Revocation of settlement permit for drug trafficking conviction

100 2013 358Administrative CourtMay 20, 2014Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

A Dominican national with a long Swiss residence challenged the revocation of his settlement permit and his removal after being sentenced to four years for qualified drug offences, following an earlier French drug conviction. The Bern Administrative Court found the statutory revocation ground met and held that the proportionality balance clearly favoured removal, given the seriousness of the offences, recidivism, limited integration, and only limited weight of his family and partner relations. It also rejected his request for legal aid as hopeless, imposed reduced court costs, and set a new departure deadline. The Federal Supreme Court later dismissed the ensuing public-law appeal insofar as it entered into it.

Omnilex headnote

Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; Art. 96 AuG; Art. 8 EMRK: Revocation of a settlement permit after a final custodial sentence exceeding one year is permissible if, in the concrete balancing of interests, the public interest in removal prevails. In assessing proportionality, decisive weight attaches to the seriousness of the offence, recidivism, and the risk of reoffending; even a long residence, family ties, and efforts at integration do not outweigh this interest where integration remains limited and the foreigner has shown little respect for the legal order (consid. 2-5). Where the appeal has no realistic prospect of success, legal aid may be refused (consid. 6).

Full text

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 2.07.2014 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (2C_621/2014).

100.2013.358U

HER/JAA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 20. Mai 2014

Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiberin Baldegger

A.________

c/o … vertreten durch Rechtsanwältin …

Beschwerdeführer

und

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 16. September 2013; BD 294/12)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.5.2014, Nr. 100.2013.358U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ (geb. ….1970), Staatsangehöriger der Dominikani­schen Republik, reiste am 4. April 1995 in die Schweiz ein, heiratete die Schwei­zerbürgerin B.________ und erhielt zwecks Familiennachzugs zunächst eine Aufenthaltsbewilligung sowie später eine Niederlassungs­bewilligung. Aus dieser Ehe stammt der gemeinsame Sohn C.________ (geb. ….1996). Nach der Trennung von B.________ im Jahr 1997 (diese Ehe wurde 2003 geschieden) liierte sich A.________ im Jahr 2000 mit der Schweizerin D.________ (geb. …1963) und zog zu dieser nach … Am 17. November 2006 wurde A.________ in Frank­reich vom Tribunal Correctionnel de Besançon wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren verurteilt, wovon er im Jahr 2006 neun Monate (in Frankreich) verbüsste. In der Folge lebte A.________, zumindest zeitweise zusammen mit D.________, in seinem Heimatland. Im Januar 2008 kehrte er in die Schweiz zurück, wo er sich erneut im Betäubungsmittelhandel betätigte. Am 3. No­vember 2011 verurteilte ihn das Regionalgericht Emmental-Oberaargau wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren. A.________ befand sich ab dem 28. April 2010 in Untersuchungshaft und anschliessend im Strafvoll­zug, aus welchem er per 27. Dezember 2012 bedingt entlassen wurde.

Mit Verfügung vom 8. Oktober 2012 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Niederlas­sungsbewilligung von A.________ und wies ihn auf den Tag der Haftentlassung aus der Schweiz weg.

B.

Dagegen erhob A.________ am 8. November 2012 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies die Beschwerde unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 16. September 2013 ab und setzte A.________ eine Ausreisefrist bis zum 30. Oktober 2013 an.

C.

Am 17. Oktober 2013 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbe­schwerde erhoben mit dem Begehren, der Entscheid der POM sei aufzuhe­ben und seine Niederlassungsbewilligung sei nicht zu widerrufen. Gleichen­tags ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin.

Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 4. November 2013, die Be­schwerde sei abzuweisen. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt sie keinen Antrag.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz.

2.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingun­gen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie kann wider­rufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer länger­fristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1; BVR 2013 S. 543 E. 3.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2013 S. 543 E. 3.1). Der Bewilli­gungswiderruf ist in diesem Fall auch möglich, wenn sich die Auslände­rin oder der Ausländer länger als 15 Jahre in der Schweiz auf­gehal­ten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). – Mit Urteil vom 3. November 2011 verurteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau den Beschwerdefüh­rer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren (Strafurteil, Vorakten MIDI pag. 81; Abschreibungsbeschluss des Obergerichts vom 30.3.2012, Akten Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug pag. 167 ff.). Der Be­schwer­de­führer hat damit unbestrittenermassen den Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG gesetzt. Er rügt, seine privaten Interessen würden das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung überwiegen.

2.2 Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist zulässig, wenn er aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als ver­hältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interes­sen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicher­heit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berück­sichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3 und 4.5, 135 II 110 E. 2.1; BGer 2C_210/2014 vom 17.3.2014, E. 3.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1, 2008 S. 193 E. 2.2 und 5.1). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV beeinträch­tigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.2, 31 E. 2.3.3, 16 E. 2.2.2 [mit Hinweisen auf die EGMR-Praxis], 137 I 247 E. 4.1, 135 I 143 E. 1.3, 134 II 1 E. 2.2, 134 II 10 E. 4.1 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1, 2008 S. 193 E. 5.3).

3.

Die Vorinstanz beurteilt das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und an der damit verbunde­nen Wegweisung als sehr gewichtig (angefochtener Entscheid E. 4d).

3.1 Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristi­gen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Seine Schwere bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1; BGer 2C_836/2013 vom 10.2.2014, E. 3.2). Die Vorinstanz ging von einem sehr schweren Verschulden des Beschwerdeführers aus. Unbehelflich ist dessen dagegen gerichteter Ein­wand, die Vorinstanz habe die qualifizierte Deliktsbegehung sowie die Aggravie­rungstendenz im deliktischen Verhalten zu Unrecht zusätzlich zur Höhe des Strafmasses gewichtet, da diese Aspekte in der Strafzumessung des Regionalgerichts bereits berücksichtigt worden seien (Beschwerde S. 4): Freiheitsstrafen ab 24 Monaten sprechen für ein schweres Verschul­den, da die jeweilige Straftat bereits als so gravierend eingestuft wird, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindes­tens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremden­poli­zeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Freiheits­strafe von mehr als 24 Monaten einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.3 sowie 4.4, beide zur vorliegend infolge langer Aufenthalts­dauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; hinsicht­lich der Beur­teilung des Verschuldens sind die Erwägungen aber dennoch massgeblich; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3). – Der Beschwerdeführer wurde am 3. Novem­ber 2011 wegen mengen-, gewerbs- und teilweise banden­mässig qualifi­zierter Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungs­mittel­ge­setz, BetmG; SR 812.121) zu einer Freiheits­strafe von 4 Jahren verurteilt (vorne E. 2.1). Die Freiheitsstrafe indiziert vorab, wie soeben aus­geführt und von der Vorinstanz zu Recht festgestellt wurde (E. 4a), einen schwer­wiegenden Verstoss gegen die Rechtsordnung. Ab seiner Rückkehr in die Schweiz im Januar 2008 bis zu seiner Verhaf­tung am 28. April 2010 kaufte, besass und verkaufte der Beschwerdeführer mindestens 3,703 kg Kokain­gemisch (mit einem Reinheitsgrad von mind. 26 %) sowie min­destens 1 kg Marihuana (vgl. vorne Bst. A sowie Strafur­teil, Vorakten MIDI pag. 79 f.). Damit delinquierte er in einem sehr sensib­len Bereich, in grossem Umfang und über eine lange Zeitspanne hinweg. Darüber hinaus beendete er sein deliktisches Verhalten nicht von sich aus, sondern wurde erst durch die Verhaftung gestoppt (Strafurteil Vorakten MIDI pag. 153). Der Beschwerde­führer handelte schliesslich aus rein finanziel­len Gründen, ohne sich in einer Notlage befunden zu haben, war er zu jener Zeit doch erwerbstätig (Strafurteil, Vorakten MIDI pag. 153; Be­schwerde S. 8). Bei diesen Ge­gebenheiten ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass die Vorinstanz aus fremden­polizeilicher Sicht gesamthaft von einem sehr schweren Verschul­den des Beschwerdeführers ausging.

3.2 In die Interessenabwägung einzubeziehen ist weiter das Verhalten der ausländischen Person gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicher­heit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regel­mässig straffällig geworden sind, besteht ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notori­sche Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Per­son von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder in der Lage ist, sich an die hiesige Rechtsord­nung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit weite­ren Hinweisen; VGE 2013/58 vom 15.8.2013, E. 4.2 [bestätigt durch BGer 2C_841/2013 vom 18.11.2013]). – Der Beschwerdeführer wurde am 17. November 2006, vor seiner Verurteilung in der Schweiz, in Frankreich wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt (Akten Straf- und Massnahmenvollzug pag. 5 f.). Zu Recht ging die Vorinstanz aufgrund einer wiederholten Delinquenz im einschlägigen und sensiblen Bereich der Betäubungsmitteldelikte davon aus, dass das sicherheitspolizeiliche Interesse an der aufenthaltsbeenden Massnahme hierdurch erhöht wird (angefochtener Entscheid E. 4b).

3.3 Mit Blick in die Zukunft ist die Rückfallgefahr zu beurteilen. Die Vo­rinstanz hat eine solche Gefahr als nicht unerheblich eingeschätzt (ange­fochte­ner Entscheid E. 4c).

3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, dies entbehre jeglicher Grundlage. Es bestünden für eine Rückfallgefahr keine konkreten Hinweise. Vielmehr be­mühe er sich, wieder in der Arbeitswelt Fuss zu fassen, was gegen erneu­tes deliktisches Verhalten spreche (Beschwerde S. 5). Er scheint auch vorzu­bringen, die Rückfallgefahr werde dadurch relativiert, dass er von den 18 Jahren, in welchen er sich in der Schweiz aufhalte «nur» während zweier Jahre delinquiert habe (Beschwerde S. 6).

3.3.2 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, wozu unter anderem schwere Betäubungsmitteldelikte zählen, muss, angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft, ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und 31 E. 2.3.2, 137 II 233 E. 5.2.2, 130 II 176 E. 4.3). – Zutreffend führt die Vorinstanz aus, dass der konkreten Prognose über das Wohlverhalten sowie dem Resozialisierungsgedanken des Straf­rechts im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwä­gung zwar Rechnung zu tragen ist, diese beiden Umstände aber nicht den Ausschlag geben (E. 4c; vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87], 130 II 176 E. 4.2, 129 II 215 E. 3.2, 125 II 105 E. 2c mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1). Auch dürfen im Anwendungsbe­reich des AuG die von der Vorinstanz angestellten generalpräventiven Überle­gungen mitberücksichtigt werden (E. 4c; vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2; BGer 2C_501/2013 vom 8.11.2013, E. 4.4, 2C_551/2013 vom 24.2.2014, E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1, 2011 S. 289 E. 5.3.1 je mit Hinweisen). Schliesslich ist dem Beschwerdeführer zwar zugutezuhalten, dass er sich seit seiner bedingten Entlassung, soweit aktenkundig, nichts mehr zuschul­den kommen liess. Bis zum 27. April 2014 befand er sich jedoch noch in der Probezeit (Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 3.12.2012, Akten Straf- und Massnahmenvollzug pag. 242 ff.). Gutes Verhalten wird, wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat (E. 4c), in der Probe­zeit, ebenso wie im Strafvollzug, allgemein erwartet und erlaubt we­nig Rückschlüsse auf die Bewährungsaussichten nach Ablauf dieser Zeit­spanne (BGE 137 II 233 E. 5.2.2; 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BGer 2C_586/2013 vom 3.12.2013, E. 3.2.1). Es ist deshalb entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 5) nicht fehlerhaft, dass die Vorinstanz sein Verhalten in der Probezeit und in der Zeit, die er in Unfreiheit verbracht hat, nicht entscheidend zu seinen Gunsten gewichtet hat, wiewohl es zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hat. In diesem Zusammenhang blendet der Beschwerdeführer im Übrigen seine frühere Verurteilung im einschlägigen Bereich aus. Er muss sich entgegenhalten lassen, dass er nur kurze Zeit nach Entlassung aus dem Strafvollzug in Frankreich erneut mit Betäubungsmitteln handelte. Damit hat er, wie die Vorinstanz zu Recht festhält (E. 4c), eine gewisse Einsichtslosigkeit und Unbelehrbarkeit gezeigt, abgesehen davon, dass auch das Strafgericht Emmental-Oberaargau keine echte Einsicht und Reue feststellen konnte (Strafurteil, Vorakten MIDI pag. 154 f.). Seine vor dem Verwaltungsgericht erneut vorgetragene Beteuerung, wonach er seine Tat aufrichtig bereue, die Strafe akzeptiert habe und in Zukunft deliktsfrei leben wolle (Be­schwerde S. 5), vermögen daran nichts zu ändern; auch diese ist im Licht der drohenden Entfernungsmassnahme zu sehen. Wie die Vorinstanz zu­dem zutreffend ausführt (E. 4c), ist nicht ersichtlich, inwiefern die familiären und beruflichen Umstände heute günstiger sein sollten als zum Deliktszeit­punkt: Der Beschwerdeführer bringt vor, er lebe seit der Haftentlassung wieder mit D.________ im Konkubinat zusammen (Beschwerde S. 7). Auch wenn unterstellt wird, dieses Vorbringen treffe zu (dazu hinten E. 4.2.2 f.), kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. D.________ war am Betäubungsmittelhandel in der Schweiz selber beteiligt und wurde ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (Straf­ur­teil, Vorakten MIDI pag. 86 f.). Weiter vermochte die Verantwortung, die er für seinen Sohn trägt, den Beschwerdeführer bereits damals, wie die Vorinstanz richtig festhält (E. 4c), nicht vom deliktischen Verhalten abzuhal­ten, obschon der Sohn im damaligen Zeitpunkt noch nicht volljährig war. Schliesslich ist der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung nicht mehr erwerbstätig (vgl. hinten E. 4.1). Es ist deshalb nicht rechtsfehlerhaft, dass die Vorinstanz von einem nicht unerheblichen Risiko erneuter Straffälligkeit ausging, welches nicht hingenommen werden muss.

3.4 Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten von einem sehr gewichti­gen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz auszuge­hen.

4.

Diesem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdefüh­rers gegenüberzustellen, wobei die Dauer seiner Anwesen­heit und seine Integration in der Schweiz sowie die ihm und seinen Angehöri­gen drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind.

4.1 Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 1995 im Alter von 24½ Jahren in die Schweiz ein. Wie die Vorinstanz richtig ausführt (E. 5a), fällt seine Anwesenheitsdauer damit, selbst relativiert um die Zeitspanne, die er in Unfreiheit und im Ausland verbracht hat, vergleichsweise lang aus (vgl. vorne Bst. A; zur Relativierung der Aufenthaltsdauer: BGE 134 II 10 E. 4.3; BGer 2C_267/2014 vom 18.3.2014, E. 4.1; BVR 2013 S. 543 E. 5.1, 2011 S. 198 E. 6.2.2). Zu Recht bezeichnet die Vorinstanz aber auch die Respektie­rung der rechtsstaatlichen Ordnung als wichtigen Aspekt jeglicher Integration (E. 5a; vgl. Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]), weshalb die Verurteilungen des Beschwerdeführers entge­gen dessen Ansicht (Beschwerde S. 6 f.) sehr wohl gegen eine erfolgreiche Integration sprechen, auch wenn die Straffälligkeit zugleich das öffentliche Interesse an dessen Wegweisung begründet. Der Beschwerdeführer kann, was seine soziale Integration betrifft, auch aus der Beziehung zu D.________ nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten ableiten, selbst wenn unterstellt wird, die beiden würden seit der Haftentlassung des Beschwer­de­füh­rers wieder im Konkubinat zusammenleben (dazu hinten E. 4.2.2 f.). Wie erwähnt, war D.________ selber an der Deliktsbege­hung beteiligt (vgl. vorne E. 3.3.2). Gefestigte soziale Kontakte im weiteren Umfeld bringt der Beschwerdeführer auch im verwaltungsgerichtlichen Verfah­ren nicht vor (vgl. Beschwerde S. 7), weshalb anzunehmen ist, dass solche nicht in nennenswertem Umfang bestehen. Die Vorinstanz ging des­halb zu Recht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer in sozialer Hin­sicht bescheiden bzw. nicht genügend integriert hat. In Bezug auf die berufli­che Integration sind die Bemühungen des Beschwerdeführers um erneute Anstellung bei seinem früheren Arbeitgeber anzuerkennen, welche er während noch laufendem Strafvollzug unternommen hat (Beschwerde S. 7 f.). Die Vor­instanz hat diesen Umstand nicht in Zweifel gezogen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5a). Der Beweisantrag auf Befragung des ehemali­gen Arbeit­gebers wird in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt, weil dieser nicht mehr bestätigen könnte als die bereits anerkannten Bemühun­gen um erneute Anstellung. Die Vorinstanz hat weiter berücksich­tigt (E. 5a), dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2013 die Küche des «El Presidente Club» in Bern mieten wollte. Beide Erwerbsaussichten verwirk­lichten sich in der Folge jedoch nicht (Beschwerde S. 7 f.). Anzuerken­nen sind ferner die heutigen Anstellungsbemühungen (Beschwerde­beilage [BB] 2a-d) und der Umstand, dass der Beschwerdefüh­rer ab dem Zeitpunkt seiner Einreise im Jahr 1995 bis ins Jahr 2003 sowie zwischen 2008 und 2010 einem regel­mässigen Erwerb nachging. Ab 2003 bis zu seiner Verurteilung in Frank­reich im Jahr 2006 (vgl. vorne E. 3.2) ging er jedoch keiner geregelten Arbeit nach (vgl. BB 14). Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im Dezember 2012 (vgl. vorne Bst. A) war er bei der Regionalen Arbeitsver­mittlung (RAV) ange­meldet (Vorakten POM, Beilage 12). Anders als der Beschwerdeführer meint (Beschwerde S. 8), begründen seine Arbeitsbe­mühungen allein noch keine erfolgreiche berufliche Integration. Eine solche würde voraussetzen, dass er, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat (E. 5a), ein Erwerbseinkommen erwirtschaftet, das seinen Konsum zu decken vermag (vgl. BGer 2C_719/2013 vom 10.12.2013, E. 2.2, 2C_857/2010 vom 25.2.2011, E. 2.3.1; VGE 2013/211 vom 9.4.2014, E. 2.3). Er war teilweise schon früher und ist seit Anfang 2013 bis heute vollumfänglich auf Sozial­hilfe angewiesen (vgl. Vorakten POM, Beilage 6; BB 5 und 8a-i; Be­schwerde S. 5). Unbestritten sind sodann die Fest­stellungen der Vorinstanz zum finanziellen Gebaren des Beschwerde­führers und seiner Verschul­dung; darauf kann verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 5a S. 9; Beschwerde S. 8). Der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdeführer habe sich auch in wirtschaftlicher Hinsicht bescheiden bzw. nicht erfolg­reich integriert, trifft bei dieser Sachlage zu. Weiter ist der Vorinstanz zuzustim­men, wenn sie von einer ungenügenden sprachlichen Integration ausgeht (angefochtener Entscheid E. 5a); noch im letzten Jahr war es für den Beschwerdeführer mangels hinreichender Deutschkenntnisse beispiels­weise schwierig, einen Kuchen gestützt auf ein Rezept korrekt und selbständig zuzubereiten (vgl. Bericht AMM Transfer, RAV, vom 17.6.2013, Vorakten POM Beilage 12). Dass er während gut einem Monat (6.5.2013-14.6.2013) einen Deutschkurs besucht hat (Bericht AMM Transfer, RAV, vom 17.6.2013), stellt diese Einschätzung nicht in Frage. – Es ist aus die­sen Gründen nicht rechtsfehlerhaft, dass die Vor­instanz gesamthaft betrach­tet von einer in beruflicher, wirtschaftlicher, sozialer und sprachli­cher Hinsicht bescheidenen bzw. nicht gelungenen Integration des Beschwer­deführers ausging.

4.2 Zu würdigen sind weiter Nachteile, die der Beschwerdeführer und seine Angehörigen durch die ausländerrechtliche Massnahme zu gewärti­gen haben. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Beziehung zu seinem in der Schweiz lebenden Sohn, einem Schweizer Bürger, und die Bezie­hung, welche er mit der Schweizerin D.________ führe (Beschwerde S. 8 f.).

4.2.1 Auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK, der den Schutz des Familienlebens garan­tiert, kann sich der Beschwerdeführer im Hinblick darauf, dass der Sohn C.________ am ... 2014 volljährig geworden ist, nicht mehr berufen, da insoweit auf dessen Alter zum Urteilszeitpunkt abzustellen ist (vgl. betref­fend Kindernachzug BGE 136 II 497 E. 3.2 [Pra 100/2011 Nr. 50], 133 II 6 unpubl. E. 1.1.2, 129 II 11 E. 2, 120 Ib 257 E. 1f; BVR 2003 S. 193 E. 1e und f). Da C.________ damit nicht (mehr) zur sogenannten Kernfamilie des Beschwerdeführers zählt, dieser kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis geltend macht und ein solches auch nicht ersichtlich ist, wird diese Bezie­hung von Art. 8 EMRK nicht erfasst (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 mit Hinweis; BGer 2C_864/2011 vom 11.4.2012, E. 4; VGE 2013/309 vom 19.12.2013, E. 4.3.2). Dessen ungeachtet ist davon auszugehen, dass die örtliche Tren­nung für Vater und Sohn nicht einfach wäre, wiewohl die beiden unbestrittenermassen in den letzten 16 bzw. 10 Jahren nicht mehr zusammen­gelebt haben (vgl. angefochtener Entscheid E. 5b S. 10). Immer­hin würde die Beziehung aber mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel und im Rahmen von Besuchen gepflegt werden können.

4.2.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auch bezüglich seiner Beziehung zu D.________ auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Beschwerde S. 9). In den Schutz­bereich dieser Bestimmung fallen ebenfalls nicht rechtlich begrün­dete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsäch­lich gelebte Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird. Entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (BGE 135 I 143 E. 3.1; BGer 2C_458/2013 vom 23.2.2014, E. 2.1, 2C_702/2011 vom 23.2.2012, E. 3, 2C_97/2010 vom 4.11.2010, E. 3). Eine Konkubinatsbeziehung muss daher bezüglich Art und Stabilität in ihrer Sub­stanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob das Paar in gemeinsa­mem Haushalt lebt; zudem ist bei der Beurteilung der Natur und Dauer der Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseiti­ger Verantwortung, Rechnung zu tragen (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1, 138 III 157 E. 2.3.3 S. 161 f. [Pra 101/2012 Nr. 120]; BGer 2C_458/2013 vom 23.2.2014, E. 2.1, 2C_702/2011 vom 23.2.2012, E. 3, 2C_97/2010 vom 4.11.2010, E. 3; EGMR 2.11.2010 [Grosse Kammer] i.S. Yigit gegen Türkei, Ziff. 93 ff.). – Aktenkundig ist nebst der gemeinsa­men Vergangenheit (vgl. vorne Bst. A und E. 3.3.2), dass der Beschwerdefüh­rer seit der Entlassung aus dem Strafvollzug im selben Haushalt wie D.________ lebt (vgl. Sozialhilfebudget «01.01.2013 -», BB 5). Die Vorinstanz hat Zweifel geäussert, ob die beiden wieder ein Paar sind, nachdem die Beziehung laut Strafurteil in die Brüche gegangen ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 5b S. 11 sowie Vorakten MIDI, pag. 163). Der Beschwer-deführer widerspricht, substantiiert vor Verwaltungsgericht aber nicht, wie sich die Beziehung und insbesondere die Übernahme wechsel­seitiger Verantwortung seither gestaltet (vgl. Beschwerde S. 7 und 9). Dies ergibt sich, anders als er meint, auch nicht aus den eingereichten Auszügen aus den Sozialhilfeakten, zumal in seinem Budget kein Konkubinats­beitrag, sondern bloss ein Beitrag an die Haushaltführung eingestellt ist (vgl. erwähntes Budget sowie BB 8a, 8e-g; zu dieser Unterschei­dung BVR 2014 S. 147 ff.). Die Frage kann aber letztlich offen bleiben, da in der Folge unterstellt wird, die Beziehung zu D.________ werde als anspruchsbegründendes Konkubinatsverhältnis gelebt (E. 4.2.3 hiernach). Die Befragung von D.________ ist daher verzichtbar; der entsprechende Beweisantrag wird abgelehnt.

4.2.3 Ein Eingriff in das konventions- und verfassungsrechtlich geschützte Familienleben liegt nur dann vor, wenn D.________ ihrerseits eine Ausreise in die Dominikanische Republik nicht zuzumuten wäre und die Entfernungsmassnahme deshalb faktisch zur Trennung des Konkubinat­paars führen würde (vorne E. 2.2; BGE 137 I 247 E. 4.1.1; VGE 198/2013 vom 10.3.2014, E. 4.3.2 mit Hinweisen [nicht rechtskräftig]). Der Beschwerde­führer bringt vor, für D.________ sei eine Ausreise in die Dominikanische Republik nicht zumutbar, zumal sie bereits während einer gewissen Zeit versucht hätten, dort zu leben (vgl. vorne Bst. A; Be­schwerde S. 9). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, denn ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts ist statthaft, wenn er sich insgesamt als verhältnismässig erweist (BGE 137 I 247 E. 4.1). Das Verwal­tungsgericht anerkennt die Beeinträchtigung der Beziehung, wenn der Beschwerdeführer die Schweiz allein verlassen würde, da sie nur noch in eingeschränktem Mass gepflegt werden könnte. Der Beschwerdeführer muss sich allerdings entgegenhalten lassen, dass ihn die Beziehung zu D.________ nicht vom Betäubungsmittelhandel abhalten konnte. Im Gegenteil; D.________ war an der deliktischen Aktivität sogar beteiligt (vgl. vorne E. 3.3.2). Sowohl er als auch sie konnten spätestens ab dem Zeitpunkt der gemeinsamen Deliktsbegehung – ab Anfang 2008 laut Strafur­teil – nicht mehr damit rechnen, ihre Beziehung weiterhin in der Schweiz leben zu können. Das private Interesse des Beschwerdeführers und von D.________ an seinem Verbleib in der Schweiz ist vor die­sem Hintergrund stark zu relativieren.

4.3 Was allfällige weitere dem Beschwerdeführer durch die strittige Mass­nahme drohende Nachteile angeht, ist Folgendes zu erwägen: Der in der Dominikanischen Republik geborene Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er dort zur Schule ging und eine Lehre absolvierte, dort einer Erwerbstä­tigkeit nachging, erst mit 24½ Jahren in die Schweiz einreiste, sich zwischenzeitlich während einiger Monate wieder in der Dominikani­schen Republik aufhielt (vgl. vorne Bst. A), dort vier erwachsene Kinder und weitere Familienangehörige sowie ein eigenes Haus hat, bestens mit den Verhältnissen seines Heimatlandes vertraut ist und sich dort wieder eingliedern kann (angefochtener Entscheid E. 5c). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist namentlich nicht ersichtlich, inwiefern die Lebensum­stände und die wirtschaftliche Situation für den Beschwerdeführer in der Dominikanischen Republik schwieriger sein sollten als für alle dort leben­den Menschen.

4.4 Insgesamt fällt auf privater Seite die Beziehung zu D.________ nicht allzu stark ins Gewicht. Ebenso verhält es sich mit jener zu seinem Sohn C.________. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist grundsätzlich seine, allerdings zu relativierende, eher lange Aufenthaltsdauer zu würdi­gen; seine Integration kann aber bestenfalls als bescheiden bezeichnet werden und gewichtet nicht entscheidend. Schliesslich stehen der Rück-kehr und Wiedereingliederung in seinem Heimatland keine Hindernisse entgegen.

5.

Der Beschwerdeführer wurde wegen mengen-, gewerbs- und teilweise ban­denmässig qualifizierter Wiederhandlung gegen das BetmG zu einer Freiheits­strafe von 4 Jahren verurteilt. Er hat die Gesundheit vieler Men­schen in Gefahr gebracht und sich damit ein schweres Verschulden auf­geladen (vorne E. 3.1), wobei ihn die frühere Verurteilung wegen Betäu­bungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten offensichtlich unbeeindruckt liess (vorne E. 3.2). Verbunden mit der nicht hinzunehmen­den Rückfallgefahr (vorne E. 3.3) begründet dies ein gewichtiges öffentli­ches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Seine privaten Interessen wie auch das Interesse seines heute volljährigen Sohnes und von … an seinem Verbleib in der Schweiz (vorne E. 4) ver­mögen dieses öffentliche Interesse nicht aufzuwiegen.

Die Beschwerde erweist sich in allen Teilen als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen; dem Beschwerdeführer ist praxisgemäss eine neue Ausreisefrist anzusetzen (Art. 64d Abs. 1 AuG). Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die Niederlassungsbewilligung wegen der längeren Landesabwesenheit des Beschwerdeführers und seines damaligen Gefängnisaufenthalts in Frankreich (vgl. vorne Bst. A) nicht ohnehin von Gesetzeswegen erloschen ist (Art. 61 Abs. 2 AuG).

Das Verwaltungsgericht beurteilt offensichtlich unbegründete Beschwerden in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grund­sätzlich kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indessen für das verwaltungsgericht­liche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

6.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei­chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Ver­hält­nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austra­gen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1, 128 I 225 E. 2.5.3, 125 II 265 E. 4b, 124 I 304 E. 2c; vgl. zum Ganzen auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 111 N. 12).

6.2 Die Vorinstanz hat gestützt auf die detaillierte Wiedergabe der massge­benden Praxis und auf zutreffender tatbeständlicher Grundlage die involvierten Interessen sorgfältig gegeneinander abgewogen. Vor diesem Hintergrund waren aufgrund der schweren Delinquenz im Bereich der Betäu­bungsmittel und des Umstands, dass der Beschwerdeführer im verwal­tungsgerichtlichen Verfahren nichts Substantielles anführt bzw. anführen kann, das das öffentliche Interesse an der ausländerrechtlichen Massnahme nur annähernd aufzuwiegen vermöchte – namentlich hat er auch mit Blick auf die im Zeitpunkt der Beschwerde- bzw. Gesuchseinrei­chung absehbare Volljährigkeit seines Sohnes in keiner Weise ausgeführt, dass oder inwiefern zwischen ihnen ein besonderes Abhängigkeitsverhält­nis bestehen könnte –, die Gewinnaussichten der Beschwerde von Beginn weg beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Die Beschwerde ist aus­sichtslos und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. – Da über das Gesuch erst im Zeitpunkt des Urteils entschieden wird und der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel zurückzu­ziehen und Verfahrenskosten zu sparen, sind praxisgemäss Gebühren nur im Umfang zu erheben, wie sie im Falle der Abschreibung des Verfahrens geschuldet wären. Die angefallenen Parteikosten hat der Beschwerdefüh­rer selbst zu tragen.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den ** 7. Juli 2014**.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwer­deführer auferlegt.

4. Parteikosten werden keine gesprochen.

5. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement

Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Keywords

revocation of residence permitdrug traffickingproportionalityrecidivismfamily lifeintegrationlegal aidremovalpublic interest

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the settlement permit could be revoked because of the applicant's criminal conviction.

Extracted holding

Yes. The 4-year sentence constituted a statutory revocation ground.

Extracted reasoning

A sentence exceeding one year qualifies as a long-term custodial sentence under the Foreign Nationals Act, and the conviction was final.

Key legal question

Whether revocation and removal were proportionate in light of the applicant's private interests and family life.

Extracted holding

Yes. The public interest in removal outweighed his family, residence, and integration interests.

Extracted reasoning

The court stressed the seriousness of the drug offences, recidivism, limited integration, lack of stable economic and social integration, and only limited weight of the relationship with his adult son and partner.

Key legal question

Whether the applicant was entitled to free legal aid in the cantonal proceedings.

Extracted holding

No. The appeal had little chance of success and was therefore hopeless.

Extracted reasoning

Given the heavy drug delinquency and weak counterarguments, the request for legal aid failed the non-frivolousness requirement.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.