Restoration order for barn-door glazing upheld

100 2013 344Administrative CourtJan 27, 2014Dismissed

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Omnilex summary

The Administrative Court of Bern dismissed the builder’s appeal against the order restoring the lawful state for an oversized barn-door glazing in a protected farmhouse. It held that the hearing rights were not violated because the record was sufficient and the applicant had been able to comment on the telephone inquiry to the heritage service. On the merits, the court found the deviation from the permit substantial and the restoration proportionate in light of the building’s protected status and the applicant’s bad faith. The appellant was ordered to pay CHF 1,500 in court costs, and no party compensation was awarded.

Omnilex headnote

Art. 46 BauG; restoration of the lawful state in cases of unauthorized building works on a protected monument: a restoration order is lawful if it serves a public interest, is suitable, necessary and reasonable, and does not violate legitimate reliance. Where the deviation from the permit is substantial and the intervention impairs heritage interests, the authorities may give decisive weight to restoration, especially if the builder acted in bad faith (consid. 3). Procedural rights are not violated by dispensing with an on-site inspection when the decisive facts are sufficiently established, nor by third-party information obtained informally if the parties are later given a meaningful opportunity to comment (consid. 2).

Full text

100.2013.344U

STE/GEU/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 27. Januar 2014

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterin Steinmann

Gerichtsschreiberin Geiser Keller

A.________ vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde B.___ Baupolizeibehörde

Beschwerdegegnerin

und

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern

betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands; Tenntor­verglasung (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 6. September 2013; RA Nr. 110/2013/295)

Sachverhalt:

A.

Am 23. April 2009 erteilte die Einwohnergemeinde (EG) B.___ A.________ die Baubewilligung für den Einbau einer Küche und einer Galerie in die bestehende Tenne sowie für die Abtrennung von zwei Zim­mern und einem Bad von der bestehenden Wohnung im ehemaligen Bau­ernhaus auf der in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle Gbbl. Nr. 1___. Die Liegenschaft ist mit Beschluss des Regierungsrats Nr. 3842 vom 7. September 1988 unter Schutz gestellt und in das Inventar der Kunstaltertümer (heute: Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denk­mäler) aufgenommen worden. Im Bauinventar der EG B.___ ist das Gebäude als schützenswert verzeichnet.

A.________ führte das Bauvorhaben nicht gemäss den bewilligten Plänen aus. Insbesondere erstellte er die Verglasung im Bereich des Tenns mit einer Breite von 4,66 m statt wie bewilligt von 1,98 m. Auf Aufforderung der Baupolizeibehörde hin reichte er am 9. Mai 2011 ein nachträgliches Baugesuch ein, welches er am 23. September 2011 ergänzte. Damit er­suchte A.________ u.a. um nachträgliche Bewilligung der 4,66 m brei­ten Verglasung. Am 17. April 2013 erteilte das Regierungsstatthalteramt (RSA) Emmental den Bauabschlag und verfügte in Bezug auf die Tenn­torverglasung die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss Baubewilligung vom 23. April 2009. Im Übrigen verzichtete es auf die Wieder­herstellung des rechtmässigen Zustands.

B.

Gegen diese Wiederherstellungsverfügung führte A.________ am 17. Mai 2013 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Mit Entscheid vom 6. September 2013 wies die BVE die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

C.

Hiergegen hat A.________ am 8. Oktober 2013 Verwaltungs­gerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids der BVE sowie den Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands der Tenntorverglasung.

Die EG B.___ hat keine Beschwerdeantwort eingereicht. Die BVE beantragt mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Der Beschwerdeführer hat am vor­instanz­lichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Ent­scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristge­recht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E. 2.1.2 – ein­zutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die Vorinstanz habe zu Unrecht keinen Au­genschein durchgeführt und sich einseitig auf die im Übrigen ohnehin unqua­lifizierten Angaben der Denkmalpflege des Kantons Bern (KDP) gestützt. So habe nie eine Besichtigung des Gebäudeinnern stattgefunden, welches Baumerkmale des historischen Zustands erkennen lasse. Der Sach­verhalt ergebe sich sodann entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht mit hinreichender Klarheit aus den Akten.

2.1.1 Verwaltungsbehörden sind sowohl aufgrund der Untersuchungs­maxime (Art. 18 VRPG) als auch gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzu­nehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Erst wenn die Behörde bei freier, pflichtgemässer Beweiswürdi­gung zur Überzeugung gelangt, die vorhandenen Akten erlaubten die rich­tige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf das Erheben weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen (BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3, mit Hinweisen).

2.1.2 Der Beschwerdeführer hat den Bauabschlag akzeptiert (vorne Bst. B). Damit steht fest, dass namentlich die Tenntorverglasung materiell rechtswidrig ist. Streitgegenstand ist wie bereits im Verfahren vor der BVE nur noch die Wiederherstellungsanordnung betreffend die Tenntorver­glasung. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, ein Augenschein wäre für die Beurteilung des nachträglichen Baugesuchs unerlässlich gewesen und die BVE habe den für die Beurteilung des nachträglichen Baugesuchs mass­gebenden Sachverhalt nicht richtig festgestellt (Beschwerde, Rz. 20 f. und 27 ff.), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, betreffen doch diese Rügen nicht den Streitgegenstand.

2.1.3 Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welchen Erkenntnisgewinn ein Au­genschein im Innern des Gebäudes hätte haben können: Es ist unbestrit­ten, dass der Beschwerdeführer in Abweichung von der Baubewilligung eine Tenntorverglasung von 4,66 m angebracht hat. Aus den Plänen zur Wohnhaussanierung von 1984 ergibt sich sodann die Breite des Tenns (3,2 m) sowie des damals noch vorhandenen Quergangs (1,2 m; Vorakten RSA, pag. 117 f.). Der Beschwerdeführer bestreitet diese Masse nicht (vgl. Be­schwerde, Rz. 29; angefochtener Entscheid, E. 3c), vertritt aber die Mei­nung, dass der Quergang dem Tenn (nicht dem Wohnteil) zuzuschlagen ist und die Türe in den Gang als bestehende Öffnung wie das Tenntor durch eine Glasfront ersetzt werden darf (vgl. Beschwerde an die BVE, Vorakten BVE, Rz. 17; Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 29). Demgegenüber haben die Vorinstanzen auf die Fachmeinung der KDP abgestellt. Danach ist der Bautyp funktional dreigeteilt in Wohnteil, Tenn und Stall, wobei der Quergang zum Wohnteil gehört, was an der Fassadengestaltung ablesbar war und bleiben soll. Von den gutachtenmässigen Ausführungen einer Amts­stelle darf nur aus triftigen Gründen abgewichen werden (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 19 N. 8). Für die Vorinstanzen bestand kein Anlass, die überzeugenden Aus­führungen der Fachbehörde aufgrund der pauschalen Vorbringen des Be­schwerdeführers (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 21 f.) in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist gestützt auf die Pläne und Fotos in den Vorak­ten nachvollziehbar, dass der Quergang nicht zum Tenn, sondern zum Wohn­teil gehörte, zumal im ursprünglichen Zustand zwischen Gang und Tenn eine Trennwand vorhanden war und der Gang von der zum Wohnteil gehörenden, vor dem Tenn endenden Laube aus zugänglich war (Vorakten RSA, pag. 117 f.; vgl. auch angefochtener Entscheid, E. 3c).

Die BVE hat den Sachverhalt somit vollständig und richtig festgestellt. Sie durfte demnach gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung auf einen Augenschein verzichten. Inwieweit ein Augenschein im Innern des Gebäu­des schliesslich für die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Wiederherstel­lungsmassnahme hätte nötig sein sollen (vgl. Verwaltungsgerichts­beschwer­de, Rz. 23), ist nicht ersichtlich. Der Sachverhalt ist auch im Hin­blick auf das eigentliche Prozessthema (der Wiederherstellung des recht­mässigen Zustands) genügend geklärt (vgl. dazu hinten E. 3; vgl. Verwal­tungsgerichtsbeschwerde, Rz. 30).

2.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe Art. 22 VRPG verletzt, indem sie sich telefonisch bei der KDP nach Vergleichs­objekten erkundigt und ihm keine Möglichkeit gegeben habe, kritische Fra­gen zu stellen. – Gemäss Art. 22 VRPG sind die Parteien berechtigt, an Instruktionsverhandlungen und amtlichen Augenscheinen teilzunehmen, Personenbefragungen beizuwohnen und um Beantwortung von Ergän­zungsfragen zu ersuchen. Zwar muss die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, grundsätzlich auch im Zusammenhang mit Auskünften Dritter gewährt werden. Dabei genügt es aber, wenn den Parteien nachträglich Gelegenheit gegeben wird, sich zu äussern (BVR 2008 S. 97 E. 2.2.2; VGE 22791 vom 5.3.2007, E. 2.2.2 [bestätigt durch BGer 2C_111/2007 vom 8.6.2007]). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Aktennotiz zum Telefongespräch mit der KDP zugestellt und ihm die Möglichkeit ein­geräumt, sich dazu zu äussern. Der Beschwerdeführer hat von dieser Mög­lichkeit Gebrauch gemacht (Vorakten BVE, pag. 33 ff. und 39 ff.). Eine Ver­letzung von Art. 22 VRPG ist unter diesen Umständen zu verneinen.

3.

3.1 Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so setzt die Baupolizei­behörde der jeweiligen Grundeigentümerin oder dem jeweiligen Grund­eigentümer bzw. der Baurechtsinhaberin oder dem Baurechtsinhaber eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhält­nismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen, was von Amtes wegen zu prüfen ist (BVR 2013 S. 85 E. 5.1; Zaugg/ Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 46 N. 9). Eine Wiederherstellungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, nicht weiter geht, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nötig ist und die Belastung für die pflichtige Person in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht (BVR 2006 S. 444 E. 6.1, 2003 S. 97 E. 3b; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c Bst. a, je mit Hinweisen).

3.2 Die BVE hat ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als im bau­rechtlichen Sinn bösgläubig gelten müsse und insbesondere aus Gründen des Denkmalschutzes ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wieder­herstellung des rechtmässigen Zustands bestehe. Die vom Beschwer­deführer angebrachte Verglasung weiche zudem erheblich vom Erlaubten ab. Die Wiederherstellungsmassnahme sei somit insgesamt verhältnis­mässig (angefochtener Entscheid, E. 4c-d).

3.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (Verwaltungs­gerichtsbeschwerde, Rz. 31 ff.), überzeugt nicht: Unverhältnismässig ist eine Wiederherstellung unter Umständen dann, wenn die Abweichung vom Erlaubten unbedeutend ist (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c Bst. c). Die Abweichung von der bewilligten Breite der Verglasung (4,66 m statt 1,98 m) ist keineswegs geringfügig, zumal sie dem denkmalpflegerischen Interesse zuwiderläuft, wonach die Dreiteilung des Bautyps trotz innerer Umbauten äusserlich ablesbar bleiben soll, was mit der vom Beschwerdeführer ver­tretenen Theorie der «historischen Öffnungen» gerade nicht der Fall wäre. Es trifft folglich auch nicht zu, dass die angeordnete Wiederherstellung ge­mäss den bewilligten Plänen ein «massiver Eingriff» wäre und das «Ge­bäude verunstalten» würde. Auf die Wiederherstellung ist deshalb auch nicht zu verzichten, weil der rechtswidrige Zustand besser oder jedenfalls nicht schlechter ist, als der rechtmässige es wäre, und die Wiederherstel­lung nur zum Zweck der Durchsetzung der Rechtsordnung erfolgen würde (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a mit Hinweisen). Ein Absehen von der Wiederherstellung drängt sich weiter nicht auf, weil die Beeinträchtigung des Baudenkmals in anderen Teilen hingenommen wird bzw. wurde (ehe­maliger Schweinestall). Der bewilligte und den Vorgaben der Denkmal­pflege entsprechende Zustand wird so wenigstens bei der Verglasung in den Obergeschossen hergestellt. Sodann muss der Beschwerdeführer als qualifiziert bösgläubig gelten, was er nicht mehr bestreitet (vgl. auch nach­trägliches Baugesuch vom 23.9.2011, Vorakten RSA, pag. 46 ff.). Zwar kann sich auch eine Bauherrschaft, die nicht gutgläubig gehandelt hat, auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz berufen. Sie muss aber in Kauf neh­men, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, den Interessen an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht bei­messen und die der Bauherrschaft allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c Bst. c mit Hinweisen). Nicht weiter einzugehen ist auf das sinn­gemässe Vorbringen des Beschwerdeführers, die andere von der KDP vorgeschlagene Wiederherstellungsvariante (historischer Zustand) wäre weniger einschneidend als die angeordnete (Beschwerde, Rz. 35), bean­tragt er doch nur den Verzicht auf die Wiederherstellung, nicht (eventuali­ter) eine andere Massnahme. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern die Variante, welche weitere bauliche Massnahmen zur Wiederherstellung des historischen Zustands erfordern würde, weniger einschneidend sein sollte (vgl. Fachbericht KDP, Vorakten RSA, pag. 92 f.). Die BVE hat die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands damit zu Recht aus Grün­den des Denkmalschutzes als geeignet, erforderlich und zumutbar bezeich­net.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Solche Fälle beurteilt das Ver­waltungsgericht in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats­anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die ob­siegende Gemeinde hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Beschwerdegegnerin

der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

und mitzuteilen:

dem Regierungsstatthalteramt Emmental

der Denkmalpflege des Kantons Bern

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Keywords

right to be heardanticipated evidence evaluationheritage protectionproportionalityrestoration orderbuilding permit deviationbad faithprocedural rights

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the BVE violated the right to be heard by not holding an on-site inspection.

Extracted holding

No. The file and the expert position of the cantonal heritage service allowed a complete factual finding; an inspection would not have added relevant findings.

Extracted reasoning

Anticipated assessment was permissible because the decisive facts were sufficiently clear from the plans, photographs, and undisputed dimensions.

Key legal question

Whether the BVE violated procedural participation rights by obtaining information from the heritage service by telephone without allowing questions.

Extracted holding

No. The applicant received the file note of the call and could comment on it afterward, which was sufficient.

Extracted reasoning

Parties may be given a later opportunity to comment on third-party information; that safeguard was provided here.

Key legal question

Whether the order to restore the lawful state for the barn-door glazing was disproportionate.

Extracted holding

No. The deviation from the permit was substantial, the building was protected, and the applicant acted in bad faith; restoration was suitable, necessary, and reasonable.

Extracted reasoning

Because the glazing far exceeded the approved width and impaired the visible historic division of the building, public interest in heritage protection outweighed the applicant’s interests.

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