LED billboard permit refused for traffic safety reasons

100 2013 314Administrative CourtDec 4, 2013Dismissed

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Omnilex summary

A company challenged the refusal of a permit for a freestanding LED billboard intended for digital advertising in B.________. The municipal authority had refused the permit on the basis of a transport authority report concluding that the sign would impair traffic safety. The cantonal directorate upheld the refusal, and the company appealed to the Administrative Court, alleging a hearing violation and seeking remittal or permit approval. The court rejected all arguments, held that the reasoning of the first-instance decision was sufficient, and confirmed that the billboard's size, orientation, flashing image changes, and location near traffic conflict points justified refusal. The appeal was dismissed, the company was ordered to pay CHF 3,000 in costs, and no party compensation was granted.

Omnilex headnote

Art. 6 Abs. 1 SVG; Art. 96 Abs. 1 SSV; Strassenreklamen may be refused if, in view of the concrete local traffic conditions, they are capable of impairing traffic safety; a concrete danger is not required. The authority must weigh the specific situation case by case, but may rely on a strict practice and a certain margin of appreciation in assessing local and technical circumstances (consid. 3.4 ff.). Art. 21 Abs. 1 VRPG; the duty to give reasons is satisfied if the essential considerations are stated and the addressee can meaningfully challenge the decision; incorporation by reference of an expert report can suffice (consid. 2.2). If the decisive facts are already sufficiently established, further evidentiary measures may be refused.

Full text

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 2. Mai 2014 abgewiesen (BGer 1C_4/2014).

100.2013.314U

KEP/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 4. Dezember 2013

Verwaltungsrichter Müller, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Keller, Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiber Bischof

A.________ GmbH

handelnd durch die statutarischen Organe

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführerin

gegen

Einwohnergemeinde B.___

Baubewilligungsbehörde

Beschwerdegegnerin

und

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

Reiterstrasse 11, 3011 Bern

betreffend Bauvorhaben LED-Bildschirm für digitale Plakatwerbung (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 21. August 2013; RA Nr. 110/2013/270)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2013, Nr. 100.2013.314U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Am 29. November 2011 stellte die A.________ GmbH bei der Einwohnergemeinde B.___ ein Gesuch für das Errichten eines freistehenden LED-Bildschirms für digitale Plakatwerbung auf Parzelle B.___ Gbbl. Nr. 1___ an der ...strasse 11. Auf dem Bildschirm mit einer grossen Werbe­fläche sollen in Intervallen von 20 Sekunden wechselnde Standbilder gezeigt werden. Die betroffene Parzelle liegt in der Wohn- und Gewerbe­zone WG2. Gestützt auf den Fachbericht des Tiefbauamts des Kantons Bern (TBA), Strasseninspektorat Oberaargau, welcher die Verkehrssicher­heit auf der betreffenden Kantonsstrasse im Hinblick auf das geplante Bau­vorhaben als spürbar beeinträchtigt beurteilt hatte, erteilte der Gemeinderat mit Bauentscheid vom 12. Februar 2013 den Bauabschlag.

B.

Hiergegen erhob die A.________ GmbH am 15. März 2013 Be­schwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Diese führte am 11. Juni 2013 einen Augenschein mit den Beteilig­ten durch und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. August 2013 ab.

C.

Gegen diesen Entscheid hat die A.________ GmbH am 17. September 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie stellt folgende Rechts­begehren:

«1.Es sei der Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion vom 21. August 2013 aufzuheben und die Angelegenheit zur Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung für die LED-Reklameanlage auf der Parzelle Nr. 1___, …strasse 11, B.___, dies eventuell unter Auflagen, an die Erstinstanz zurückzuweisen.

2. Eventualiter sei der Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energie­direktion vom 21. August 2013 aufzuheben und die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Subeventualiter sei der Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energie­direktion vom 21. August 2013 aufzuheben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Erstinstanz zurückzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»

Die EG B.___ hält mit Stellungnahme vom 20. September 2013 an ihrem Bauentscheid fest. Die BVE beantragt mit Vernehmlassung vom 26. September 2013 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG; zur Beschränkung der Prüfungs­dichte bei Fragen der Verkehrssicherheit vgl. E. 3.4 hiernach).

2.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege eine Verletzung des recht­lichen Gehörs vor.

2.1 Zur Begründung bringt sie vor, die Erstinstanz hätte sich in ihrem Bauentscheid vom 12. Februar 2013 nicht annähernd mit der Stellung­nahme vom 12. Dezember 2012 auseinandergesetzt, sondern lediglich pauschal auf den Fachbericht des TBA vom 6. Juli 2012 bzw. 18. Januar 2013 verwiesen. Damit habe sie die Begründungspflicht verletzt. Die Vor­instanz habe den entsprechenden Rückweisungsantrag zu Unrecht abge­wiesen.

2.2 Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör richtet sich in erster Linie nach dem einschlägigen (kantonalen) Verfahrensrecht, mithin nach Art. 21 Abs. 1 VRPG, subsidiär nach den Mindestgarantien gemäss Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Der Gehörsanspruch garantiert den betroffenen Personen unter anderem ein persönlichkeits­bezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich an der Beweis­erhebung beteiligen oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können. Die Vorbringen der Parteien muss die Behörde tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Behörde hat sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Es genügt, wenn sie kurz die wesentlichen Überlegungen nennt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Inhalt und Umfang der Begründungsdichte können nicht abstrakt umschrieben werden; die konkreten Umstände des Einzelfalls sind stets einzubeziehen. Im Allge­meinen gilt, dass die Begründung zumindest so abgefasst sein muss, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kön­nen (statt vieler BGE 137 II 266 E. 3.2, 136 I 229 E. 5.2; BVR 2012 S. 109 E. 2.3.3; VGE 2013/84 vom 16.10.2013, E. 4.4). – Zu Recht hielt die Vor­instanz unter Bezugnahme auf die einschlägige Literatur und Rechtspre­chung fest, dass aus dem zulässigen Verweis auf die massgeblichen Doku­mente, insbesondere den Fachbericht des TBA, klar hervorgeht, aus wel­chen Gründen die Erstinstanz am 12. Februar 2013 den Bauabschlag er­teilt hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2). Dies zeigt sich denn auch im Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen ist, im Rechts­mittelverfahren vor der BVE eine umfassende und genügend sub­stantiierte Beschwerdeschrift einzureichen. Es war nicht erforderlich, dass die Erstinstanz die Ausführungen der Fachbehörde nochmals in eigenen Worten wiedergab, zumal nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwer­de­führerin weitere oder andere Erkenntnisse daraus hätte ableiten können. Die Vorinstanz hat eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im erstinstanz­lichen Verfahren somit zu Recht verneint.

3.

In der Sache ist umstritten, ob die Erteilung der Baubewilligung für die LED-Reklameanlage zu Recht verweigert worden ist.

3.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf die Beurteilung durch das TBA (vgl. Vorakten Gemeinde, pag. 6 f.) sowie ihren eigenen Augenschein (vgl. Vorakten BVE, pag. 25 ff.) zum Schluss gelangt, die geplante LED-Re­klame­anlage beeinträchtige die Verkehrssicherheit und könne deswegen nicht bewilligt werden.

3.2 In sachverhaltlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Beschwerde­führerin im Jahr 2011 bei der Gemeinde B.___ ein Gesuch um Errich­tung einer LED-Reklameanlage auf der Parzelle Nr. 1___ einreichte. Der geplante freistehende Bildschirm weist eine Fläche von 9,25 m2 auf und soll täglich von 06.00 bis 24.00 Uhr Werbebilder zeigen, welche in 20-Se­kunden-Intervallen wechseln. Geplanter Standort des LED-Bildschirms ist die ...strasse 11 in B.___, wo der Bildschirm mit einem Abstand von 16,5 m zum Fahrbahnrand, quer zur Verkehrsachse, in Fahrt­richtung C.___ aufgestellt werden soll. Vor dem Standort des Bild­schirms fahren die Verkehrsteilnehmenden zunächst an der Einmündung einer kleinen Strasse und dann bei einer Tankstelle vorbei. Zu Beginn einer leichten Rechtskurve auf der ...strasse befindet sich die Ausfahrt der Tank­stelle sowie die Zu-/Wegfahrt zum Gewerbebetrieb, auf dessen Par­zelle die LED-Reklameanlage errichtet werden soll. Nach dieser Einmün­dung befindet sich auf jeder Strassenseite jeweils ein Strassensignal (vgl. Vorakten Gemeinde, pag. 1 ff. sowie 6 f.; Vorakten BVE, pag. 25 ff.).

3.3 Der entscheidwesentliche Sachverhalt und die örtlichen Gegeben­heiten ergeben sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten, insbeson­dere aus dem Fachbericht des TBA, dem Protokoll des Augenscheins so­wie der zugehörigen Fotodokumentation. Auf die verlangten weiteren Ab­klä­rungen (Verkehrsexpertise, Amtsauskünfte bei der Verkehrspolizei und oberinstanzlicher Augenschein) kann deswegen verzichtet werden. Die entsprechenden Beweisanträge werden daher abgewiesen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 10 mit Hinweisen).

3.4 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. De­zember 1958 (SVG; SR 741.01) i.V.m. Art. 99 Abs. 1 Satz 1 der Signalisa­tionsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) bedarf das Anbringen und die Änderung von Strassenreklamen einer Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. Strassenreklamen unter­stehen grundsätzlich der Baubewilligungspflicht gemäss Art. 1a Abs. 1 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0; vgl. BVR 1999 S. 120 E. 3, 205 E. 3; VGE 2013/84 vom 16.10.2013, E. 3.1). Art. 6 Abs. 1 SVG und Art. 96 Abs. 1 SSV untersagen Strassenreklamen, welche die Ver­kehrs­sicherheit beeinträchtigen könnten. Die Bestimmung stellt auf die «mögliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit» ab (BGer 2A.431/2004 vom 16.12.2004, in BVR 2005 S. 330 E. 2.2, 2A.377/2002 vom 29.1.2003, in ZBl 2003 S. 662 E. 3.1; BVR 2005 S. 321 nicht publ. E. 5.2 mit Hin­weisen; VGE 22507 vom 28.12.2006, E. 3.1, auch zum Folgenden). Bei der Zulassung von Reklamen soll ein strenger Massstab angewendet werden. Das Bundesgericht misst dem Aspekt der Verkehrssicherheit unter Berück­sichtigung des gesetzgeberischen Willens im Verhältnis zu wirtschaftlichen Interessen grosses Gewicht bei. Es bestätigt die Kantone in ihren Be­mühungen, bei der Bewilligung von Reklamen eine strikte Praxis zu ver­folgen (BGer 2A.112/2007 vom 30.7.2007, E. 3.3, 2A.377/2002 vom 29.1.2003, in ZBl 2003 S. 662 E. 3.1, Letzterer unter Hinweis auf die Ge­setzesmaterialien; VGE 23439 vom 12.2.2009, E. 3.4; Hans Giger, Kom­mentar Strassenverkehrsgesetz, 7. Aufl. 2008, Art. 6 N. 1). Namentlich reicht bereits eine potentielle Beeinträchtigung oder eine entfernte, nicht einmal in der Regel eintretende mittelbare Gefährdung der Verkehrssicher­heit aus, um eine Beeinträchti­gung der Verkehrssicherheit durch Reklamen zu bejahen (BGer 2A.431/2004 vom 16.12.2004, in BVR 2005 S. 330 E. 2.2; BVR 2005 S. 321 nicht publ. E. 5.2; VGE 22507 vom 28.12.2006, E. 3.1; ferner Man­fred Küng, Strassenreklamen im Verkehrs- und Baurecht, Diss. Bern 1991, S. 49). Ob die Verkehrssicherheit gefährdet sein könnte, ist anhand der Umstände und der örtlichen Gegebenheiten von Fall zu Fall zu prüfen. An verkehrstechnisch heiklen Orten können Reklamen in aller Regel nicht bewilligt werden (vgl. BGer 2A.249/2000 vom 14.2.2001 [Pra 90/2001 Nr. 130], E. 3a und 3c). Der Begriff der möglichen Be­einträchtigung nach Art. 6 Abs. 1 SVG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Ob die rechtsanwendende Behörde diesen richtig ausgelegt hat, ist zwar eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht grundsätzlich frei zu über­prüfen hat; den Verwaltungsbehörden ist für die sachgerechte Konkre­tisierung indessen ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen (vgl. BGer 2A.112/2007 vom 30.7.2007, E. 3.2, 2A.431/2004 vom 16.12.2004, in BVR 2005 S. 330 E. 2.2 mit weite­ren Hinweisen; zur Reduktion der Prü­fungsdichte allgemein vgl. auch BVR 2004 S. 489 E. 4c und 5e; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 26 N. 29 f.). Die Beurteilung, ob eine Verkehrsanordnung die Verkehrs­sicherheit gefährdet, hängt zudem wesentlich von den örtlichen und technischen Verhältnissen ab. Das Verwaltungsgericht hat sich auch inso­weit eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, als die Beurteilung von der Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen und kommunalen Behörden besser kennen und überblicken (BVR 2010 S. 78 nicht publ. E. 1.3; VGE 2012/69 vom 28.2.2013, E. 3.4, 2010/468 vom 27.6.2011, E. 1.3, 22548 vom 9.11.2006, E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Her­zog, a.a.O., Art. 80 N. 3).

3.5 Das TBA kam zum Ergebnis, dass das relativ hohe Verkehrsauf­kommen mit einem durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV) von über 9000 Fahrten, das im Sichtbereich stehende Vorschrifts­signal «Höchst­ge­schwin­digkeit 60 km/h», die Überholmöglichkeit sowie die un­mittelbare Nähe zu einer Grundstückzufahrt die Verkehrssicherheit im betroffenen Strassen­abschnitt aufgrund der Ablenkungswirkung bereits be­einträchtig­ten. Vor diesem Hintergrund betrachtete das TBA den zusätz­lichen Spezi­al­effekt, namentlich die alle 20 Sekunden wechselnden Werbe­bilder des Bild­schirms der geplanten Rekla­meanlage, als besonders heikel (Fach­bericht vom 6.7.2012, Vorakten Gemeinde, pag. 6 f.). Die Vorinstanz schloss sich nach einem durchgeführten Augenschein im Wesentlichen den Ausführungen des TBA an. Sie ging von einer vergleichsweise komplexen Verkehrs­situation aus und beurteilte die Verkehrssicherheit aufgrund der in Frage stehenden LED-Reklameanlage als beeinträchtigt (angefochte­ner Entscheid, E. 3d). Demgegenüber betrachtet die Be­schwerdeführerin die Würdigung des TBA und der Vor­instanz als willkürlich und realitätsfern.

3.5.1 Die Beschwerdeführerin wendet zunächst ein, dass es sich keines­wegs um eine komplizierte Verkehrssituation handle. Es befänden sich lediglich ein Gewerbebetrieb und eine Tankstelle im Umfeld der betroffenen Parzelle. Die Verkehrssignale wiesen einen grösseren Abstand zum ge­planten Standort auf. Zudem sei gerade die Tatsache, dass auf dem betroffenen Strassenabschnitt kein Überholverbot gelte, ein wesentliches Indiz dafür, dass eben gerade keine komplexe Verkehrssituation bestehe (Beschwerde, S. 6 f.). – Diese Vorbringen vermögen nicht zu überzeugen. Betreffend die Verkehrssignale ist der Beschwerdeführerin entgegenzu­halten, dass solche im Hinblick auf die beabsichtigte Signalwirkung so auf­gestellt werden, dass sie bereits aus erheblicher Distanz wahrgenommen werden können, damit die Motorfahrzeuglenkerinnen und -lenker ihr Ver­halten frühzeitig danach ausrichten können. Dass sich die Verkehrssignale im vorliegenden Fall etwas vom betroffenen Strassenabschnitt entfernt befinden, vermag nichts daran zu ändern, dass sich ihr Wirkungsbereich ebenfalls auf diesen er­streckt. Auch aus dem Umstand, dass kein Über­holverbot besteht, kann nicht auf eine einfache Verkehrssituation ge­schlossen werden. Im Gegen­teil ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass, neben den Zu- und Weg­fahrten zu Tankstelle und Gewerbebetrieb und dem hohen Verkehrs­aufkommen auf dem besagten Strassenabschnitt, die Überholmöglichkeit gerade zu einer verkehrstechnisch anspruchsvollen Situation beiträgt, da allfällige Überholmanöver die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmenden zusätzlich in Anspruch nehmen und – gerade auch bei einer Geschwindig­keit von immerhin 60 km/h – ein erhöhtes Mass an Konzentration erfordern (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3d).

3.5.2 Der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die zur Diskussion stehende LED-Reklameanlage, welche quer zur ...strasse errichtet wer­den soll, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen würde, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. – Der Bildschirm weist eine Fläche von 9,25 m2 auf und ist deswegen für die Verkehrsteilnehmenden schon aus einer erheb­lichen Distanz sichtbar. Ausserdem wird er freistehend errichtet und sticht aus der Umgebung hervor; dies auch weil er bzw. die Bilder, die gezeigt werden sollen, sich farblich vom Umfeld abheben. Während längs zur Ver­kehr­sachse errichtete Reklameanlagen von den Verkehrsteilnehmenden oft gar nicht bemerkt werden, befinden sich quer zur Verkehrsachse stehende Reklameanlagen direkt im Blickfeld der Motorfahrzeugführerinnen und -führer und werden damit naturgemäss eher wahrgenommen (vgl. VGE 23439 vom 12.2.2009, E. 3.6.1). Schon alleine aufgrund der vorge­nannten Umstände muss davon ausgegangen werden, dass der Bildschirm die Auf­merksamkeit der Verkehrsteilnehmenden auf sich zieht und sich diese da­mit weniger auf das Fahren und den Verkehr konzentrieren. Mit der Vor­instanz ist einig zu gehen, dass der Wechsel der Werbebilder im 20-Sekun­den-Intervall die ohnehin schon vorhandene Ablenkungswirkung noch ver­stärkt, auch wenn davon auszugehen ist, dass eine Fahrzeug­lenkerin oder ein Fahrzeuglenker höchstens einen Bildwechsel wahrnimmt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3d). Das zuerst als «fix» empfundene Bild, welches sich plötzlich ändert, birgt zusätz­liches Ablenkungspotential für diejenigen Verkehrsteil­nehmen­den, die gerade bei einem Bildwechsel den betroffenen Strassenab­schnitt passieren und nicht mit einem Wechsel des Bildes gerechnet haben. Der von der Be­schwerdeführerin in diesem Zusammenhang ange­führte Vergleich der LED-Reklameanlage mit kon­ventionellen Werbetafeln, insbesondere Leucht­kästen mit wechselnder Rollbandwerbung, geht fehl, zumal solche vorwiegend in Fussgängerzonen und Bahnhöfen und eben gerade nicht an viel befahrenen Strassen er­richtet werden. Im Übrigen dürfen auch solche nur bewilligt werden, wenn eine mögliche Be­einträchtigung der Verkehrs­sicherheit ausgeschlossen ist. Soweit die Beschwerdeführerin zudem be­hauptet, der nächtliche Betrieb der LED-Reklameanlage zeitige keine negativen Auswirkungen auf die Ver­kehrssicherheit, ist ihr entgegenzuhalten, dass selbst bei einer minimalen Leuchtstärke von einer erheblichen Präsenz der LED-Reklame­anlage und einer damit verbunde­nen Ablenkungswirkung auszugehen ist, zumal die restliche Umgebung des betroffenen Strassenabschnitts kaum beleuchtet ist und die Rekla­meanlage deswegen automatisch ins Zentrum der Wahr­nehmung rücken würde. Der von der Beschwerdeführerin er­wähnte rote Schriftzug sowie der Werbepylon am Tankstellengebäude sind erheb­lich kleiner und verur­sachen weit weniger Lichtimmissionen als der zur Dis­kussion stehende Bildschirm mit einer Fläche von 9,25 m2. Hinzu kommt, dass es sich bei jenem um das (schlichte) Firmen­signet der Tankstelle handelt, welches den meisten Motorfahrzeug­führerinnen und -führern wohl bekannt ist und die Aufmerksamkeit kaum in einer Weise in Anspruch nimmt wie ständig wechselnde, den Ver­kehrsteilnehmenden zum Teil un­bekannte, farbintensive Werbebilder, die oft auch noch mit Text­passagen ergänzt würden. Die Beurteilung einer Beeinträchtigung der Ver­kehrs­sicherheit erfolgt im Hinblick auf die örtlichen und technischen Verhältnisse (vgl. E. 3.4 hiervor), massgebend ist somit stets die konkrete Situation. Nicht zu beanstanden ist deswegen die Auf­fassung der Vor­instanz, dass sich der grosszügige Abstand zur Strasse aufgrund der Um­stände im vor­liegenden Fall eher negativ auf die Ver­kehrssicherheit aus­wirkt, weil die Verkehrsteilnehmenden womöglich den Kopf zu stark nach rechts drehen würden, damit sie die Werbung besser wahrnehmen können (vgl. ange­fochtener Entscheid, E. 3d; vgl. auch VGE 23439 vom 12.2.2009, E. 3.6.1). Dies führt nicht, wie von der Be­schwer­deführerin behauptet, zu einer Aus­hebelung jeglicher Abstandsvor­schriften.

3.5.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt eine bereits ent­fernte, nicht einmal in der Regel eintretende mittelbare Gefährdung, um eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit als gegeben zu erachten (vgl. E. 3.4 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das TBA und die Vor­instanz hätten anstelle verlässlicher Erhebungen nur Mut­massungen ange­stellt (vgl. Beschwerde, S. 11 unten), ist festzuhalten, dass es kaum mög­lich ist, im Vorfeld mit Sicherheit festzu­stellen, wie sich ein geplantes Bau­vor­haben genau auf die Verkehrssicher­heit auswirken wird. Das Vorliegen einer Beeinträchtigung der Ver­kehrs­sicherheit im vorliegenden Fall, welche die Vorinstanz bejaht hat, beruht auf verschiedenen Annahmen und er­scheint nach dem Gesagten keines­wegs derart unwahrscheinlich, dass nicht mit ihrem Eintreffen gerechnet werden kann. Zu Recht hat die Vorinstanz deswegen im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten und die vorherrschende Verkehrssituation eine mögliche Beeinträchtigung der Ver­kehrssicherheit durch die geplante LED-Reklameanlage bejaht.

3.6 Der Kritik der Beschwerdeführerin an der kantonalen Praxis ist ent­gegenzuhalten, dass es der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ent­spricht, dass die Kantone einen strengen Massstab bei der Beurteilung von Reklametafeln anlegen und dass bereits eine mögliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit genügt, damit eine Bewilligung verweigert werden kann. Ebenso soll die Verkehrssicherheit im Verhältnis zu den wirtschaft­lichen Interessen im Zusammenhang mit Reklamen erheblich stärker ge­wichtet werden (vgl. E. 3.4 hiervor). Es ist der Beschwerdeführerin zwar dahingehend zuzustimmen, dass die Verkehrsteilnehmenden stets auch vielen anderen – teilweise nicht vermeidbaren – Ablenkungsquellen ausge­setzt sind; daraus kann sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Vorinstanz ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im vor­liegenden Fall zum Ergebnis gekommen, dass die Verkehrssicherheit im Hinblick auf die zur Diskussion stehende Reklameanlage erheblich be­einträchtigt ist, was durch das wirtschaftliche Interesse der Beschwerde­führerin am Betreiben der LED-Reklameanlage keinesfalls aufgewogen werden kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Errichten und der Be­trieb von solchen Anlagen im Kanton Bern grundsätzlich ausgeschlossen sind. Dass andere Kantone im Einzelfall die Verkehrssicherheit auch schon als nicht beeinträchtigt angesehen und eine Bewilligung erteilt haben, ist für die vorliegende Beurteilung weder präjudizierend noch ausschlaggebend. Betreffend die kritischen Äusserungen zum Vorgehen des TBA kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. ange­fochtener Entscheid, E. 3d; vgl. auch E. 3.5.3 hiervor). Es besteht kein An­lass, die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand; die Be­schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin mit ihren An­trägen und wird kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

der Beschwerdeführerin

der Beschwerdegegnerin

der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

dem Bundesamt für Strassen

und mitzuteilen:

dem Tiefbauamt des Kantons Bern

Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Keywords

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Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the first-instance decision violated the right to be heard by insufficient reasoning.

Extracted holding

No. The incorporation by reference of the transport authority's report adequately explained the refusal and allowed effective appeal.

Extracted reasoning

The authority need not discuss every submission in detail; a brief statement of the essential reasons suffices if the decision can be challenged meaningfully.

Key legal question

Whether the LED billboard had to be approved despite the traffic-safety objections.

Extracted holding

No. Given the concrete local traffic situation, the billboard could plausibly distract drivers and thereby impair traffic safety.

Extracted reasoning

Under the strict standard for road advertisements, even a possible or indirect risk to traffic safety is enough. The sign's size, position across the traffic axis, changing images, lighting, and location near intersections and access points justified refusal.

Key legal question

Whether the case had to be remitted for further factual investigation.

Extracted holding

No. The file, site inspection, and photo documentation were sufficient to assess the relevant circumstances.

Extracted reasoning

Additional traffic expertise and further inspections were unnecessary because the decisive facts were already sufficiently established.

Key legal question

Allocation of costs and party compensation.

Extracted holding

The appellant must bear the court fee; no party compensation is awarded.

Extracted reasoning

As the appeal failed, the appellant was liable for the proceedings costs; no compensation was due.

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