Revocation of settlement permit upheld for serious criminality

100 2013 210Administrative CourtAug 22, 2014Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The appellant, a Macedonian national with a very long residence in Switzerland, challenged the Bernese authorities' revocation of his settlement permit and his removal after multiple convictions, including two custodial sentences of 30 and 24 months for serious violence and drug offences. The court held that the statutory revocation ground was met and that, despite his Swiss wife and four Swiss children, the proportionality test favored removal because of the grave and repeated delinquency and the remaining recidivism risk. The appeal was dismissed. Free legal aid was nevertheless granted and counsel appointed.

Omnilex headnote

Art. 63 Abs. 1 lit. a, Art. 62 lit. b and Art. 96 AuG; revocation of a settlement permit and removal on account of criminality and proportionality. A custodial sentence exceeding one year constitutes a longer-term sentence; several shorter sentences are not aggregated. In the proportionality assessment, the nature and seriousness of the offences, the offender's conduct and recidivism risk, duration of residence, degree of integration, and family consequences must be weighed globally. Where serious violent or drug offences and repeated criminality show disregard for the legal order, a long stay and family ties do not necessarily outweigh the strong public interest in removal (consid. 4-6).

Full text

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 6.03.2015 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist*(2C_895/2014).*

100.2013.210U

HER/BAM/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 22. August 2014

Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied,

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiberin Baldegger

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführer

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 21. Mai 2013; BD 017/12)

Sachverhalt:

A.

A.________, geboren am … 1982, stammt aus Mazedonien. Am 9. Februar 1990 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs mit seiner Mutter zum Stiefvater in die Schweiz ein und erhielt später die Niederlas­sungsbewilligung. Er ist Vater von vier Kindern, welche alle das Schweizer Bürgerrecht besitzen: Aus der nicht-ehelichen Beziehung mit der Schweize­rin B.________ stammen die – von A.________ aner­kannten – Söhne C.________ (geb. ...2000) und D.________ (geb. ...2004). Der nicht-ehelichen Beziehung mit der Schweizerin E.________ ist Tochter F.________ (geb. ...2008) entsprungen. Aus der Beziehung mit der Schweizerin G.________ stammt schliesslich Tochter H.________ (geb. ...2012). Am 1. März 2013 hat A.________ H.________ anerkannt und die Kindsmutter geheiratet. Gemäss Auszug aus dem Eheregister lau­tet sein Nachname seither ….

A.________ wurde seit 2003 wiederholt straffällig und zuletzt am 14. Februar 2011 durch den Cour de Justice, Chambre pénale, des Kan­tons Genf in zweiter Instanz zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten wegen Freiheitsberaubung und Entführung, Nötigung, einfacher Körperverletzung und Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt.

Mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 widerrief das Amt für Migration und Personenstand (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Niederlassungs­bewilli­gung von A.________, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz bis zum 31. März 2012 zu verlassen.

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 23. Januar 2012 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 21. Mai 2013 ab und setzte eine neue Ausreisefrist auf «den Tag der Entlassung aus dem Strafvollzug» fest.

C.

Dagegen hat A.________ – unter dem Namen … – am 21. Juni 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den Rechts­begehren, der Entscheid der POM sei aufzuheben und vom Widerruf der Nie­derlassungsbewilligung sei abzusehen. Gleichzeitig hat er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Die POM beantragt mit Vernehm­lassung vom 18. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwer­deführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz.

2.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingun­gen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie kann wider­rufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer länger­fristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG). Der Bewilligungswiderruf ist in diesem Fall auch möglich, wenn sich die Ausländerin oder der Ausländer länger als 15 Jahre ord­nungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). Als «längerfristig» gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen und keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1, 16 E. 2.1; vgl. auch BGer 2C_2010/2014 vom 17.3.2014, E. 3.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2013 S. 543 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2003 wie folgt straffällig geworden ist (Strafregisterauszug vom 12.12.2011, in Vorakten MIDI, pag. 304 ff., und die nachfolgend genannten Urteile und Strafmandate bzw. -befehle):

  • Strafbefehl der Staatsanwalt des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland vom 25. Januar 2013 wegen Widerhandlung gegen das Bun­desgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psy­chotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121); Über­tretung: Besitz von ca. 2 g Haschisch): Busse von Fr. 100.-- (Vorakten POM, pag. 147);

  • Urteil des Cour de Justice, Chambre pénale, des Kantons Genf vom 14. Februar 2011 wegen Freiheitsberaubung und Entführung, Nötigung, einfacher Körperverletzung und Verstosses gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG, begangen im August 2009, zu einer Freiheitsstrafe von 30 Mo­naten (6 Mte unbedingt/24 Mte bedingt) bei einer Probezeit von fünf Jahren (Vorakten MIDI, pag. 152 ff., 162), Bestätigung des Urteils des Tribunal de Police, des Kantons Genf vom 5. Mai 2010 (Vorakten MIDI, pag. 152 ff., 124 f.);

  • Urteil des Gerichtskreises II Biel-Nidau vom 25. November 2010 (Vorak­ten MIDI, pag. 131 ff. und 266 ff.) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG begangen im Zeitraum von Herbst 2005 bis 20. Juni 2007 (Verkauf von mind. 23,8 kg Cannabis, Kauf von mind. 1,2 kg Can­nabis, Verkauf von Cannabis und Anbau von ca. 325 Cannabispflan­zen), Widerhandlungen gegen das BetmG (Konsum von Cannabis, Ko­kain und LSD, begangen vom 1.12.2007 bis 24.11.2009 sowie vom 12.1.2010 bis 30.3.2010), Hehlerei z.N. der Sunrise Communications (begangen vom 15.5.2008 bis 24.11.2009) sowie wegen Nötigung (mehrfach begangen von Oktober 2009 bis 24.11.2009 sowie vom 1.2.2010 bis Anfang März 2010), Drohung (mehrfach begangen Ende November 2009 sowie von 1.2.2010 bis Anfang März 2010) und Tätlich­keiten (mehrfach begangen von Sommer 2005 bis Oktober 2009) z.N. von E.________: Freiheitsstrafe von 24 Monaten (unbedingt) und Busse von Fr. 1ꞌ000.-- sowie Verurteilung zur Bezahlung einer Ersatz­forderung von Fr. 80ꞌ000.-- aus dem Handel mit Betäubungsmitteln als teilweise Zusatzstrafezum Urteil des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach vom 23. Juni 2009;

  • Urteil des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach vom 23. Juni 2009 wegen einfacher Körperverletzung (mit Gift/Waffe/gefährlichem Gegen­stand), einfacher Körperverletzung, Drohung, mehrfachen Haus­friedens­bruchs, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand: 720 Stunden gemeinnützige Arbeit*;*

  • Strafmandat des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura-Seeland vom 28. Dezember 2006 wegen Widerhandlungen gegen das BetmG durch Besitz von Marihuana (begangen am 23.7.2006): Busse von Fr. 140.-- (Vorakten MIDI, pag. 45);

  • Strafmandat des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura-Seeland vom 22. Juni 2005 wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand und Unterlassens der Meldung/nicht rechtzeitigen Meldens von Tatsachen, die eine Änderung oder den Ersatz eines Ausweises oder einer Bewilligung erfordern (begangen am 5.6.2005): Busse Fr. 850.-- (Vorakten MIDI, pag. 27);

  • Strafmandat des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura-Seeland vom 27. April 2004 wegen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrs­gesetzgebung (grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in ange­trunkenem Zustand, Vereitelung der Blutprobe, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall): 20 Tage Gefängnis bedingt und Busse von Fr. 1'200.-- (widerrufen mit Urteil des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach vom 23.6.2009);

  • Strafmandat des Gerichtskreises II Biel-Nidau vom 18. Februar 2004 wegen Diebstahls: Fünf Tage Gefängnis bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren und Busse von Fr. 400.-- (widerrufen mit Urteil des Ge­richtskreises III Aarberg-Büren-Erlach vom 23.6.2009);

  • Strafmandat des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura-Seeland vom 4. Dezember 2003 wegen Widerhandlung gegen die Strassenverkehrs­gesetzgebung (Inverkehrbringen eines Motorfahrzeugs mit unge­nügender Profilierung der Reifen, begangen am 8.8.2003): Busse von Fr. 280.-- (Vorakten MIDI, pag. 10).

2.3 Die mit rechtskräftigen Urteilen des Cour de Justice des Kantons Genf vom 14. Februar 2011 und des Gerichtskreises II Biel-Nidau vom 25. No­vember 2010 ausgesprochenen Freiheitsstrafen von 30 bzw. 24 Mo­naten liegen deutlich über einem Jahr. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf das Vorliegen eines Widerrufs­grunds geschlossen. Ein solcher wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

3.

Der Beschwerdeführer rügt allerdings, der Widerruf der Niederlassungs­bewilligung und die damit ver­bundene Wegweisung seien unverhältnis­mässig. – Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und die Wegwei­sung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als ver­hältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Beurteilung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungs­mass­nahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die pri­vaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 31 E. 2.3.1, 135 II 377 E. 4.3 und 4.5; BVR 2013 S. 543 E. 4.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Beeinträchtigt die Ent­fernungsmassnahme – wie hier aufgrund der Beziehung des Beschwerde­führers zu seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter sowie zu seinen zwei Söhnen aus einer früheren Beziehung (vgl. hinten E. 5.3.2 ff.) – die Pflege familiärer Be­ziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. des inhaltlich de­ckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV, bilden Grundlage dieser Interessen­abwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. auch BGE 139 I 145 E. 2.2 und 2.4 mit Hinweisen auf die EGMR-Praxis). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder – was wiederum auf den Beschwerdeführer zutrifft –, sind in diese Beurteilung ausserdem die nach dem Übereinkom­men vom 20. No­vember 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berück­sichtigenden Interessen (Kindeswohl) einzu­bezie­hen (BGE 135 I 153 E. 2.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Keine weitergehen­den Ansprüche ergeben sich vorliegend aus dem Recht auf Ehe und Fami­lie nach Art. 12 EMRK und Art. 14 BV, welche im Wesentlichen die Ehe- und Familiengründung schützen (vgl. BGE 137 I 351 E 3.3 ff.).

4.

Zum öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist Fol­gendes festzuhalten:

4.1 Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses ist das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristi­gen Frei­heitsstrafe auf sich geladen hat.

4.1.1 Seine Schwere bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Praxisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Mo­naten für ein schweres Ver­schulden, da dieses bereits als so gravierend eingestuft wird, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und min­destens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpoli­zeilicher Sicht bedeutet danach eine Verur­teilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechts­ordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, beide zur vorliegend in­folge langer Aufenthalts­dauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Pra­xis»; hinsicht­lich der Beur­teilung des Verschuldens sind die Erwägungen aber dennoch massgeblich; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3).

4.1.2 Bei der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2011 zu 30 Monaten Freiheitsentzug wegen Freiheitsberaubung und Entführung, Nötigung, einfacher Körperverletzung und Verstoss gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG hat ihm das Genfer Gericht ein schweres Verschulden attestiert, weil er mit Gewalt in die Wohnung des Opfers eingedrungen sei, dieses entführt, seiner Freiheit beraubt, mehrfach geschlagen, ihm gegenüber einen Taser gebraucht und es mit einer Feuerwaffe bedroht habe (Urteil des Genfer Cour de Justice vom 14.2.2011, Vorakten MIDI, pag. 160). Ebenso ist der Gerichtskreis II Biel-Nidau am 25. November 2010 bei der Verurteilung des Beschwerdeführers zu 24 Monaten Freiheitsentzug wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (u.a. Verkauf/Kauf von mind. 25 kg Cannabis), Widerhandlungen gegen das BetmG (Konsum), Hehlerei sowie wegen Nötigung, Drohung und Tätlichkeiten gegenüber der Mutter seiner Tochter F.________ von einem schweren Verschulden ausge­gangen (Vorakten MIDI, pag. 299, auch zum Folgenden). Der Beschwer­deführer habe sich ohne besondere Notlage dafür entschieden, deliktisch tätig zu werden und dabei ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit ge­habt. Bei dieser Ausgangslage hat die POM zu Recht auf ein schweres Verschulden geschlossen (E. 5a/bb, auch zum Folgenden), besteht doch in ausländerrechtlichen Verfahren regelmässig kein Raum, die Beurteilung des Strafgerichts zu relativieren (BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3, 2012 S. 193 E. 4.4.4; BGer 2C_888/2012 vom 14.3.2013, E. 4.2.3). Hierfür sieht auch das Verwaltungsgericht keinen Anlass: Der Beschwerdeführer wurde zweimal zu einer Freiheitsstrafe von 24 oder mehr Monaten verurteilt, was bereits für sich genommen sehr schwer wiegt. Der Beschwerdeführer hat namentlich aus rein finanziellen Motiven gewerbsmässig Drogenhandel mit einer erheblichen Deliktssumme betrieben (Umsatz von über Fr. 160ꞌ000.-- [Urteilsbegründung Gerichtskreis II Biel-Nidau vom 4.1.2011, Vorakten MIDI, pag. 295]) und auch nicht vor erheblichen Übergriffen auf die Freiheit und die körperliche Integrität anderer Personen zurückgeschreckt (Faust­schläge und Fusstritte, Einsatz eines Tasers) und dabei gar mit einer Feu­erwaffe gedroht (Urteile des Genfer Cour de Justice vom 14.2.2011 und des Tribunal de Police des Kantons Genf vom 5.5.2010, Vorakten MIDI, pag. 160, 113 f. und 116 f.). Die POM hat zutreffend erwogen, dass das Bundesgericht bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmittel­delikten, ausländerrechtlich eine strenge Praxis verfolge und dass sich zulasten des Beschwerdeführers auswirkt, dass er (als Erwachsener) über einen langen Zeitraum (10 Jahre) wieder­holt und zusehends schwerer straffällig geworden ist (dazu auch gleich anschliessend E. 4.2). Der Beschwerdeführer anerkennt denn auch zu Recht, dass seine Verurteilungen schwer wiegen (Beschwerde, S. 5).

4.2 Zu berücksichtigen ist weiter das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig straffällig geworden sind, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizei­liches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notori­sche Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Per­son von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechts­ordnung zu halten (BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). – Der Be­schwerdeführer hat seit 2003 mehrfach gegen die Strafgesetzgebung verstossen. Insgesamt sind gegen ihn sechs Strafmandate bzw. Straf­befehle und drei Urteile ergangen und er wurde gesamthaft zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe (54 Monate) und 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Dabei ist über den gesamten Zeitraum seiner Anwesenheit als Erwachsener eine deutliche Tendenz zu einer Ausweitung und Aggravie­rung der Straftaten festzustellen: Betrafen die ersten fünf Strafmandate (2003-2006) Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung und das BetmG sowie einen Diebstahl, ergingen die drei Urteile zwischen 2009 und 2011 (neben Verstössen gegen die Strassenverkehrsgesetz­gebung) u.a. wegen einfacher Körperverletzung, Drohung, Nötigung, mehr­fachem Hausfriedensbruch, Freiheitsberaubung, Entführung und qua­lifi­zierten Widerhandlungen gegen das BetmG. Es zeugt von Unverbesser­lichkeit und beträchtlicher Geringschätzung der Rechtsordnung, dass sich der Beschwerdeführer weder von zwei Verurteilungen zu bedingten Ge­fängnisstrafen (2004), welche später widerrufen und im Rahmen der ver­hängten Gesamtstrafe von 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit (2009) er­fasst wurden, noch durch laufende Strafverfahren und mehrmonatige Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft von der Begehung (zahlreicher) weiterer Straftaten abhalten liess (vgl. vorne E. 2.2 und Urteilsbegründung Gerichtskreis II Biel-Nidau vom 4.1.2011, Vorakten MIDI, pag. 266). Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer seit März 2010 mit Ausnahme einer Widerhandlung gegen das BetmG (Besitz von ca. 2 g Haschisch) nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dass ihn selbst zwei mehr­monatige Freiheitsstrafen, der Entzug der Niederlassungsbewilligung und die verfügte Wegweisung sowie das laufende Beschwerdeverfahren vor der POM nicht davon abschreckten, erneut – wenn auch geringfügig – straf­fällig zu werden, weckt jedoch Zweifel, ob er den Ernst der Lage erkannt hat sowie willens und fähig ist, die Rechtsordnung dauerhaft zu respektie­ren. Die POM hat unter diesen Umständen zu Recht erwogen, dass der Beschwerdeführer als Erwachsener ein Verhalten gegenüber der öffentli­chen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen zeigt, welches das aufgrund seines Verschuldens bereits sehr hohe sicherheitspolizeiliche Interesse an seiner Entfernung aus der Schweiz zusätzlich erhöht (E. 5b).

4.3 Mit Blick auf die Zukunft ist die Rückfallgefahr zu beurteilen.

4.3.1 Die Vorinstanz hat, namentlich wegen der langjährigen und wieder­holten Delinquenz des Beschwerdeführers sowie mit Blick auf den Straf­befehl vom 25. Januar 2013 betreffend eine Widerhandlung gegen das BetmG eine (unverminderte) Rückfallgefahr bejaht (E. 5c/cc). Demgegen­über bestreitet der Beschwerdeführer, dass ihm keine günstige Prognose gestellt werden könne (vgl. Beschwerde, S. 4 f.). Die Vorinstanz verkenne, dass sich seine Lebensverhältnisse grundlegend verändert hätten: Er sei 2012 Vater einer Tochter geworden, habe 2013 deren Mutter, eine Schwei­zer Bürgerin, geheiratet und gehe nun einer geregelten Arbeit nach. Zudem nehme er das Kontakt- und Besuchsrecht zu seinen beiden Söhnen aus einer früheren Beziehung wahr, bemühe sich redlich, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und Schulden zurückzuzahlen. All dies habe dazu geführt, dass ihm die Fach- und Beratungsstelle für gewalttätige Männer und Jungen im Januar 2012 zuhanden der Bewährungshilfe Berner Jura-Seeland ein gutes Zeugnis ausgestellt habe und daraufhin die Wei­sung betreffend die ambulante Behandlung aufgehoben worden sei.

4.3.2 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, muss, angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft, ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hinge­nommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1; VGE 2013/58 vom 15.8.2013, E. 4.3.2 [bestätigt durch BGer 2C_841/2013 vom 18.11.2013], auch zum Folgenden). Da Art. 5 An­hang I des Abkommens zwischen der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht An­wendung findet, ist zudem das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung einer Wegweisungs­massnahme. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitbe­rücksichtigt werden (BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen; BGer 2C_856/2012 vom 25.3.2013, E. 6.9). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfall­gefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessen­abwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen).

4.3.3 Das Verwaltungsgericht anerkennt, dass sich die Lebensumstände des Beschwerdeführers verändert und teils zum Guten gewendet haben: Positiv zu werten ist namentlich, dass er sich seit 2011 ernsthaft um Arbeit bemüht und verschiedene Temporärstellen gefunden hat (Lohnabrechnun­gen für September bis Dezember 2012 und Arbeitsbestätigung vom 12.1.2012, Vorakten POM, Beschwerdebeilagen [BB] 3-7) sowie im März 2013 eine (unbefristete) Stelle in einer Autowerkstatt angetreten hat (Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 21.6.2013, Beweismittel [act. 2A/5]; nachfolgend: Beilagen UR-Gesuch: Arbeitsvertrag vom 2.3.2013, [nachfolgend Arbeitsvertrag Garage]). Weiter war er bereit, sich in den Beratungen bei der Fach- und Beratungsstelle für gewalttätige Männer und Jungen mit seinem Verhalten auseinanderzusetzen, sodass ihm der zuständige Berater im Wesentlichen eine positive Entwicklung be­scheinigt und die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug gestützt darauf die Anordnung der ambulanten Behandlung im Januar 2012 aufgehoben hat (Bericht Fach- und Beratungsstelle vom 16.1.2012 [nachfolgend: Be­richt Beratungsstelle] sowie Brief Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 18.1.2011 [richtig: 2012], Vorakten POM, BB 9 und 10). Er bemüht sich auch, seinen finanziellen Verpflichtungen soweit als möglich nachzu­kommen (vgl. Kopien Abzahlungsbelege, BB 3 [act. 1C]). Zudem hat er im März 2013 geheiratet und seine Tochter H.________ anerkannt und zeigt sich ferner darum bemüht, eine Beziehung zu seinen zwei Söhnen aus früherer Beziehung aufzubauen (Bestätigung B.________ vom 8.7.2012, BB 4). Trotz dieser positiven Entwicklung ist der POM darin beizupflichten, dass beim Beschwerdeführer ein nicht hinnehmbares Rest­risiko erneuter Straffälligkeit besteht. Er hat sich mit dem gewerbsmässigen Handel von Cannabis (mind. 25 kg, Bruttoerlös von Fr. 167ꞌ500.--; Urteilsbegründung des Ge­richtskreises II Biel-Nidau vom 4.1.2011, Vorakten MIDI, pag. 287) schwe­rer Betäubungsmittel­delinquenz schuldig gemacht und ernste Gewalt­handlungen sowie Delikte gegen die Freiheit begangen (vgl. vorne E. 4.1.2). Ausserdem hat er durch sein kriminelles Verhalten gezeigt, dass er über einen längeren Zeitraum nicht gewillt oder fähig war, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren. Er hat sich weder durch bedingte Frei­heitsstrafen, die Verurteilung zu 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit, mehrmonatige Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft noch laufende Strafverfahren von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Das vom Beschwerdeführer selber aufgrund der verschiedenen Veränderungen durchwegs positiv gezeichnete Bild ist denn auch aus mehreren Gründen zu relativieren: Selbst wenn ihm die Fach- und Beratungsstelle für gewalt­tätige Männer und Jungen eine insgesamt positive Verhaltensentwicklung zuerkennt, geht aus deren Bericht zugleich hervor, dass die Beratungen nicht in der nötigen Intensität und Dauer durchgeführt werden konnten und damit auch gewisse Zweifel darüber bestehen, ob die eingesetzten Ver­haltensänderungen anhalten werden (Bericht Beratungsstelle). Gemäss der Darstellung der Mutter seiner beiden Söhne, welche der Beschwerdeführer nicht bestritten hat, scheint auch die Ausübung des Besuchsrechts nicht unproblematisch zu verlaufen und es dem Beschwerdeführer namentlich an Zuverlässigkeit zu mangeln (Schreiben B.________ vom 18.1.2012 und 20.1.2013, Vorakten POM, pag. 117 ff.). Entscheidend ist aber, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in der fünfjährigen Probezeit befindet (Urteil des Genfer Tribunal de Police vom 5.5.2010, Vorakten MIDI, pag. 125, bestätigt durch Urteil des Genfer Cour de Justice vom 14.2.2011, Vorakten MIDI, pag. 162). Somit stand und steht er dadurch, aber auch wegen des laufenden ausländerrechtlichen Verfahrens unter erheblichem Druck, sich korrekt zu verhalten. Ob er den eingeschlagenen Weg nach seiner langjährigen und schweren Delinquenz auch ohne entsprechenden Druck wird aufrechterhalten können, was ihm zu wünschen ist, wäre erst noch zu beweisen. Dass er seit dem Frühjahr 2010 nicht mehr wegen schwerer Delikte strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, lässt daher nicht auf ein fehlendes Rückfallrisiko schliessen. Hingegen weckt der Umstand, dass weder mehrmalige Freiheitsstrafen, die laufende Probezeit noch der drohende Entzug der Niederlassungsbewilligung ihm Anlass genug waren, nicht mehr gegen die Strafgesetzgebung zu verstossen und wieder Kon­takte mit dem Drogenmilieu aufzunehmen, wie bereits dargelegt, Zweifel an seiner Einsicht in den Ernst der Lage und vor allem an seinem Willen und seiner Fähigkeit, sein Verhalten dauerhaft zu ändern.

4.4 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vor­instanz angesichts des schweren Verschuldens, der wiederholten Straffäl­ligkeit und der bestehenden Rückfallgefahr ein sehr gewichtiges öffentli­ches Inte­resse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbunde­nen Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ange­nommen hat.

5.

Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit (E. 5.1), die In­tegration in der Schweiz (E. 5.2) sowie die dem Beschwerdeführer und sei­nen Angehörigen drohenden Nachteile (E. 5.3) zu berücksichtigen.

5.1 Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Die Aufenthaltsdauer ist insofern zu relativieren, als die Jahre, welche die ausländische Person in Illegalität, im Strafvollzug oder aufgrund einer vorläufigen Duldung ver­bracht hat, für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein kön­nen (BGE 137 II 1 E. 4.3, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 5.1; VGE 2013/309 vom 19.12.2013, E. 4.1, beide auch zum Fol­genden). Zu berück­sichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der be­reits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der «zweiten Generation»), ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausgeschlossen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 31 E. 2.3.1). Erst recht gilt dies für ausländische Personen, die – wie der Beschwerdeführer – erst als schulpflichtiges Kind in die Schweiz gelangt sind. Der Widerruf der Nieder­lassungsbewilligung ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländi­sche Person in der Schweiz nicht integriert ist (BVR 2013 S. 543 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 2C_888/2012 vom 14.3.2013, E. 4.3.1). – Der heute knapp 32-jährige Beschwerdeführer ist im Februar 1990 als Siebeneinhalbjähriger in die Schweiz gekommen und weist damit – auch unter Abzug der in Unfreiheit verbrachten Zeit (Unter­suchungshaft, Strafvollzug) – eine sehr lange Aufenthaltsdauer auf. Es ist unbestritten, dass er in der Schweiz die prägenden Abschnitte seiner Kind­heit und Adoleszenz verbrachte, hier die obligatorische Schulzeit durchlief und daher erwartet werden darf, dass er die deutsche Sprache normal be­herrscht und mit den hiesigen Verhältnis­sen vertraut ist. Somit hat die Vorinstanz insoweit zu Recht ein gewichtiges Interesse des Beschwerde­führers am Verbleib in der Schweiz bejaht (E. 6a).

5.2 Hinsichtlich der Integration ergibt sich was folgt:

Wirtschaftlich-beruflich ist der Beschwerdeführer unterdurchschnittlich inte­griert: Nach der obligatorischen Schulzeit hat er keine Berufsausbildung abgeschlossen, war bei zahlreichen Unternehmen in verschiedenen Funk­tionen und teils temporär und im Stundenlohn angestellt und immer wieder arbeitslos. Nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im März 2011 war er wie folgt beruflich tätig: Von September 2011 bis März 2012 arbeitete er als Hilfsarbeiter, im Juni und Juli 2012 absolvierte er eine Schnupperlehre im Verkauf und ab August 2012 hat er einen Arbeitsvertrag als Kellner in einer Bar vorgelegt, welche er ab September 2012 führen sollte (Vorakten POM, Arbeitsbestätigungen vom 12.1.2012 [BB 7], Lohn­abrechnungen für September 2011 bis Dezember 2011 [BB 3-6]; Beilagen zur Eingabe vom 15.8.2012 [nachfolgend: Vorakten POM, Beilagen vom 15.8.2012]: Arbeitszeugnis vom 23.2.2012, Arbeitsbestätigung vom 27.7.2012, Lohnabrechnungen für Januar-März 2012, Arbeitsvertrag vom 25.7.2012; Beilagen zur Eingabe vom 7.12.12 [nachfolgend: Vorakten POM, Beilagen vom 7.12.12]: Untermietvertrag vom 24.8.2012, Beilage 8). Allerdings fehlen Abrechnungen, welche belegen, dass der Beschwerde­führer tatsächlich in der Bar gearbeitet hat. Am …. 2012 hat der Beschwerdeführer die I._____ GmbH im Handelsregister eintragen lassen, wobei er als Gesellschafter und Geschäftsführer angeführt ist (Handels­registerauszug vom …..2012, Vorakten POM, Beilagen vom 7.12.12, Beilage 7). Aktivitäten des Unternehmens und dessen Zweck sind indes nicht aktenkundig. Ab März 2013 hat der Beschwerdeführer eine feste An­stellung als Allrounder in einer Autowerkstatt angetreten (Beilagen UR-Ge­such: Arbeitsvertrag Garage und Lohnabrechnungen März-Mai 2013, Bei­lagen 5-8). Ob er gegenwärtig noch dort arbeitet und damit die Chance einer Stabilisierung seiner beruflichen Situation besteht, ist dem Gericht nicht bekannt. Auch diesfalls wird es dem Beschwerdeführer mit dem er­zielten Lohn aber nicht möglich sein, den Lebensunterhalt seiner Familie selbständig zu bestreiten und einen massgeblichen Beitrag zum Unterhalt seiner Kinder aus früheren Beziehungen zu leisten (vgl. Arbeitsvertrag Garage und Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 21.6.2013 [act. 2; nachfolgend: UR-Gesuch], S. 2). Der Beschwerdeführer ist zudem verschuldet und hat vom Mai 2006 bis April 2007 und vom Feb­ruar 2010 bis Januar 2012 Sozialhilfeleistungen von Fr. 33ꞌ153.25 bezogen (Vorakten POM, Beilagen vom 7.12.12: Betreibungsregisterauszug vom 4.12.2012, Beilage 4 und Unterstützungsbestätigung vom 4.12.2012, Bei­lage 5), wobei er allerdings von Januar 2012 bis zu seinem Wegzug in der Wohnsitzgemeinde keine Sozialhilfeleistungen mehr bezogen hat (Vorak­ten POM, pag. 183, Beilagen vom 7.12.12: Bestätigung Sozialdienst vom 4.12.12, Beilage 6 und Wohnsitzbescheinigung vom 6.3.2013). Dem Be­schwerdeführer werden zudem die Alimente für seine beiden Söhne aus früherer Beziehung bevorschusst (vgl. Schuldanerkennung des Beschwer­deführers vom 11.6.2012 über Fr. 47ꞌ116.-- für bevorschusste Alimente von April 2006 bis Dezember 2008 und Juli 2010 bis Juni 2012, Vorakten POM, pag. 79 und Schreiben Gemeinde vom 21.11.2011, Vorakten POM, BB 12). Sprachlich ist der Beschwerdeführer voll integriert, was bei der langjährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz aber ohne weiteres erwartet werden kann. Abgesehen von seinen familiären Beziehungen hat er keine Angaben zu seinem sozialen Umfeld und Freundeskreis gemacht. Aktenkundig sind drei Beziehungen zu Schweizer Bürgerinnen, aus denen je Kinder hervorge­gangen sind. Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht nur Kontakte mit Landsleuten, sondern auch mit Schweizerinnen und Schweizern pflegt, weshalb von einer durchschnittlichen, angesichts des langen Aufenthalts in der Schweiz erwartbaren sozialen Integration auszu­gehen ist. Negativ ins Gewicht fällt vor allem die wiederholte und schwere Straffälligkeit, ist doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein wichtiger Aspekt jeglicher Integration (Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]; BVR 2013 S. 543 E. 5.2). Insgesamt kann beim Be­schwerdeführer aufgrund der mangelnden beruflich-wirtschaftlichen Ein­gliederung und seiner Straffälligkeit nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden, weshalb der POM beizupflichten ist, dass die langjäh­rige Anwesenheit in der Schweiz nicht wesentlich zu seinen Gunsten zu gewichten ist (zur Gewichtung der familiären Beziehungen gleich an­schliessend E. 5.3).

5.3 Zu würdigen sind schliesslich die dem Beschwerdeführer und sei­nen Angehörigen durch die Wegweisung drohenden Nachteile.

5.3.1 Bezüglich der Wiedereingliederung in Mazedonien macht der Be­schwerdeführer geltend, dass er keine Anknüpfungspunkte zu seinem Heimatstaat habe, einzig zu einer Tante regelmässige Kontakte pflege und sich mit den mazedonischen Gepflogenheiten nicht mehr auskenne (Be­schwerde, S. 4). Die Vorinstanz hat dagegen erwogen, dass die Rückkehr in die Heimat nach einem Aufenthalt von 23 Jahren in der Schweiz für den Beschwerdeführer nicht einfach, eine soziale und wirtschaftliche Reintegra­tion aber zumutbar und möglich sei (E. 6c/bb, auch zum Folgenden). Der Beschwerdeführer habe die ersten sieben Jahre seiner Kindheit in Maze­donien verbracht und sei in der Schweiz fortan bei seiner Mutter mazedoni­scher Herkunft aufgewachsen, welche ihm die soziokulturellen Verhältnisse der Heimat vermittelt haben dürfte. Dass sich die wirtschaftlichen Rahmen­bedingungen in Mazedonien weniger vorteilhaft präsentierten als in der Schweiz, sei unbedeutend, weil die mazedonische Bevölkerung davon gleichermassen betroffen sei. Das Beherrschen der deutschen Sprache und die in der Schweiz gemachten beruflichen Erfahrungen bildeten zudem günstige Voraussetzungen für den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz. Insgesamt sei deshalb von intakten Reintegrationsmöglichkeiten des Be­schwerdeführers in seinem Heimatland auszugehen. Das Verwaltungs­gericht teilt die Auffassung der POM, dass eine Integration in Mazedonien für den Beschwerdeführer schwierig, aber zumutbar ist. Den (zutreffenden) Ausführungen der Vorinstanz ist lediglich beizufügen, dass angesichts des knapp dreimonatigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Herbst und Winter 2012/2013 seine Aussage zu relativieren ist, er sei mit den mazedo­nischen Gepflogenheiten nicht mehr vertraut (vgl. Email SPFP vom 20.11.2012 und Schreiben B.________ vom 20.1.2013, Vorakten POM, pag. 100 und 119).

5.3.2 Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und der gemeinsa­men Tochter H.________ zusammen. Gegenüber den beiden Söhnen aus einer früheren Partnerschaft nimmt er seit September 2011 alle zwei Wochen ein Besuchsrecht wahr. Keinen Kontakt pflegt er dagegen zur Tochter F.________ aus einer weiteren früheren Beziehung. Jedenfalls die – tatsächlich gelebte – Beziehung des Beschwerdeführers zur Ehefrau und der bald zweijährigen Tochter H.________ sowie den beiden Söhnen sind vom Recht auf Familien­leben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützt. Der Be­schwerdeführer erachtet die betreffenden Garantien durch die Wegweisung verletzt, da die Pflege der genannten familiären Beziehungen dadurch ver­unmöglicht werde, sodass die Bande zwischen ihm und den Kindern zer­stört, diese vaterlos aufwachsen und ihn nach Jahren der Kontaktlosigkeit als Vater überhaupt nicht mehr wahrnehmen würden (Beschwerde, S. 6 und 8).

5.3.3 Für das Verhältnis des Beschwerdeführers zur Ehefrau und zur Toch­ter H.________ ergibt sich Folgendes: H.________ kam anfangs August 2012 zur Welt und wurde vom Beschwerdeführer am 1. März 2013, dem Tag des Eheschlusses mit der Kindsmutter, anerkannt. Es bestehen keine Anhalts­punkte, dass das Familienleben nicht intakt ist.

Was den Beschwerdeführer angeht, hat die POM überzeugend erwogen (E. 6c/bb), dass sein Interesse, nicht von der Familie getrennt zu werden, nicht stark zu gewichten ist (vgl. z.B. BGer 2C_814/2011 vom 16.12.2011, E. 2.2; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.1): Der MIDI hat den Beschwerdeführer im Juni 2011, d.h. mehrere Monate vor der Zeugung von H.________, über das Verwaltungsverfahren betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilli­gung und die Wegweisung aus der Schweiz informiert (Schreiben MIDI vom 22.6.2011, Vorakten MIDI, pag. 173 f.). Damit hat der Beschwerde­führer sich zur Familiengründung und später zum Eheschluss entschieden, obschon er aufgrund des eingeleiteten Widerrufsverfahrens damit rechnen musste, dass die Beziehungen nicht auf Dauer in der Schweiz gelebt wer­den können und die Tochter, sofern die Ehefrau mit dem Kind ihm nicht in den Heimatstaat folgen würde, ohne enge Beziehung zum Vater würde aufwachsen müssen und die Ehe nicht würde gelebt werden können (vgl. etwa BGE 139 I 31 E. 3.2; VGE 2013/101 vom 14.3.2014, E. 4.4.1, [noch nicht rechtskräftig]). Zudem hat er die Straftaten zu verantworten, welche die jetzige schwierige Situation herbeigeführt haben.

Die Ehefrau, welche soweit ersichtlich keinen Bezug zu Mazedonien hat und damit mit dem dortigen Kulturkreis und der Sprache nicht vertraut ist, wie auch die gemeinsame Tochter sind Schweizer Bürgerinnen (Vorakten POM, Beilagen vom 7.12.12: Geburtsurkunde H.________, Beilage 3). Der POM ist beizupflichten, dass ihnen eine Nachfolge nach Mazedonien kaum zumutbar wäre (E. 6/c/cc, auch zum Folgenden). Ihr ist auch darin zu fol­gen, dass die Entfernungsmassnahme daher mit einer erheblichen Be­einträchtigung des Familienlebens verbunden wäre und namentlich für die Ehefrau einschneidende Konsequenzen hätte: Ihre Beziehung zum Be­schwerdeführer würde wesentlich erschwert und sie wäre bei der Betreu­ung der Tochter grundsätzlich auf sich allein gestellt und müsste diese fak­tisch als Alleinerziehende grossziehen. Die Vorinstanz hat diese Interessen allerdings richtigerweise in ver­schiedener Hinsicht relativiert: Zunächst kann das Ehe- und Familienleben in einem gewissen Rahmen auch über die Grenzen hinweg – etwa besuchsweise oder jedenfalls wenn die Tochter etwas grösser ist auch mittels der üblichen Kommunikationsmittel – weiter­hin ge­pflegt werden (vgl. z.B. BVR 2013 S. 543 E. 5.4). Vorliegend beab­sichtigt der MIDI beim zuständigen Bundesamt zu beantragen, ein unbe­fristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer zu verhängen (Ver­fügung vom 21.12.2011, Vorakten MIDI, pag. 262). Ein solches kann pra­xisgemäss zwecks Ermöglichung der Pflege des Familienlebens vorüber­gehend aufgehoben werden (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG; BGer 2C_1140/2012 vom 27.11.2012, E. 2.2; VGE 2013/63 vom 7.11.2013, E. 5.3.2). Zudem muss sich auch die Ehefrau entgegenhalten lassen, dass die Familien­gründung und der Eheschluss nach Einleitung des Verfahrens auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung erfolgte, als sie nicht mehr damit rechnen konnte, ihr Familienleben in der Schweiz zu führen. Selbst wenn die Ehe­frau, wie geltend gemacht wird, nichts von dessen drohender Wegweisung gewusst haben sollte (Beschwerde, S. 6), könnte daraus nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Denn es liegt allein in dessen Vermögen und Verantwortung, die zukünftige Kindsmutter und Ehefrau über Geschehnisse zu informieren, die derart einschneidende Auswirkun­gen auf sie haben können wie die hier in Frage stehenden. Keine wesentli­che Bedeutung ist im interessierenden Zusammenhang schliesslich dem Umstand beizumessen, dass der Beschwerdeführer befürchtet, im Fall sei­ner Wegweisung in den Heimatsstaat seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seiner Familie definitiv nicht mehr nachkommen zu können (Be­schwerde, S. 8). Soweit dies zutreffen und die Ehefrau selber nicht in der Lage sein sollte, für ihren eigenen und den Unterhalt der Tochter H.________ aufzukommen, kann sie staatliche Hilfe in Anspruch nehmen. Aus dem Gesagten folgt, dass auch das private Interesse der Ehefrau am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht entscheidend ins Gewicht fällt.

Schwerwiegender erscheinen die Konsequenzen der Wegweisung für die bald zweijährige Tochter H.________: Der Beschwerdeführer lebt im gemein­samen Haushalt mit der Ehefrau und Tochter, was grundsätzlich einen in­tensiven Kontakt und den Aufbau einer engen Beziehung zwischen Vater und Tochter ermöglicht. Bei einer Wegweisung sind die Kontaktmöglich­keiten erheblich eingeschränkt, zumal mit einem Kleinkind die üblichen Kommunikationsmittel jedenfalls vorläufig nicht ohne weiteres eingesetzt werden können. Die Wegweisung stellt daher für die Tochter einen erhebli­chen Nachteil dar, weil sie den Aufbau bzw. die Pflege einer intensiven Vater-Tochter-Beziehung stark erschweren wird. Damit begründet das Kin­deswohl grundsätzlich ein bedeutendes privates Interesse an einem weite­ren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. Die durch die Weg­weisung bedingten Erschwernisse des Vater-Tochter-Kontakts werden, so zutreffend die POM (E. 6c/cc), aber dadurch etwas relativiert, dass eine gewisse Beziehungspflege durch gegenseitige Besuche auch im Fall der Wegweisung des Beschwerdeführers möglich ist (vgl. auch die vorange­henden Ausführungen zum Interesse der Ehefrau am Verbleib des Be­schwerdeführers hiervor). Zudem geht aus den Akten hervor, dass die Kindsmutter keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, um H.________ betreuen zu können und somit deren Hauptbezugsperson ist, während der Beschwer­deführer nach der Geburt von H.________ jedenfalls zeitweilig voll berufstätig war (UR-Gesuch, S. 3, Arbeitsvertrag Garage, Vorakten POM, pag. 123). Da H.________ noch sehr klein ist und vorwiegend von der Mutter betreut wird, dürfte sie im Moment noch stark auf diese bezogen und die Beziehung zum Vater nicht allzu eng sein. Zu berücksichtigen ist zudem unter dem Aspekt des Kindeswohls, dass H.________ bei ihrer Hauptbezugsperson und in ihrem vertrauten Umfeld verbleiben und auch von den hiesigen Lebensbedingun­gen und Ausbildungsmöglichkeiten profitieren kann, sofern die Mutter nicht mit dem Beschwerdeführer nach Mazedonien ausreist (vgl. z.B. BVR 2013 S. 543 E. 5.4 mit Hinweis; BGer 2C_660/2009 vom 7.6.2010, E. 2.3.3). Im Ergebnis ist aber mit der POM (E. 6c/cc) anzuerkennen, dass die auslän­derrechtliche Massnahme für H.________ mit wesentlichen Nachteilen verbun­den ist, da dadurch – wenn sie nicht bereits jetzt eine wichtige Bezugs­person verliert – jedenfalls zukünftig Aufbau und Pflege einer intensiven Beziehung zu ihrem Vater verunmöglicht werden. Insoweit ist ein gewichti­ges privates Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz zu bejahen.

5.3.4 Die zwei bald 14- bzw. 10-jährigen Söhne (Jg. 2000 und 2004) des Beschwerdeführers aus einer früheren Beziehung sind Schweizer Bürger und leben bei der sorgeberechtigten Mutter (Schuldanerkennung vom 11.6.2012, Vorakten POM, pag. 79). Der nicht sorge- bzw. obhutsberech­tigte Elternteil kann die Beziehung gegenüber seinen Kindern von vorn­herein nur im beschränkten Rahmen seines Besuchsrechts pflegen. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchs­recht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind (BGE 139 I 315 E. 2.2, auch zum Folgenden). Einen Anwesenheits­anspruch kann der nicht sorge- oder obhutsberechtigte ausländische Elternteil daraus (nur) ableiten, wenn er sich tadellos verhalten hat und zwischen ihm und seinem Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die – würde eine Bewilligung verweigert – wegen der Distanz zum Heimatland der ausländischen Person praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte (BVR 2010 S. 481 E. 5.2.1; VGE 2012/281 vom 30.4.2013, E. 3.2; BGer 2C_467/2012 vom 25.1.2013, E. 2.1.5). Bei bereits in der Schweiz ansässigen besuchsberechtigten Elternteilen ist das Erfordernis der besonders intensiven affektiven Bezie­hung nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann als er­füllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heu­tigem Massstab üblichen Besuchsrechts kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.3 und 2.5; VGE 2013/79 vom 24.4.2014, E. 2.2 und 3.2, auch zum Folgenden). Nicht mehr verlangt wird hingegen ein besonders grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht. Die vor­instanzlichen Erwägungen (E. 6c/aa und dd S. 15) erweisen sich daher – infolge der durch das vorgenannte Urteil im Juni 2013 erfolgten und vom Verwaltungsgericht umgehend zu berücksichtigenden Präzisierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insoweit als überholt (vgl. Art. 20a Abs. 1 VRPG). Ein übliches Besuchsrecht wird jedenfalls bejaht, wenn das Kind jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Ferien beim getrennt lebenden Elternteil verbringt.

Der Beschwerdeführer verfügt hinsichtlich seiner beiden Söhne seit Herbst 2011 jedes zweite Wochenende über ein Besuchsrecht (Beschwerde, S. 7, Schreiben B.________ vom 18.1.2012, Vorakten POM, pag. 118; Bericht Be­ratungsstelle, S. 2). Dieses nimmt er weitgehend wahr, wenn auch die Ausübung gemäss den unbestritten gebliebenen Aussagen der Kinds­mutter nicht ganz reibungslos zu verlaufen scheint und der Beschwerde­führer teils zum abgemachten Termin ohne Abmeldung nicht erscheint und gar mehrmonatige Auslandaufenthalte nicht ankündigt (Schreiben B.________ vom 18.1.2012 und 20.1.2013, Vorakten POM, pag. 117 ff.). Nicht akten­kundig ist, ob die Söhne im Rahmen des Besuchsrechts auch einen Teil ihrer Ferien mit ihrem Vater verbringen. Es braucht vorliegend jedoch nicht geklärt werden, ob das Besuchsrecht des Beschwerdeführers ein nach heutigem Standard Übliches ist. Die POM hat zutreffend erwogen (E. 6c/dd), dass ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers zur Kontaktpflege zu seinen beiden Söhnen bereits wegen seiner zahlreichen Straftaten am Erfordernis des tadellosen Verhaltens scheitert und es zu­dem auch an einer besonders intensiven wirtschaftlichen Beziehung zu seinen Söhnen fehlt, werden ihm doch seit 2006 die Kinderalimente bevor­schusst (bevorschusster Betrag zwischen April 2006 bis Dezember 2008 und Juli 2010 bis Juli 2012: Fr. 47ꞌ946.--; Bestätigung der Gemeinde J.________ vom 3.7.2012, Vorakten POM, pag. 69). Auch das Einkommen, das der Beschwerdeführer mit der im März 2013 angetretenen Anstellung in einer Autowerkstatt erzielt, versetzt ihn nicht in die Lage, zum Unterhalt seiner beiden Söhne beizutragen (vgl. vorne E. 5.2). Insgesamt ist das Inte­resse des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu verbleiben, um das Be­suchsrecht gegenüber seinen beiden Söhnen ausüben zu können, in ver­schiedener Hinsicht zu relativieren: Der Kontakt zu ihnen wird durch seine Wegweisung zwar erheblich erschwert, jedoch nicht verunmöglicht; er kann mittels Besuchen und – bei Kindern im Alter von fast 10 respektive 14 Jah­ren – auch mittels den üblichen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten werden (zur Aufhebung eines allfälligen Einreiseverbots vorne E. 5.3.3 S. 19). Der Beschwerdeführer hat nie mit dem jüngeren Sohn, der im Sep­tember 2004 nach der Trennung von der Kindsmutter geboren wurde, zu­sammengelebt. Er hat ihn 2006 anerkannt, verfügt ihm gegenüber aber erst seit September 2011 über ein Besuchsrecht (nicht bestrittene Ausführun­gen der Kindsmutter vom 18.1.2012, Vorakten POM, pag. 118). Auch zum älteren Sohn pflegte er den Kontakt nicht ununterbrochen. Nach dessen Geburt im Jahr 2000 wohnten die Eltern zwar jedenfalls zeitweilig im selben Haushalt, wobei nicht aktenkundig ist, wie intensiv sich der Beschwerde­führer in dieser Zeit um den älteren Sohn gekümmert hat (Strafanzeige vom 30.5.2004, S. 2, Vorakten MIDI, pag. 20). Nach der Trennung von der Kindsmutter im Frühling 2004 verfügte er bis zur Wiederaufnahme des Be­suchsrechts im Herbst 2011 nicht durchgehend über ein solches, wobei die Dauer der Unterbrüche nicht aktenkundig ist (nicht bestrittene Ausführun­gen der Kindsmutter vom 18.1.2012 und 20.1.2013, Vorakten POM, pag. 117 ff., auch zum Folgenden; Vereinbarung bzw. Unterhaltsvertrag vom 7.3.2006, Vorakten MIDI, pag. 239). Dass seine Söhne mehrere Jahre ohne oder ohne regelmässigen Kontakt zu ihm auskommen mussten, ist im Wesentlichen dem eigenen Verhalten des Beschwerdeführers (und der Kindsmutter) zuzuschreiben (insb. mehrmonatige Gefängnisaufenthalte in den Jahren 2007-2011: vgl. hierzu Übersicht Strafanzeigen, Verurteilungen und Gefängnisaufenthalte; Vollzugsauftrag vom 3.1.2012, Urteilsbegrün­dung Gerichtskreis II Biel-Nidau vom 4.1.2011, Vorakten MIDI, vor pag. 1, pag. 139 f. und 267; vgl. ferner Schreiben des Anwalts des Beschwerde­führers vom 29.1.2007 und 16.5.2007, Vorakten POM, Beilagen zur Ein­gabe vom 1.3.2012). Überdies ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich auch durch seine Verantwortung gegenüber seinen Söhnen nicht von Straftaten hat abhalten lassen. Aus Sicht des Kindeswohls ist weiter zu berücksichti­gen, dass die Söhne im Fall der Wegweisung des Beschwerdeführers bei ihrer Hauptbezugsperson, der sorgeberechtigten Mutter, und damit im ge­wohnten Umfeld verbleiben können. Aus den dargelegten Gründen ist mit der POM zu schliessen, dass die Kontaktpflege des Beschwerdeführers zu seinen beiden Söhnen aus einer früheren Beziehung kein besonders ge­wichtiges privates Interesse an seinem weiterem Verbleib in der Schweiz zu begründen vermag (vgl. z.B. BGer 2C_660/2009 vom 7.6.2010, E. 2.3.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.4; VGE 2013/101 vom 14.3.2014, E. 4.4.2 [noch nicht rechtskräftig]; zur Bedeutung der vom Beschwerdeführer angerufenen Rechtsprechung des EGMR vgl. hinten E. 6.1).

5.3.5 Schliesslich hat die POM auch zu Recht erwogen (E. 6c/ee), dass der Beschwerdeführer aus der Beziehung zu seiner Tochter F.________, die einer dritten Beziehung entstammt, nichts zu Gunsten eines Verbleibs in der Schweiz ableiten kann. Diese Beziehung wird seit längerem nicht ge­lebt, da der Beschwerdeführer keine Kenntnis über den Aufenthaltsort der Kindsmutter und damit von F.________ hat (Beschwerde vom 23.1.2012, Vorakten POM, pag. 13).

5.3.6 Der rechtserhebliche Sachverhalt für die materielle Beurteilung der Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (dazu hinten E. 7) ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten, weshalb sich ein Parteiverhör erübrigt und der entsprechende Antrag des Beschwerde­führers abgewiesen wird (Beschwerde, S. 10, UR-Gesuch, S. 3).

6.

Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes:

6.1 Insgesamt sind die privaten Interessen am Verbleib des Beschwer­deführers in der Schweiz angesichts seiner langen Aufenthaltsdauer, der hier ansässigen drei Kinder, mit denen er Kontakt pflegt, und der Ehe zu einer Schweizerin gewichtig. Eine Wegweisung würde vor allem seine jüngste Tochter H.________, mit der er im gleichen Haushalt lebt, hart treffen, wäre aber auch für die Ehefrau und die beiden Söhne aus einer früheren Beziehung mit erheblichen Nachteilen verbunden. Eine Wiedereingliede­rung des Beschwerdeführers in Mazedonien ist angesichts seiner langen Landesabwesenheit voraussichtlich anspruchsvoll. Diesen privaten Interes­sen steht das sehr gewichtige öffentliche Interesse an der Entfernungs­massnahme entgegen: Der Beschwerdeführer hat im Erwachsenenalter – ohne Berücksichtigung des Strafbefehls von 2013 – während sieben Jah­ren zahlreiche Straftaten mit einer klaren Aggravierungstendenz begangen und wurde insgesamt zu viereinhalb Jahren Freiheitsentzug verurteilt, was sein erhebliches Verschulden zum Ausdruck bringt (vorne E. 4.1.2). Die wieder­holte Straffälligkeit zeugt von Einsichtslosigkeit und Respektlosigkeit ge­genüber der schweizerischen Rechtsordnung (vorne E. 4.2). Es müssten in der vorliegenden Konstellation daher ausserordentliche Umstände vor­liegen, um den Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. die Wegwei­sung als unverhältnismässig erscheinen zu lassen (vgl. z.B. VGE 2013/101 vom 14.3.2014, E. 5 [noch nicht rechtskräftig], 2012/252 vom 2.7.2013, E. 4.4 [bestätigt durch BGer 2C_667/2013 vom 11.8.2013]). Zuungunsten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau fällt namentlich ins Gewicht, dass sie sich zur Familiengründung und zum Eheschluss entschlossen haben, als sie aufgrund des laufenden Verfahrens auf Widerruf der Nie­derlassungsbewilligung nicht mehr damit rechnen konnten, ihr Ehe- und Familienleben gemeinsam in der Schweiz leben zu können (vorne E. 5.3.3). Der Kontakt zur Ehefrau und Tochter wie auch zu den Söhnen kann zudem durch Besuche und – längerfristig auch mit der Tochter – mit den üblichen Kommunikationsmitteln in gewissem Grad aufrechterhalten werden. Selbst wenn der Ehefrau und vor allem seiner jüngsten Tochter bedeutende Nachteile drohen, erscheinen der Widerruf der Nieder­lassungsbewilligung und die Wegweisung auch unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 EMRK; Art. 13 BV) und des Kindes­wohls nicht unverhältnismässig. Die beiden Söhne aus einer früheren Be­ziehung leben bei der sorgeberechtigten Mutter. Der Beschwerdeführer hat es wesentlich seinem eigenem Verhalten zuzuschreiben, dass sie während Jahren ohne bzw. ohne regelmässigen Kontakt zu ihm aufwachsen muss­ten. Er hat sich zudem trotz seiner Verantwortung als Vater nicht vom kri­minellen Verhalten abhalten lassen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass seine jüngste Tochter und die Söhne bei der Wegweisung des Beschwer­deführers je bei ihrer Hauptbezugsperson und in ihrem vertrauten Umfeld verbleiben können. Nach Abwägung sämtlicher Interessen überwiegt dem­nach das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers die gegenläufigen privaten Interessen. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus dem Urteil des EGMR vom 16. April 2013 (Ziff. 50 [Nr. 12020]) i.S. Udeh gegen Schweiz (Beschwerde, S. 9), in welchem der EGMR die Wegweisung des betroffenen Beschwer­deführers aus der Schweiz als Verstoss gegen das Recht auf Familien­leben gewertet hat. Dieses Urteil ist kein Grundsatzentscheid, sondern er­scheint vielmehr als spezifischer Anwendungsfall der bisherigen Praxis des EGMR (vgl. BGE 139 I 325 E. 2.4 [Pra 103/2014 Nr. 22]); VGE 2013/101 vom 14.3.2014, E. 4.4.2 [noch nicht rechtskräftig]). Im Übrigen unterschei­det sich der dem Urteil Udeh zugrunde liegende Sachverhalt vom hier zu beurteilenden: Beschwerdeführer Udeh beging neben Betäubungsmittel­delikten – anders als der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren – keine Straftaten gegen die Freiheit und die körperliche Integrität.

6.2 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerde­führers erweisen sich als verhältnismässig. Der ange­fochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist abzuweisen und dem Beschwerdeführer ist eine Ausreisefrist anzu­setzen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätz­lich kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikosten­ersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indessen für das verwaltungs­gericht­liche Ver­fahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Die Verwal­tungs­justizbehörde befreit eine Partei von den Kostenpflichten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus­sichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Unter den gleichen Voraus­setzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beige­ordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen (vgl. BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 138 III 217 E. 2.2.4).

7.2 Mit Blick auf die Einkommenssituation und den zivilprozessualen Zwangsbedarf des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er pro­zessbedürftig ist (vgl. UR-Gesuch, S. 2 f. samt Beilagen). Zu den Erfolgs­aussichten der Ver­waltungsgerichtsbeschwerde ergibt sich sodann was folgt: Die POM kam richtigerweise zum Schluss, dass es der Ehefrau (und Tochter H.________) aus sprachlichen und gesellschaftlichen Gründen nicht ohne weiteres zumutbar sei, ihrem Ehe­mann in sein Heimatland zu folgen (vgl. E. 6c/cc). Vor diesem Hintergrund und angesichts der langen Auf­enthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz kann nicht ohne weiteres gesagt wer­den, die Gewinnaussichten wären beträchtlich geringer als die Verlust­gefahren und die Beschwerde sei somit geradezu aussichts­los. Die sich stellenden Fragen rechtfertigten zudem den Beizug eines Anwalts. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzu­heissen, und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizu­ordnen.

7.3 Die Verfahrenskosten sind demnach unter Vorbehalt der Nachzah­lungspflicht des Beschwerdeführers vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]).

7.4 Der tarifmässige Parteikostenersatz ist im vorliegenden Fall ent­sprechend der Kostennote, welche mit Blick auf den in der Sache gebote­nen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu keinen Bemerkungen Anlass gibt (vgl. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]), auf ein pauschales Honorar von Fr. 3ʹ750.--, zuzüglich Fr. 55.-- Auslagen und Fr. 304.40 MWSt (8 % von Fr. 3ʹ805.--), insgesamt Fr. 4ʹ109.40, fest­zu­setzen (vgl. Art. 42a Abs. 3 KAG).

Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä­digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 15 Stun­den ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 3ʹ000.-- (15 x Fr. 200.--), zuzüg­lich Fr. 55.-- Auslagen und Fr. 244.40 MWSt (8 % von Fr. 3ʹ055.--), ins­ge­samt Fr. 3ʹ299.40, festzusetzen.

Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine Ausreisefrist angesetzt auf ** 10. Oktober 2014**.

2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge­heissen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.

4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerde­führer Rechtsanwalt … als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 4ʹ109.40 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt … aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3ʹ299.40 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerde­führers.

5. Zu eröffnen:

  • dem Beschwerdeführer

  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

  • dem Bundesamt für Migration

Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Keywords

revocation of residence permitremovalserious criminalityproportionalityfamily liferecidivism risklegal aidintegrationpublic interest

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the settlement permit could be revoked because of a long custodial sentence and criminal record

Extracted holding

Yes. Two final sentences of 30 and 24 months clearly exceeded the statutory threshold, establishing a revocation ground.

Extracted reasoning

Art. 63 AuG allows revocation after a longer-term custodial sentence; the relevant criminal judgments were final and the sentence length was well above one year.

Key legal question

Whether revocation and removal were proportionate in view of family life, long residence, and integration

Extracted holding

Yes. The public interest in removal outweighed the private interests, despite long stay, Swiss spouse, and children.

Extracted reasoning

The court stressed the seriousness of the offences, repeated and escalating delinquency, remaining recidivism risk, and only partially successful integration; family life could still be maintained to some extent from abroad.

Key legal question

Whether the appellant qualified for free legal aid and appointed counsel

Extracted holding

Yes. He lacked means and the appeal was not hopeless; appointment of counsel was justified.

Extracted reasoning

Given the income situation and the non-frivolous proportionality issues, the statutory conditions for legal aid were met.

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