Non-renewal of residence permit after serious drug convictions

100 2013 327Administrative CourtJul 25, 2014Dismissed

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Omnilex summary

A Nigerian national and his family challenged the Bern authorities’ refusal to renew his residence permit and his removal from Switzerland. He relied on family life, integration, and a serious leukemia diagnosis, but the court held that his three-year sentence for qualified drug offences and money laundering triggered the revocation ground and that the public interest in removal prevailed. The court found his medical situation no longer acutely life-threatening and saw no current inadmissibility of removal. The appeal was dismissed, a new departure deadline was fixed, and costs were imposed.

Omnilex headnote

Art. 43, 51 Abs. 2 lit. b, 62 lit. b and 96 AuG; Art. 8 EMRK and Art. 3 EMRK; non-renewal of a residence permit after serious criminal convictions and medical hardship. A foreign spouse with an initial family-law entitlement loses the residence right once a long-term custodial sentence establishes a revocation ground. The proportionality test requires an overall balancing of culpability, recidivism risk, integration, family impact and medical circumstances; however, in serious drug cases even a limited residual risk may suffice to justify removal. A medical condition only bars removal where a current, concrete and unavoidable life-threatening lack of treatment in the destination state is shown; a merely poorer standard of care or a speculative relapse risk is insufficient. Family hardship and child interests do not outweigh the public safety interest where the applicant caused the separation through persistent offending.

Full text

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 13. Februar 2015 abgewiesen, (2C_743/2014).

100.2013.327U

DAM/MAL/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 25. Juli 2014

Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Daum

Gerichtsschreiberin Marti

A.________

B.________

C.________

gesetzlich vertreten durch ihre Eltern B.________ und A.________

alle vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdeführende

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 26. August 2013; BD 147/12)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2014, Nr. 100.2013.327U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ (geb. ...1977), Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 14. August 2003 in die Schweiz ein und ersuchte erfolg­los um Asyl. Die ihm per 9. Mai 2005 angesetzte Ausreisefrist liess er ver­streichen. Am 23. Juni 2006 heiratete A.________ die in der Schweiz niederlassungsberechtigte B.________, wel­che aus Zimbabwe stammt und aus erster Ehe zwei Töchter hat: D.________ (geb. …1994) und E.________ (geb. ...2000). Am … 2007 kam die gemeinsame Tochter des Ehepaars, F.________, zur Welt. Gestützt auf die Ehe erteilte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), A.________ eine Aufenthaltsbewilligung. Seit seiner Einreise trat dieser wiederholt straf­rechtlich in Erscheinung. Unter anderem wurde er im Jahr 2011 wegen Betäubungsmitteldelikten und Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Nachdem die Aufenthaltsbewilligung von A.________ letztmals bis am 22. Juni 2011 verlängert worden war, verfügte das MIP am 30. April 2012 den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist an.

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 31. Mai 2012 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 26. August 2013 ab und setzte eine neue Ausreisefrist auf den 9. Oktober 2013 an.

C.

Dagegen hat A.________ am 26. September 2013 Ver­waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Ent­scheid der POM sei aufzuheben und ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde. A.________ hat in der Folge mehrere Eingaben und Belege zu seiner gesundheitlichen Situation (Krebserkrankung) sowie zur medizinischen Versorgungslage in Nigeria eingereicht und zu Fragen des Instruktionsrichters Stellung genommen. Dazu hat sich die POM am 25. März 2014 geäussert und am Antrag auf Abweisung der Beschwerde festgehalten.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanz­lichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristge­recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht werfen die Beschwerdeführenden der Vor­instanz vor, ihren Beweisantrag um Beizug von Akten des Zivilstandsamts nicht beachtet zu haben (Beschwerde Ziff. 5). Damit rügen sie sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. – Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine grundlegende Verfahrensgarantie (Art. 29 Abs. 2 der Bun­desverfassung [BV; SR 101], Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1], Art. 21 VRPG). Er umfasst unter anderem das Recht der Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (vgl. statt vieler BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Akten des Zivilstandsamts belegen können, dass sich der Beschwer­deführer rechtmässig in der Schweiz aufgehalten habe, zumal unstreitig ist, dass sein Aufenthalt erst gestützt auf die Ehe bewilligt wurde (vorne Bst. A; vgl. Akten POM pag. 65). Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör daher nicht verletzt. Dass sie über den Beweisantrag nicht förmlich entschieden hat, schadet nicht, da sich aus ihren Erwägungen hinreichend klar ergibt, dass die Akten des Zivilstandsamts an der Beweislage weder in Bezug auf die zu berücksichtigende Aufenthaltsdauer in der Schweiz noch hinsichtlich des deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers etwas zu ändern ver­mögen. Desgleichen wird der vor Verwaltungsgericht erneut gestellte Be­weisantrag um Beizug der Akten abgewiesen.

3.

In der Sache umstritten sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilli­gung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz.

3.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung An­spruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. – Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung; die gemeinsame minderjährige Tochter ist ebenfalls niederlassungsberechtigt (vorne Bst. A). Das Bestehen eines intakten Ehelebens wird von keiner Seite in Frage gestellt (angefochtener Entscheid E. 3a und 6b). Der Beschwerdeführer hat daher grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Die Be­schwerdeführenden können sich aufgrund ihrer gelebten und intakten Be­ziehung zudem auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Euro­päischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 BV – dieser entspricht materiell Art. 8 EMRK (BGE 137 I 284 E. 2.1; BVR 2007 S. 529 E. 1.2) – berufen. Der Anspruch nach Art. 43 AuG erlischt unter an­derem dann, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG). Ein ausländerrechtlicher Widerrufsgrund liegt insbe­sondere vor, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Frei­heitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Bst. b AuG). Als «längerfristig» gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet, und zwar unabhän­gig davon, ob sie bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGE 139 I 31 E. 2.1, 16 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2013 S. 543 E. 3.1).

3.2 Am 21. September 2011 verurteilte das Regionalgericht Oberland den Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), mengenmässig qua­lifiziert begangen in der Zeit ab dem Jahr 2005 bis zum 5. Oktober 2010, sowie wegen Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 9. Februar 2007 bis zum 9. September 2010, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, unter Aufschub einer Teilstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von drei Jah­ren (vgl. Akten MIDI pag. 174 f.). Damit hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Bst. b AuG gesetzt, was er nicht bestreitet. Die Beschwerdeführenden erachten die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbun­dene Wegweisung hingegen als unverhältnismässig (Beschwerde Ziff. 7 und 13).

3.3 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. die Wegwei­sung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur dann zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmass­nahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die pri­vaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 31 E. 2.3.1 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 4.1 mit Hinweisen). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.2 und 2.4, 31 E. 2.3.3, 16 E. 2.2.2, je auch mit Hinweisen auf die Praxis des Euro­päischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). In diese Beurteilung sind aus­serdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) zu berücksichtigenden Inte­ressen der Beschwerdeführerin 3 einzubeziehen (BGE 135 I 153 E. 2.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen).

Für die Interessenabwägung ist zudem Folgendes zu beachten: Im auslän­derrechtlichen Verfahren wird in der Regel mit dem negativen Bewilli­gungsentscheid gleichzeitig die Wegweisung als Vollstreckungsverfügung und Konsequenz der fehlenden Aufenthaltsberechtigung angeordnet (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG) sowie den Betroffenen eine angemessene Aus­reisefrist angesetzt (Art. 64d Abs. 1 AuG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, verfügt das Bundesamt für Migration (BFM) die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für die Wegweisung (Art. 83 Abs. 1 AuG). Wurde jedoch die weggewiesene Per­son wie hier zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt, werden Aspekte, welche die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen, bei der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG nicht ge­prüft, weshalb sie im bewilligungsrechtlichen Zusammenhang Teil der um­fassenden Interessenabwägung bilden müssen, andernfalls sie unberück­sichtigt blieben (vgl. BGE 135 II 110 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). In die Verhältnismässigkeitsprüfung einzubeziehen ist somit auch das Vorbrin­gen, dem Beschwerdeführer könne die Rückkehr in sein Heimatland nicht zugemutet werden, da er im Fall eines Rezidivs der Krebserkrankung keine adäquate medizinische Versorgung erhielte (hinten E. 5.3).

4.

Umstritten ist zunächst, wie das öffentliche Interesse an der Nichtverlänge­rung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers zu würdigen und zu gewichten ist.

4.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf die zutreffend wiedergegebene Recht­sprechung aufgrund des Strafmasses von drei Jahren Freiheitsstrafe von einem sehr schweren Verschulden des Beschwerdeführers ausgegan­gen (vgl. E. 5a). Angelastet hat sie ihm insbesondere zu Recht, dass er während rund fünf Jahren mit mindestens 2ʹ085 Gramm Kokaingemisch bzw. 625 Gramm reinem Kokain eine grössere Menge an Drogen verwertet hat. Die Geldwäscherei als Folgedelikt erstreckt sich auf einen Zeitraum ab Februar 2007 bis September 2010 (Akten MIDI pag. 174 f.). Negativ ins Gewicht fällt zudem, dass seine Interessen ausschliesslich finanzieller Na­tur waren und ihn keine persönliche Zwangslage dazu bewogen hat, sich über mehrere Jahre hinweg im Betäubungsmittelhandel zu betätigen, umso mehr als sein Aufenthaltsstatus mit der Heirat geregelt wurde und er ab 1. Juni 2007 bis zu seiner Verhaftung im Oktober 2010 ein regelmässiges Einkommen als ... erzielte (vgl. Akten MIDI pag. 131, 146 und 194; Akten POM Beschwerdebeilage [BB] 19). Das Bundesgericht verfolgt denn auch bei der ausländerrechtlichen Wegweisung mit Blick auf den Kampf gegen den Drogenhandel sowie die mit diesem zusammenhängende Ge­fährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR eine strenge Praxis (BGE 139 I 145 E. 2.5; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3 am Ende). Damit ist nicht zu beanstan­den, dass die POM das Verschulden des Beschwerdeführers insgesamt als sehr schwer eingestuft hat.

4.2 Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffent­lichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Nach Auffassung der Be­schwerdeführenden hat die Vorinstanz die weiteren Delikte in «geradezu willkürlicher Weise» berücksichtigt und zu Unrecht auf eine wiederholte Delinquenz geschlossen. Die Widerhandlungen gegen die Transport- und Ausländergesetzgebung seien aus der Not heraus erfolgt (Beschwerde Ziff. 6). – Vor seiner Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten wurde der Beschwerdeführer in den Jahren 2005 und 2006 sechs Mal zu Bussen wegen Widerhandlungen gegen die Transportgesetzgebung verurteilt (an­gefochtener Entscheid Ziff. I/1). Widersprüchlich sind die Angaben der POM zur Verurteilung vom 21. Dezember 2006 zu einer Gefängnisstrafe von 30 Tagen: Gemäss ihrer Verfügung vom 10. Dezember 2012 erfolgte die Verurteilung wegen illegalen Aufenthalts (begangen in der Zeit vom 24.5.2006 bis zum 11.9.2006; Akten POM pag. 61). Demgegenüber führt der angefochtene Entscheid die Verurteilung auf eine Widerhandlung ge­gen die Transportgesetzgebung zurück (Ziff. I/1). Wird auf den illegalen Aufenthalt abgestellt, erblickt der Beschwerdeführer darin eine unzulässige Doppelverurteilung, da er am 9. Mai 2007 (ebenfalls) für die Zeit vom 24. Mai bis 23. Juni 2006 wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Geld­strafe verurteilt wurde (Beschwerde Ziff. 3; Akten POM pag. 76; Akten MIDI pag. 186). Doch selbst wenn von einer unzulässigen Doppelverurteilung für die Zeit vom 24. Mai bis 23. Juni 2006 auszugehen wäre, bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer – insbesondere mit den der Verurteilung vom 21. September 2011 zugrunde liegenden Straftaten – wiederholt und über einen längeren Zeitraum delinquiert hat und er offenkundig grosse Mühe hat, die rechtsstaatliche Ordnung zu respektieren. Inwiefern er «aus der Not heraus» gegen die Ausländer- und Transportgesetzgebung verstossen haben soll, ist nicht ersichtlich. Es trifft zwar zu, dass es sich namentlich bei den Verstössen gegen die Transportgesetzgebung um Taten im nieder­schwelligen Bereich handelt. Die rechtskräftigen Straferkenntnisse ändern aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise mehr­fach gegen die Rechtsordnung verstossen hat. Es ist daher nicht zu bean­standen, dass die Vorinstanz auch die Delinquenz ausserhalb des Betäu­bungsmittel- und Geldwäschereibereichs zu seinen Ungunsten gewichtet und in diesem Verhalten ein zusätzliches sicherheitspolizeiliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gesehen hat.

4.3 Für die Zukunft ist die Rückfallgefahr zu beurteilen. Nach Ansicht der Vorinstanz ist ein gewisses Risiko, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig wird, nicht von der Hand zu weisen und kann nicht hingenommen werden (angefochtener Entscheid E. 5c).

4.3.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts. Der Vollzug der langjährigen Freiheitsstrafe habe gewirkt und werde den Beschwerdeführer von weiteren Delikten abhalten (Beschwerde Ziff. 4). – Bei der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht von einer Rückfall­gefahr ausgegangen ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage; die Sach­verhaltsfeststellung bezieht sich nur auf die Tatsachen, welche auf die Rückfallgefahr schliessen lassen. Aus der Tatsache allein, dass der Be­schwerdeführer die teilbedingte Freiheitsstrafe verbüsst hat, kann nicht gefolgert werden, es gehe in ausländerrechtlicher Hinsicht keine Gefahr mehr von ihm aus. Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Straf­rechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interes­senabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1). Es ist zwar anzuerken­nen, dass der Beschwerdeführer seit der Verurteilung vom 21. September 2011 – von einer Busse wegen Tätlichkeiten im Strafvollzug abgesehen – soweit bekannt nicht mehr straffällig geworden ist (Akten POM pag. 47). Allerdings bemerkt die POM zu Recht, dass sich der Beschwerdeführer ab Oktober 2010 bis zu seiner Entlassung am 3. April 2012 in Haft bzw. im Strafvollzug befunden hat und sein Wohlverhalten mit Blick auf die ihm auf­erlegte dreijährige Probezeit (vorne E. 3.2) und die drohende Nichtverlän­gerung der Aufenthaltsbewilligung zu relativieren ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.2, 137 II 233 E. 5.2.2; BVR 2011 S. 289 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Auch stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass sich die derzeitigen Lebensum­stände nicht anders darstellen als zur Zeit der Deliktsbegehung (E. 5c): Weder die im Juni 2006 geschlossene Ehe und die daraufhin erteilte Auf­enthaltsbewilligung noch die Geburt der gemeinsamen Tochter oder die Erwerbstätigkeit ab Juni 2007 hatten einen positiven Einfluss auf sein deliktisches Verhalten. Vielmehr war der Beschwerdeführer über eine län­gere Zeitspanne hinweg nicht gewillt, sich an die hiesigen Regeln zu hal­ten. Ab dem Jahr 2005 delinquierte er regelmässig und beging zuletzt die schwersten Straftaten. Der Ausstieg aus dem Drogengeschäft erfolgte nicht freiwillig, denn erst die Verhaftung im Oktober 2010 setzte seiner Delin­quenz ein Ende (vgl. auch BGE 139 I 31 E. 3.1; VGE 2012/53 vom 31.10.2012, E. 4.1.2 [bestätigt durch BGer 2C_1190/2012 vom 4.6.2013]). Bei schweren Straftaten, wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven wie die vorliegenden gehören, muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigun­gen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz richtigerweise ein gewisses Risiko, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig wird, bejaht.

4.3.2 Die Beschwerdeführenden verlangen «die gleiche Behandlung wie der ausländische Ehegatte eines EU-Ausländers»; der Aufenthaltsanspruch dürfe demnach nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eingeschränkt werden (Beschwerde Ziff. 9). – Als Drittstaats­angehörige können sich die Beschwerdeführenden nicht auf Art. 5 An­hang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) berufen. An­ders als sie meinen, können sie aus dem zitierten Urteil des Bundesver­waltungsgerichts C-1336/2007 vom 22. Oktober 2009 nichts zu ihren Gunsten ableiten: Das Urteil hat nicht eine Aufenthaltsbewilligung, sondern ein Einreiseverbot zum Gegenstand; zudem ist die persönliche Ausgangs­lage – betroffen war eine in Italien lebende brasilianische Staatsange­hörige, die mit einem Italiener verheiratet ist – völlig unterschiedlich. Eine Ungleichbehandlung kann mit Blick auf das erwähnte Urteil nicht ausge­macht werden; vielmehr dürfen hier, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat (E. 5c/bb), auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1, 2011 S. 289 E. 5.3.1 mit Hinweisen).

4.4 Zusammenfassend besteht – übereinstimmend mit der Beurteilung der POM – ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse an der Nichtverlän­gerung der Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen Wegwei­sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz.

5.

Diesem öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthalts­bewilligung und der Wegweisung sind die privaten Interessen des Be­schwerdeführers und seiner Familie gegenüberzustellen.

5.1 Hinsichtlich der Aufenthaltsdauer und der Integration des Beschwer­deführers ergibt sich was folgt: Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2003 im Alter von 26 Jahren in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl (Akten MIDI pag. 48). Nachdem ihm per 9. Mai 2005 eine Ausreisefrist an­gesetzt wurde, galt er in der Folge als vermisst (Akten MIDI pag. 93 und 125). Obschon die Aufenthaltsdauer damit nicht mehr als kurz bezeichnet werden kann, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sie hinsichtlich des Aufenthalts als Asylbewerber bzw. illegalen Aufenthalts und der erst gestützt auf die Ehe erteilten Aufenthaltsbewilligung sowie der in Unfreiheit verbrachten Zeit relativiert hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 6a; BGE 137 II 1 E. 4.3, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BGer 2C_270/2013 vom 30.5.2013, E. 3.3). In beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht ist positiv zu vermerken, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Verhaftung als ... tätig war und nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug eine neue Anstellung als ... in einem ... an­getreten hat (BB 3). Weiter ist er nicht verschuldet und hat, soweit ersicht­lich, keine Leistungen der Sozialhilfe beansprucht. In sozialer Hinsicht macht der Beschwerdeführer keine vertieften Beziehungen zu Schweize­rinnen und Schweizern geltend und legt auch nicht näher dar, inwiefern er «in der Schweiz Wurzeln geschlagen» habe (Beschwerde Ziff. 13). Sodann führt die POM zutreffend aus, dass seine wiederholte Straffälligkeit gegen eine erfolgreiche Integration spricht, ist doch die Respektierung der rechts­staatlichen Ordnung ein wichtiger Aspekt jeglicher Integration (vgl. Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Mit der Vorinstanz kann die Integration im Verhältnis zur hier verbrachten Zeit damit jedenfalls nicht als überdurchschnittlich bezeichnet werden.

5.2 Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer durch die Ent­fernungsmassnahme drohenden Nachteile.

5.2.1 Hinsichtlich seiner Reintegration hat die Vorinstanz zu Recht be­merkt, dass der Beschwerdeführer die ersten 26 Jahre und damit den grössten und für die Persönlichkeit prägenden Teil seines Lebens in der Heimat verbracht hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass er mit den Verhältnissen in Nigeria nach wie vor vertraut ist. Gemäss seinen An­gaben leben in der Heimat seine Mutter, drei Brüder und ein Onkel väter­licherseits, so dass er dort auf ein soziales Netz zurückgreifen kann (Akten POM pag. 8; Akten MIDI pag. 21). Dabei dürften die ihm in der Schweiz erlangten Sprachkenntnisse und die beruflichen Erfahrungen im Gastgewerbe den Wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtern. Der Beschwer­deführer nimmt nur indirekt Bezug auf einen «alten Konflikt um den Posten des Häuptlings», weswegen er bei einer Rückkehr in sein Dorf «Probleme haben» werde (Beschwerde Ziff. 4; Akten POM pag. 8). Abgesehen davon, dass Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr gänzlich fehlen, erschien dem Beschwerdeführer dieser Konflikt offenbar nicht schwerwiegend genug, um ihn im Asylverfahren zu erwähnen (vgl. Akten MIDI, pag. 1-5, 9-26, 39-48).

5.2.2 Bezüglich des Familienlebens ergibt sich, dass der Beschwerde­führer seit acht Jahren mit der Beschwerdeführerin 2 verheiratet ist, die ursprünglich aus Zimbabwe stammt und seit über 25 Jahren als Niederlas­serin in der Schweiz wohnt (angefochtener Entscheid E. 6b). Die POM an­erkennt, dass eine Nachfolge nach Nigeria der Beschwerdeführerin 2 kaum bzw. nicht ohne weiteres zuzumuten ist, da sie einerseits bereits sehr lange in der Schweiz lebt und andererseits aufgrund ihrer HIV-Infektion auf eine Behandlung mit Medikamenten angewiesen ist (Akten POM BB 7). Wie die Vorinstanz (E. 6a) geht auch das Verwaltungsgericht davon aus, dass den Beschwerdeführer die Wegweisung aus der Schweiz mit Blick auf die vo­raussichtliche Trennung von seiner Ehefrau hart treffen würde. Ob eine Übersiedlung der minderjährigen Tochter nicht geradezu unzumutbar wäre, wie die POM angenommen hat (E. 6b), kann dahingestellt bleiben. Aller­dings hat sich der Beschwerdeführer die allfällige familiäre Trennung selber zuzuschreiben, denn auch seine Verantwortung als Ehemann und Vater konnte ihn nicht von seinem deliktischen Verhalten abhalten (vgl. BGE 139 I 325, nicht publ. E. 2.5 [Pra 103/2014 Nr. 22]; BGer 2C_179/2014 vom 21.2.2014, E. 3.3.3; VGE 2012/252 vom 2.7.2013, E. 4.3.2 [bestätigt durch BGer 2C_667/2013 vom 11.8.2013). Die Kontakte zu den Beschwerdeführerinnen und den beiden Stieftöchtern (vorne Bst. A) werden durch die Entfernungsmassnahme zwar erschwert, können aber mittels der modernen Kommunikationsmittel weitergepflegt werden. Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz ist insofern zu relativieren (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 5.3.1).

5.3 Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Rückkehr ist weiter von Belang, dass beim Beschwerdeführer Ende September 2013 eine …-Leukä­mie diagnostiziert wurde. Er macht geltend, er sei im Fall eines Rezidivs in Lebensgefahr, da eine adäquate medizinische Behandlung in Nigeria nicht erhältlich sei (act. 11 S. 2; act. 14 S. 2).

5.3.1 Eine medizinische Notlage steht der Wegweisung nur dann ent­gegen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens­gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men­schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht schon dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be­handlung möglich ist (vgl. BGE 137 II 305 E. 4.3; BGer 2D_3/2012 vom 2.8.2012, E. 3.5; BVGE 2009/2 E. 9.3.2; BVGer D-7186/2013 vom 18.2.2014, E. 4.1; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2). Im Verfahren um den Wider­ruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsberechtigung ist der Gesund­heitszustand einer Person allerdings nur ein Element von mehreren und kann deshalb die Interessenabwägung nur beschränkt beeinflussen; für sich allein genommen können gesundheitliche Gründe grundsätzlich kein Anwesenheitsrecht begründen (vgl. BGer 2C_733/2012 vom 24.1.2013, E. 8.4.6; BVGer D-4412/2010 vom 30.10.2012, E. 5.3.2; VGE 2012/414 vom 11.7.2013, E. 5.2.3 [bestätigt durch BGer 2C_815/2013 vom 26.5.2014]).

5.3.2 Laut dem Bericht der behandelnden Ärztin vom 6. Dezember 2013 haben die Leukämie und die Chemotherapie beim Beschwerdeführer im Herbst 2013 einen lebensbedrohlichen Zustand ausgelöst. Während der Chemotherapie durchlief der Beschwerdeführer mehrere Komplikationen, die eine spezielle medikamentöse Therapie erforderten. Seit dem Klinik­austritt im November 2013 hat sich sein Zustand gebessert, und anhand der hämatologischen Parameter kann von einer Remission (Nachlassen der Krankheitszeichen) ausgegangen werden. Die …-Leukämie hat jedoch erfahrungsgemäss ein hohes Rezidivpotential und bedarf jeweils einer erneuten Chemotherapie. Die Ärztin geht daher davon aus, dass es bei einem Rezidiv der Erkrankung unter erneuter Chemotherapie zu ähnli­chen Komplikationen lebensbedrohlicher Art kommen kann. Zur Behand­lung der Krebserkrankung bzw. deren Komplikationen bedarf der Be­schwerdeführer einer spezialisierten Behandlung (act. 9A). – Gestützt auf diesen Bericht – eine seitherige Veränderung des Gesundheitszustandes ist nicht dokumentiert – ist davon auszugehen, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers erfolgreich behandelt werden konnte. Aus der nicht näher ausgeführten und unbelegten Mitteilung vom 24. Mai 2014, wonach der Beschwerdeführer «nach wie vor nicht arbeitsfähig» sei (act. 18), kann das Verwaltungsgericht nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheits­zustands schliessen; solches wäre von den Beschwerdeführenden sub­stanziiert vorzubringen und zu belegen (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG). Es ist ihnen zwar zuzustimmen, dass die Behandlung einer Krebs­erkrankung in Nigeria problematisch sein kann (vgl. act. 11 S. 2, act. 11A). Hingegen fehlen Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer gegenwär­tig auf eine spezielle ärztliche Weiterbehandlung angewiesen ist. Die Be­schwerdeführenden haben in dieser Hinsicht jedenfalls nichts vorgebracht, wobei der Instruktionsrichter die notwendigen Nachbehandlungen im Be­weisverfahren ausdrücklich angesprochen hat (act. 8). Eine konkrete Ge­fährdung aufgrund einer aktuellen medizinischen Notlage ist daher zu verneinen (vgl. auch BVGer D-7186/2013 vom 18.2.2014, E. 4.2.1). Auch die hohe Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs und die damit verbundenen lebensbedrohlichen Komplikationen begründen für sich allein keine medizi­nische Notlage. Der im Dezember 2013 diagnostizierte Diabetes mellitus Typ 1 (act. 11A Beilage 12) vermag ebenfalls nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern eine Medikation oder Behandlung in Nigeria nicht mög­lich wäre (vgl. dazu auch BVGer D-4032/2009 vom 2.7.2009, wonach Dia­betes in Nigeria behandelbar ist; die Krankheit ist in Nigeria zudem weit verbreitet und trifft deshalb auch zahlreiche Landsleute des Beschwerde­führers [einsehbar unter: http://www.idf.org/membership/afr/nigeria]). Da sich der Beschwerdeführer somit von seiner schweren Erkrankung erholt hat, aktuell keiner besonderen Behandlung bedarf und in seinem Heimat­land über ein gewisses Beziehungsnetz verfügt, stehen die allenfalls schlechteren Behandlungsmöglichkeiten im Fall eines Rezidivs einer Rück­kehr nach Nigeria nicht entgegen. Für das Verwaltungsgericht besteht un­ter diesen Umständen kein Anlass, weitere Beweismassnahmen zu treffen.

5.4 Zu prüfen sind weiter die der Familie des Beschwerdeführers dro­henden Nachteile, wenn er die Schweiz zu verlassen hat. Zur gesundheit­lichen Situation der Beschwerdeführerin 2 bemerkt die Vorinstanz zutref­fend, dass sie an einer HIV-Infektion leidet und nach dem heutigen medizi­nischen Wissen lebenslänglich auf eine antiretrovirale Behandlung ange­wiesen sein wird. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann und derzeit keiner besonderen Pflege bedarf (angefochtener Entscheid E. 6b). Für den Fall, dass sich die Be­schwerdeführerin 2 für einen Verbleib in der Schweiz entscheidet, kann eine allfällige notwendige Unterstützung auch durch hiesige Institutionen geleistet werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden (Be­schwerde Ziff. 8) hat die Vorinstanz sodann durchaus gewürdigt, dass die heute 7½-jährige Beschwerdeführerin 3 ein Interesse daran hat, die Bezie­hung zu ihrem Vater weiterhin in der Schweiz zu leben. Soweit sich die Beschwerdeführenden auf Art. 3 und 16 KRK berufen, ist in Erinnerung zu rufen, dass sich aus diesen Bestimmungen praxisgemäss kein Anspruch auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ergibt (BGE 126 II 377 E. 5 am Ende, 124 II 361 E. 3b; BGer 2C_432/2013 vom 16.5.2013, E. 3.3.5 mit Hinweisen; VGE 2013/178 vom 2.12.2013, E. 2.3 [noch nicht rechtskräftig]). Zwar nimmt der Beschwerdeführer auch im Leben der beiden Stieftöchter D.________ und E.________ einen nicht unwichtigen Platz ein (vgl. BB 5 und 6). Soweit der Schutzbereich des Familienlebens überhaupt betroffen ist, kommt der familiären Beziehung zu den beiden Stieftöchtern in der Interessenabwägung aber kein entscheidendes Ge­wicht zu. Denn einerseits ist D.________ bereits volljährig und andererseits leben beide Stieftöchter unter der Woche im Kanton Thurgau und verbringen lediglich die Wochenenden sowie die Ferien bei den Beschwerdeführenden (Akten POM pag. 8).

5.5 Insgesamt sind die privaten Interessen am Verbleib des Beschwer­deführers in der Schweiz mit Blick auf dessen familiäre Beziehungen von einigem Gewicht. Obschon der Beschwerdeführer vermutlich schlechtere medizinische Behandlungsmöglichkeiten in Kauf nehmen muss, stehen einer Rückkehr nach Nigeria aber keine unumstösslichen Hindernisse ent­gegen.

6.

Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes:

6.1 Der Beschwerdeführer ist seit der Einreise in die Schweiz wiederholt straffällig geworden und muss sich schwere Betäubungsmitteldelinquenz vorwerfen lassen. Er hat während mehrerer Jahre die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht und sich damit ein sehr schweres Verschul­den aufgeladen (vorne E. 4.1). Im Verbund mit den früheren Delikten und der nicht hinzunehmenden Rückfallgefahr hat die Vorinstanz zu Recht ein sehr gewichtiges Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewil­ligung bejaht. Die gegenläufigen privaten Interessen an seinem Verbleib sind in Bezug auf das gelebte Familienleben zwar von einigem Gewicht. Eine Wegweisung würde den Beschwerdeführer und seine Familie im Fall, dass diese nicht mit ihm ausreisen würde, hart treffen und wäre mit einer erheblichen Beeinträchtigung des Familienlebens verbunden. Der Be­schwerdeführer hat sich aber entgegenhalten zu lassen, dass er mit sei­nem deliktischen Handeln die Beeinträchtigung seiner familiären Beziehun­gen in Kauf genommen hat (vorne E. 5.2.2). Gemessen an der nicht bloss kurzen Aufenthaltsdauer kommt seiner Integration zudem keine besondere Bedeutung zu (vorne E. 5.1). Der Beschwerdeführer hat sich von seiner schweren Krebserkrankung erholt und bedarf derzeit keiner speziellen ärzt­lichen Behandlung. Eine aktuelle medizinische Notlage liegt auch nicht in Bezug auf eine mögliche gesundheitliche Gefährdung im Fall eines Rezidivs vor. Die schlechteren Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria ver­mögen nicht den Ausschlag für ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu geben (vorne E. 5.3.2). Die Rückkehr nach Nigeria ist dem Beschwerde­führer folglich zuzumuten. Insgesamt vermögen die privaten Interessen das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers nicht auf­zuwiegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich folglich als verhältnismässig. Bei dieser Sachlage fällt die vom Beschwer­deführer beantragte Verwarnung unter (blosser) Androhung des Bewilli­gungswiderrufs (Beschwerde Ziff. 7; vgl. Art. 96 Abs. 2 AuG) ausser Be­tracht. Eine solche würde den auf dem Spiel stehenden öffentlichen Inte­ressen an der Wegweisung nicht gerecht (vgl. auch betreffend Widerruf einer Niederlassungsbewilligung BVR 2013 S. 543 E. 6.2).

6.2 Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. April 2013 i.S. Udeh gegen Schweiz, Ziff. 50, können die Be­schwerdeführenden im Übrigen nichts zu ihren Gunsten ableiten (Be­schwerde Ziff. 10). Dieses Urteil ist nach höchstrichterlicher Rechtspre­chung kein Grundsatzentscheid. Es handelt sich dabei vielmehr um einen Anwendungsfall der Boultif-Praxis des EGMR ohne weitergehende präjudi­zielle Bedeutung (vgl. BGE 139 I 325 E. 2.4 [Pra 103/2014 Nr. 22]).

6.3 Die Verweigerung der Bewilligungsverlängerung durch die Vor­instanz hält damit der Rechtskontrolle stand.

7.

Der Beschwerdeführer macht schliesslich mit Blick auf seine Krebserkran­kung geltend, dass sein Leben in Nigeria bei einem Rückfall in Gefahr sei. Daher stellt sich die Frage, ob der Wegweisungsvollzug allenfalls unzu­lässig im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AuG sein könnte (vgl. auch BVR 2013 S. 543 E. 7; VGE 2012/414 vom 11.7.2013, E. 7 [bestätigt durch BGer 2C_815/2013 vom 26.5.2014]).

7.1 Der Beschwerdeführer hat sich zur vorläufigen Aufnahme als Er­satzmassnahme für einen unzulässigen Wegweisungsvollzug (Art. 83 AuG) nicht geäussert. Es käme ihm diesbezüglich auch kein Antragsrecht zu und auf die Beschwerde könnte insoweit nicht eingetreten werden: Vollzugshin­dernisse, die zur vorläufigen Aufnahme führen, können zwar vor jeder wegweisenden Behörde vorgebracht werden; der Gesetzgeber hat aber den direkten Zugang der ausländischen Person zu diesem Verfahren be­wusst ausgeschlossen und in Art. 83 Abs. 6 AuG festgelegt, dass nur die kantonale Behörde die vorläufige Aufnahme beim dafür ausschliesslich zuständigen BFM beantragen kann (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.2; BVR 2013 S. 543 E. 7.1). Da der Beschwerdeführer mit der Gesundheitsgefährdung in Nigeria Sachverhaltselemente behauptet, die den Vollzug der Wegweisung im Licht von Art. 83 Abs. 3 AuG als unzulässig erscheinen lassen können, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, die geltend gemachten Aspekte zu prüfen (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.2). Die Anordnung der vorläufigen Auf­nahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist trotz der Ver­urteilung des Beschwerdeführers zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe – im Gegensatz zur Unzumutbarkeit des Vollzugs – nicht zum vornherein ausgeschlossen (vgl. Art. 83 Abs. 3 und 7 Bst. a AuG; vgl. auch vorne E. 3.3).

7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zu­lässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiter­reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. In diesem Zusammenhang ist das völkerrechtliche Rückschiebeverbot (Non-Refoulement) zu beachten; von einer Wegweisung muss abgesehen werden, wenn der betroffenen Person Folter oder eine unmenschliche Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK droht (BGE 134 IV 156 E. 6.3, 129 II 100 E. 3.3; BVR 2013 S. 543 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen). Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst auch ausgeprägte unzulängliche medizinische Bedingungen im potentiellen Ziel­staat (vgl. Fanny de Weck, Das Rückschiebungsverbot aus medizinischen Gründen nach Art. 3 EMRK, in Jusletter 18.3.2013, Rz. 2 und 5; Fulvio Haefeli, Aufenthalt durch Krankheit – Der Einfluss von Krankheit auf aus­länder- und asylrechtliche Verfahren, in ZBl 2006 S. 561 ff., 564). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind die Hürden für die Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen hoch; der Vollzug der Wegweisung erweist sich nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen als unzulässig (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1; BVGer D-620/2012 vom 15.11.2012, E. 6.4.2; Martina Caroni, Praxis internationaler Menschen­rechtsorgane, in Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrations­recht 2012/2013, 2013, S. 409 ff., 423 f.). Im Einzelfall muss aufgrund einer sorgfältigen Prüfung aller relevanten Umstände konkret (das heisst im Sinn eines sog. real risk) erkennbar sein, dass eine Ausschaffung mit den Mass­stäben von Art. 3 EMRK nicht vereinbar wäre. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK wird verneint, wenn das Risiko einer wesentlichen Verschlechterung der Gesundheit rein spekulativer Natur ist (vgl. EMARK 2005/23 E. 5.1; VGE 2012/414 vom 11.7.2013, E. 7.2 [bestätigt durch BGer 2C_815/2013 vom 26.5.2014]).

7.3 Wie dargelegt, ist der Beschwerdeführer zwar schwer erkrankt, aber gegenwärtig nicht mehr einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt. (vorne E. 5.3.2). Die (hohe) Wahrscheinlichkeit, dass bei ihm im Fall eines Rezidivs Komplikationen lebensbedrohlicher Art auftreten können, stellt keinen aussergewöhnlichen Umstand dar und vermag auch keine tatsächli­che Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Ein im Ver­gleich zur Schweiz schlechterer medizinischer Standard für eine allfällige Behandlung stellt kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar (vgl. auch BGer 2C_654/2013 vom 12.2.2014, E. 6.2 f.; BVGer E-3924/2006 vom 23.3.2009, E. 5.4 a.E.). Das Verwaltungsgericht sieht daher keinen Anlass, die kantonale Migrationsbehörde anzuhalten, beim BFM die Einleitung eines Verfahrens auf vorläufige Aufnahme zu beantragen.

8.

Zusammenfassend hat die POM kein Recht verletzt, indem sie es abge­lehnt hat, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsvollzug allenfalls unzulässig im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AuG sein könnte, liegen nicht vor. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist demnach praxisgemäss eine neue festzu­legen.

9.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu spre­chen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 9. September 2014.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ500.--, werden den Beschwerdeführen­den auferlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

  • den Beschwerdeführenden

  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

  • dem Bundesamt für Migration

Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Keywords

immigrationresidence permitproportionalitydrug traffickingmoney launderingfamily lifemedical removalright to be heardreoffending risknon-refoulement

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appellants' hearing rights were violated by not obtaining civil registry files.

Extracted holding

The request for the civil registry files did not concern relevant evidence capable of clarifying legally decisive facts; no violation of the right to be heard occurred.

Extracted reasoning

The permit had been granted on the basis of the marriage, and the files could not alter the lawful basis or the relevant stay duration and offending history.

Key legal question

Whether the residence permit had to be extended despite the criminal conviction.

Extracted holding

The applicant had a principle-based entitlement under family reunification, but it lapsed because a statutory revocation ground existed due to a long-term custodial sentence.

Extracted reasoning

A three-year prison sentence for qualified drug offences and money laundering constituted a long-term custodial sentence within the meaning of the law.

Key legal question

Whether non-renewal and removal were proportionate in light of family life, integration, and medical circumstances.

Extracted holding

The measure was proportionate: the public interest in removing a repeatedly offending drug trafficker outweighed the private interests, and no current medical impossibility or real risk under Article 3 ECHR was shown.

Extracted reasoning

Very serious culpability, repeated offending, and residual reoffending risk outweighed the family hardship; the cancer was in remission and no current special treatment need in Nigeria was substantiated.

Key legal question

Whether the removal would be inadmissible because of medical risks in Nigeria under non-refoulement principles.

Extracted holding

No inadmissibility was established because the medical risk remained speculative and did not amount to a real risk of treatment contrary to Article 3 ECHR.

Extracted reasoning

A worse medical standard abroad is insufficient; the applicant was not currently in a life-threatening condition and needed no special ongoing treatment.

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