Tax treatment of lump-sum expenses and car reimbursement

100 2013 5Administrative CourtSep 1, 2014Dismissed

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Omnilex summary

The taxpayers appealed two 2007 tax decisions concerning whether employer-paid lump-sum expenses and part of a car allowance were taxable income. The court confirmed the tax appeal commission's reformatory decision and found that the taxpayers had not proven actual deductible expenses corresponding to the lump-sum allowance. It also upheld taxation of CHF 3,956 from the vehicle reimbursement as income. Both appeals were dismissed, court costs of CHF 1,500 were imposed, and no party compensation was awarded.

Omnilex headnote

Art. 20 Abs. 1 StG; Art. 17 Abs. 1 DBG; Art. 7 Abs. 1 StHG; steuerliche Behandlung von Spesenvergütungen: Pauschale Spesenersatzleistungen werden nur dann nicht als Erwerbseinkommen erfasst, wenn sie auf einem genehmigten Spesenreglement oder einer Vereinbarung mit der Steuerverwaltung beruhen oder sich als geschäftsmässig begründet und den effektiv entstandenen Aufwendungen annähernd entsprechend erweisen. Die Beweislast für den Nachweis effektiver berufsbedingter Aufwendungen trifft den Steuerpflichtigen. Das Gericht würdigt die konkrete Ausgestaltung der Vergütung und der effektiven Spesenabrechnung; bei ungenügender Substantiierung bleibt die Pauschale steuerbares Einkommen (E. 3.1-3.4).

Full text

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2014, Nrn. 100.2013.5/6U, Seite 1

100.2013.5/6U

HAT/ROC/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 1. September 2014

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg

A.________und B.________

Beschwerdeführende

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2007 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 6. Dezember 2012; 100 09 10441, 200 09 10338)

Sachverhalt:

A.

Mit Einspracheentscheiden vom 12. Oktober 2009 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung), Kreis …, die Ehe­leute A.________ und B.________ für das Jahr 2007 abweichend von deren Selbstdeklaration auf ein steuerbares Einkom­men von Fr. 116'500.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern und Fr. 127'100.-- bei der direkten Bundessteuer.

B.

Dagegen gelangten A.________ und B.________ am 7. November 2009 an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Mit Entscheiden vom 6. Dezember 2012 wies diese Rekurs und Beschwerde ab und nahm eine reformatio in peius vor, indem sie das steu­erbare Einkommen bei den Kantons- und Gemeindesteuern auf Fr. 123'400.-- und bei der direkten Bundessteuer auf Fr. 134'600.-- erhöhte.

C.

In einer einzigen Rechtsschrift vom 2. Januar 2013 erheben A.________ und B.________ sowohl bezüglich der Kan­tons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2007 Ver­waltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und die Reduktion ihres steuerbaren Ein­kommens sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer um Fr. 9'956.--.

Am 7. Januar 2013 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer ver­einigt.

Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2013 bzw. Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2013 je auf Abweisung der Beschwerden.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] so­wie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdeführen­den haben am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teil­genommen, sind durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände­rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Dabei schadet nicht, dass die Be­schwerdeschrift einzig vom Beschwerdeführer unterzeichnet ist, gilt doch unter Ehegatten eine gesetzliche Vertretungsvermutung (vgl. Art. 156 StG; Art. 113 DBG sowie Art. 40 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; statt vieler VGE 2013/179/180 vom 30.7.2013, E. 1.1). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten.

1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeinde­steu­ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwal­tungsgericht zwei Urteile fällen; denn es handelt sich um zwei ver­schiedene Steuern, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Die beiden Entscheide können aber in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil vorliegend die einschlägigen Normen des kan­tonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich nicht nur die Vereinigung der Verfahren (Art. 17 Abs. 1 VRPG; vgl. vorne Bst. C), sondern auch die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kom­munaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern.

1.3 Eine Gutheissung der Beschwerden würde sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer zu einer Steuerersparnis von deutlich weniger als Fr. 20'000.-- führen, womit die Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit fallen (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör­den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

In formeller Hinsicht stellen die Beschwerdeführenden zunächst die einzel­richterliche Zuständigkeit der StRK in Frage. – Wie sie selber bemerken, liegen hier einzig die Steuern des Jahres 2007 im Streit, weshalb es nicht darauf ankommt, ob sich bezüglich anderer Steuerjahre allenfalls die glei­chen Rechtsfragen stellen werden; die angefochtenen Entscheide ver­mögen die Veranlagung nachfolgender Steuerjahre nicht zu präjudizieren (vgl. etwa BVR 2013 S. 506 E. 4.3). Konkret hat die StRK bezüglich ver­schiedener Zahlungen den Charakter als Auslagenersatz beurteilt, wobei neben jenen Fr. 9'956.--, die auch vor Verwaltungsgericht noch strittig sind (vgl. vorne Bst. C), zusätzlich eine Reduktion des Abzugs für auswärtige Verpflegung um Fr. 500.-- zu prüfen war (vgl. angefochtene Entscheide, E. 8). So lag zwar beim steuerbaren Einkommen – jedenfalls bei den Kan­tons- und Gemeindesteuern – insgesamt eine Differenz von mehr als Fr. 10'000.-- im Streit, was jedoch für die Besetzung des Spruchkörpers nicht entscheidend war: Nach ausdrücklicher Regelung von Art. 70 Abs. 4 Bst. c GSOG kommt es insoweit einzig auf den «streitigen Steuerbetrag» an, wobei dieser, angesichts der strittigen Einkommensdifferenz, hier deut­lich unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 10'000.-- lag (vgl. angefochtene Entscheide, E. 2). Der Präsident der StRK hat mithin zu Recht als Einzel­richter geurteilt.

3.

In materieller Hinsicht ist streitig, ob und inwieweit der Auslagenersatz, den die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers zum einen in der Form von «Pau­schalspesen» und zum andern als Entschädigung für die geschäftliche Ver­wendung des Privatfahrzeugs ausgerichtet hat, zu Recht ganz bzw. teil­weise als steuerbares Einkommen betrachtet wurde. Dabei obliegt der Nach­weis, dass die bezogenen Spesenvergütungen Ersatz für effektiv angefallene Unkosten darstellen, den Beschwerdeführenden, zumal es sich dabei um eine steuermindernde Tatsache handelt, für deren Vorhanden­sein sie beweisbelastet sind (statt vieler: BGE 133 II 153 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 2], 121 II 257 E. 4c/aa; BVR 2011 S. 241 E. 4.1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 123 N. 77 ff., je mit Hinweisen).

3.1 Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind steuerbar alle Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienst­alters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vor­teile (Art. 20 Abs. 1 StG, Art. 17 Abs. 1 DBG, Art. 7 Abs. 1 StHG). Grund­sätzlich stellen Spesenentschädigungen kein Arbeitseinkommen dar, da es sich bei Spesen um Kosten handelt, die den Arbeitnehmenden bei der Aus­übung der beruflichen Tätigkeit entstehen und die von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber zu ersetzen sind (vgl. Art. 327a Abs. 1 des Schwei­zerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Spesenvergütungen bilden daher nicht Teil der Lohnzahlung, ausser sie übersteigen die tatsächlich angefallenen Unkosten (vgl. BVR 2010 S. 169, unpubl. E. 3.1; BGer 2A.382/2006 vom 29.11.2006, in ASA 78 S. 95, E. 2.3.2; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 17 N. 50 ff.). Spesen werden grundsätz­lich effektiv nach Spesenereignis und gegen Originalbeleg abgerechnet. Pauschal entrichtete Spesenvergütungen sind die Ausnahme und dienen einerseits der Vereinfachung der Lohnadministration im Unternehmen und andererseits der Erleichterung der Veranlagungstätigkeit der Steuerverwal­tung. Sie sind Ausdruck des Vertrauens, welches das Unternehmen den leitenden Angestellten im Bereich der Kleinausgaben entgegenbringt (BGer 2C_214/2014 vom 7.8.2014, E. 3.2.2). Solcher pauschaler Spesen­ersatz wird steuerlich nur dann anerkannt und nicht als Einkommens­bestandteil behandelt, wenn er auf einem genehmigten Spesenreglement bzw. einer Vereinbarung mit der Steuerverwaltung beruht oder nachge­wiesenermassen geschäftsmässig begründet ist. Zudem muss er in etwa den tatsächlichen Auslagen entsprechen (vgl. BGer 2C_214/2014 vom 7.8.2014, E. 3.2.3, 2C_30/2010 vom 19.5.2010, E. 3.2; Richner/Frei/Kauf­mann/Meuter, a.a.O., Art. 17 N. 53).

3.2 Der Beschwerdeführer ist als Geschäftsführer für die C._____ AG tätig, die Informatiklösungen sowie Unternehmensberatung, vor­ab in den Bereichen Logistik und Projektmanagement, anbietet. Die C._____ AG richtet ihm u.a. eine jährliche Zahlung in der Höhe von Fr. 6'000.-- als pauschale Spesenvergütung aus.

3.2.1 Die StRK ist zum Schluss gekommen, dass sich ein solcher pau­schaler Auslagenersatz angesichts der umfassenden Abgeltung effektiver Spesen nicht rechtfertige. Dem Beschwerdeführer würden über detaillierte Abrechnungen sämtliche Spesen ersetzt, die bei dessen Tätigkeit tatsäch­lich anfielen; es sei nicht ersichtlich, inwiefern zusätzliche Auslagen er­forderlich sein könnten. Deshalb sei der ganze Betrag der Pauschalspesen als steuerbares Einkommen zu betrachten (angefochtene Entscheide, E. 6). – Die Beschwerdeführenden beanstanden diese Aufrechnung der Spesenpauschale vorab unter Hinweis auf eine selbstverfasste Aufstellung vom 13. September 2009 betreffend «Abgrenzung Pauschalspesen», auf welche die StRK zu Unrecht nicht eingegangen sei. Dieses Dokument ent­hält eine Zusammenstellung jenes Aufwands, der den pauschalen Spesen­ersatz rechtfertigen soll, wobei als Aufwendungen verschiedene Pauschal­beträge aufgelistet werden: 129 Tagespauschalen à Fr. 50.--, ausmachend Fr. 6'450.--, für «Deplacement bei Arbeiten ausserhalb des Firmensitzes», 12 Monatspauschalen à Fr. 150.--, ausmachend Fr. 1'800.--, «für Vorhalten eines PC Arbeitsplatzes inkl. Internetgebühren», 12 Monatspauschalen à Fr. 10.--, ausmachend Fr. 120.--, für «gelegentliche Telefonate ab Privat­anschluss (inkl. Auslandgespräche)» sowie 12 Monatspauschalen à Fr. 160.--, ausmachend Fr. 1'920.--, «für Repräsentationsspesen Ge­schäfts­führer», insgesamt also eine Summe von Fr. 10'290.-- (act. 4A, pag. 53). Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die StRK hätte die Einreichung «spezifischer Belege» verlangen können und sollen.

3.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die StRK die betreffende Aufstellung der Beschwerdeführenden sehr wohl berücksichtigt und sich detailliert mit ihrem Inhalt auseinandergesetzt hat (vgl. angefochtene Entscheide, S. 5). Weiter ist unklar, was die Beschwerdeführenden aus der Aufstellung abzu­leiten suchen, zumal die darin enthaltenen Hinweise auf Tages- und Monats­pauschalen keine Auslagen des Beschwerdeführers belegen. Die aufgelisteten Pauschalbeträge stimmen denn auch betraglich nicht mit der tatsächlich ausbezahlten Pauschale von monatlich Fr. 500.-- bzw. jährlich Fr. 6'000.-- überein.

3.2.3 Sodann taugen die in der Aufstellung erwähnten Auslagen nicht als Begründung für weitere bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit an­fallende Kosten, die dem Beschwerdeführer mit der ausbezahlten Pau­schale ersetzt werden könnten: Betreffend auswärtige Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers hat die StRK zu Recht erwogen, es sei nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Auslagen noch entstehen könnten, wenn kleinste Fahr-, Essens- und Hotelspesen bereits effektiv erfasst und vergütet wür­den. Gleiches gilt für die angeblichen Repräsentationsspesen, da auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit Kundenkontakten bereits umfas­send in die effektiven Spesenabrechnungen aufgenommen wurden (vgl. angefochtene Entscheide, S. 5; vgl. auch die Spesenabrechnungen des Jahres 2007 [act. 4A, pag. 69-58]). Die Beschwerdeführenden setzen sich mit diesen zutreffenden Erwägungen der StRK nicht auseinander, weshalb darauf verwiesen werden kann. Demgegenüber nehmen sie in ihrer Be­schwerdeschrift zu den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend «PC-Arbeits­platz» und geschäftliche Telefonate Stellung. Sie machen insoweit geltend, der Zugriff auf die vom Beschwerdeführer zu betreuenden Kunden­systeme erfordere einen Internetzugang der «über dem Minimal­standard» liege. Nachdem mit der Steuerverwaltung eine Pauschale von monatlich Fr. 150.-- vereinbart worden sei, habe die Vorinstanz diese Kos­ten zu Unrecht nicht anerkannt. Zudem führe der Beschwerdeführer gele­gentlich geschäftliche Telefonate über den Privatanschluss, so dass sie, um dabei weder die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin noch Privat­gespräche zu beeinträchtigen, für das Telefon einen teureren ISDN-An­schluss gewählt hätten. Mit diesen Vorbringen substantiieren die Beschwer­deführenden indes keine beruflich bedingten Aufwendungen, die von der C._____ AG als Arbeitgeberin zu ersetzen wären. Zum einen wird die geschäftliche Notwendigkeit eines teureren Internetzugangs bzw. Festnetzanschlusses zwar behauptet, nicht aber nachgewiesen. Zum ande­ren sind entsprechende Mehrkosten weder belegt noch beziffert. Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb solche Auslagen des Beschwerdeführers von der Arbeitgeberin mit einer Spesenpauschale abgegolten und nicht anhand der tatsächlichen Kosten abgerechnet werden sollten. Im Übrigen bestrei­ten die Beschwerdeführenden nicht, dass der Beschwerdeführer – wie von der StRK angenommen – über ein von der Arbeitgeberin finanziertes Mobil­telefon verfügt, das er auch zuhause für geschäftliche Telefongespräche verwenden könnte.

3.2.4 Die Beschwerdeführenden haben zwar angeboten, dem Verwal­tungs­gericht allenfalls gewünschte zusätzliche Unterlagen nachzureichen. Eine solche Beweisofferte ist jedoch untauglich, sind doch die greifbaren Beweismittel bereits zusammen mit der Beschwerde einzureichen (Art. 32 Abs. 2 VRPG; vgl. BVR 2014 S. 197 E. 3.1). Mit Blick auf die Mit­wirkungs­pflicht der Beschwerdeführenden (Art. 151 StG i.V.m. Art. 20 VRPG; vgl. auch Art. 167 StG und Art. 126 DBG) ist die instruierende Behörde zudem nicht gehalten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen, wenn ein Sach­umstand – wie hier – von den Steuerpflichtigen selber zu deren Vorteil erhellt werden könnte (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 20 N. 1). Im Übrigen vermögen sich die Beschwerdeführenden nicht auf die mit der Steuerverwaltung im Rahmen der Besprechung vom 27. August 2009 getroffene Abmachung (vgl. act. 4A, pag. 41) zu berufen, haben sie diese doch selber verworfen (vgl. act. 4A, pag. 37-34). Nicht ersichtlich ist schliesslich, was die Beschwerde­führenden aus dem Verweis auf die Entschädigungsregelung der Mitglieder des Gemeinderats von X.________ bzw. aus dem Umstand ableiten wollen, dass diese offenbar Pauschalspesen von Fr. 1'000.-- (bzw. Fr. 2'000.--) pro Jahr vorsieht.

3.2.5 Nach dem Gesagten vermögen die Beschwerdeführenden nicht nachzuweisen, dass den von der C._____ AG ersetzten Pauschal­spesen tatsächlich Aufwendungen des Beschwerdeführers für die Aus­übung von dessen beruflicher Tätigkeit gegenüberstehen. Die StRK hat deshalb die entsprechende Zahlung von Fr. 6'000.-- zu Recht als steuer­bares Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 20 Abs. 1 StG sowie Art. 17 Abs. 1 DBG und Art. 7 Abs. 1 StHG behandelt.

3.3 Die C._____ AG hat dem Beschwerdeführer zudem für die ge­schäft­liche Nutzung seines Privatfahrzeugs Fr. 17'879.-- erstattet; dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Kilometergeld von Fr. 3'978.--, Benzinkosten von Fr. 3'701.-- sowie einer Pauschale von Fr. 850.-- pro Monat bzw. Fr. 10'200.-- pro Jahr.

3.3.1 Die StRK hat erwogen, hiervon seien Fr. 13'923.-- als Spesenersatz anzuerkennen, was einer Entschädigung von 70 Rappen pro gefahrenem Kilometer entspricht; bei der restlichen Zahlung der C._____ AG in der Höhe von Fr. 3'956.-- handle es sich demgegenüber um steuerbares Ein­kommen. Die von den Beschwerdeführenden anhand eines Ratgebers des Touring Club Schweiz (TCS) erstellte Berechnung der «Autokosten» (act. 4A, pag. 70) hat die StRK als unplausibel erachtet. Sie hat insbeson­dere beanstandet, dass darin eine jährliche Abschreibung von 10 % des Neupreises des Fahrzeuges berücksichtigt wird, was einem Betrag Fr. 15'786.-- entspricht. Die Höhe dieses Betrags sei weder mit dem Steuer­wert per Ende 2007 vereinbar, den die Beschwerdeführenden selber auf Fr. 5'400.-- beziffert hätten, noch mit den auf dem Steuerwert getätigten Abschreibung von bloss Fr. 2'700.-- (Ende 2006 betrug der Steuerwert Fr. 8'100.--; vgl. Ziffer 4.1 der Steuererklärungen 2006 und 2007 [Vorakten der Steuerverwaltung in act. 4A, pag. 4 und 64]). Zudem habe der Be­schwerdeführer das Fahrzeug im Jahr 2003 als Gebrauchtwagen für Fr. 45'000.-- erworben, weshalb eher dieser Wert als der Neupreis von Fr. 157'856.-- als Ausgangspunkt für Abschreibungen zu betrachten wäre (vgl. angefochtenen Entscheide, E. 7). – Die Beschwerdeführenden setzen sich mit diesen Erwägungen der StRK nicht substantiiert auseinander und bringen lediglich vor, ein älteres Fahrzeug verursache wesentlich höhere Unterhaltskosten als ein Neuwagen. Weiter machen sie geltend, die Be­rechnungsmethode nach TCS-Ratgeber sei allgemein anerkannt, weshalb sie auch für die Steuerbehörden verbindlich sein müsse.

3.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die StRK die Berechnungsmethode nach TCS-Ratgeber nicht grundsätzlich verworfen hat. Sie erachtete aber das Berechnungsergebnis im Fall der Beschwerdeführenden für un­massgeblich, weil die hohe, auf dem Neupreis des Fahrzeugs beruhende jährliche Abschreibung nicht den konkreten Verhältnissen entspreche. Diese Einschätzung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, ist doch we­der ersichtlich noch dargetan, weshalb eine Abschreibung von über Fr. 15'000.-- pro Jahr bei dem als Gebrauchtwagen angeschafften Fahr­zeug des Beschwerdeführers gerechtfertigt sein sollte, wenn dieser den Steuerwert selber mit nur noch Fr. 5'400.-- beziffert. Gegen die Berechnun­gen der StRK selber bringen die Beschwerdeführenden denn auch zu Recht nichts Konkretes vor: Der ermittelte Wert beruht auf dem in Steuer­belangen üblichen Höchstsatz von 70 Rappen pro gefahrenem Kilometer (vgl. den Anhang zur Verordnung des Eidgenössischen Finanzdeparte­ments [EFD] vom 10.2.1993 über den Abzug von Berufskosten der un­selbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer [Berufs­kosten­verordnung; SR 642.118.1]; Art. 7 Abs. 3 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 der Ver­ordnung der Finanzdirektion vom 18. Oktober 2000 über die Berufs­kosten [BKV; BSG 661.312.56]; vgl. auch BGer 2C_630/2012 und 2C_631/2012 vom 20.2.2013, in StR 68 S. 400 E. 2.2).

3.3.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden trägt der Kilo­meteransatz gemäss Berufskostenverordnung auch dem Umstand Rech­nung, dass die Unterhaltskosten bei einem älteren Fahrzeug regelmässig höher sind als bei einem Neuwagen. Der Wert bleibt zwar über die ge­samte Lebensdauer des Fahrzeugs gleich, enthält aber bei einem Neu­wagen einen höheren Anteil an Amortisationskosten als bei einem älteren Fahrzeug, bei dem dafür mehr Aufwand für den Unterhalt berücksichtigt wird. Die angefochtenen Entscheide, die in Bezug auf die Zahlung von Fr. 17'879.-- im Umfang von Fr. 13'923.-- von Spesenersatz und im Umfang von Fr. 3'956.-- von steuerbarem Einkommen ausgehen, sind nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Sie sind im Gegenteil günstig für die Be­schwerdeführenden ausgefallen, weil der massgebende Höchstansatz pro Kilometer im betroffenen Steuerjahr 2007 an sich bloss 65 Rappen pro Kilo­meter betragen hat (vgl. den Anhang zur Berufskostenverordnung in der Fassung vom 19.6.2006 [AS 2006 3247]; vgl. auch BGer 2C_630/2012 und 2C_631/2012 vom 20.2.2013, in StR 68 S. 400 E. 2.2).

3.4 Zusammenfassend hat die StRK kein Recht verletzt, wenn sie die ausbezahlten Pauschalspesen ganz und die Entschädigung für die ge­schäftliche Verwendung des Privatfahrzeugs des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 3'956.-- als steuerbares Einkommen behandelt hat. Die Beschwerden erweisen sich mithin als unbegründet und sind abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang der Verfahren werden die Beschwerdeführenden kosten­pflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 sowie Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2007 wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2007 wird abge­wiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden den Beschwerdeführen­den auferlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

den Beschwerdeführenden

  • der Steuerverwaltung des Kantons Bern

  • der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

  • der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Keywords

taxationexpense reimbursementemployment incomeburden of prooflump-sum expensesvehicle reimbursementincome from employmentcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the CHF 6,000 lump-sum expense allowance paid by the employer was taxable income.

Extracted holding

The taxpayers did not prove that the allowance corresponded to actual job-related expenses; it was therefore taxable employment income.

Extracted reasoning

A lump-sum expense allowance is accepted only if based on an approved expense regulation or justified business reasons and roughly matches actual expenses. The taxpayers' evidence was insufficient.

Key legal question

Whether CHF 3,956 of the CHF 17,879 reimbursement for business use of the private vehicle was taxable income.

Extracted holding

The tax appeal commission correctly treated CHF 13,923 as expense reimbursement and CHF 3,956 as taxable income.

Extracted reasoning

The taxpayers failed to substantiate higher deductible car costs. The commission's mileage-based calculation was plausible and even favorable to them.

Key legal question

Whether the appeals against the cantonal/communal taxes and direct federal tax decisions should be upheld.

Extracted holding

Both appeals were unfounded.

Extracted reasoning

No legal error was shown in the lower decisions.

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