beschwer­de­führer seit Juni 2010 inhaftiert war und das Strafverfahren erst mit dem Urteil vom 2. Mai 2011 seinen Abschluss fand (vorne Bst. A; Akten MIDI pag. 123). Der Zeitablauf ist daher insoweit zu relativieren, zumal es vorlie­gend an Deliktsfreiheit in den Folgejahren fehlt (vgl. BGer 2C_1170/2012 vom 24.5.2013, E. 3.3 und E. 3.4.1). Der Beschwerdeführer wurde zwar bislang keines weiteren Sexualdelikts schuldig gesprochen; von einem Wohl­verhalten kann indes nicht gesprochen werden. Wie dargelegt (vorne E. 4.2), ist er zwischen seiner Einreise im Januar 2002 bis zu seiner In­haftierung im Juni 2010 wiederholt, insbesondere im Bereich des Strassen­verkehrsrechts, strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei er sich durch Verurteilungen nicht hat beeindrucken lassen. Er hat damit gezeigt, dass er über einen längeren Zeitraum nicht gewillt oder fähig war, die hiesige Rechts­ordnung zu respektieren. Da der Beschwerdeführer bereits seit Beginn seines Aufenthalts in der Schweiz mehrheitlich als Chauffeur tätig war, kann aus seiner aktuellen Anstellung als Carchauffeur auf keine be­deutende Reduktion des Rückfallrisikos geschlossen werden. Aus dem Umstand, dass er in der Schweiz seit Februar 2010 strafrechtlich nicht mehr verurteilt wurde, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts We­sentliches zu seinen Gunsten ableiten: Seit Juni 2010 war er inhaftiert und wurde schliesslich im Oktober 2010 nach Kroatien überstellt, wo er sich bis September 2013 im Strafvollzug befand. Dem Beschwerdeführer ist zwar zugutezuhalten, dass er sich seit seiner Wiedereinreise im Septem­ber 2013, soweit aktenkundig, nichts mehr hat zuschulden kommen lassen. Wie die POM zutreffend festgehalten hat (E. 4c/bb), ist dieses Wohlverhal­ten aber vor dem Hintergrund der erst kurzen Zeitdauer sowie des laufen­den ausländerrechtlichen Verfahrens zu relativieren. Anzumerken bleibt, dass seit 2010 eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer hän­gig ist betreffend den Vorwurf der mehrfach begangenen Vergewaltigung, der Widerhandlungen gegen das AuG sowie der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. In der Hauptsache wird dem Beschwerdeführer vorge­worfen, in den Jahren 2007 und 2009 zwei slowakische Frauen, die er in deren Heimatland zum Arbeitseinsatz in der Schweiz rekrutiert hatte, unter Drohungen und Schlägen zum Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben. Auch wenn er sich hinsichtlich dieser Vorwürfe auf die Unschuldsver­mutung berufen kann, ist doch festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines dringenden Tatverdachts sowie wegen Kollusions- und Flucht­gefahr während drei Monaten in Untersuchungshaft gesetzt wurde (vgl. Akten POM, Beilage [B.] 13 und 22). Mit Blick darauf, dass diese Unter­suchung während der dreijährigen Inhaftierung des Beschwerde­führers in Kroatien ruhte und die Zeuginnen in der Slowakei leben, kann aus der bislang offenbar unterbliebenen Anklageerhebung durch die Staats­anwaltschaft nicht auf einen unzureichenden Tatverdacht hinsichtlich der vorgeworfenen Vergewaltigungen geschlossen werden. Bezüglich des Vorwurfs der Widerhandlungen gegen das AuG erscheint sodann ein Schuld­spruch gestützt auf die dem Verwaltungsgericht bekannten Straf­akten nicht unwahrscheinlich: Aus den Befragungsprotokollen des hängi­gen Strafverfahrens geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Besitz zahl­reicher Passkopien junger Frauen war und regelmässig Besuch von jungen Ausländerinnen hatte; teilweise hat er die Beschäftigung dieser Frauen ohne entsprechende Bewilligung eingeräumt (vgl. Akten POM, B. 15 S. 4 und B. 16 S. 8). Dem hängigen Ermittlungsverfahren kommt so­mit insoweit eine gewisse Bedeutung zu, als es aufzeigt, dass sich die Straf­verfolgungsbehörden (erneut) im einschlägigen Bereich mit dem Be­schwerdeführer befassen müssen. Diesem Umstand darf im Rahmen der Rückfallprognose – wenn auch mit Zurückhaltung – Rechnung getragen werden (vgl. BGer 2C_795/2010 vom 1.3.2011, E. 4.3, 2C_845/2009 vom 17.8.2010, E. 5, 2C_561/2008 vom 5.11.2008, E. 5.3; VGE 2012/334 vom 20.11.2013, E. 6.3 [noch nicht rechtskräftig]).

4.3.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durfte die POM bei dieser Ausgangslange ein gewisses Rückfallrisiko annehmen (vgl. BGer 2C_4/2011 vom 15.12.2011, 2C_264/2011 vom 15.11.2011, E. 5.2, E. 3.4.2, 2C_636/2010 vom 3.8.2011, E. 3.3 f.), zumal auch weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, dass die allgemeinen Lebensumstände des Beschwerdeführers heute wesentlich günstiger wären als früher. Ein sol­ches Risiko ist angesichts der Schwere der verübten Delikte, insbesondere des Sexualdelikts, nicht hinzunehmen. Im Übrigen ist das freizügig­keits­rechtliche Erfordernis einer hinreichend schweren und gegenwärtigen Ge­fährdung auf den kosovarischen Beschwerdeführer ohnehin nicht an­wend­bar; vielmehr dürfen, wie erwähnt, auch generalpräventive Überlegun­gen mitberücksichtigt werden (vgl. E. 4.3.1 hiervor).

4.4 Nach dem Gesagten ist mit der POM von einem gewichtigen öffent­lichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwer­deführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz auszugehen.

5.

Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit, die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen.

5.1 Der heute 63-jährige Beschwerdeführer reiste im Januar 2002 in die Schweiz ein. Der anrechenbare Aufenthalt ist um die drei Jahre, welche er in Untersuchungs- bzw. Auslieferungshaft sowie im ausländischen Straf­voll­zug verbracht hat, zu reduzieren (vgl. vorne Bst. A; zur Relativierung der Aufenthaltsdauer vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). Dass sich der Beschwerdeführer zeit­weise offenbar bereits in den siebziger Jahren als Saisonnier, Ende der achtziger Jahre als Ehemann einer hier aufenthaltsberechtigten Landsfrau sowie in den Jahren 1999 und 2000 als Asylbewerber in der Schweiz aufge­halten hat (Akten MIDI pag. 15), fällt nicht wesentlich ins Gewicht. Dennoch kann seine Anwesenheitsdauer nicht mehr als kurz bezeichnet werden. Indes darf berücksichtigt werden, dass dem Beschwerdeführer die weitere Anwesenheit in der Schweiz kaum gestattet worden wäre, wenn die schweizerischen Behörden Kenntnis von der Verurteilung vom 20. Februar 2003 wegen Vergewaltigung gehabt hätten. In wirtschaftlich-beruflicher Hin­sicht ist anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten nie Sozialhilfeleistungen bezogen hat. Seit seiner Einreise im Januar 2002 war er mehrheitlich als Chauffeur erwerbstätig, zeitweise führte er zudem einen Club sowie ein Billardcenter. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz im September 2013 betätigte er sich zunächst im Autohandel; im verwal­tungs­gerichtlichen Verfahren hat er eine Bestätigung betreffend eine An­stellung als Carchauffer ab 17. April 2014 vorgelegt (BB 7). Trotz der regel­mässigen Erwerbstätigkeit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, in finanziel­ler Hinsicht eine stabile Situation aufzubauen. Die POM hat dies­bezüglich zu Recht auf die hohe Verschuldung verwiesen. Gemäss dem Betrei­bungsregisterauszug vom 19. März 2014 bestehen gegenüber dem Be­schwer­deführer offene Betreibungen im Umfang von Fr. 16ʹ130.10 sowie offene Verlustscheine von insgesamt Fr. 140ʹ915.80 (Akten POM, B. 33). Dass gemäss eigenen Angaben in der letzten Zeit keine neuen Schulden dazugekommen sind, kommt in Anbetracht der mehrjährigen Inhaftierung kein entscheidendes Gewicht zu. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, er bemühe sich aktiv um einen Schuldenabbau (Beschwerde S. 12); den Nach­weis tatsächlicher Schuldentilgung hat er aber nicht erbracht. Unter diesen Umständen kann nicht von einer gelungenen wirtschaftlichen Integra­tion gesprochen werden. In sozialer Hinsicht bringt der Beschwerde­führer vor, dass er in der Schweiz über ein breites soziales Netzwerk an freundschaftlichen und geschäftlichen Beziehungen verfüge (Beschwerde S. 10). Angesichts des mehrjährigen Aufenthalts begründet dies aber keine ausserordentliche Integrationsleistung; ausserdem ist weder näher darge­legt noch ersichtlich, inwiefern es sich hierbei um vertiefte soziale Ver­bindungen handeln soll, deren Abbruch den Beschwerdeführer besonders hart treffen würde. Der Beschwerdeführer kann sich in diesem Zusammen­hang nicht mit Erfolg darauf berufen, er wolle seine Freunde nicht in das Verfahren «hineinverwickeln» (Beschwerde S. 11). Im Übrigen pflegt er gemäss eigenen Angaben die engsten Kontakte mit seiner Tochter und seinem Bruder, welche beide in der Schweiz leben. Schliesslich stellt – wie die POM zutreffend ausführt – insbesondere auch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein wichtiger Aspekt jeglicher Integration dar (vgl. Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integra­tion von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Die wieder­holte Straffälligkeit spricht demnach gegen eine erfolgreiche Integration. Unbestritten ist sodann die Feststellung der Vorinstanz, wonach die sprach­liche Integration des Beschwerdeführers nicht über das in Anbetracht sei­ner Aufenthaltsdauer Übliche hinausgeht (E. 5a). Gesamthaft ist der POM beizupflichten, dass die Integration des Beschwerdeführers nicht wesent­lich zu seinen Gunsten zu gewichten ist.

5.2 Zu würdigen sind schliesslich die dem Beschwerdeführer und sei­nen Angehörigen durch die Wegweisung drohenden Nachteile.

5.2.1 Der Beschwerdeführer ist unverheiratet und hat keine minderjähri­gen Kinder. Wie die POM in familiärer Hinsicht zutreffend erkannt hat (E. 5a), fallen seine Beziehungen zu den beiden in der Schweiz lebenden erwachsenen Kindern und deren Familien sowie zum Bruder nicht in den konventions- bzw. verfassungsmässigen Schutz des Ehe- und Familien­lebens, denn diese gehören nicht zur Kernfamilie des Beschwerdeführers. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, welches über die normalen affek­tiven Beziehungen hinausgeht, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich (vgl. etwa BGE 137 I 154 E. 3.4.2 mit Hinweis; BGer 2C_408/2013 vom 15.11.2013, E. 4.4, 2C_1/2013 vom 16.1.2013, E. 3.2.1). Mittels der moder­nen Kommunikationsmittel und im Rahmen von Besuchen kann der Be­schwerdeführer die Beziehungen zu seinen Kindern und seinem Bruder auch vom Kosovo aus weiterpflegen.

5.2.2 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, eine Rückkehr in den Kosovo sei ihm aufgrund seines Alters, fehlender sozialer und wirtschaftlicher An­knüpfungspunkte sowie aufgrund der schlechten, nicht existenzsichernden Erwerbsaussichten unzumutbar (Beschwerde S. 13 f.). – Der Beschwerde­führer reiste im Alter von 50 Jahren in die Schweiz ein (Akten MIDI pag. 1). Somit verbrachte er den weitaus grössten Teil seines Lebens, darunter die gesamte Kindheit, die prägende Jugend sowie die meiste Zeit seines Er­wachsenenlebens in Kosovo. Es ist davon auszugehen, dass er mit der dortigen Sprache und Kultur nach wie vor bestens vertraut ist. Ein Sohn und zwei ältere Geschwister des Beschwerdeführers leben in Kosovo (Be­schwerde S. 11 f.). Er kann damit auf ein gewisses familiäres Umfeld zurück­greifen, selbst wenn er, wie er vorbringt, mit diesen Angehörigen bislang keinen besonders engen Kontakt gepflegt haben sollte und zuträfe, dass das Verhältnis zu seinem Sohn angespannt ist. Im Übrigen ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, neue Beziehungen aufzubauen. Die Ein­gliederung in den Arbeitsmarkt dürfte zwar mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein; wie die POM zutreffend ausgeführt hat, begünstigen je­doch die mehrjährige Erfahrung als Chauffeur und die Kenntnisse der deut­schen Sprache den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz. Wohl trifft zu, dass die Lebensumstände und die wirtschaftliche Situation im Kosovo schwie­riger sind als in der Schweiz. Darin liegen aber keine spezifischen persönlichen Umstände, welche eine Ausreise als unzumutbar erscheinen liessen, zumal hiervon nicht allein der Beschwerdeführer, sondern die ge­samte dort lebende Bevölkerung betroffen ist (vgl. BGer 2C_374/2013 vom 8.1.2014, E. 2.6; VGE 2014/61 vom 25.11.2014, E. 5.4.3, bestätigt durch BGer 2C_1187/2014 vom 9.1.2015). Im Übrigen besteht in wirtschaftlicher und persönlicher Hin­sicht auch die Möglichkeit, dass ihn seine Angehörigen von der Schweiz aus finanziell und moralisch unterstützen. Auch wenn die Integration im Kosovo für den Beschwerdeführer nicht ganz einfach sein dürfte, ist die POM damit zulässigerweise davon ausgegangen, dass es ihm bei ent­sprechenden Anstrengungen möglich sein wird, in seiner Heimat wieder fest Fuss zu fassen.

5.3 Mit Blick auf die privaten Interessen ist festzuhalten, dass die ge­samte Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers zwar nicht mehr als kurz bezeichnet werden kann, dessen Integration aber insgesamt nicht besonders gelungen ist. Der Rückkehr und Wiedereingliederung im Heimat­land stehen keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen; den in familiärer Hinsicht angesichts der Entfernungsmassnahme drohenden Nach­teilen kommt keine wesentliche Bedeutung zu.

6.

Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes:

Der Beschwerdeführer wurde der Vergewaltigung schuldig gesprochen und deswegen zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt, was sein schweres Verschulden zum Ausdruck bringt. Auch wenn er wegen keinen weiteren Sexualdelikten verurteilt wurde, kann eine gewisse Rück­fallgefahr nicht ausgeschlossen werden, was angesichts der erheblichen Straffälligkeit nicht hingenommen werden kann. Dem Umstand, dass die der Freiheitstrafe zugrunde liegende Tat aus dem Jahr 1995 stammt, kommt kein entscheidendes Gewicht zu: Es handelt sich hier nicht um einen Fall, in welchem dem betroffenen Ausländer noch Jahrzehnte nach Verbüssung der Strafe eine Straftat vorgehalten wird. Vielmehr bestand gegen den Beschwerdeführer seit Juni 2003 ein Haftbefehl, das Straf­verfahren fand nach seiner Festnahme und Auslieferung nach Kroatien erst mit Urteil vom 2. Mai 2011 seinen Abschluss; die Haftentlassung erfolgte vor gerade einmal etwas über einem Jahr. Der MIDI hatte von der Verurtei­lung vom 20. Februar 2003 und dem bestehenden Haftbefehl erst ist Herbst 2010 Kenntnis erhalten (vgl. Akten MIDI pag. 125-127). Eine frühere Einleitung ausländerrechtlicher Massnahmen war demnach gar nicht mög­lich. Ob der Beschwerdeführer, wie er vorbringt, vom hängigen Strafverfah­ren in Kroatien bzw. vom Urteil vom 20. Februar 2003 tatsächlich keine Kenntnis hatte, erscheint zumindest fraglich. Mit der POM ist jedenfalls davon auszugehen, dass ihm bei behördlicher Kenntnis der gesamten Sach­lage kaum die Aufenthaltsbewilligung verlängert bzw. im Jahr 2007 die Nieder­las­sungsbewilligung erteilt worden wäre. Hinzu kommt, dass der Be­schwerde­führer seit seiner Einreise in die Schweiz regelmässig gegen die schwei­zerische Rechtsordnung verstossen hat, insbesondere im Bereich des Stras­senverkehrs; diese Widerhandlungen bewegten sich keineswegs nur im Bagatellbereich. Der Beschwerdeführer kann demnach nicht für sich beanspruchen, seit der Vergewaltigung im Jahr 1995 deliktsfrei gelebt zu haben. Es besteht daher ein gewichtiges öffentliches Interesse an der stritti­gen Massnahme (vgl. auch BGer 2C_1186/2013 vom 9.7.2014, E. 4.3). Demgegenüber haben die Interessen an einem Verbleib des Be­schwer­deführers in der Schweiz zurückzustehen: Seine Aufenthaltsdauer kann zwar nicht mehr als kurz bezeichnet werden und es ist ihm zugute zu halten, dass er mehrheitlich einer Erwerbstätigkeit nachging; in Anbetracht der Straffälligkeit sowie seiner sehr hohen Verschuldung hat er sich aber insgesamt nicht einmal durchschnittlich integriert. Weiter stehen der Entfer­nungsmassnahme keine bedeutenden familiären Verhältnisse entgegen und erscheint die Rückkehr nach Kosovo zumutbar. Ins Gewicht fällt hier, dass der Beschwerdeführer den weitaus grössten Teil seines Lebens im Heimatland verbracht hat und er mit den dortigen sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist. Auch wenn dies gewisse Schwierigkeiten mit sich bringt, ist es dem Beschwerde­führer möglich und zumutbar, sich in der Heimat sozial und wirtschaftlich wiedereinzugliedern. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sind nach dem Ge­sagten verhältnismässig.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Die Vorinstanz setzte eine Ausreisefrist bis zum 10. Juni 2014 an (vorne Bst. B). Gegen den Beschwerdeführer ist zurzeit noch eine strafrechtliche Ermittlung im Gang (vorne E. 4.3.3). Bei dieser Sachlage verzichtet das Verwaltungsgericht darauf, eine bestimmte Ausreisefrist festzulegen (vgl. BVR 2008 S. 193 E. 8; VGE 2012/454 vom 7.8.2014, E. 6.4.2 [nicht rechts­kräftig], 2010/84 vom 23.8.2012, E. 6). Es wird Sache der Ausländer­behörde sein, eine solche Frist anzusetzen, wenn aus Sicht der zuständi­gen Strafverfolgungs- bzw. Strafvollzugsbehörden die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht mehr erforderlich ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde­führer kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

dem Staatssekretariat für Migration

Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Keywords

immigrationsettlement permitrevocationforeign convictionproportionalitysexual offencerecidivismintegrationremoval ordercourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the Croatian rape conviction could constitute a statutory ground for revoking the settlement permit.

Extracted holding

Yes. The final Croatian conviction to 3.5 years' imprisonment was a relevant foreign conviction for Art. 63(1)(a) in conjunction with Art. 62(b) AuG.

Extracted reasoning

A final foreign conviction can trigger revocation if the offence is also a crime or offence under Swiss law and the foreign proceedings respected rule-of-law and defence rights. Croatia was presumed to meet those standards; the appellant's objections were unsubstantiated.

Key legal question

Whether revocation and removal were proportionate.

Extracted holding

Yes. The public interest in removal outweighed the appellant's private interests.

Extracted reasoning

The rape conviction reflected very serious culpability; repeated traffic offences increased the public security interest; some relapse risk remained; integration was limited by debts and repeated offending; family ties were not core-family relationships; return to Kosovo was reasonable.

Key legal question

Whether a removal deadline should be set by the court.

Extracted holding

No. The court refrained from fixing a deadline because a criminal investigation was still pending and the immigration authority should set one when appropriate.

Extracted reasoning

Pending criminal proceedings made immediate determination of an exit date inappropriate.

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