Deductibility of renovation costs and co-ownership taxation

100 2013 236Administrative CourtApr 11, 2014Dismissed

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Omnilex summary

The Bern Administrative Court dismissed, insofar as it entered into them, the taxpayer's appeals concerning cantonal/communal taxes and direct federal tax for 2006 and 2007. It upheld the expert-based allocation of renovation expenses for the balcony/lucarne as partly value-increasing and therefore non-deductible, and it confirmed that the three newly installed roof windows constituted a non-deductible improvement whose deductible share had been estimated. The court also held that co-owned property is taxed and deducted according to ownership shares, rejecting taxation of 100% and a claimed additional support deduction. The appellant was ordered to pay CHF 1,500 in court costs.

Omnilex headnote

Art. 36 Abs. 1 StG; Art. 32 Abs. 2 DBG; Art. 1 VUBV; Art. 649 Abs. 1 ZGB: Abgrenzung von werterhaltendem Unterhalt und nicht abzugsfähigem wertvermehrendem Aufwand bei Liegenschaften im Privatvermögen. Umfassende Sanierungen, die zugleich Erhaltungs- und Mehrwertanteile aufweisen, sind nach sachgerechter Schätzung auszuscheiden; das Gericht greift in Schätzungsfragen nur zurückhaltend ein und weicht von einer plausiblen, auf geeigneten Grundlagen beruhenden Expertise nicht ab (consid. 2–4). Neueinrichtungen, welche die Funktion des bestehenden Bauteils über dessen zeitgemässen Ersatz hinaus erweitern oder verbessern, sind wertvermehrend. Bei gemeinschaftlichem Eigentum sind Erträge und Unterhaltskosten grundsätzlich quotal nach Eigentumsanteilen zuzuordnen; freiwillige Mehrleistungen eines Miteigentümers begründen keinen zusätzlichen steuerlichen Abzug und rechtfertigen keine Besteuerung ausserhalb der zivilrechtlichen Quote (consid. 5).

Full text

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 13.04.2015 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (2C_427/2014, 2C_428/2014).

100.2013.236/237U

VBL/ROC/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 11. April 2014

a.o. Verwaltungsrichterin von Büren

Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2006 und 2007 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 18. Juni 2013; 100 10 320; 100 10 321, 200 10 254, 200 10 255)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2014, Nrn. 100.2013.236/ 237U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ ist Alleineigentümerin der Stockwerkeinheit B.________ Gbbl. Nr. 1________ (nachfolgend: Stockwerkeinheit) und hälftige Miteigen­tümerin der von ihr bewohnten Liegenschaft (B.________ Gbbl. Nr. 2________ [nach­folgend: Wohnhaus]). An beiden Liegenschaften sind in den Jahren 2006 und 2007 Sanierungsarbeiten durchgeführt worden. In der Stockwer­keinheit wurde namentlich die bestehende Laube saniert und teilweise um­gebaut, beim Wohnhaus unter anderem das Dach saniert und drei Dach­fenster eingebaut. Die gesamten in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten brachte A.________ in der Folge in den Steuererklärungen 2006 und 2007 als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug. Das dadurch bei der Miteigentümergemeinschaft resultierende (negative) Nettoeinkommen bzw. das gemeinsame Nettovermögen übertrug A.________ zu 100 % in ihre eigenen Steuererklärungen. – Mit Veranlagungsverfügungen vom 13. Mai 2009 bzw. 10. Juni 2009 anerkannte die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung), Kreis Bern-Mittelland, abweichend von der Selbstdeklaration der Steuerpflichtigen die Unterhaltskosten betreffend die Laubensanierung (Fr. 134'751.80) nicht. Das Einkommen aus Miteigen­tum rechnete sie um Fr. 6'600.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. Fr. 8'600.-- bei der direkten Bundesssteuer auf, weil sie zum einen die Unterhaltskosten betreffend die Dachsanierung nur teilweise anerkannte (kein Abzug für Dachfenster) und zum andern die Höhe des Eigenmiet­werts nach oben korrigierte. Dagegen erhob A.________ sowohl betref­fend die Kantons- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer 2006 und 2007 Einsprache.

B.

Am 14. April 2010 hiess die Steuerverwaltung die Einsprachen teilweise gut und veranlagte A.______ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 1'200.-- bzw. Fr. 33'900.-- und auf ein steuerbares Vermögen von Fr. 103'000.-- bzw. Fr. 146'000.-- sowie für die direkte Bundessteuer 2006 und 2007 auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 8'600.-- bzw. Fr. 40'300.--. Dabei aner­kannte sie die zunächst nicht zum Abzug zugelassenen Sanierungskosten betreffend die Stockwerkeinheit bis auf Kosten für die Laubensanierung von Fr. 22'322.--. Beim Einkommen aus Miteigentum bestätigte sie die be­reits im Veranlagungsverfahren vorgenommene Aufrechnung des Nettoein­kommens und reduzierte darüber hinaus den Anteil von A.________ am Einkommen und Vermögen der Miteigentümergemeinschaft entspre­chend den Eigentumsverhältnissen gemäss Grundbuch in beiden Steuer­jahren auf 50 %.

C.

Dagegen gelangte A.________ am 30. April 2010 mit Rekurs und Be­schwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Diese hiess die Rechtsmittel am 18. Juni 2013 teilweise gut und liess bei den Kan­tons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer für das Jahr 2006 um Fr. 12'386.-- höhere Liegenschaftsunterhaltskosten im Zu­sammenhang mit der Laubensanierung zum Abzug zu. Im Übrigen wies sie Rekurs und Beschwerde ab.

D.

In einer einzigen Rechtsschrift vom 10. Juli 2013 erhebt A.________ sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeinde­steuern als auch der direkten Bundessteuer 2006 und 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerden. Sie bean­tragt sinngemäss die Entscheide der StRK seien aufzuheben und der wert­vermehrende Anteil bei der Laubensanierung sei auf Fr. 6'004.-- (gerundet) sowie derjenige für den Einbau der Dachfenster auf höchstens Fr. 1'200.-- (Fr. 400.-- pro Fenster) festzulegen. Zudem sei sie beim Miteigentum für 100 % und nicht nur für 50 % der Anteile zu besteuern bzw. sei ein Abzug im Umfang von 100 % der Unterhaltskosten zuzulassen; eventuell sei ihr dieser Abzug im Sinn eines «Unterstützungsbeitrags» zu gewähren. Des Weiteren stellt A.________ folgende Feststellungsbegehren:

«[…]

II. Es sei festzustellen, dass

a. ein Miteigentumsanteil von 100 % einer Besteuerung nach der wirt­schaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht, da 100 % der Kosten getra­gen wurden

b. die Kostenfestsetzung für den wertvermehrenden Anteil der Lauben­sanierung sowie für die einfachen Lüftungs-Dachfenster nach den effek­tiven Kosten erfolgen soll

[…]»

Am 15. Juli 2013 hat der Abteilungspräsident i.V. die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer ver­einigt.

Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Eingaben vom 14. Au­gust bzw. 17. September 2013 je die Abweisung der Beschwerden.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz ge­mäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] so­wie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanz­lichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochte­nen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdi­ges Interesse an deren Auf­hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und frist­gerecht eingereichten Beschwerden ist – unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach – einzutreten.

1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass «ein Miteigentumsanteil von 100 % einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit [entspreche]», und dass die Kostenfestsetzung beim Liegenschaftsunterhalt (Laube und Dachfenster) «nach den effektiven Kosten erfolgen soll» (Bst. D vorne). Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber leistungsver­pflichtenden und rechtsge­staltenden Begehren subsidiär (vgl. BVR 2014 S. 33 E. 1.4, 2011 S. 564 E. 3.3, 2010 S. 337 E. 3.2; Merkli/Aeschlimann/Her­zog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 20). Mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheide und der Gewährung der bean­tragten (höheren) Abzüge für den Liegenschaftsunterhalt betreffend Laube und Dachfenster sowie mit der Besteuerung entsprechend 100 % und nicht nur 50 % der Anteile würde den Interessen der Beschwerdeführerin voll­ständig Rechnung ge­tragen. Das Bestehen eines besonderen Fest­stellungs­interesses wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Viel­mehr enthalten die Feststellungsbegehren im Wesentlichen die Begrün­dung für die gestellten Gestaltungsanträge. Unter diesen Umständen bleibt für die Feststellungsbegehren kein Raum, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

1.3 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeinde­steu­ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver­waltungsgericht zwei Urteile fällen; denn es handelt sich um zwei verschie­dene Steuern, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in ge­trennten Verfahren veranlagt werden. Die beiden Entscheide können aber in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). – Vorliegend ist umstritten, ob und inwieweit höhere Liegenschaftsunterhaltskosten von den steuerbaren Einkünften abziehbar sind sowie in welchem Umfang die Beschwerdeführerin für das Einkommen und Vermögen aus Miteigentum zu besteuern ist. Da die mass­geblichen Rechtsnormen des kantonalen und eidgenössischen Rechts im Wesentlichen gleich lauten (vgl. E. 2 und 5 hinten), rechtfertigt sich nicht nur die Vereini­gung der Verfahren (Art. 17 Abs. 1 VRPG; vgl. vorne Bst. D), sondern auch die ge­meinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kan­tonaler und eidgenössischer Steuern.

1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

1.5 Die von der Beschwerdeführerin geschuldeten Steuerbeträge be­laufen sich gemäss den von der StRK grösstenteils bestätigten Einsprache­entscheiden auf Fr. 6'648.-- (2006: Fr. 364.--; 2007: Fr. 6'284.--) bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. auf rund Fr. 240.-- (2006: Fr. 0.--; 2007: Fr. 239.95) bei der direkten Bundessteuer. Eine Gutheissung der Be­schwerden würde deshalb offensichtlich zu einer Steuerersparnis von weni­ger als Fr. 20'000.-- pro Verfahren führen, womit die Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit fallen (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats­anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

Streitig sind zunächst die abziehbaren Liegenschaftsunterhaltskosten be­treffend die Sanierung der Laube (Stockwerkeigentum) einerseits (vgl. E. 3 hinten) und den Einbau der Dachfenster (Wohnhaus) andererseits (vgl. E. 4 hinten).

2.1 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können gemäss Art. 36 Abs. 1 StG bzw. Art. 32 Abs. 2 DBG u.a. die Unterhaltskosten von den steuer­baren Einkünften abgezogen werden (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmo­nisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Nicht abziehbar sind demgegenüber Aufwendungen für die An­schaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenstän­den (Art. 39 Bst. d StG; Art. 34 Bst. d DBG). Unterhaltskosten im engeren Sinn sind insbeson­dere Auslagen für Reparatu­ren und * Renovationen*, die keine Wertvermeh­rung darstel­len (Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 der Verord­nung der ESTV vom 24. August 1992 über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Pri­vatvermögens bei der direkten Bundessteuer [ESTV-Liegenschaftskosten­verordnung; SR 642.116.2]; Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Be­triebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken [VUBV; BSG 661.312.51]). Abziehbar sind nach Art. 1 Abs. 1 Bst. c VUBV ausserdem die Auslagen für den * Ersatz* bereits vor­handener Anlagen (sani­täre Ein­richtungen, Kochherde, Heizeinrichtungen usw.), soweit sie keinen Mehr­wert bewirken. Nicht abziehbar sind gemäss ausdrücklicher Regelung in Art. 1 Abs. 2 Bst. a VUBV wertvermehrende Aufwendungen für Neuein­richtun­gen und Verbesserungen von Grundstü­cken; wertvermehrende Umbaukosten liegen vor, wenn sie entweder den Gebrauchswert der Lie­genschaft erhöhen oder die jährlichen Betriebskos­ten senken, wobei die kantonale Steuerverwaltung Richtlinien für die Ab­grenzung dieser Auf­wendungen erlässt (vgl. hiernach E. 2.2). Unterhalt liegt mithin dann vor, wenn Aufwendungen dazu dienen, die Liegenschaft in ihrem Wert bzw. bis­herigen Zustand zu erhalten (vgl. zum Ganzen VGE 2012/94/95 vom 21.5.2013, in StE 2013 B 25.6 Nr. 62 E. 2.1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Hand­kommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 32 N. 37; vgl. auch BGer 2C_677/2008 vom 29.5.2009, E. 3.3 f., 2C_57/2008 vom 11.12.2008, in StE 2009 B 25.6 Nr. 57 E. 2.3 ff.).

2.2 Bei Sanierungen oder beim Ersatz vorhandener Anlagen wird nicht verlangt, dass das Ersatzobjekt mit dem zu ersetzenden Gut vollkommen identisch ist. Wesentlich ist, dass beide Objekte die gleiche Funktion erfül­len. Ist das Ersatzobjekt qualitativ besser, ist indes der wertvermehrende Anteil nicht zum Abzug zuzulassen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 32 N. 48 ff. sowie N. 79 ff. mit Hinweisen zur Kasuistik). Um­fasst eine Aufwendung sowohl einen wertvermehrenden als auch einen werterhaltenden Anteil, so ist Letzterer zu schätzen und der Abzug nur in diesem Umfang zulässig (vgl. VGE 2012/94/95 vom 21.5.2013, in StE 2013 B 25.6 Nr. 62 E. 3.4 und 4.3 mit Hinweisen; BGer 2C_141/2008 vom 15.2.2008, E. 2.1; vgl. auch Art. 1 Abs. 1 Bst. c VUBV; zum Schätzungsvor­gang sogleich E. 2.3). Gestützt auf Art. 1 Abs. 2 Bst. a VUBV hat die Steuer­verwaltung das Merkblatt 5 «Grundstückkosten» verfasst (vorliegend massgeblich in der ab 2006 bzw. 2007 gültigen Fassung, einsehbar unter http://www.fin.be.ch, Rubriken «Steuern/Ratgeber/Publikationen/Merk­blätter/Einkommens- und Vermögenssteuern/2006 bzw. 2007» [nach­folgend: MB 5]), wel­ches einen Ausscheidungskatalog für die Abgrenzung von abzugsfähigen Unterhaltskosten und wertvermehrenden Aufwendun­gen enthält. In Bezug auf Arbeiten am Gebäude lässt sich dem Katalog entnehmen, dass Reparaturen und Renovationen im Rahmen des «norma­len periodischen Unterhalts» sowie in der Regel auch Isolierungsmass­nahmen als Unterhaltskosten abziehbar sind soweit sie keine Grundriss­veränderungen oder erstmalige bzw. neue Installationen beinhalten (vgl. Ziff. 1 und 2).

2.3 Der Erkenntnisvorgang der Schätzung gleicht demjenigen der Be­weiswürdigung (vgl. BVR 2008 S. 181 E. 4.1 zum Schätzungsvorgang bei der Ermessensveranlagung). Die Schätzung beruht notwendigerweise auf Annahmen und Vermutungen. Die Steuerbehörden verfügen daher über einen entsprechenden Spielraum. Bei der Überprüfung dieses «Schät­zungs­ermessens» auferlegt sich das Verwaltungsgericht Zurückhaltung. In Fragen, die besondere Fachkenntnisse und einschlägige Erfahrungen vo­raussetzen, weicht es nicht von der Expertenmeinung bzw. vom vorinstanz­lichen Schätzungsermessen ab, soweit die Fachperson bzw. die Vorinstanz von richtigen Voraussetzungen sowie von einleuchten­den und rechtlich abgestützten Schätzungsnormen oder allgemein aner­kannten Schätzungs­methoden ausgegangen ist, die Normen bzw. Metho­den richtig angewen­det hat und gesamthaft gesehen zu einem nicht offen­sichtlich unrichtigen Ergebnis gelangt ist (vgl. zum Schätzungsermessen BVR 2013 S. 331 E. 1.2 [nicht publ.], 2006 S. 551 E. 1.2 je mit Hinweisen; Merkli/Aeschli­mann/Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 3).

3.

Hinsichtlich der Laube ist nicht bestritten, dass die dafür getätigten Aufwen­dungen teilweise wertvermehrenden Charakter haben und somit nicht voll­umfänglich als Unterhaltskosten abziehbar sind. Streitig und zu prüfen ist hingegen die Höhe dieser Kosten.

3.1 Die Steuerverwaltung hat festgehalten, die auf die Laube entfallen­den Kosten könnten anhand der eingereichten Bauabrechnung «nicht ge­nau eruiert» werden, weshalb sie diese gestützt auf den eingereichten Kosten­voranschlag hochgerechnet bzw. geschätzt habe (vgl. Vernehm­lassung vom 28.7.2010, Vorakten StRK [in act. 4A], pag. 72 ff. [nachfol­gend Vernehmlassung StV], S. 3). Die StRK hat zur (genaueren) Abklärung der auf die Laube entfallenden Unterhaltskosten ein gerichtliches Gut­achten in Auftrag gegeben, auf welches sie sich in der Folge gestützt hat. Demnach sind für die Sanierung bzw. den Umbau der Laube Kosten von insgesamt Fr. 17'750.-- angefallen, wobei der wertvermehrende Anteil Fr. 9'936.-- und der werterhaltende Fr. 7'814.-- ausmacht (vgl. Gutachten C.________ vom 27.12.2012, Vorakten StRK, pag. 85-91 [nachfolgend: Gutachten], S. 5). – Die Beschwerdeführerin kritisiert, es sei nicht nachvoll­ziehbar, dass sich die StRK auf das Gutachten und damit auf eine Schät­zung gestützt habe, seien die effektiven Kosten doch von der bauaus­führenden Unternehmung (D.________) ausgewiesen worden.

3.2 Die von der D.________ erstellte Bauabrechnung weist die angefallenen Kosten aufgeteilt nach Baukostenplan (BKP; Dachdecker, Elektroarbeiten, Sanitär-/Heizungsarbeiten usw.) sowie die Gesamtkosten von Fr. 134'751.80 aus, unterscheidet aber nicht zwischen den auf die Laube entfallenden und den übrigen Kosten der Sanierung (vgl. Bauabrechnung D.________ vom 27.2.2007, Vorakten StV, pag. 8; vgl. auch Gutachten, S. 3). Die Beschwerdeführerin hat zwar eine zusätzliche Kostenaufstellung einge­reicht, welche die Kosten betreffend Laube separat ausweist und die wert­vermehrenden Aufwendungen ausscheidet; von Kosten von insgesamt Fr. 16'785.-- (gerundet), seien demnach Fr. 6'004.-- (gerundet) als wertvermehrend und Fr. 10'780.-- (gerundet) als werterhaltend anzunehmen (vgl. Vorakten StRK, pag. 18-21 auch zum Folgenden). Die Beschwerde­führerin übersieht dabei, dass es sich bei dieser (undatierten) Kostenaufstellung gemäss ihren eigenen Angaben um eine Offerte handelt und die auf­geführten Beträge nicht effektive Kosten, sondern lediglich «geschätzte Preise» darstellen (vgl. Stellungnahme vom 3.2.2013, Vorakten StRK, pag. 99 oben, 101). Aus der Bauabrechnung erhellt sodann, dass diese Offerte – zumindest bezüglich der Gesamtkosten – um rund 36 % (Verhält­nis der offerierten Gesamtkosten von Fr. 98'992.-- zu den effektiven Kosten von Fr. 134'751.80 [vgl. Bauabrechnung D.________]) zu tief ausgefallen ist. Hinzu kommt, dass sich in den Akten eine zweite «Kostenschätzung» der D.________ vom 3. November 2005 befindet, welche die Kosten für die Laube auf Fr. 21'950.-- und damit um rund 30 % höher schätzt als die erwähnte Offerte (vgl. unpag. Vorakten StV [graues Mäppli]). Damit bestanden im vorinstanzlichen Verfahren über die Höhe der abzugsfähigen Unter­haltskosten erhebliche Unklarheiten, die sich auch durch die nachgereichte Offerte nicht ausräumen liessen. Da die Sanierung der Laube zudem so­wohl einen wertvermehrenden als auch einen werterhaltenden Anteil um­fasst, ist somit nicht zu beanstanden, dass die StRK zur Schätzung ge­schritten ist bzw. einen Sachverständigen damit beauftragt hat (vgl. vorne E. 2.2). Zu prüfen bleibt, ob diese Schätzung der Rechtskontrolle standhält.

3.3 Zur Sanierung bzw. zum Umbau der Laube sowie zum Gutachten ist den Akten Folgendes zu entnehmen: Die Laube bzw. die sich darüber befindliche Lukarne bildet den eigentlichen Eingangsbereich der sich im Dachgeschoss befindlichen Wohnung der Beschwerdeführerin. Im Rahmen der Umbauarbeiten wurde die bisher auf der Flucht der Hausfassade ange­ordnete Wohnungstür entfernt und eine neue um neunzig Grad gedrehte Türe beim Kopf der Aufgangstreppe installiert. Die Wände und Decke der Lukarne wurden isoliert und neu verkleidet. Zudem wurden der einfache Laubenboden mit einem vollwertigen, der Wohnung entsprechenden Boden­belag versehen und die einfachverglasten Fenster durch zeitge­mässe Isolierfenster ersetzt (vgl. Gutachten S. 3; Baugesuchspläne, unpag. Vorakten StV [graues Mäppli]). Dem Gutachter standen für seine Beur­teilung die Vorakten, insbesondere die Bauabrechnung D.________ (vgl. E. 3.2 hiervor), die Baugesuchspläne sowie eine Fotodokumentation über den Vorzustand (vgl. Verkehrswertschätzung «E.________» vom 4.6.2003, un­pag. Vorakten StV [graues Mäppli]) zur Verfügung. Zudem nahm er einen Augenschein vor. Zu seinem Vorgehen gibt der Gutachter an, sich soweit möglich auf die Angaben der D.________ gestützt und, wo Lücken bestanden, eigene Erfahrungswerte beigezogen zu haben. Bei der Unterscheidung zwischen Mehrwert einerseits und Unterhalt andererseits habe er sich an das MB 5 gehalten (vgl. Gutachten S. 2 f.).

3.4 Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Kosten­schätzung des Gutachters fehlerhaft sein soll. Solches ist denn auch nicht ersichtlich: Der Gutachter hat vom Gesamtbetrag der Bauabrechnung von Fr. 134'751.80 die auf die Laube entfallenden Kosten von geschätzten Fr. 17'750.-- ausgeschieden und davon den wertvermehrenden bzw. wert­erhaltenden Anteil festgelegt. Sämtliche der in der Bauabrechnung ausge­wiesenen BKP-Positionen finden sich in seinen Berechnungsgrundlagen wieder (vgl. die Tabelle «Aufteilung von Mehrwert / Unterhalt» im Anhang zum Gutachten). Zudem ist anhand der einzelnen Arbeits- bzw. Material­positionen erkennbar, dass die von der D.________ gemachten Angaben soweit plausibel berücksichtigt worden sind (vgl. die Tabelle «Details Baukosten Eingangsbereich» [Anhang Gutachten] mit der Offerte [Vorakten StRK, pag. 21 ff.]). Des Weiteren hat der Gutachter seine Ausscheidung – die sich teils zugunsten teils zuungunsten der Beschwerdeführerin auswirkte – je­weils mit einer kurzen Bemerkung (z.B. «Eingangsbereich passiv beheizt», «best. Wandanteil als U»; «Ersatz», «Neue Türe, anderer Standort [Grund­rissänderung]», «unverändert alt», «Neuinstallation / Anpassung») und damit in nachvollziehbarer Weise begründet (vgl. Tabellen im Anhang zum Gutachten). Dieses Vorgehen überzeugt und ist plausibel, zumal sich der Gutachter soweit ersichtlich an das MB 5 gehalten hat und im Ergebnis «auf Werte in der Grössenordnung der ausführenden Firma D.________» gekom­men ist, wie die Beschwerdeführerin selber feststellt (vgl. Beschwerde S. 3). Unter diesen Umständen besteht mangels triftiger Gründe auch für das Verwaltungsgericht, das sich bei Schätzungsfragen Zurückhaltung auf­erlegt (vgl. vorne E. 2.3), kein Anlass vom (gerichtlichen) Gutachten und damit von den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen abzuweichen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4, 130 I 337 E. 5.4.2; BVR 2012 S. 252 E. 3.4.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 19 N. 8).

3.5 Damit erweisen sich die Beschwerden bezüglich der abziehbaren Unterhaltskosten für die Sanierung der Laube als unbegründet.

4.

Zu prüfen sind weiter die abziehbaren Unterhaltskosten für den Einbau der drei Dachfenster beim Wohnhaus.

4.1 Die Steuerverwaltung hat im Steuerjahr 2006 für den Einbau der drei Dachfenster Fr. 5'000.-- als wertvermehrende Aufwendungen nicht zum Abzug zugelassen (Fr. 6'600.-- [Kantons- und Gemeindesteuern] bzw. Fr. 8'600.-- [direkte Bundessteuer] abzüglich die korrigierten Eigenmiet­werte von Fr. 1'600.-- bzw. Fr. 3'600.--; vgl. je Zusatzblatt Ziffer 2 der Ein­spracheentscheide 2006 [Vorakten StV, pag. 68 und 72] sowie Formu­lar 21b [Vorakten StRK, pag. 39]; vgl. auch Vernehmlassung StV S. 2 ff.). Die StRK hat diese Aufrechnung geschützt: Die eingebauten Dachfenster stellten eine nicht als Unterhalt abziehbare Neueinrichtung dar, wodurch sich die Luft- und Tageslichtsituation im Estrich und damit auch die Qualität des Grundstücks verbessert habe. Da sich die Höhe dieser wertvermehren­den Aufwendungen gestützt auf die eingereichten Unterlagen nicht genau ermitteln lasse, habe die Steuerverwaltung den auf die drei Dachfenster entfallende Anteil schätzen müssen. Solche Schätzungen überprüfe die StRK nur mit Zurückhaltung und greife nur ein, wenn diese offensichtlich falsch seien. – Die Beschwerdeführerin wendet ein, bei den drei Dach­fenstern handle es sich um einfache Glaskonstruktionen, wie sie üblicher­weise in ungeheizten Dachstöcken eingebaut würden. Die ausführende Bauunternehmung «F.________» habe auf Nachfrage deren Wert mit ungefähr Fr. 400.-- pro Stück beziffert. Da die Dachfenster im Rahmen einer kompletten Dachsanierung eingebaut worden seien, seien dadurch keine zusätzlichen Kosten entstanden. Wenn dennoch ein Mehrwert ange­nommen werde, was sie nicht ganz nachvollziehen könne, soll auf die effek­tiven Kosten (d.h. insgesamt Fr. 1'200.-- gemäss Angaben «F.________») und nicht auf die Schätzung der Steuerverwaltung abgestellt werden, die von wertvermehrenden Kosten von Fr. 15'000.-- ausgegangen sei.

4.2 Für die Beurteilung, ob Grundstückkosten abziehbaren Unterhalt oder nicht abziehbaren Mehrwert darstellen, kommt es grundsätzlich nicht auf deren Umfang an. Massgebend ist vielmehr deren Natur, d.h. in erster Linie, ob sie den Wert des Bestehenden erhalten oder vermehren (vgl. vorne E. 2.1). Namentlich Neueinrichtungen und Massnahmen, welche Bestehendes nicht nur zeitgemäss ersetzen, sondern darüber hinaus in ihrer Funktion deutlich erweitern und ergänzen, führen zu einem Mehrwert (vgl. vorne E. 2.2; VGE 2012/94/95 vom 21.5.2013, in StE 2013 B 25.6 Nr. 62 E. 3.5). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Dach­fenster neu eingebaut wurden und sich dadurch die Luft- und Tageslicht­situation im Estrich verbessert hat. Insofern geht die Dachsanierung über eine Renovation des bereits Bestehenden hinaus, womit die StRK zu Recht von einem nicht als Unterhalt abziehbaren Mehrwert ausgegangen ist. Zu prüfen bleibt, ob sich die StRK hinsichtlich der Höhe des wertvermehren­den Anteils zu Recht auf die Schätzung der Steuerverwaltung abgestützt hat.

4.3 Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Kosten­zusammenstel­lung der «F.________» vom 20. November 2006 weist unter der Position «Dach» – bestehend aus «Dach abdecken, Ziegel und Dachlatten entsor­gen, neues Unterdach liefern und verlegen, Lattung montieren, neue Ziegel liefern und versetzen, Anschlussbleche neu montieren, 3 neue Dachfenster liefern und montieren» – Kosten von insgesamt Fr. 15'000.-- aus (vgl. Vorakten StRK, pag. 38). Detaillierte Angaben zu den auf die Dachfenster entfallenden Kosten können der Zusammenstellung sowie den übrigen Ak­ten nicht entnommen werden. Die Beschwerdeführerin hat zwar bereits im Einspracheverfahren vorgebracht, gemäss «F.________» betrage der Wert pro Dachfenster ungefähr Fr. 400.-- (vgl. Beschwerde S. 3; Stellung­nahme vom 8.1.2010, unpag. Vorakten StV [blaues Mäppli]). Diese Aus­sage ist jedoch bis heute unbelegt geblieben; entgegen der Beschwerde­führerin sind die effektiven Kosten damit nicht ausgewiesen. Der Steuer­verwaltung war es nicht möglich, den entsprechenden Kostenanteil gestützt auf die vorhandenen Unterlagen einwandfrei zu ermitteln, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass sie die entsprechenden wertvermehrenden Kosten geschätzt hat (vgl. vorne E. 2.2).

4.4 Zur Rechtmässigkeit der Schätzung ergibt sich Folgendes: Zu­nächst ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung für die Dachfenster ei­nen Betrag von Fr. 5'000.-- und nicht, wie die Beschwerdeführerin offenbar meint, von Fr. 15'000.-- ausgeschieden hat: Fr. 15'000.-- betragen gemäss Zusammenstellung der «F.________» die Kosten für die gesamte Dach­sanierung (vgl. E. 4.3 hiervor). Gestützt darauf hat die Steuerverwaltung die Kosten für den Einbau der Dachfenster auf Fr. 5'000.--, d.h. auf einen Drittel der Gesamtkosten geschätzt (vgl. E. 4.1 hiervor). Konkrete Anhalts­punkte für eine fehlerhafte Schätzung fehlen und werden auch von der Be­schwerdeführerin nicht dargelegt. Wie gesehen kann auf ihre Behauptung, der «Wert» der drei Dachfenster belaufe sich auf Fr. 1'200.-- (Fr. 400.-- pro Stück), nicht abgestellt werden (E. 4.3 hiervor), zumal nebst dem Wert der Fenster, auch weitere Kosten, insbesondere für den Arbeitsaufwand anfal­len. Jedenfalls kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, durch den Einbau der Dachfenster seien keine zusätzlichen Kosten angefallen. Insgesamt betrachtet ist die Schätzung der Steuer­verwaltung somit nicht offensichtlich unrichtig. Die vorinstanzlichen Ent­scheide halten damit der Rechtskontrolle auch betreffend die abziehbaren Unterhaltskosten für den Einbau der Dachfenster stand.

5.

Schliesslich ist streitig, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin für das im Miteigentum stehende Wohnhaus zu besteuern ist.

5.1 Die StRK hat auf die Eigentumsverhältnisse gemäss Grundbuch abgestellt und die Beschwerdeführerin auf 50 % des Einkommens und Ver­mögens besteuert. Entsprechend hat sie nur 50 % der auf das Wohnhaus entfallenden Unterhaltskosten berücksichtigt. – Die Beschwerdeführerin will dagegen zu 100 % besteuert werden bzw. 100 % der geltend gemachten Unterhaltskosten zum Abzug bringen, da sämtliche Kosten von Beginn weg allein von ihr getragen worden seien. Es widerspreche dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wenn sie nicht entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen besteuert werde. Der Ver­weis der StRK auf die Eigentumsverhältnisse überzeuge nicht. So erfolge beispielsweise bei der Nutzniessung die Besteuerung auch nicht nach den Eigentumsverhältnissen, sondern es werde die nutzniessungsberechtigte Person besteuert, welche effektiv die Kosten trage. Es ergebe sich eine Ungleichbehandlung, wenn nicht auch sie als Miteigentümerin entspre­chend den tatsächlich getragenen Kosten besteuert werde.

5.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, auf welche die StRK zutreffend verweist, sind bei Liegenschaften im ge­meinschaft­lichen Eigentum mehrerer Personen die Erträge und Unter­haltskosten anteil­mässig im Verhältnis zu den Eigentumsquoten zu verteilen; abweichende Vereinbarungen sind steuerlich nicht anzuer­kennen. Diese Anknüpfung an die sachenrechtlichen Eigentumsverhältnisse gründet im Gewinnungs­kosten­charakter der Liegenschaftsunterhaltskosten. Nur im Umfang ihres Miteigentumsanteils ist die steuerpflichtige Person gesetzlich verpflichtet, sich an Verwaltungskosten, Steuern und anderen Lasten, die aus dem Mit­eigentum erwachsen oder auf der gemeinschaftlichen Sache ruhen, zu beteiligen (Art. 649 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Wenn ihre Leistungen freiwillig bzw. aufgrund vertraglicher Verein­barung weiter reichen, kann insoweit nicht von (für die Erzielung von steuerbarem Ertrag) notwendigem Unter­halt gesprochen werden, weshalb es dafür an einer inneren wirtschaftlichen Rechtfertigung fehlt. Diese Hand­habung von Art. 36 Abs. 1 StG und Art. 32 Abs. 2 DBG entspricht zudem der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss der die steuerpflichtige Person nur im Umfang ihres Miteigentums­anteils für den Eigenmietwert steuerpflichtig ist (vgl. zum Ganzen VGE 2010/280/281 vom 24.3.2011, in StE 2011 B 25.6 Nr. 59 E. 2.2 ff. und 4.2 f. mit Hinweisen; BGer 2A.508/2001 vom 26.6.2002, in StR 2002 S. 564 E. 2.2).

5.3 Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen zu 50 % Miteigen­tümerin des Wohnhauses (vgl. Kaufvertrag vom 19.12.2001, Vorakten StRK, pag. 59). Mithin sind ihr 50 % und nicht 100 % des Miteigentums zuzurechnen. Soweit die Beschwerdeführerin mehr als 50 % der Grund­stückkosten trägt, handelt es sich um freiwillige Leistungen, die nicht sie, sondern die Miteigentümerin als Liegenschaftsunterhalt abziehen kann (vgl. VGE 2010/280/281 vom 24.3.2011, in StE 2011 B 25.6 Nr. 59 E. 4.4.1). Im Gegenzug muss die Beschwerdeführerin nur 50 % des Eigenmietwerts und Vermögens versteuern (vgl. E. 5.2 hiervor; Art. 46 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 Bst. a StG i.V.m. Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB). Diese Aufteilung widerspricht dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähig­keit nicht, ist doch jede Miteigentümerin im Umfang ihres Anteils berechtigt, das Wohnhaus zu gebrauchen und zu nutzen, d.h. die entsprechenden wirtschaftlichen Vorteile daraus zu ziehen (vgl. Art. 648 Abs. 1 ZGB; Christoph Brunner/Jürg Wichtermann, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2010, Art. 648 ZGB N. 10 ff.). Soweit die Beschwerdeführerin auf die Nutznies­sung verweist, übersieht sie, dass der Nutzniesserin bzw. dem Nutzniesser kraft dinglicher Berechtigung der volle Genuss und damit der volle wirt­schaft­li­che Nutzen an der fremden Sache zusteht, währenddem der Eigen­tümerin bzw. dem Eigentümer bloss das «nackte Eigentum» verbleibt (vgl. Art. 745 Abs. 2 und 755 ff. ZGB; Hans Michael Riemer, Die beschränkten dinglichen Rechte, 2. Aufl. 2000, § 13 N. 1). Die Steuerverwaltung knüpft denn auch bei der Besteuerung der Nutzniessung vollständig an die zivil­rechtlichen Regeln des ZGB an und anerkennt davon abweichende fakti­sche Nutzniessungen steuerlich nicht (vgl. Leuch/Kästli, Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Art. 1 bis 125, 2006, Art. 11 N. 2 f.). Von einer Ungleichbehandlung kann daher keine Rede sein. Dem Begehren der Be­schwerdeführerin, sie sei beim Miteigentum unbesehen der Eigentums­verhältnisse für 100 % der Anteile zu besteuern, ist somit nicht stattzu­geben.

5.4 Die Beschwerdeführerin beantragt eventuell, es sei ein Abzug «im Sinne eines Unterstützungsbeitrags […] für die unentgeltliche Nutzung min­destens in der Höhe von 50 % des Miteigentumsanteils» zuzulassen (vgl. Beschwerde S. 2 unten). Was steuerbares Einkommen bildet und welche Kosten im Gegenzug zur Ermittlung des Reineinkommens abzugsfähig sind, regeln das StG und DBG abschliessend (steuerbare Einkünfte: Art. 19-28 StG bzw. Art. 16-23 DBG; Aufwendungen und allg. Abzüge: Art. 30-41 StG bzw. 26-33a DBG). Für die Anerkennung des von der Be­schwerdeführerin beantragten «Unterstützungsbeitrags» fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Damit erweist sich auch der Eventualantrag als unbegründet.

6.

Zusammenfassend erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und sind abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Partei­kosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des Bundes­gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal­tungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2006 und 2007 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

der Beschwerdeführerin

der Steuerverwaltung des Kantons Bern

der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Die Einzelrichterin:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Keywords

maintenance expensesvalue increaserenovationco-ownershipimputed renttax deductionexpert assessmenttax assessmentsubsidiary declaratory relief

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the taxpayer's declaratory requests were admissible.

Extracted holding

The declaratory requests were inadmissible because they were subsidiary and no separate declaratory interest was shown.

Extracted reasoning

Full relief through the requested annulment and increased deductions would already satisfy the taxpayer's interests; the declarations mainly repeated the reasoning for the substantive requests.

Key legal question

How much of the balcony renovation costs were deductible as maintenance expenses.

Extracted holding

The lower authorities' allocation between maintenance and value-increasing costs was upheld.

Extracted reasoning

The available bills were unclear; the court-ordered expert assessment was plausible, based on proper documents, site inspection, and accepted methods, and there was no reason to depart from it.

Key legal question

How much of the three roof-window costs were deductible.

Extracted holding

The value-increasing portion was correctly estimated by the tax administration and not deductible.

Extracted reasoning

The windows were new installations that improved light and air in the attic; effective costs for the windows alone were not proven, so the estimate could be relied on.

Key legal question

Whether the taxpayer had to be taxed on 100% of the co-owned dwelling and deduct 100% of its costs.

Extracted holding

Only the 50% co-ownership share could be taxed and only 50% of the related costs could be deducted.

Extracted reasoning

For jointly owned property, income and maintenance costs are allocated according to ownership shares; voluntary payments beyond the share are not tax-deductible by the payer. This does not violate economic capacity principles.

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