Jetboot operation: no appealable decision and no referral duty

100 2014 132Administrative CourtMar 26, 2015Dismissed

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Omnilex summary

The Stiftung Landschaftsschutz Schweiz challenged two cantonal non-entry decisions arising from its attempt to obtain an appealable decision on the permit requirements for jetboat operations on Lake Brienz. The court held that the BVE was entitled to dismiss the case for lack of an appealable decision and that its decision was not void. It further found that the SVSA’s letter was only an information reply, not a formal decision. The POM was not obliged to forward the matter for permit assessment because several possible authorities and permit regimes were involved. Both appeals were dismissed and costs were imposed on the appellant.

Omnilex headnote

Art. 49 VRPG, Art. 4 VRPG; appealable decision and referral duty: a written administrative reply is a decision only if it conclusively and bindingly regulates an individual legal relationship. A mere information letter stating an authority’s provisional view, without definitive determination of rights or duties, lacks the elements of a Verfügung. Nullity of an administrative act is reserved for exceptionally serious, obvious defects, especially obvious lack of jurisdiction or grave procedural errors. Under Art. 4 VRPG, the forwarding duty applies where one competent authority can be identified; it does not require referral where several authorities may be competent or where the applicant’s submissions invoke multiple, partly incompatible permitting regimes. Coordination considerations do not oblige the appellate authority to determine the substantive permit scheme in the referral stage (consid. 2–4).

Full text

100.2014.132/159U

STE/BAE/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 26. März 2015

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterin Steinmann

Verwaltungsrichter Daum, Häberli und Rolli

Gerichtsschreiberin Barben

100.2014.132

Stiftung Landschaftsschutz Schweiz handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführerin

gegen

A.________ GmbH handelnd durch die statutarischen Organe

Beschwerdegegnerin

und

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern

betreffend Bewilligungspflicht Jetbootbetrieb; Vorliegen einer anfechtbaren Verfügung; Nichteintreten und Weiterleitung (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 2. April 2014; RA Nr. 190/2014/2)

100.2014.159

Stiftung Landschaftsschutz Schweiz handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführerin

gegen

A.________ GmbH handelnd durch die statutarischen Organe

Beschwerdegegnerin

und

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Bewilligungspflicht Jetbootbetrieb; Vorliegen einer anfechtbaren Verfügung; Nichteintreten (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 29. April 2014; BD 061/14)

Sachverhalt:

A.

Die A.________ GmbH bietet seit April 2014 Jetbootfahrten auf dem Brienzersee an. Am 4. März 2014 gelangte die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA), erkundigte sich unter anderem nach der Bewilligungspflicht für dieses Angebot und ersuchte das SVSA, ihr «eine anfechtbare Verfügung der Bewilligung der A.________ GmbH zuzustellen». Mit Schreiben vom 10. März 2014 teilte das SVSA der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz mit, für den vorgesehenen Betrieb sei keine Bewilligung nötig.

B.

Am 20. März 2014 erhob die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Sie beantragte, die «Verfügung» des SVSA vom 10. März 2014 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der von der A.________ GmbH geplante Jetbootbetrieb auf dem Brienzersee bewilligungspflichtig sei, und die Bewilligung sei zu verweigern. Mit Entscheid vom 2. April 2014 leitete die BVE die Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion des Kan­tons Bern (POM) weiter, soweit das Schreiben des SVSA vom 10. März 2014 angefochten wurde; im Übrigen trat sie auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts nicht ein. Am 9. April 2014 reichte die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz der POM eine ergänzte Beschwerde ein. Die POM trat mit Entscheid vom 29. April 2014 auf die Beschwerde mangels Anfech­tungsobjekts nicht ein.

C.

Gegen den Entscheid der BVE vom 2. April 2014 hat die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz am 7. Mai 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben (Verfahren 100.2014.132). Sie beantragt, es sei festzustellen, dass der Entscheid nichtig sei, soweit die BVE auf die Beschwerde vom 20. März 2014 nicht eingetreten sei. Eventuell sei der Entscheid insoweit aufzuheben.

Am 6. Juni 2014 hat die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz auch gegen den Entscheid der POM Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben (Verfahren 100.2014.159). Sie beantragt, der Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten. Eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerde vom 20. März 2014 mit Ergän­zung vom 9. April 2014 an das SVSA zur Prüfung und Behandlung des Feststellungsbegehrens weiterzuleiten.

Die A.________ GmbH stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2014 keinen Antrag. Die BVE und die POM beantragen mit Vernehmlassungen vom 20. Juni 2014 bzw. 4. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerden.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die BVE und die POM sind auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, weshalb sich deren Beschwer­debefugnis für das Verwaltungsgerichtsverfahren unmittelbar aus den ne­gativen Prozessentscheiden ergibt (vgl. BVR 2006 S. 481 E. 1.2; VGE 2014/130 vom 8.1.2015 [zur Publ. bestimmt], E. 1.1). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten.

1.2 Umstritten ist in beiden Verfahren, ob die BVE und die POM auf die Beschwerde vom 20. März 2014 zu Recht mangels eines Anfechtungs­objekts (in ihrem Zuständigkeitsbereich) nicht eingetreten sind. Die beiden Beschwerden betreffen denselben Gegenstand. Die Verfahren sind daher zu vereinigen (Art. 17 Abs. 1 VRPG).

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

1.4 Der vorliegende Entscheid fällt an sich in die einzelrichterliche Zu­ständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung ist, urteilt das Verwaltungsgericht indes in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a GSOG).

2.

In der Beschwerde gegen den Entscheid der BVE beantragt die Be­schwerdeführerin, es sei dessen Nichtigkeit festzustellen, eventuell sei der Entscheid aufzuheben, soweit die BVE auf die Beschwerde nicht eingetre­ten sei. Sie begründet dies damit, die BVE habe sich darin inhaltlich zur Bewilligungspflicht geäussert und verunmögliche so die Durchführung eines koordinierten Bewilligungsverfahrens, in dem nicht von jeder Behörde eine anfechtbare Verfügung ergehen müsse.

2.1 Fehlerhafte Entscheide sind nach der Rechtsprechung nur dann nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechts­sicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefähr­det wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachli­che Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Ver­fahrens­fehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtli­chen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu be­achten (BGE 138 II 501 E. 3.1, 137 I 273 E. 3.1; BVR 2014 S. 297 E. 4.3.3, 2012 S. 481 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum berni­schen VRPG, 1997, Art. 49 N. 55 ff.).

2.2 Die BVE hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, sei­tens der zuständigen Behörden sei soweit ersichtlich keine Verfügung er­gangen zur Frage, ob eine Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch, eine Personentransportbewilligung oder eine Baubewilligung erforderlich sei. Die Beschwerdeführerin nenne jedenfalls keine solche Verfügung. Auch mache sie nicht geltend, diese Behörden hätten den Erlass einer Ver­fügung verweigert oder verzögert. Der Beschwerde fehle es daher an einem Anfechtungsobjekt. – Die BVE hat sich also nicht zur Bewilligungs­pflicht des Jetbootbetriebs geäussert, sondern nur geprüft, ob in ihrem Zu­ständigkeitsbereich eine anfechtbare Verfügung vorlag. Inwiefern sie zu dieser Prüfung nicht zuständig gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich, zu­mal die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 20. März 2014 aus­drücklich an die BVE gelangt ist. Es besteht daher kein Grund, den Ent­scheid der BVE für nichtig zu halten. Ein allfälliges künftiges Bewilligungs­verfahren wird durch diesen weder verunmöglicht noch präjudiziert: In einem solchen Verfahren erginge ein (neues) Anfechtungsobjekt und die BVE hat sich inhaltlich wie erwähnt nicht festgelegt. Unter den gegebenen Umständen war sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch nicht aus koordinationsrechtlichen Gründen verpflichtet, weitere Abklärungen zur Bewilligungspflicht zu treffen, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. Der angefochtene Entscheid der BVE ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde im Verfahren 100.2014.132 ist abzuweisen.

3.

Soweit das Schreiben des SVSA vom 10. März 2014 angefochten wurde, hat die BVE die Beschwerde vom 20. März 2014 an die POM weitergelei­tet, was die Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Im Beschwerdeverfah­ren gegen den Entscheid der POM ist zunächst streitig und zu prüfen, ob es sich bei diesem Schreiben um eine Verfügung handelt.

3.1 Gemäss Art. 49 VRPG regelt die zuständige Behörde öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse von Amtes wegen oder auf Gesuch hin mit einer Verfügung, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich etwas anderes vor oder verweise zur Streiterledigung auf den Klageweg (Abs. 1). Als Ver­fügung gilt auch das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung (Abs. 2). Nach dem auch für das VRPG massgeblichen allgemeinen materiellen Verfügungsbegriff gilt als Verfügung ein individueller, an die oder den Ein­zelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtli­che Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird. In welche äussere Form eine Anord­nung gekleidet und wie sie bezeichnet wird, spielt für ihre Qualifikation als Verfügung keine Rolle. Auch ein in Briefform gefasstes Schreiben kann eine Verfügung darstellen. Werden aber keine individuellen Rechte oder Pflichten gestaltend oder feststellend geregelt bzw. werden keine Rechts­folgen verbindlich festgelegt, mangelt es an einem wesentlichen Ver­fügungselement (statt vieler BGE 135 II 38 E. 4.3; BVR 2013 S. 423 E. 2.2, 2011 S. 564 E. 2.3.1, 2009 S. 458 E. 3.3; Tschannen/Zimmerli/Müller, All­gemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28 N. 16 ff.; Merkli/Aeschli­mann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 8 f.).

3.2 Die an das SVSA gerichtete schriftliche Anfrage der Beschwerde­führerin vom 4. März 2014 hatte – soweit hier interessierend – folgenden Wortlaut:

«[…] erlauben wir uns […] Ihnen folgende Fragen zu unterbreiten:

1. Sind Ihnen die Pläne für einen Jetboot-Betrieb auf dem Brienzersee be­kannt?

2. Braucht es für einen solchen Betrieb keine seepolizeiliche Bewilli­gung?

3. Bestehen nicht auch Geschwindigkeitsbegrenzungen für Motor­boote auf dem See?

4. Wo wurde die Bewilligung des Schiffahrtsamtes publiziert?

Wir bitten Sie, uns umgehend eine anfechtbare Verfügung der Bewilli­gung der A.________ GmbH zuzustellen. Eine solche Bewilli­gung müsste publiziert werden, da hier Umwelt- und Sicherheits­aspekte betroffen sind […]»

Das SVSA äusserte sich im Antwortschreiben vom 10. März 2014 dahin­gehend, dass das Jetboot, wie alle Schiffe ungeachtet des Antriebs, die geltenden Vorschriften einhalten müsse. Weiter führte es aus:

«- Gemäss ‹Gesetz über die Personenbeförderung› ist für den vor­gesehenen Betrieb keine Bewilligung notwendig.

  • Eine seepolizeiliche Bewilligung ist ebenfalls nicht notwendig, da alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden müssen.

  • Uferzonen bis 300 Meter dürfen mit maximal 10 km/h und nur auf dem kürzesten Weg durchfahren werden, ausserhalb dieser Ufer­zonen besteht für alle Schiffe keine Geschwindigkeitsbeschränkung.

  • Die technische Prüfung des Strassenverkehrs- und Schifffahrts­amtes ist noch ausstehend.

  • Ausnahmebewilligungen wird es keine geben.

[…]»

3.3 Wie sich aus dem Schreiben vom 4. März 2014 ergibt, verlangte die Beschwerdeführerin vom SVSA Auskunft über die Rahmenbedingungen für den Jetbootbetrieb. Sie ging nach eigenen Angaben davon aus, dass für den Jetbootbetrieb eine Bewilligung nötig bzw. bereits erteilt sei; sie vermu­tete einen Eröffnungsfehler und ersuchte um Zustellung der Verfügung, damit sie diese anfechten könnte (vgl. Beschwerde vom 6.6.2014, N. 20). Das SVSA beantwortete in Briefform die gestellten Fragen und teilte sinn­gemäss mit, dass keine der Bewilligungen, nach denen sich die Beschwer­de­führerin erkundigt hatte, vorliege, weil keine solche erforderlich sei. Wie die POM im angefochtenen Entscheid zu Recht ausführt, hat das SVSA damit keine abschliessenden Feststellungen getroffen, die über eine ein­fache Auskunft hinausgehen. Es hat nicht verbindlich entschieden, dass der Jetbootbetrieb zulässig sei, und es hat das Schreiben der Beschwerde­gegnerin, die von einem Entscheid über die Bewilligungspflicht in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen wäre, nicht zugestellt. Das Schreiben verweist weder auf konkrete rechtliche Bestimmungen noch äussert es sich abschliessend zur Bewilligungspflicht. Namentlich enthält es keine Aussage zu einer Bewilligungspflicht für gesteigerten Gemeingebrauch des Gewäs­sers, die für die Beschwerdeführerin mittlerweile im Vordergrund steht. Dem­zufolge hat die POM zu Recht den Verfügungscharakter des Schrei­bens verneint. Dieser ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht allein deshalb gegeben, weil sich der Amtsleiter im Nachgang zum Schreiben vom 10. März 2014 gegenüber den Medien zur Be­willigungspflicht geäussert hat oder weil die Angelegenheit mit Blick auf die Betriebsaufnahme im April 2014 zeitlich dringlich war.

3.4 Wie die POM ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, musste das SVSA das Schreiben der Beschwerdeführerin nicht als Feststellungsbegehren betreffend Bewilligungspflicht auffassen. Die Beschwerdeführerin hat klar die Zustellung der vermutungsweise bestehenden Verfügung verlangt – und nicht allgemein die Zustellung einer anfechtbaren Verfügung «unbe­sehen davon, ob eine solche bereits vorlag oder nicht» (Beschwerde, N. 21). Trotz der geltend gemachten zeitlichen Dringlichkeit hätte sie nach Erhalt der Auskunft des SVSA ohne weiteres eine anfechtbare Verfügung über die Bewilligungspflicht verlangen können, was sie im Juni 2014 denn auch getan hat (Akten POM, act. 3A, pag. 28). Es besteht kein Anlass, nur auf­grund dieser zeitlichen Dringlichkeit ihr Schreiben in ein Gesuch um Erlass einer Verfügung umzudeuten. Das SVSA hat folglich den Erlass einer Ver­fügung nicht verweigert oder verzögert. Entgegen der Auffassung der Be­schwerdeführerin fällt auch eine direkte Anfechtung des Schreibens als Realakt ausser Betracht (vgl. BVR 2007 S. 441 E. 4; vgl. auch hinten E. 4.6). Die POM ist daher zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten.

4.

Die Beschwerdeführerin stellt das Eventualbegehren, die POM sei anzu­weisen, die Beschwerde vom 20. März/9. April 2014 an das SVSA zur Prü­fung und Behandlung des Feststellungsbegehrens (betreffend die Bewil­ligungspflicht) weiterzuleiten.

4.1 Vor der POM hat die Beschwerdeführerin erstmals beantragt, es sei das SVSA anzuweisen, das Bewilligungsverfahren für den Jetbootbetrieb als Leitbehörde koordiniert durchzuführen bzw. eventuell zur Frage der Bewilligungspflicht eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Da die POM auf die Beschwerde gegen das Schreiben vom 10. März 2014 zu Recht nicht eingetreten ist, war sie nicht verpflichtet, das materielle Begehren der Beschwerdeführerin zu prüfen und die Sache an das SVSA zurückzu­weisen. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin hat die POM das Begehren indessen als sinngemässes Gesuch um Einleitung eines Bewilligungs­verfahrens verstanden, für dessen Behandlung sie nicht zuständig war. Die POM hat die Weiterleitung dieses Gesuchs an eine zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 4 Abs. 1 VRPG geprüft und verworfen. Sie hat er­wogen, «für die Behandlung aller vorgebrachten Rügen und möglichen Bewilligungsarten» wären verschiedene Behörden zuständig, weshalb eine Weiterleitungspflicht entfalle. Im Zuständigkeitsbereich des SVSA bestehe zudem keine Bewilligungspflicht.

4.2 In der Zwischenzeit ist die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Juni 2014 selber an das SVSA gelangt und hat um Erlass einer an­fechtbaren Verfügung in Sachen Jetboot ersucht; das SVSA hat das Ver­fahren bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts sistiert (Akten POM, act. 3A, pag. 28). Es fragt sich daher, ob an der beantragten Weiterleitung noch ein rechtserhebliches Interesse besteht oder die Beschwerde in die­sem Punkt gegenstandslos geworden ist (vgl. Art. 39 Abs. 1 VRPG). Da der Inhalt des Gesuchs an das SVSA nicht bekannt ist, lässt sich diese Frage ohne Instruktionsmassnahmen nicht abschliessend beantworten. Sie kann indessen offenbleiben, da – wie nachfolgend dargelegt – eine Weiter­leitungspflicht ohnehin entfällt.

4.3 Hält sich die angerufene Behörde für unzuständig, so leitet sie die Eingabe gemäss Art. 4 Abs. 1 VRPG an die zuständige Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörde weiter. Die Weiterleitungspflicht konkretisiert den allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Rechtsuchende nicht ohne Not um die Beurteilung ihrer Begehren gebracht werden sollen. Sie ist namentlich im Zusammenhang mit der Fristenwahrung und für die Rechtshängigkeit be­deutsam. Rechtsuchenden soll aus einer unklaren Rechtsmittelordnung kein Nachteil erwachsen (vgl. BGE 140 III 636 E. 3.5 f., 118 Ia 241 E. 3c; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 4 N. 1). Die Überweisungspflicht entfällt indessen grundsätzlich, wenn für die Behandlung der Eingabe meh­rere andere Behörden in Betracht fallen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 4 N. 8).

4.4 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, für den Jet­bootbetrieb der Beschwerdegegnerin sei das Erfordernis verschiedener Bewilligungen zu prüfen. Im Vordergrund steht dabei eine Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch; weiter für erforderlich hält sie aber auch eine eidgenössische Personentransportbewilligung, eine baurechtliche Aus­nahmebewilligung, eine fischereirechtliche Bewilligung, eine Bewilli­gung für technische Eingriffe in Lebensräume von Tieren und Pflanzen, eine Ausnahmebewilligung für Bauten im Gewässerraum und allenfalls weitere Bewilligungen. Sie beruft sich betreffend gesteigerten Gemein­gebrauch auf das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnen­schifffahrt (BSG; SR 747.201) und das Gesetz vom 19. Februar 1990 über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz; BSG 767.1), ferner namentlich auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF; SR 923.0), das Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1), das kantonale Wassernutzungsgesetz vom 23. November 1997 (WNG; BSG 752.41) und das kantonale Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). Die Prüfung der geltend gemachten Bewilligungspflicht fällt gestützt auf die erwähnten Erlasse in die Zuständigkeit von Ämtern verschiedener kantonaler Direktionen, aber auch von Bundesstellen und (soweit eine Baubewilligungspflicht betreffend) allenfalls von kommunalen Behörden. Die Beschwerdeführerin hat das Erfordernis dieser verschiede­nen Bewilligungen bereits vor der POM geltend gemacht und vorgebracht, die Verfahren müssten koordiniert werden; es könne von ihr nicht erwartet werden, von jeder einzelnen in Betracht fallenden Behörde eine Verfügung zu erwirken. Sinngemäss hat sie damit verlangt, die POM müsse die Be­willigungsarten prüfen und die Leitbehörde für ein einheitliches Be­willigungsverfahren bestimmen.

4.5 Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass Bewilligungsverfahren soweit möglich in geeigneter Weise koordiniert werden sollen (vgl. dazu BGE 116 Ib 50 E. 4b; BVR 2008 S. 360 E. 3.2; für Bauvorhaben vgl. Art. 1 Abs. 1 des Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994 [KoG; BSG 724.1]). Das kann indessen nicht bedeuten, dass die POM als Rechtsmittelinstanz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verpflichtet gewesen wäre, das Verhältnis der verschiedenen Bewilligungen zueinander im Einzelnen abzu­klären und die zur Beurteilung zuständige erstinstanzliche Behörde zu be­stimmen. Zum einen wäre eine formelle Koordination aller angesprochenen Verfahren gar nicht möglich, weshalb die Weiterleitung des Begehrens an eine einzige Leitbehörde ausscheidet. Zum anderen schliessen bereits die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Weiterleitung an eine einzige Be­hörde aus: So behauptet die Beschwerdeführerin einerseits die Zuständig­keit des SVSA als Leitbehörde, andererseits hält sie daran fest, dass das Vorhaben unter anderem baubewilligungspflichtig sei. Inwiefern der Jet­boot­betrieb der Beschwerdegegnerin in den Anwendungsbereich des BauG fallen soll, erschliesst sich zwar nicht ohne weiteres; dies hatte die POM jedoch nicht zu beurteilen. Bleibt die Beschwerdeführerin indessen bei ihrer Auffassung, ergibt sich daraus die Zuständigkeit der Baubewil­ligungs­behörde als Leitbehörde (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 KoG; vgl. auch BVR 1996 S. 528 E. 2), was wiederum eine Weiterleitung an das SVSA ausschliesst. Bei diesen Gegebenheiten kann der POM nicht vor­geworfen werden, sie habe mit dem Verzicht auf die Weiterleitung Recht verletzt.

4.6 Soweit das Begehren der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der POM überhaupt als Gesuch um Einleitung eines Bewilligungsverfahrens verstanden werden musste, durfte die POM folglich davon absehen, dieses an das SVSA oder eine andere zuständige Behörde weiterzuleiten. Die Beschwerdeführerin erleidet dadurch im Übrigen keinen Rechtsverlust. Es bleibt ihr unbenommen, an die ihrer Ansicht nach zuständige Verwal­tungsbehörde zu gelangen und über die geltend gemachte Bewilligungs­pflicht eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, wie sie es gegenüber dem SVSA ja bereits getan hat. Ob eine Bewilligungs- und Koordinationspflicht besteht und in welchem Umfang der Beschwerdeführerin im gewählten Verfahren überhaupt ein Verbandsbeschwerderecht zukommt, wird die angerufene Behörde zu entscheiden haben. Für das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass, sich im vorliegenden Verfahren dazu zu äussern. Der angefochtene Entscheid der POM erweist sich auch in diesem Punkt als rechtmässig. Die Beschwerde im Verfahren 100.2014.159 ist ebenfalls ab­zuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Auch bei vereinigten Verfahren sind die Kosten so zu verlegen, wie wenn die verschiedenen Eingaben getrennt behandelt worden wären (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 17 N. 4 und Art. 106 N. 3). Hier ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren betref­fend den Entscheid der POM mehr Aufwand verursacht hat als jenes be­treffend den Entscheid der BVE. Verringert sich der Bearbeitungsaufwand durch die gemeinsame Behandlung, so ist diesem Umstand bei der Fest­setzung der Verfahrenskosten Rechnung zu tragen (Merkli/Aeschlimann/ Herzog, a.a.O., Art. 17 N. 7, Art. 103 N. 4). Parteikosten sind in beiden Verfahren keine zu sprechen, ebenso wenig eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Verfahren 100.2014.132 und 100.2014.159 werden vereinigt.

2. Die Beschwerde im Verfahren 100.2014.132 wird abgewiesen.

3. Die Beschwerde im Verfahren 100.2014.159 wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

4. a)Die Kosten des Verfahrens 100.2014.132, bestimmt auf eine Pau­schalgebühr von Fr. 1'500.--, werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt.

b)Die Kosten des Verfahrens 100.2014.159, bestimmt auf eine Pau­schalgebühr von Fr. 2'500.--, werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt.

5. Es werden keine Parteikosten gesprochen und keine Parteient­schädi­gung ausgerichtet.

6. Zu eröffnen:

der Beschwerdeführerin

der Beschwerdegegnerin

der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

  • dem Bundesamt für Umwelt

Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber i.V.:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Keywords

appealable decisionnullitynon-entryreferral dutycoordinationpermit requirementadministrative letterjetboat operationcourt costs

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Key legal question

Whether the BVE's non-entry decision was void for lack of jurisdiction or other grave defect.

Extracted holding

The BVE merely examined whether an appealable decision existed; its non-entry decision was not null.

Extracted reasoning

Nullity requires a particularly serious, obvious defect; the BVE was competent to assess appealability and did not rule on the merits.

Key legal question

Whether the SVSA's 10 March 2014 letter was an appealable administrative decision.

Extracted holding

No. It was only an informational reply and did not conclusively determine rights or obligations.

Extracted reasoning

The letter answered questions and stated that no permit was required, but it did not bind anyone, cite decisive legal rules, or definitively decide permit requirements.

Key legal question

Whether the POM had to forward the filing to a competent authority for a permit decision.

Extracted holding

No forwarding duty arose because several authorities could be competent and the requested coordination could not be handled through a single referral.

Extracted reasoning

Art. 4 VRPG applies when one clearly competent authority exists; here multiple permit regimes and authorities were invoked, so referral to one body was not required.

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