Tax appeal partly inadmissible, partly dismissed; legal aid refused

100 2013 234Administrative CourtJun 2, 2014Dismissed

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Omnilex summary

The Bern Administrative Court, sitting as single judge, dealt with a taxpayer's appeals concerning cantonal/municipal taxes and direct federal tax for 2006 and 2007. It held that the cantonal appeal was inadmissible because the filing lacked a clear request and sufficient reasoning, and it dismissed the federal tax appeal on the merits because the claimed depreciation deductions for self-employment equipment were not substantiated. The court also refused legal aid, finding the case hopeless, and imposed reduced court costs of CHF 500 on the appellant without party compensation.

Omnilex headnote

Art. 27 and 28 DBG; admissibility and substantiation of tax appeals; depreciation deductions in self-employment: Depreciation may be deducted only for business-related assets that are properly recorded or evidenced by compliant depreciation schedules. Where the taxpayer's accounts and factual presentation are inconsistent, contain private expenses, or duplicate claimed costs, the tax authority may refuse the deduction, and a reviewing court will uphold the assessment if the taxpayer fails to show legal error (consid. 2). A cantonal appeal lodged at the end of the deadline cannot be cured if it lacks both a clear prayer and an adequate reasoning. Legal aid is denied where the proceedings are manifestly hopeless (consid. 1, 3).

Full text

100.2013.234/235U

HAT/ROC/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 2. Juni 2014

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2006 und 2007 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 11. Juni 2013; 100 11 329, 100 11 336, 200 11 251, 200 11 257)

Sachverhalt:

A.

A.________ ist in den Jahren 2006 und 2007 verschiedenen unselbständi­gen Erwerbstätigkeiten nachgegangen und hat teils auch Arbeitslosenent­schädigung bezogen; zudem hat er eine selbständige Erwerbstätigkeit als ... ausgeübt. Letztmals mit Einspracheentscheiden vom 13. April 2011 veranlagte ihn die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwal­tung), Region Bern Mittelland, für die Kantons- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 45'600.-- bzw. Fr. 25'500.-- sowie für die direkte Bundessteuer 2006 und 2007 auf ein sol­ches von Fr. 53'700.-- bzw. Fr. 33'400.--. Dabei verweigerte sie dem Be­schwerdeführer unter anderem Abzüge für als «Abschreibungen» bezeich­nete Aufwendungen im Zusammenhang einer ...ausrüstung, die er im Hinblick auf seine selbständige Erwerbstätigkeit angeschafft hatte.

B.

Dagegen erhob A.________ am 13. Mai 2011 Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Rechts­mittel mit Entscheiden vom 11. Juni 2013 abwies.

C.

In einer einzigen Eingabe vom 11. Juli 2013 (Postaufgabe) hat A.________ sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2006 und 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerden erhoben. Zudem hat er am 25. Juli 2013 ein Gesuch um Gewährung der unentgelt­lichen Rechtspflege gestellt.

Mit Verfügung vom 15. Juli 2013 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundes­steuer vereinigt.

Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Eingaben vom 16. Sep­tember bzw. 3. Oktober 2013 je die Abweisung der Beschwerden.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] so­wie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Beschwerden sind zudem innert der gesetzlichen Frist beim Verwaltungsgericht eingegangen (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG).

1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich des Erlasses kantonaler Steu­ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver­waltungs­gericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3).

1.3 Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss von Gesetzes wegen insbesondere einen Antrag und eine Begründung enthalten (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 VRPG; Art. 145 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 140 Abs. 2 DBG), wobei an die Begründung von Laieneingaben praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, wenn ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid bean­standet wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, muss aber sachbezogen sein. Sie muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schlies­sen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll. Rechtliche Über­legungen sind nicht notwendig, da das Verwaltungsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 20a Abs. 1 VRPG). Es genügt indes nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum berni­schen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15; vgl. zum Ganzen auch BGE 134 I 303 E. 1.3, 131 II 449 E. 1.3, 118 Ib 134 E. 2). – Die StRK hat die Berechnungen der Steuerverwaltung detailliert nachvollzogen und sich be­müht, dem Beschwerdeführer aufzuzeigen, aus welchen Gründen die als Abschreibungen deklarierten Aufwendungen nicht anerkannt werden kön­nen bzw. die Korrekturen der Steuerverwaltung rechtmässig sind. Der Be­schwerdeführer setzt sich mit den entsprechenden Erwägungen nicht aus­einander. Vielmehr macht er Ausführungen zu seinem «Status» als selb­ständiger ..., der angeblich von der zuständigen AHV-Zweigstelle nicht anerkannt worden sei, sowie zu damit angeblich im Zusammenhang stehenden Äusserungen eines Mitarbeiters der Steuerverwaltung. Diese Vorbringen gehen offensichtlich an der Sache vorbei. Aus den Beschwer­den wird mithin nicht verständlich, inwiefern die angefochtenen Entscheide rechtsfehlerhaft sein sollen. Gleichzeitig lässt sich aus den Begehren, die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift formuliert hat, kein kla­rer Antrag herauslesen. Zwar ist ersichtlich, dass er die angefochtenen Entscheide nur noch bezüglich der nicht anerkannten «Abschreibungen» anfechten möchte. Hingegen wird aus den Begehren nicht hinreichend ver­ständlich, inwiefern die Entscheide durch das Verwaltungsgericht konkret abzuändern wären. Die Beschwerden genügen mithin weder bezüglich der Anträge noch der Begründung den gesetzlichen Anforderungen.

1.4 Auf die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 ist deshalb nicht einzutreten. Da die Beschwerde unmittel­bar vor Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist (Art. 81 Abs. 1 VRPG) beim Verwaltungsgericht eingetroffen ist und Antrag sowie Begründung innert Frist vorliegen müssen (Art. 33 Abs. 3 VRPG; BVR 2011 S. 559 E. 2.4.1), war es insoweit nicht möglich, sie zur Verbesserung zurückzu­weisen (Art. 33 Abs. 1 VRPG). Für den vorliegenden Entscheid ist der Einzel­richter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.5 Mit Blick auf die Regelung von Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 2 DBG, welche – anders als das kantonale Verfahrensrecht – eine nachträg­liche Verbesserung (auch) von ungenügend begründeten Beschwerden zulässt, gewährt das Verwaltungsgericht gewöhnlich eine kurze Nachfrist zur rechtsgenüglichen Begründung von Beschwerden betreffend die direkte Bundessteuer. Ob auch hier betreffend die direkte Bundessteuer der Jahre 2006 und 2007 eine solche anzusetzen (gewesen) wäre, kann offen blei­ben, da die Beschwerde – wie die folgenden Erwägungen zeigen (vgl. unten E. 2) – insoweit ohnehin unbegründet ist.

1.6 Die Gutheissung der Beschwerde betreffend die direkte Bundes­steuer der Jahre 2006 und 2007 würde zu einer Steuerersparnis von weni­ger als Fr. 20'000.-- führen, weshalb die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

2.

2.1 Zur Ermittlung des Reineinkommens sind bei selbständiger Er­werbs­tätigkeit von den steuerbaren Einkünften die geschäfts- oder berufs­mässig begründeten Kosten abzuziehen, zu denen unter anderen die Ab­schreibungen zählen (Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a DBG). Geschäfts­mässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind gemäss Art. 28 DBG zulässig, soweit sie buchmässig oder – wenn eine kaufmännische Buch­haltung fehlt – in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind (Abs. 1). In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtli­chen Gebrauchsdauer angemessen verteilt (Abs. 2).

2.2 Wie die StRK zutreffend ausgeführt hat sind die Voraussetzungen für eine Anerkennung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten «Ab­schreibungen» offensichtlich nicht gegeben. Zum einen hat dieser seine ...ausrüstung weder in den Steuererklärungen noch in den eingereichten Aufstellungen aktiviert bzw. als Vermögen deklariert. Weiter fehlen Ab­schreibungstabellen, die den gesetzlichen Anforderungen genügen (vgl. Art. 2 Abs. 3 und 4 der Abschreibungsverordnung vom 18. Oktober 2000 [AbV; BSG 661.312.59] i.V.m. Art. 28 Abs. 1 DBG). Ferner sind die An­gaben des Beschwerdeführers zu seiner selbständigen Erwerbstätigkeit unklar und in sich widersprüchlich. Sie haben sich im Lauf des Ver­anlagungs- und Rechtsmittelverfahrens stetig verändert, enthalten offen­sichtlichen Privataufwand und berücksichtigen teils die gleichen Auf­wendungen mehrmals. So werden etwa gewisse Auslagen für Material zu­nächst als Geschäftsaufwand und anschliessend auch noch als «Abschrei­bung» zum Abzug gebracht. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtene Entscheide, E. 5.2 f. und 6.2). Im Übrigen hat die Steuerverwaltung trotz dieser Mängel für das Steuerjahr 2007 ermessensweise einen Teil der Anschaffungen des Beschwerdeführers aktiviert und davon anschliessend Fr. 2'450.-- als Ab­schreibungsaufwand zum Abzug zugelassen. Weshalb es gegen Recht verstossen sollte (vgl. Art. 80 VRPG), dass die Vorinstanz dieses Vorgehen geschützt hat, ist weder ersichtlich noch dargetan. Mithin ist die Be­schwerde betreffend die direkte Bundessteuer der Jahre 2006 und 2007 abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde­führer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Er hat jedoch um Ertei­lung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist dann nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewin­nen, also wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn­aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Über­legung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus­tragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 138 III 217 E. 2.2.4; vgl. zum Ganzen auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 12).

3.2 Angesichts der klaren Verhältnisse, die schon in den angefochtenen Entscheiden zum Ausdruck gekommen sind, muss die Prozessführung vor dem Verwaltungsgericht als von vornherein aussichtslos bezeichnet wer­den. Zudem sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht sachbe­zogen und ungeeignet, für ihn günstigere Entscheide herbeizuführen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut des Beschwerdeführers noch zu prüfen wäre. Dem Umstand, dass das Gesuch nicht vorab, sondern erst zusammen mit der Hauptsache beurteilt wird, ist praxisgemäss mit einer Reduktion der Pau­schalgebühr Rechnung zu tragen. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundes­gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2006 und 2007 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge­wiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

5. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

6. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Steuerverwaltung des Kantons Bern

der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Keywords

tax deductiondepreciationself-employmentinadmissibilitylegal aidhopeless appealcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal against cantonal and municipal taxes 2006-2007 was admissible

Extracted holding

The appeal did not satisfy the requirements of a proper request and substantiated reasoning, so the court could not enter into it.

Extracted reasoning

The submissions did not engage with the lower decisions and did not make clear how the judgments should be amended; no curing was possible because the filing arrived at the end of the deadline.

Key legal question

Whether the appeal against direct federal tax 2006-2007 could be upheld regarding claimed depreciation expenses

Extracted holding

The claimed deductions were not allowable.

Extracted reasoning

The assets had not been activated or declared, no compliant depreciation schedules were produced, the self-employment facts were inconsistent, and expenses were partly private or duplicated; the tax authority had already allowed some depreciation on an equitable basis.

Key legal question

Whether the appellant was entitled to legal aid

Extracted holding

Legal aid was refused because the proceedings were manifestly hopeless.

Extracted reasoning

Given the clear outcome already shown in the lower decisions and the unspecific, irrelevant arguments, the appeal had no realistic prospects of success.

Key legal question

How costs of the cantonal proceedings should be allocated

Extracted holding

Procedural costs were imposed on the appellant, reduced to a flat fee of CHF 500.

Extracted reasoning

The appellant lost and legal aid was denied; no party compensation was awarded.

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