Non-renewal of residence permit after separation and integration failure

100 2013 406Administrative CourtNov 7, 2014Dismissed

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Omnilex summary

The Bern Administrative Court dismissed the applicant’s challenge to the refusal of a settlement permit, the non-renewal of his residence permit, and the removal order. It held that he had not shown five years of cohabitation with his Swiss spouse because the separate living arrangement was not justified by important reasons. It further found no successful integration and no sufficient basis for a residence right under the child-related hardship rule, despite an emotionally close relationship with his Swiss son. The court also refused to extend the permit in its discretion and set a new departure deadline.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 3, Art. 49, Art. 50 AuG; Anspruch auf Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung bei Ehegatten und nach Auflösung der Ehegemeinschaft. Für den Anspruch nach Art. 42 Abs. 3 AuG ist grundsätzlich eine während fünf Jahren in der Schweiz gelebte eheliche Haushaltsgemeinschaft erforderlich; getrennte Wohnorte genügen nur bei objektivierbaren, gewichtigen Gründen im Sinn von Art. 49 AuG. Erfolgt die Trennung freiwillig oder wäre der Wohnortwechsel zumutbar, ist das Fünfjahreserfordernis nicht erfüllt. Der Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG setzt neben der mindestens dreijährigen Dauer der Ehegemeinschaft eine Gesamtwürdigung der Integration voraus; einzelne positive Elemente vermögen gravierende Defizite in Rechtsordnungstreue, Erwerbsintegration oder sozialer Einbindung nicht aufzuwiegen. Ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG verlangt eine besonders enge Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind; selbst dann ist eine umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK vorzunehmen, in welcher Verstösse gegen die öffentliche Ordnung zulasten der betroffenen Person berücksichtigt werden können, ohne allein ausschlaggebend zu sein. Considerations on evidentiary anticipatory assessment are permissible where the facts are sufficiently clear.

Full text

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 9. September 2015 teilweise gutgeheissen und das vorliegende Urteil aufgehoben (2C_1125/2014).

100.2013.406U

MUT/HLO/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 7. November 2014

Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Müller

Gerichtsschreiberin Hostettler

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern

sowie

Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Verweigerung der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 21. Oktober 2013; BD 107/13)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2014, Nr. 100.2013.406U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Am 6. November 2001 reiste A.________, geboren am … 1981, unter falschem Namen in die Schweiz ein und er­suchte um Asyl. Sein Asylgesuch wurde am 21. Dezember 2002 rechts­kräftig abge­wiesen und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. Mangels gültiger Papiere konnte die Wegweisung nicht vollzogen werden. Ab Juli 2005 galt er als nicht auffindbar. Unter seinem richtigen Namen heira­tete A.________ am 26. April 2007 die Schweizer Bürgerin, B.________, geboren am … 1986, und erhielt gestützt auf diese Ehe eine Aufenthalts­bewilligung, die letztmals bis zum 23. April 2012 verlängert wurde. Am 27. Februar 2012 ersuchte A.________ um Erteilung der Nieder­lassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 5. April 2013 verwei­gerte die Ein­wohnergemeinde (EG) Bern die Erteilung der Niederlassungs­bewil­ligung. Zudem verfügte sie die Nichtverlängerung der Aufenthalts­bewil­ligung, wies A.________ aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Aus­reisefrist auf den 31. Mai 2013 an.

B.

Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) mit Entscheid vom 21. Oktober 2013 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 28. November 2013 an.

C.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 21. November 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag erhoben, der Ent­scheid der POM sei aufzuheben und ihm sei die Niederlassungsbewilligung oder eventualiter die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2014 die Abweisung der Beschwerde. Die EG Bern hat sich nicht vernehmen lassen.

Am 4. Juli 2014 hat A.________ ergänzende Unterlagen ins Recht gelegt. Am 12. September 2014 hat die EG Bern weitere Dokumente zu den Akten gegeben.

Am 10. Oktober 2014 hat A.________ als vorsorgliche Mass­nahme um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens ersucht. Die POM beantragt mit Stellungnahme vom 3. November 2014 (vgl. Beilage) die Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Gerügt werden können die unrich­tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechts­verletzungen (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Im Streit liegt vorab die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung.

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) haben Ehegatten nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufent­halt von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Nach der Praxis des Bundesgerichts setzt der Anspruch nach Art. 42 Abs. 3 AuG das Bestehen des ehelichen Zusammenlebens bzw. einer Haus­haltsgemeinschaft während fünf Jahren in der Schweiz voraus (BGE 140 II 289 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Das Erfordernis des Zusammen­wohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe gel­tend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG i.V.m. Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Diese Gründe müs­sen objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen, was grund­sätzlich von der ausländischen Person darzutun ist (Art. 90 AuG; BGer 2C_505/2013 vom 4.10.2013, E. 4.2 mit Hinweisen). Je weniger die Ehegatten die Situation des Getrenntlebens beeinflussen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen, desto eher kann ein wichtiger Grund angenommen werden (BGer 2C_703/2013 vom 22.8.2013, E. 2.1; VGE 2013/390 vom 10.4.2014, E. 3.1).

2.2 Der Beschwerdeführer reiste am 6. November 2001 unter dem Namen … in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Sein Asyl­gesuch wurde am 21. Dezember 2002 rechtskräftig abgewiesen. Der Voll­zug der Wegweisung war jedoch nicht möglich, weil die notwendigen Aus­weispapiere nicht beschafft werden konnten (Vorakten EG Bern, pag. 183). In der Folge wurde der Beschwerdeführer unter seinem falschen Namen mehrere Male in der Drogenszene der Stadt Bern aufgegriffen, weshalb wiederholt eine Ausgrenzung verfügt wurde (Vorakten EG Bern, pag. 6, 14 und 25 f.). Zudem wurde er wegen mehrfacher Widerhandlung gegen aus­länderrechtliche Massnahmen sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu insgesamt 82 Tagen Gefängnis verurteilt (Vorak­ten EG Bern, pag. 1 f.). Ab Juli 2005 wird er mit unbekanntem Aufenthalts­ort in den Akten vermerkt (Vorakten EG Bern, pag. 58 und 183). Am 26. April 2007 heiratete der Beschwerdeführer unter seinem richtigen Namen die Schweizer Bürgerin B.________ (Vorakten EG Bern, pag. 50 und 60). Gestützt auf diese Ehe wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt (Vorakten EG Bern, pag. 57). Der gemeinsame Sohn C.________ kam am 10. April 2009 zur Welt (Vorakten EG Bern, pag. 184). Am 10. April 2011 wurde die Polizei wegen Verdachts auf häusliche Gewalt zur Wohnung der Familie gerufen (Vorakten EG Bern, pag. 93). Bereits im März 2008 war es zu einem Vorfall gekommen, weswegen die Polizei ausrücken musste (Vorak­ten EG Bern, pag. 64). Am 31. Juli 2011 meldete B.________ sich sowie den Sohn C.________ von Bern ab und in Biel an (Vorakten EG Bern, pag. 184 f.). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 an die EG Bern führte B.________ aus, ihre Abmeldung von Bern und Wohnsitznahme in Biel sei einzig aus praktischen Gründen (langer Arbeitsweg) erfolgt. Die Wochenenden würden sie und der Beschwerdeführer gemeinsam mit ihrem Sohn in der Familienwohnung in Bern verbringen (Vorakten POM, Bei­lage 5 zur Beschwerde vom 6. Mai 2013). Anlässlich der Instruktionsver­hand­lung der POM vom 26. August 2013 sagte sie hingegen aus, sie sei haupt­sächlich wegen der vielen Streitereien nach Biel gezogen. So sei der Arbeits­weg nicht der richtige Grund für die Trennung gewesen; sie hätten diese Geschichte erzählt, damit ihr Mann nicht zurück nach Guinea müsse (Vorakten POM, Protokoll zur Instruktionsverhandlung vom 26. August 2013, S. 6). Mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Scheidungsurteil vom 27. Juni 2014 wurde die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ geschieden (act. 6A und 8A).

2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, einerseits habe sich seine Frau am 31. Juli 2011 übereilt abgemeldet; die regelmässigen wöchentlichen Übernachtungen in Biel hätten erst im Sommer 2012 begonnen. Anderer­seits sei dies ohnehin kein eigentliches Getrenntleben gewesen, sondern nur eine Massnahme, um den Arbeitsweg zu verkürzen. Weiter führt er aus, es könne nicht von einem längerdauernden Getrenntleben oder gar einer nicht bestehenden Familiengemeinschaft ausgegangen werden. Denn diese sei insbesondere an den Wochenenden in Bern gepflegt wor­den. Im Übrigen stelle «der schwierige Arbeitsweg für eine Mutter mit einem Kleinkind» ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 49 AuG dar, weshalb der Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 42 Abs. 3 i.V.m. Art. 49 AuG gegeben sei (Beschwerde, S. 2 f.). Die Vor­instanz führt aus, es liege kein wichtiger Grund gemäss Art. 49 AuG vor, da weder der Arbeitsweg der Ehefrau noch die stundenweise Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers getrennte Wohnorte gerechtfertigt hätten (ange­fochtener Entscheid, E. 3d). Zwar ist die Ehefrau des Beschwerdeführers in Grenchen in der Uhrenbranche tätig, weshalb sie von Bern aus einen rela­tiv langen Arbeitsweg hat, der insbesondere bei Schichtbetrieb belastend sein kann. Hingegen wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, seiner Ehefrau nach Biel zu folgen. Die Reisezeit von Biel nach Bern be­trägt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln rund 30 Minuten. Diese Strecke wird täglich von vielen Menschen bewältigt und wäre für den Beschwerde­führer eine zumutbare Pendeldistanz gewesen. Im Übrigen ist nicht ersicht­lich und macht er auch nicht geltend, dass er sich um eine Versetzung bei seiner damaligen Arbeitgeberin bemüht hätte, die in Biel ebenfalls über eine Niederlassung verfügt (Niederlassungen D._____ AG, einsehbar unter http://www.....ch, Rubriken «Unternehmung/Standorte»). Es liegt somit kein wichtiger Grund nach Art. 49 AuG vor, der getrennte Wohn­orte rechtfertigen würde. Wenn die Vorinstanz zudem aufgrund wider­sprüchlicher Aussagen der Eheleute betreffend Grund und Zeitpunkt des Umzugs der Ehefrau (vgl. E. 2.2 hiervor; Beschwerde an die POM vom 6. Mai 2013, S. 4 f.; Protokoll zur Instruktionsverhandlung vom 26. August 2013, S. 6) für die Beurteilung, ob die 5-jährige Frist nach Art. 42 Abs. 3 AuG eingehalten ist oder nicht, auf objektive Kriterien – wie die formelle Abmeldung der Exfrau aus Bern – abstellt, ist dies sachlich begründet. Auch erscheint der Sachverhalt insoweit liquid, als auf die beantragten Ein­vernahmen des Beschwerdeführers und seiner Exfrau verzichtet werden kann; die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen. Soweit die Vorinstanz deshalb zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer habe lediglich in der Zeit vom 26. April 2007 bis zum 31. Juli 2011 mit seiner Ex­frau zusammengewohnt und damit die Frist von fünf Jahren gemäss Art. 42 Abs. 3 AuG nicht erreicht, ist dies nicht zu beanstanden. Demnach hat die Vorinstanz einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu Recht verneint.

3.

Weiter rügt der Beschwerdeführer die Nichtverlängerung der Aufenthalts­bewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz.

3.1 Nach Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schwei­zerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Anspruch gilt gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nach Auflösung der Ehe verselbständigt weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und (kumulativ) eine erfolgreiche Integration besteht (BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG ist aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat. Abzustellen ist dabei im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahr­nehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft sowie auf den Willen der Eheleute (vgl. BGE 138 II 229 E. 2, 137 II 345 E. 3.1.2; VGE 2012/82 vom 9.8.2012, E. 4.1 [bestätigt durch BGer 2C_891/2012 vom 7.6.2013]). Nicht relevant ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendi­gung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter bestanden hat (BGE 136 II 113 E. 3.2). – Wenn die Vorinstanz davon ausgeht, die Ehe­gemeinschaft bestehe seit dem Auszug der Ehefrau am 31. Juli 2011 (vgl. E. 2.2 hiervor) nicht mehr, hat sie entgegen der Ansicht des Beschwerde­führers (Beschwerde, S. 3) zu Recht eine Verlängerung der Aufenthalts­bewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AuG geprüft. Da in der Zwischenzeit die Ehe rechtskräftig geschieden ist (vgl. act. 8A), kann sich der Beschwer­deführer ohnehin nicht mehr auf Art. 42 Abs. 1 AuG berufen.

3.2 Es ist unbestritten, dass die Ehegemeinschaft des Beschwerde­führers insgesamt länger als drei Jahre gedauert hat (vgl. E. 2.2 hiervor; angefochtener Entscheid, E. 4b). In Frage steht aber, ob sich dieser erfolg­reich in die hiesigen Verhältnisse integriert hat. Die Vorinstanz hat eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers verneint (angefochtener Entscheid, E. 4).

3.2.1 Eine erfolgreiche Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG liegt vor, wenn die ausländische Person namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert, den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort ge­sprochenen Landessprache bekundet und sich mit den Lebensbedingun­gen in der Schweiz auseinandersetzt (Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integra­tion von Ausländerinnen und Ausländern [VInTA, SR 142.205]). Massgebend sind etwa die Dauer der Anwesenheit, die persönlichen Be­ziehungen zur Schweiz (insbesondere wenn Kinder vorhanden sind), die berufliche Situation, das persönliche Verhalten und die Sprachkenntnisse. Daneben sind weitere positive und negative Indikatoren bezüglich des Integ­rationsgrads zu beachten. Negativ ins Gewicht fallen etwa Schulden oder der Verstoss gegen grundlegende gesellschaftliche Werte. Positiv zu werten sind beispielsweise ein geordnetes Familienleben oder die soziale Teilhabe. Bei einer ausländischen Person, die in der Schweiz beruflich inte­griert ist und eine feste Anstellung hat, immer finanziell unabhängig war, sich korrekt verhält und die örtliche Sprache beherrscht, bedarf es deshalb ernsthafter Umstände, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen. Da­gegen ergibt sich aus dem Umstand, dass die ausländische Person sich strafrechtlich nichts hat zuschulden kommen lassen und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet erscheint, für sich allein noch keine erfolgreiche Integration. Entscheidend ist letztlich eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände (vgl. BGE 2C_14/2014 vom 27.8.2014, E. 4.6.1; BGer 2C_602/2013 vom 10.06.2014, E. 5.2, 2C_719/2013 vom 10.12.2013, E. 2.2; VGE 2013/231 vom 11.08.2014, E. 4.2.1; Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in Uebersax et al. [Hrsg.], Hand­bücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 7.120).

3.2.2 Die POM führt zur Begründung der fehlenden Integration des Be­schwerdeführers insbesondere an, er zeige die Bereitschaft, sich über die schweizerische Rechtsordnung hinwegzusetzen, sofern dies seinen per­sönlichen Zielen diene. So habe er im Jahr 2001 unter falscher Identität ein Asylgesuch gestellt und in der Folge die Behörden jahrelang getäuscht. Zudem sei er im Strafregister mit seinem im Asylverfahren angegebenen Namen wegen Widerhandlungen und Vergehen im Ausländerrecht ver­zeichnet. Darüber hinaus sei er wiederholt in der Berner Drogenszene an­getroffen worden, weswegen mehrfach eine Ausgrenzung verfügt worden sei (angefochtener Entscheid, E. 4c). Der Beschwerdeführer bestreitet die Feststellung der Vorinstanz, er würde die schweizerische Rechtsordnung nicht respektieren. Seine Verfehlungen lägen beinahe zehn Jahre oder sogar noch länger zurück, weshalb nicht ohne weiteres auf sein heutiges Verhalten geschlossen werden könne (Beschwerde, S. 4). – Dem Be­schwer­deführer ist darin zuzustimmen, dass sein Fehlverhalten einige Jahre zurückliegt und er sich seither soweit ersichtlich wohlverhalten hat. Er scheint sich seiner Verfehlungen bewusst zu sein und zeigt gewisse Reue (Beschwerde, S. 4). Dies ändert aber nichts daran, dass er sich nicht während seines gesamten Aufenthalts in der Schweiz tadellos verhalten hat; vielmehr musste die Polizei aufgrund von Hinweisen auf häusliche Ge­walt zweimal die Familienwohnung aufsuchen (vgl. E. 2.2 hiervor). Im Übri­gen sind Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wie auch aus­länderrechtliche Vergehen nicht zu bagatellisieren (vgl. Vorakten EG Bern, pag. 1 f.; Beschwerde, S. 4). Ein solches Verhalten darf, selbst wenn die einzelnen Straftaten als eher geringfügig zu qualifizieren sind, als Anhalts­punkt dafür gewertet werden, dass der Beschwerdeführer den Respekt gegenüber der rechtsstaatlichen Ordnung vermissen lässt und sich mit grund­legenden gesellschaftlichen Werten schwer tut (Art. 4 Bst. a VIntA; Art. 77 Abs. 4 Bst. a VZAE; BGer 2C_983/2011 vom 13.6.2012, E. 3.3.3). Demnach durfte die Vorinstanz diese Vorfälle zu Ungunsten des Beschwer­deführers werten.

3.2.3 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid weiter fest, es könne auch nicht von einer wirtschaftlichen Integration des Beschwerdefüh­rers ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe nie eine gefestigte Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübt und zwischen September 2008 und Au­gust 2012 nur stundenweise Reinigungsarbeiten ausgeführt. Überdies ver­möge er den Nachweis nicht zu erbringen, er bemühe sich seit August 2012 ernsthaft um eine Erwerbstätigkeit (angefochtener Entscheid, E. 4c). Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, er komme seinen finanziellen Verpflichtungen stets nach und habe nie Sozialhilfe bezogen. Zwar sei er seit August 2012 arbeitslos; er habe aber Anspruch auf Arbeitslosengeld und könne jeden Monat mehr Stellenbewerbungen vorlegen als das Regio­nale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) verlange. Ferner habe er die Last­wagenprüfung abgelegt, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhö­hen. – Dem Beschwerdeführer ist zugutezuhalten, dass er der deutschen und der französischen Sprache mächtig ist. Er ist schuldenfrei (Vorakten EG Bern, pag. 102) und nicht von der Sozialhilfe abhängig (Vorakten EG Bern, pag. 101). Zudem bemüht er sich offensichtlich ernsthaft um eine Arbeitsstelle und scheut auch Weiterbildungen nicht. Er verkennt aber, dass dies allein noch nicht ausreicht, um von einer gelungen beruflichen und wirtschaftlichen Integration sprechen zu können (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Denn trotz seiner Bemühungen hat er bisher noch nie eine Vollzeitstelle ausgeübt und konnte sich keine stabile Erwerbssituation schaffen. Wenn die Vorinstanz deshalb von einer ungenügenden wirtschaftlichen Integra­tion ausgeht, ist dies nicht zu beanstanden.

3.2.4 Schliesslich geht die Vorinstanz auch von einer mangelnden sozia­len Integration des Beschwerdeführers aus. Denn es werde weder darge­tan noch seien Anhaltspunkte vorhanden, die über die geltend gemachte Beziehung zu seinem Sohn hinaus ein soziales Beziehungsnetz in der Schweiz belegen würden (angefochtener Entscheid, E. 4c). Der Beschwer­deführer argumentiert dagegen, die Vorinstanz habe bezüglich seiner sozi­alen Integration den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Er habe regel­mässig Kontakt mit mehreren Schweizer Bürgerinnen und Bürgern oder könne diese zu seinen Freunden zählen. Zudem stehe er in Verbindung mit der KITA und dem Kindergarten sowie mit vielen anderen Eltern und deren Kindern (Beschwerde, S. 4 f.). – Der Umgang mit Behörden und Institutio­nen wie der KITA oder dem Kindergarten stellt keinen genügenden Nach­weis der sozialen Integration dar. Ebenso wenig vermögen Bekanntschaf­ten an diesen Orten oder Kontakte zu einer RAV-Mitarbeiterin ein soziales Netz in der Schweiz belegen. Der Beschwerdeführer bringt nichts Plausib­les vor, das seine Behauptung stützen würde, er sei sozial integriert. Die vom Beschwerdeführer beantragten Einvernahmen versprechen keine weite­ren Erkenntnisse, weshalb die diesbezüglich gestellten Beweisanträge abgewiesen werden.

3.3 Die Vorinstanz hat den ihr bei der Prüfung der Integrationskriterien zukommenden Beurteilungsspielraum (vgl. BGE 2C_14/2014 vom 27.8.2014, E. 4.6.1) nicht überschritten und es ist nicht zu beanstan­den, dass sie die Integration des Beschwerdeführers insgesamt für un­genügend hält.

4.

Weiter macht der Beschwerdeführer mit Blick auf die Beziehung zu seinem 5-jährigen Sohn, der Schweizer Bürger ist und damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG geltend.

4.1 Ein Anspruch auf Verbleib in der Schweiz kann sich gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG ergeben, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2; BVR 2010 S. 481 E. 5.2.1). Leitlinie bildet Art. 8 der Europäischen Menschenrechts­konvention (EMRK; SR 0.101) und der inhaltlich deckungsgleiche Art. 13 der Bundesverfassung (BV; SR 101), weil es diese Garantien verletzen kann, wenn die Pflege einer intakten familiären Beziehung zwischen der betroffenen Person und einem Kind mit festem Anwesenheitsrecht in der Schweiz durch die Entfernungsmassnahme vereitelt würde. Insbesondere können die wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG nicht einschränkender verstanden werden als allfällige, sich aus Art. 8 EMRK ergebende Ansprüche auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (BGer 2C_1047/2013 vom 24.6.2014, E. 2.3, 2C_719/2013 vom 10.12.2013, E. 2.3). Nach der von der Vorinstanz zutref­fend wiedergegebenen ständigen Praxis des Bundesgerichts kann der nicht sorge- oder obhutsberechtigte Elternteil aus den angeführten Verfassungs- und Konventionsbestimmungen einen Anwesenheitsanspruch ableiten, wenn in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Bezie­hung zum Kind besteht, diese wegen der Distanz zum Heimatland der aus­ländischen Person praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegebenen hat (sog. tadelloses Verhalten; BGE 139 I 315 E. 2.2 mit Hinweisen). Diese Kriterien haben in der Rechtsprechung, je nach Konstellation, weitere Nuan­cierungen erfahren. Einerseits ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung bereits dann erfüllt, wenn der persönli­che Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchs­rechts kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5; zum Ganzen VGE 2013/231 vom 11.8.2014, E. 4.3.1). Andererseits stellt ein geringfügiger Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord­nung keinen selbständigen, zwingenden Grund für eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung dar, sondern ist im Rahmen der Interessenab­wägung zu gewichten (BGer 2C_584/2013 vom 7.5.2014, E. 3.3).

4.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss der Vereinbarung über die Schei­dungsfolgen weiterhin sorge-, wenn auch nicht obhutsberechtigt (act. 6A/2). Deshalb darf zwar – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – die in E. 4.1 wiedergegebene Rechtsprechung zum blossem Besuchsrecht (BGE 139 I 315) nicht unbesehen Anwendung finden (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.1 [Pra 103/2014 Nr. 90]; BGer 2C_1047/2013 vom 24.6.2014, E. 3.3). Aber grundsätzlich ist von einem möglichen Anspruch auf Aufenthalts­bewilligung gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV auszugehen, wobei im Rahmen der nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK durchzuführenden Interessenab­wägung ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht notwendigerweise einem Anspruch auf Verbleib entgegensteht. Das Über­einkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (SR 0.107) gebietet diesfalls eine massgebliche Berücksichtigung des Kin­desinteresses im Rahmen der Interessenabwägung (BGer 2C_606/2013 vom 4.4.2014, E. 6.3). In diesem Rahmen ist ein Ausgleich zwischen einem allfälligen negativen Verhalten der gesuchstellenden Person und ihren so­wie den Interessen des Kindes an der Aufrechterhaltung ihrer sehr engen Beziehung anzustreben. Dies soll jedoch nicht zu einer mit der Rechtspre­chung zum umgekehrten Familiennachzug (vgl. z.B. BGE 137 I 247) bei Kindern mit schweizerischer Staatsangehörigkeit vergleichbaren Situation führen. Vielmehr soll ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord­nung negativ berücksichtigt werden dürfen; jedoch handelt es sich nur um ein Kriterium unter anderen, das in der umfassenden Interessenabwägung zu berücksichtigen ist (BGE 140 I 145 E. 4.3 [Pra 103/2014 Nr. 90]; zum Ganzen BGer 2C_584/2013 vom 7.5.2014, E. 3.2.).

4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei stets für seinen Sohn da. Sie würden täglich telefonieren, grundsätzlich alle Wochenenden zusam­men verbringen und sähen sich auch mehrfach während der Arbeitswoche. Zudem suche er, wenn notwendig, mit seinem Sohn den Arzt auf und be­treue das Kind während der Krankheit (Beschwerde, S. 6). – In der Zwi­schenzeit wurde die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ rechtskräftig geschieden (act. 8A). Gemäss Scheidungskonvention wurde das gemeinsame Sorgerecht vereinbart, die Obhut jedoch der Mutter zugesprochen. Die Vereinbarung überlässt die Regelung des Besuchs­rechts den Parteien; für den Streitfall wurde ein übliches Besuchsrecht (alle zwei Wochen ein Wochenende, vier Wochen Ferien, alternativ Weihnach­ten und Neujahr sowie Ostern und Pfingsten) festgelegt (act. 6A/2). Damit ist von einer engen affektiven Beziehung im Sinn der Rechtsprechung aus­zugehen, was im Übrigen auch die Vorinstanz nicht in Frage stellt (ange­fochtener Entscheid, E. 5b). Da der Sachverhalt diesbezüglich unbestritten ist, vermögen die beantragten Einvernahmen zu keinen weiteren Erkennt­nissen führen. Die hierzu gestellten Beweisanträge werden abgewiesen.

4.4 Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, reicht eine intakte Beziehung in affektiver Hinsicht allein nicht aus, um daraus einen nach­ehelichen Härtefall bzw. einen Anspruch gemäss Art. 8 EMRK auf Aufent­halt abzuleiten (angefochtener Entscheid, E. 5b). Vielmehr sind die übrigen Kriterien wie die wirtschaftlich enge Beziehung, die Achtung der Rechtsord­nung und die Möglichkeit der Beziehungspflege vom Ausland her in die Interessensabwägung miteinzubeziehen. Hierzu führt die Vorinstanz aus, es könne in wirtschaftlicher Hinsicht nicht von einer intakten Beziehung gesprochen werden, da der Beschwerdeführer keine signifikante finanzielle Unterstützung an seinen Sohn leiste (angefochtener Entscheid, E. 5b). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, eine solche sei zurzeit gar nicht er­forderlich und stehe nicht in Frage. Im Fall einer Scheidung würde er sei­nen finanziellen Verpflichtungen nachkommen (Beschwerde, S. 6). Zwi­schenzeitlich wurde die Ehe geschieden (vgl. E. 2.2 hiervor) und der Be­schwerdeführer zur Zahlung von monatlich Fr. 500.-- an seinen Sohn ver­pflichtet (act. 6A/2). Aus den Akten ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer seit Rechtskraft des Scheidungs­urteils dieser Verpflichtung nachgekommen wäre. Es bestehen im Gegen­teil Hinweise, die seiner Argumentation widersprechen: So hält der Be­schwerdeführer in seinem Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Mass­nahme vom 10. Oktober 2014 fest, seine wirtschaftliche Situation sei äus­serst schlecht und die Unterhaltszahlungen an seinen Sohn seien in Frage gestellt (act. 10). Demzufolge und aufgrund der Tatsache, dass der Be­schwerdeführer bereits im Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz arbeits­los war, ist nicht zu beanstanden, wenn diese nicht von einer intakten wirt­schaftlichen Beziehung ausgeht.

4.5 Negativ ins Gewicht fällt überdies, dass der Beschwerdeführer sich bisher nicht klaglos verhalten hat. Selbst im Licht der neusten bundes­gerichtlichen Rechtsprechung, wonach geringfügige Verstösse gegen die Rechtsordnung nicht zwangsläufig zu einer Nichtverlängerung des Aufent­haltstitels führen (vgl. dazu E. 4.1 f. hiervor), dürfen seine Verurteilungen wegen mehrfacher Missachtung von Zwangsmassnahmen im Ausländer­recht, Vergehen gegen das AuG sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu insgesamt 82 Tagen Gefängnis (vgl. E. 2.2 hier­vor) bei der Beurteilung berücksichtigt werden. Zwar liegen die Verurteilun­gen bereits einige Jahre zurück, doch erreichen sie mit einem zu­sammengerechneten Strafmass von 82 Tagen Gefängnis eine ausserhalb des Bagatellbereichs liegende Grössenordnung. Schliesslich kann der Be­hauptung des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, wegen der grossen Distanz zu seinem Heimatland könne die Beziehung zu seinem Sohn nicht mehr gelebt werden (Beschwerde, S. 6). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann die Beziehung mittels gegenseitigen Besuchen sowie den herkömmlichen Kommunikationsmitteln auch vom Ausland her in einem gewissem Rahmen gepflegt werden, zumal heute bereits Kleinkinder mit den zur Verfügung stehenden elektronischen Geräten umgehen kön­nen. Sogar wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass insbesondere die für den Sohn drohende räumliche Trennung vom Vater eine gewisse Härte bedeutet, verletzt der angefochtene Entscheid somit kein Recht, wenn er dem Beschwerdeführer auch in dieser Hinsicht einen Anspruch auf weite­ren Verbleib in der Schweiz abspricht.

4.6 Weitere Gründe, welche ein Aufenthaltsrecht vermitteln könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Vorinstanz hat daher einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seines Aufent­halts in der Schweiz zu Recht verneint.

5.

Zu Recht rügt der Beschwerdeführer die Verweigerung der ermessens­weisen Bewilligungsverlängerung durch die Vorinstanz nicht. Denn diese hat eine umfassende Prüfung vorgenommen sowie alle massgebenden Umstände und Interessen berücksichtigt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6). Bei ihrer Ermessensausübung sind der Vorinstanz keine Rechtsfehler unterlaufen (vgl. BVR 2010 S. 481 E. 6.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kom­mentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 66 N. 21), weshalb nicht zu beanstanden ist, dass sie die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerde­führers auch nicht ermessensweise verlängert hat.

6.

6.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzu­weisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzusetzen.

6.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache erübrigt es sich, das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme – Erteilung einer Aufenthalts­bewilligung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens (vgl. vorne Bst. C) – zu beurteilen (BVR 2012 S. 314 E. 5.4; VGE 2013/420 vom 11.8.2014, E. 5.7; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 28 N. 5).

6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be­schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den ** 23. Dezember 2014**.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

der Einwohnergemeinde Bern

dem Bundesamt für Migration

Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin:

i.V.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

Keywords

residence permitsettlement permitfamily reunificationcohabitationintegrationchild relationshipdeparture deadlinediscretionary review

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the applicant had a claim to a settlement permit under Art. 42(3) AuG despite periods of separate residence.

Extracted holding

No. The court found only about four years and three months of cohabitation in Switzerland and no important reasons justifying separate residences.

Extracted reasoning

The wife’s commuting burden did not make separate residences unavoidable; the applicant could have followed her or sought work transfer. Objective indicators, including her formal deregistration, supported the view that the five-year cohabitation requirement was not met.

Key legal question

Whether the applicant was entitled to renewal of the residence permit under Art. 50(1)(a) AuG after the marital community ended.

Extracted holding

No. Although the marriage lasted more than three years, successful integration was not established.

Extracted reasoning

The applicant had past immigration-law and criminal misconduct, lacked stable full-time employment, and did not show sufficient social integration. Positive factors were not enough to outweigh these deficits.

Key legal question

Whether the applicant could remain in Switzerland based on his relationship with his Swiss child under Art. 50(1)(b) AuG and Art. 8 ECHR.

Extracted holding

No. An emotionally close relationship existed, but the overall interest balance did not justify a residence right.

Extracted reasoning

The applicant had no sustained economic contribution to the child, had prior legal-order violations, and contact could still be maintained from abroad through visits and communication means. The child’s interests were considered but did not outweigh the public interest in removal.

Key legal question

Whether the discretionary refusal to extend the residence permit was unlawful.

Extracted holding

No. The authority properly weighed the relevant interests and made no legal error in exercising discretion.

Extracted reasoning

The lower authority considered all decisive circumstances and did not exceed its margin of appreciation.

Key legal question

Whether a provisional measure granting a residence permit pending the appeal was warranted.

Extracted holding

No. The main decision made the request moot.

Extracted reasoning

Once the merits were decided, interim relief no longer needed separate adjudication.

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