Cost allocation after federal court remand in building-law case

100 2014 121Administrative CourtJul 1, 2014Modified

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Omnilex summary

After the Federal Supreme Court sent the case back solely for a new allocation of costs, the Administrative Court of Bern held that the appellant remained largely unsuccessful, but that the municipality had partly caused the cost outcome because the appellant should have been given another opportunity to submit a reduced building application. The court therefore charged the appellant with four fifths of the costs of both the BVE and the Administrative Court proceedings, left the remaining costs uncollected, and ordered the municipality to pay one fifth of the appellant’s party costs for both instances.

Omnilex headnote

Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG; cost allocation after partial success on remand: procedural and party costs are governed by the losing-party principle and allocated according to the degree of failure. If none of the parties fully prevails, each bears costs proportionally to its defeat. Where a remitting decision indicates that the appellant should already have been afforded an additional procedural opportunity, the lower authority may be regarded as partially unsuccessful for cost purposes, even if the substantive claims were largely rejected. A remand limited to costs leaves the merits untouched and permits only the new cost distribution required by the higher court (consid. 1-2).

Full text

100.2014.121U

STE/BER/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 1. Juli 2014

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterinnen Arn De Rosa und Steinmann

Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger

A.________ vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde Wynigen handelnd durch den Gemeinderat, Dorfstrasse 3, 3472 Wynigen

Beschwerdegegnerin

und

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern

betreffend Baupolizei; (nachträgliches) Baugesuch und Wiederherstellung betr. Wohnstock (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 9. Mai 2012, RA Nr. 110/2012/31; Urteil des Bundes­gerichts vom 28. März 2014, 1C_555/2013)

Sachverhalt:

A.

A.________ reichte am 19. März 2010 bei der Einwohnergemeinde (EG) Wynigen ein Baugesuch ein für den Um- und Ausbau des Stöcklis auf der in der Landwirtschaftszone liegenden Parzelle Wynigen Gbbl. Nr. 1________. Das Stöckli wird im Bauinventar als erhaltenswertes Gebäude und Be­standteil der Baugruppe O (...) geführt (sog. K-Objekt). Am 8. Juni 2010 erteilte die EG Wynigen die Baubewilligung. Am 27. Oktober 2010 bewilligte sie eine Projektänderung, nachdem das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) die dafür erforderliche Ausnahme­bewilligung nach Art. 24d des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raum­planungsgesetz, RPG; SR 700) erteilt hatte.

Am 4. November 2010 verfügte die Gemeinde die sofortige Einstellung der Bauarbeiten, nachdem sie festgestellt hatte, dass A.________ ent­gegen dem bewilligten Vorhaben das bestehende Stöckli vollständig abge­brochen und mit einem Neubau begonnen hatte. Im Weiteren räumte sie A.________ die Möglichkeit ein, ein nachträgliches Baugesuch für den Abbruch und Neubau des Stöcklis einzureichen, unter Hinweis darauf, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt werde, sofern ein solches Gesuch nicht innert Frist eingehe. Nach zwei Bauvoran­fragen, welche die Gemeinde negativ beurteilte, reichte A.________ am 16. August 2011 ein vollständiges Baugesuch für den Neubau des Stöcklis ein. Mit Verfügung vom 7. Februar 2012 verweigerte die EG Wyni­gen die nachgesuchte Baubewilligung und forderte A.________ auf, bis am 31. Mai 2012 das im Rohbau erstellte Erdgeschoss sowie die Teile des im Rohbau erstellten Obergeschosses vollständig zu entfernen und die Baumaterialien wegzubringen. Gleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme und eine Busse bei Widerhandlung gegen diese Verfügung an. Dagegen reichte A.________ am 9. März 2012 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 9. Mai 2012 abwies.

B.

Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 11. Juni 2012 Ver­waltungsgerichtsbeschwerde und verlangte die Aufhebung des Entscheids sowie die Erteilung der Baubewilligung für den Wiederaufbau des Stöcklis. Mit Urteil vom 23. April 2013 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde dahin gut, dass es die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zu­stands auf vier Monate ab Rechtskraft des Urteils festsetzte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C.

Dagegen reichte A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. Das Bundesgericht hiess diese mit Urteil vom 28. März 2014 teilweise gut und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf, soweit dieses vorbehaltlos die Entfernung bestimmter Bauelemente verlangt hatte. Es gewährte A.________ eine Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt der Urteilsfällung, um entweder den Anordnungen der Gemeinde vom 7. Februar 2012 (vgl. vorne Bst. A) Folge zu leisten oder ein neues Gesuch um Bewilligung eines reduzierten Projekts einzureichen, und wies die Sache zur Neuverlegung der Verfahrens- und Parteikosten an das Verwaltungsgericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

D.

Mit Verfügung vom 1. Mai 2014 hat der Abteilungspräsident das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wieder aufgenommen. Die Instruktionsrichterin hat den Verfahrensbeteiligten am 15. Mai 2014 Gelegenheit gegeben, sich im Licht des Bundesgerichtsentscheids zum Kostenpunkt zu äussern. Die EG Wynigen hat davon Gebrauch gemacht. Sie beantragt mit Eingabe vom 2. Juni 2014, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien über­wiegend durch A.________ zu tragen. Von einer Auferlegung allfälli­ger Restkosten an die Gemeinde sei abzusehen. A.________ und die BVE haben sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtli­chen Angelegenheiten gut, kann es entweder in der Sache selbst entschei­den oder die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes­gericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Weist es die Sache an die kantonale Instanz zurück, hat sich diese bei der neuen Beurteilung an die Erwägungen des Bundesgerichts zu halten und darf ihren Entscheid nicht auf Erwägungen stützen, welche das Bundesgericht ausdrücklich oder stillschweigend verworfen hat. Die kantonale Instanz kann aber neue, zusätzliche Erwägungen anstellen, zu denen sich das Bundesgericht nicht geäussert hat (vgl. BGE 135 III 334 E. 2; BVR 2011 S. 249 unpubl. E. 1.1 [= StE 2011 B 11.2 Nr. 9 und NStP 2010 S. 101]).

1.2 Das Bundesgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. April 2013 mit der Begründung teilweise aufgehoben, die vorbehaltlos angeordnete Entfernung der im Rohbau erstellten Bauelemente erweise sich als unverhältnismässig, solange nicht klar sei, ob der Beschwerde­führer ein Gesuch um Bewilligung eines reduzierten Projekts einreiche und ein solches gegebenenfalls bewilligt werden könnte. Denn das Verwal­tungsgericht schliesse die Bewilligungsfähigkeit eines Stöcklis mit einer Bruttogeschossfläche von 100 m2 statt 240 m2 auf der Parzelle des Be­schwerdeführers als in der Landwirtschaftszone zonenkonforme Baute nicht aus und es wäre unter Umständen möglich, Teile des bereits im Roh­bau erstellten Erdgeschosses dafür weiter zu verwenden. Deshalb hat es dem Beschwerdeführer eine Frist von vier Monaten ab Urteilsdatum ange­setzt, um entweder den Anordnungen der Gemeinde vom 7. Februar 2012 (vgl. vorne Bst. A) Folge zu leisten oder ein neues Gesuch um Bewilligung eines reduzierten Projekts einzureichen. Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht bildet die Neuverlegung der Verfahrens- und Par­teikosten, da das Bundesgericht die Sache nur dafür zurückgewiesen hat (vgl. vorne Bst. C).

2.

2.1 Die Verfahrens- und Parteikosten sind grundsätzlich nach dem Unter­liegerprinzip zu verlegen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Als unter­liegend gilt, wer mit seinen Anträgen, wie sie im Zusammenhang mit der Begründung zu verstehen sind, nicht durchdringt. Werden die Begehren keiner Partei vollumfänglich gutgeheissen, unterliegen alle Parteien teil­weise und richtet sich ihre Kostenpflicht im Normalfall nach dem Mass des Unterliegens. Nur teilweise obsiegt namentlich, wer nicht mit allen Haupt­rechtsbegehren durchdringt (vgl. zum Ganzen BVR 2002 S. 381 E. 10b/bb; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 2).

2.2 Das Bundesgericht ist zum Schluss gekommen, das Verwal­tungsgericht habe dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für den Wie­deraufbau des Stöcklis zu Recht verweigert (E. 7). Auch die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hat es unter dem Vorbehalt gutgeheissen, dass der Beschwerdeführer innert neuer Frist nicht ein (wei­teres) nachträgliches Baugesuch für ein reduziertes und bewilligungs­fähiges Projekt einreicht (E. 8). Es hat einzig beanstandet, dass nicht be­reits das Verwaltungsgericht ihm diese Möglichkeit eingeräumt hat (E. 8.4 sowie vorne E. 1.2).

2.3 Es bleibt somit dabei, dass der Beschwerdeführer vor dem Verwal­tungsgericht mit seinen Rechtsbegehren, der Entscheid der BVE sei aufzu­heben und ihm sei die Baubewilligung für den Wiederaufbau des Stöcklis zu erteilen nicht durchgedrungen ist und als unterliegend gilt. Er hatte auch nach Meinung des Bundesgerichts zu Recht keinen Erfolg, soweit er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Wiederherstellungsanordnung aufge­hoben haben wollte. Weitere materielle Rechtsbegehren hat er nicht gestellt. So hat er insbesondere nicht beantragt, ihm sei im Fall der Ver­weigerung der Baubewilligung Gelegenheit zu geben, ein neues Gesuch für ein reduziertes Projekt einzureichen. An einem solchen Projekt zeigte er bis anhin auch kein Interesse, hatte er doch im nachträglichen Baubewil­ligungsverfahren vor der Gemeinde mehrfach Gelegenheit erhalten, ein solches vorzulegen (vgl. VGE 2012/190 vom 23.4.2013, E. 5.4.3). Der Be­schwerdeführer ist dennoch insoweit als obsiegend zu betrachten, als man ihm laut Bundesgericht die Möglichkeit hätte geben müssen, ein (weiteres) nachträgliches Baugesuch einzureichen.

2.4 Das Urteil des Bundesgerichts kann nur so verstanden werden, dass bereits die Gemeinde dem Beschwerdeführer in ihrer Wiederherstel­lungsverfügung nochmals hätte Gelegenheit einräumen müssen, ein nach­trägliches Baugesuch für ein reduziertes Projekt einzureichen. Dies ledig­lich von den Rechtsmittelbehörden zu verlangen, welche die vorinstanzli­che Verfügung bzw. den vorinstanzlichen Entscheid überprüfen, ergäbe keinen Sinn. Die Gemeinde wird somit im Umfang ihres Unterliegens kosten­pflichtig.

2.5 Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer als zu vier Fünfteln unterliegend zu betrachten und ihm die Kosten des Ver­fahrens vor dem Verwaltungsgericht und der BVE dementsprechend zu vier Fünfteln aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die übrigen Verfahrens­kosten werden nicht erhoben (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer einen Fünftel seiner Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dasjenige vor der BVE zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote seines Rechts­vertreters gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Gemeinde hat ihrerseits keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Kosten des Verfahrens vor der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern in der Höhe von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwer­de­führer zu vier Fünfteln, ausmachend Fr. 1'280.--, auferlegt. Die übri­gen Verfahrenskosten werden nicht erhoben.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer zu vier Fünfteln, ausmachend Fr. 2'400.--, auferlegt. Die übrigen Verfah­renskosten werden nicht erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der BVE einen Fünftel seiner Parteikosten, festgesetzt auf Fr. 3'447.50 (inkl. Auslagen und MWSt), ausmachend Fr. 689.50, zu er­setzen.

4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Fünftel seiner Parteikosten, fest­gesetzt auf Fr. 4'717.50 (inkl. Auslagen und MWSt), ausmachend Fr. 943.50, zu ersetzen.

5. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Beschwerdegegnerin

der BVE

dem Bundesamt für Raumentwicklung

und mitzuteilen:

dem Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern

der kantonalen Denkmalpflege

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Keywords

cost allocationbuilding lawremandlosing-party principleafter-the-fact building permitrestoration of lawful conditionparty costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

How should the procedural costs of the BVE and the Administrative Court be allocated after remand?

Extracted holding

The appellant must bear four fifths of the costs; the remaining costs are not levied.

Extracted reasoning

Costs follow the losing-party principle. The appellant largely failed on the merits, but the municipality also bore partial responsibility because the appellant should have been given another chance to file a reduced building application.

Key legal question

Is the municipality liable to reimburse part of the appellant's party costs?

Extracted holding

Yes. The municipality must reimburse one fifth of the party costs for both the BVE proceedings and the Administrative Court proceedings.

Extracted reasoning

Because the municipality was partly unsuccessful in the cost allocation sense, it must bear a proportional share of the party costs; it has no entitlement to party-cost reimbursement.

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