Tax remission denied for debtor due to overindebtedness

100 2013 8Administrative CourtNov 27, 2013Dismissed

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Omnilex summary

The Bern Administrative Court heard an appeal against the refusal of remission of 2010 cantonal and municipal taxes. The appellant argued financial hardship and sought free legal aid. The court held that remission was excluded because she was overindebted: her liabilities exceeded her assets, and a tax remission would mainly benefit a private creditor rather than improving her own financial situation. It therefore dismissed the appeal insofar as it entered into it. The application for free legal aid was rejected as hopeless. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, and no party costs were awarded.

Omnilex headnote

Art. 240 Abs. 1 and Art. 240c Abs. 1 lit. c StG; remission of taxes in cases of hardship and exclusion for overindebtedness. A remission may be granted only in exceptional hardship and only if it contributes to the taxpayer’s lasting financial rehabilitation. If the taxpayer is overindebted, remission is excluded when it would primarily benefit the other creditors; the exclusion is not lifted unless those creditors waive their claims to the same extent as the public entity. Overindebtedness exists where liabilities exceed assets. Where this exclusion ground is manifest, the appeal is unfounded and legal aid must be refused for lack of prospects of success (consid. 2–3).

Full text

100.2013.8U

HAT/BCL/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteildes Einzelrichters vom 27. November 2013

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiberin Büchi

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2010 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 6. Dezember 2012; 100 12 51)

Sachverhalt:

A.

Mit Veranlagungsverfügung vom 13. Oktober 2011 verpflichtete die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung), Region Bern-Mittelland, A.________, für das Jahr 2010 Kantons- und Gemeinde­steuern im Betrag von Fr. 3'142.90 zu bezahlen. Am 8. November 2011 ersuchte A.________ um Erlass des offenen Steuerbetrags des Jahres 2010 in der Höhe von Fr. 3'074.65. Mit Entscheid vom 12. Januar 2012, eröffnet durch die Steuerverwaltung, wies die Einwohner­gemeinde (EG) B.________ das Erlass­gesuch ab.

B.

Dagegen erhob A.________ Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche das Rechtsmittel mit Ent­scheid vom 6. Dezember 2012 abwies.

C.

Am 21. Dezember 2012 (Posteingang: 7.1.2013) hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt sinnge­mäss die Aufhebung des Entscheids der StRK und den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2010. Mit am 15. Januar 2013 beim Ver­wal­tungs­gericht eingegangener Eingabe hat sie zudem sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.

Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Beschwerdevernehm­lassung vom 21. Januar 2013 bzw. Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2013 je auf Abweisung der Beschwerde.

Die EG B.________ hat ihre Kompetenz zur Wahrung der Gemeindeinteressen für das Rechtsmittelverfahren der Steuerverwaltung abgetreten (vgl. hinten E. 1.4).

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz ge­mäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vor­in­stanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Ent­scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerde befugt (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG).

1.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter ande­rem Antrag und Begründung enthalten. An die Begründung einer Be­schwerde werden praxisgemäss (insbesondere bei Laieneingaben) keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid bean­standet wird. Die Begründung muss sich allerdings wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinn­gemäss darauf schliessen lassen, inwieweit dieser unrichtig sein soll (statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). Ob die fristgerecht einge­reichte Beschwerde diese (herabgesetzten) Anforderungen erfüllt, ist zweifelhaft, kann aber mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen­bleiben.

1.3 Für den Erlass von Kantonssteuern ist grundsätzlich die kantonale Steuerverwaltung zuständig (vgl. Art. 240 Abs. 3 StG). Die Finanzdirektion kann die entsprechende Entscheidbefugnis jedoch einer Gemeinde über­tragen (Art. 240 Abs. 3 Bst. b StG). So wurde bezüglich der EG B.________ ver­fahren, welcher die Erlasskompetenz für die auf ihrem Territorium erhobe­nen Kantonssteuern zukommt und die deshalb für den erstinstanz­lichen Erlassentscheid verantwortlich zeichnet (vgl. vorne Bst. A). Die ein­schlä­gige Vereinbarung sieht aber offenbar vor, dass in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren die kantonale Steuerverwaltung ihre Rechte selber wahrt.

1.4 Neben dem Erlass von Kantonssteuern ist auch jener der Gemein­desteuern 2010 streitig. Für den diesbezüglichen Entscheid ist die Ge­meinde selber zuständig, wobei sie ihre Erlasskompetenz der für den Er­lass der Kantonssteuer zuständigen Behörde übertragen kann (vgl. Art. 240 Abs. 4 StG). – Die EG B.________ hat den anbegehrten Erlass erst­instanzlich selber abgelehnt. Am 30. Mai 2011 hat sie gestützt auf Art. 240 Abs. 4 StG ihre Kompetenz «zur Wahrung der Gemeindeinteressen in den Steuer­justizverfahren [...] für sämtliche weitergezogenen Erlassentscheide an die Steuerverwaltung des Kantons Bern abgetreten» bzw. delegiert*.* Aufgrund dieser steuergesetzlich ausdrücklich vorgesehenen «Kompetenzdelega­tion» (so Erläuterungen zum Steuergesetz 2001, S. 303) ist die Steuerver­waltung befugt, anstelle der materiell berechtigten EG B.________ das Rechts­mittelverfahren in eigenem Namen (auch) hinsichtlich des Erlasses der Gemeindesteuern zu führen (vgl. VGE 2011/38/39 vom 11.10.2011, E. 2.2, zuletzt auch 2012/247/248 vom 29.8.2013, E. 1.3). Damit erübrigt es sich, die EG B.________ als not­wendige Partei in das Verfahren ein­zubeziehen (vgl. auch BVR 2010 S. 401 E. 1.2).

1.5 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zustän­dig­keit (Art. 57 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga­ni­sa­tion der Gerichtsbehörden und der Staats­anwalt­schaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.6 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1 Die jährliche Veranlagung des steuerbaren Einkommens stellt sicher, dass jede steuerpflichtige Person entsprechend ihrer aktuellen wirt­schaftlichen Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen wird (Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. auch Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es ist deshalb davon auszugehen, dass den Steuerpflichtigen grundsätzlich die Bezahlung der veranlagten Steuern sowohl möglich als auch zumutbar ist. Dennoch kön­nen gemäss Art. 240 Abs. 1 StG rechtskräftig festgesetzte Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sowie Zinsen, Gebühren und allenfalls (gewisse) Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Zahlung in Ausnahmefällen mit einer erheblichen Härte verbunden wäre. Bei sol­chen Gegebenheiten soll ein Steu­ererlass zur langfristigen Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuer­pflichtigen Person beitragen (vgl. Art. 240a Abs. 1 StG). Allerdings ist trotz Vorliegen eines Härtefalls unter anderem dann ganz oder teilweise von einem Steu­ererlass abzusehen, wenn die steuer­pflichtige Person überschuldet ist und ein Steuererlass vorab ihren übrigen Gläubigerinnen und Gläubi­gern zu­gute kommen würde, es sei denn, diese verzichten im gleichen Ausmass wie das Gemeinwesen auf ihre Forde­run­gen (Art. 240c Abs. 1 Bst. c StG). Eine Über­schuldung liegt bei natürli­chen Personen dann vor, wenn ihre Passiven, d.h. ihre Schulden, grösser sind als ihre Aktiven bzw. Vermögenswerte (vgl. BGer vom 19.3.1981, ASA 52 S. 518 E. 3 und 5; zuletzt VGE 2012/138/139 vom 26.11.2012, E. 2.1). Ist eine steuerpflichtige Person überschul­det, befindet sie sich zwar in besonders schwierigen finanziellen Verhält­nissen. Weil ihre Mittel aber nicht zur Deckung aller Forderungen aus­reichen, würde von einem Verzicht der Steuerbehörden primär ihre übrige Gläubigerschaft pro­fitieren, welche beim Zugriff auf das pfändbare Ein­kommen und Vermögen eine Konkurrentin verliert. Nur wenn die übrigen Gläubigerinnen und Gläu­biger im gleichen Umfang wie die Steuerbehörden auf ihre Forde­rungen verzichten, profitiert nie­mand vom Verzicht der anderen und der Steuer­erlass trägt unmittelbar zur langfristigen und dauernden Sanierung der Finanzen der steuerpflichtigen Person selber bei (vgl. BGer 2P.307/2004 vom 9.12.2004, E. 3.2; BGer vom 19.3.1981, in ASA 52 S. 518 E. 5; statt vieler VGE 2012/138/139 vom 26.11.2012, E. 2.1; Markus Langenegger, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Berner Steuer­gesetz, Bd. 2, Art. 126 bis 293, 2011, Art. 240c N. 7; Zwei­fel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2008, § 31 N. 16).

2.2 Die Beschwerdeführerin, die offenbar an «einer chronischen Erkran­kung» leidet (vgl. Zeugnis von Dr. med. … vom 23.1.2012; act. 5A, pag. 11), geht zur Zeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie bezog zu­letzt Renten der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge. Seit Anfang dieses Jahres wird sie vom Sozialdienst der EG B.________ wirtschaftlich unterstützt (vgl. act. 3A). Sie lebt mit ihrer Tochter und einem Lebens­partner in einer 4,5-Zimmer-Wohnung in B.________.

2.3 Die StRK hat das Vorliegen eines Härtefalls offen gelassen und die Abweisung des Rekurses damit begründet, dass die Beschwerdeführerin verschuldet sei, weshalb ein Steuererlass vorab ihren übrigen Gläubigerin­nen und Gläubigern zugutekommen würde. Der Ausschlussgrund der Überschuldung gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. c StG sei erfüllt (angefochte­ner Entscheid, E. 5). Die Be­schwerdeführerin setzt sich mit diesen Er­wägungen nicht auseinander, sondern verweist auf ihre schlechte finanzi­elle Lage, die es ihr nicht erlaube, die ausstehen­den Steuern zu bezahlen. Damit macht sie sinngemäss einen finanziellen Härtefall nach Art. 240 Abs. 1 StG geltend. Ob ein solcher vorliegt, kann indes mit der StRK offen­gelassen werden, da der Ausschlussgrund der Überschuldung erfüllt ist: Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Steuererklärung 2010 Schulden von insgesamt Fr. 8'600.-- ausgewiesen, Fr. 2'300.-- gegenüber der Steuerver­waltung und Fr. 6'300.-- gegenüber einer Privatperson (act. 7A). In der Steuererklärung 2011 hat sie gegenüber letzterem Gläubiger noch Schul­den von Fr. 4'500.-- deklariert (act. 7A), während sie ihr Vermögen bloss auf rund Fr. 1'500.-- bezifferte (act. 3A). Die Beschwerdeführerin macht auch vor Verwaltungsgericht selber nicht geltend, schuldenfrei zu sein. Da keine Hinweise vorliegen, dass der verbleibende private Gläubiger der Be­schwerdeführerin auf seine Forderung verzichtet hat, würde ein Steuer­erlass primär ihm und nicht der Beschwerdeführerin selber zugutekommen. Damit ist der Ausschlussgrund der Überschuldung von Art. 240c Abs. 1 Bst. c StG erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist ab­zuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ob aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 einen Teil ihrer privaten Schulden, nicht aber die offenen Steuerforderungen bezahlt hat, zusätzlich der Aus­schlussgrund der Gläubigerbevorzugung gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. d StG gegeben ist, wie die Steuerverwaltung in ihrer Beschwerdeantwort vorbringt, kann offenbleiben. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die offenen Steuern bloss ratenweise in minimalen Beträgen be­zahlen zu können, ist sie – erneut – auf die Möglichkeit hinzuweisen, mit der zuständigen Inkassobehörde Ratenzahlungsvereinbarungen abzu­schliessen.

3.

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerde­führerin kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Allerdings hat sie (sinngemäss) um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Auf Gesuch hin befreit die Ver­waltungsjustizbe­hörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erfor­derlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegeh­ren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilpro­zessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivil­prozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berech­tigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinn­aus­sichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesge­richtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust­gefahren und deshalb kaum als ernsthaft be­zeichnet werden können. Mass­gebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei ver­nünftiger Überlegung zu einem Pro­zess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech­nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 12).

3.2 Angesichts der klaren Verhältnisse, die schon im angefochtenen Entscheid zum Ausdruck gekommen sind, muss die vorliegende Be­schwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Über­schuldung der Beschwerdeführerin ist unbestritten und das Vorliegen eines Ausschlussgrunds mithin offensichtlich. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Der Umstand, dass dieser Nebenpunkt erst zusam­men mit der Hauptsache beurteilt wird, rechtfertigt es aber, nur eine reduzierte Pauschal­gebühr zu erheben.

3.3 Entschädigungspflichtige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).

Demnach entscheidetder Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

  • der Beschwerdeführerin

  • der Steuerverwaltung des Kantons Bern

  • der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Keywords

tax remissionoverindebtednesshardshiplegal aidcourt costsmunicipal taxes

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Key legal question

Whether the tax remission appeal was admissible and well-founded

Extracted holding

The appeal was admissible only insofar as it could be entered into, but it was unfounded and had to be dismissed.

Extracted reasoning

The court found overindebtedness under Art. 240c para. 1(c) StG: liabilities exceeded assets, and a remission would primarily benefit the private creditor rather than the taxpayer. The hardship argument could be left open.

Key legal question

Whether the appellant was entitled to free legal aid

Extracted holding

Free legal aid was denied because the appeal was manifestly hopeless.

Extracted reasoning

Given the clear overindebtedness and the obvious applicability of the exclusion ground, the proceedings had no reasonable prospects of success.

Key legal question

Allocation of court costs and party costs

Extracted holding

Court costs were imposed on the appellant in a reduced flat amount of CHF 500, and no party costs were awarded.

Extracted reasoning

Costs follow the outcome of the proceedings; no compensable party costs arose.

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