Non-renewal of residence permit and removal; temporary admission referral

100 2013 160Administrative CourtJul 24, 2014Partially Granted

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

A Sri Lankan man born in Bern challenged the non-renewal of his residence permit and his removal after a 33-month sentence for robbery and related offenses. The court rejected complaints about the right to be heard and held that he had no protected claim to permit renewal under private or family life; the criminal history, repeated delinquency, and reoffending risk outweighed his private interests. However, because of the then-current situation in Sri Lanka, the court found that removal might be unlawful and sent the file to the migration office to start temporary-admission proceedings. The departure order was annulled.

Omnilex headnote

Art. 62 lit. b, Art. 83 Abs. 3, 6 and 7 AuG; Art. 8 EMRK; proportionality of non-renewal and removal; temporary admission. A foreign national sentenced to a long-term custodial sentence may be refused renewal of a residence permit and removed if the overall balance of interests, taking account of criminal conduct, recidivism risk, integration, and family/private ties, favors the public interest. For second-generation foreigners, birth and lifelong residence in Switzerland do not by themselves establish a protected right of residence. By contrast, where current country conditions may render removal unlawful, the issuing authority must trigger temporary-admission review, even if the permit refusal itself remains lawful (consid. 4-8).

Full text

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 27. April 2015 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (2C_740/2014).

100.2013.160U

HER/MAL/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 24. Juli 2014

Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Daum

Gerichtsschreiberin Marti

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführer

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 5. April 2013; BD 089/12)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.07.2014, Nr. 100.2013.160U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________, geboren am … 1984 in Bern, ist Staats­angehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie. Er wurde seit seiner Jugend­zeit mehrfach straffällig. Zuletzt verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Bern am 12. Oktober 2010 zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten unter anderem wegen Raubes und des Versuchs dazu, mehrfacher Diebstähle mit Hausfriedensbruch, mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäu­bungsmittelgesetz und die Strassenverkehrsgesetzgebung. Der Strafantritt erfolgte am 14. Dezember 2010.

Nachdem die Aufenthaltsbewilligung von A.________ letztmals bis am 9. Juni 2010 verlängert worden war, verfügte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), am 21. Februar 2012 den Widerruf (bzw. die Nichtverlängerung) der Aufent­haltsbewilligung von A.________, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und bestimmte die Ausreise auf den Tag seiner Haft­entlassung.

B.

Dagegen erhob A.________ am 23. März 2012 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM).

Am 4. September 2012 wurde A.________ aus dem Strafvollzug entlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von einem Jahr.

Mit Entscheid vom 5. April 2013 trat die POM auf den Antrag auf vorläufige Aufnahme nicht ein, wies die Beschwerde ab und setzte A.________ eine Frist zur Ausreise bis zum 17. Mai 2013 an. Sie gewährte ihm zudem die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt.

C.

Am 13. Mai 2013 hat A.________ Verwaltungsgerichts­be­schwerde erhoben mit den folgenden Rechtsbegehren in der Sache:

«1. Der Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 5. April 2013 sei im Punkt 1 wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vor­instanz zurückzuweisen.

2. Eventuell sei der Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 5. April 2013 im Punkt 1 aufzu­heben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Eventuell sei der Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 5. April 2013 im Punkt 1 aufzu­heben und dem Beschwerdeführer sei die Aufenthaltsbewilligung B zu verlängern.

4. Eventuell sei der Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 5. April 2013 im Punkt 1 aufzu­heben und es sei die Unzulässigkeit evtl. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Der Migrationsdienst des Kantons Bern sei anzuweisen, dem Bundesamt für Migration die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden (richtig: des Be­schwerdeführers) in der Schweiz zu beantragen.»

Er hat zudem um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2013 beantragt die POM die Abweisung der Beschwerde; zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Mit Verfügung vom 19. Juni 2013 hat der damalige Instruktionsrichter die un­entgeltliche Rechtspflege bewilligt und A.________ dessen Rechtsanwalt als amtlichen Anwalt beigeordnet. Im weiteren Verfahren wurden umfangreiche Beweismassnahmen getroffen (u.a. Edition der Akten der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug [ASMV], weitere Be­richte des behandelnden Psychiaters sowie Bericht der Bewährungshilfe, Stellungnahme der Vorinstanz zur Lage in Sri Lanka). A.________ hat sich am 10. Juli und am 23. August 2013 sowie abschlies­send am 10. Februar 2014 zur Sache geäussert. Die Verfahrensbeteiligten halten sinngemäss an ihren Begehren fest.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hier­nach).

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, es sei die «Unzu­lässigkeit evtl. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges» festzustellen und der MIDI sei anzuweisen, dem Bundesamt für Migration (BFM) die vorläufige Aufnahme zu beantragen (Rechtsbegehren 4). – Im ausländer­rechtlichen Verfahren hat die betroffene Person keinen Anspruch auf vor­läufige Aufnahme. Nach Art. 83 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 16. De­zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) kann nur die kantonale Behörde diese Ersatzmassnahme beim BFM beantragen und dieses entscheidet über die vorläufige Aufnahme (BGE 137 II 305 E. 3.2 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 7.1). Fest­stellungsanträge im Zusammenhang mit der vorläufigen Aufnahme sind da­her ebenso wenig zulässig wie Anträge auf vorläufige Aufnahme oder der Antrag auf Rückweisung der Sache unter Anweisung der Ausländer­behörde, beim BFM entsprechend Antrag zu stellen (vgl. VGE 2013/101 vom 14.3.2014, E. 1.2 [insoweit rechtskräftig], 2013/225 vom 19.6.2014, E. 1.2 [noch nicht rechtskräftig], 2012/203 vom 18.12.2012, E. 1.2 [bestätigt durch BGer 2C_114/2013 vom 10.9.2013]). Das Rechtsbegehren 4 ist daher unzulässig; insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. aber hinten E. 8).

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen des rechtlichen Gehörs und ver­langt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid. Zum einen habe die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt, indem sie seine Vorbringen nicht sorgfältig gewürdigt habe (Rechtsbegehren 1). Zum andern sei er trotz entsprechender Anträge weder im Verfahren vor dem MIDI noch vor der POM persönlich angehört worden, weshalb der Sach­verhalt unvollständig festgestellt worden sei (Rechtsbegehren 2).

2.1 Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich in erster Linie aus Art. 21 ff. VRPG. Ergänzend greifen die verfassungsrecht­lichen Mindestansprüche nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen effektiv zu prüfen und beim Entscheid zu berücksichtigen. Folge dieser Prüfungspflicht und zugleich Bedingung einer wirksamen Selbstkontrolle ist die behördliche Begründungspflicht (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begrün­dung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müs­sen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dage­gen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistand­punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus­drücklich widerlegt (statt vieler BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2; BVR 2013 S. 407 E. 3.2, 2012 S. 326 E. 4.1, S. 109 E. 2.3.3). – Wie noch zu zeigen sein wird, hat sich die Vorinstanz eingehend mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Wenn sie einigen Aspekten nach Auffassung des Beschwerdeführers zu wenig Gewicht beigemessen hat, ist dies nicht eine Frage der Erfüllung der Begründungspflicht, sondern betrifft die materielle Frage, ob der Entscheid korrekt ist bzw. die Interes­senabwägung korrekt vorgenommen wurde. Eine Gehörsverletzung ist nicht dargetan. Ob die Beurteilung der Vorinstanz der Rechtskontrolle standhält, wird in der Sache zu prüfen sein.

2.2 Der Gehörsanspruch umfasst das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, wobei die Art der Anhörung – mündlich oder schriftlich – grund­sätzlich keine Rolle spielt (Art. 21 Abs. 1 VRPG; BGE 134 I 140 E. 5.3; BVR 1993 S. 341 E. 2c/bb; vgl. auch BVR 2010 S. 157 E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 6). Weiter beinhaltet der Gehörsanspruch das Recht der Be­troffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und sich zum Beweis­ergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be­einflussen (vgl. auch Art. 24 VRPG; BGE 135 II 286 E. 5.1; BVR 2012 S. 28 E. 2.3.1, 2011 S. 27 E. 2.2). Die Behörde darf aber von der Be­weis­abnahme absehen und Beweisanträge ablehnen, wenn sich in antizi­pierter Beweiswürdigung ergibt, dass ein Beweis nicht geeignet ist, das Beweis­ergebnis zu verändern oder den Entscheid zu beeinflussen (statt vieler BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3, BVR 2013 S. 543, nicht publ. E. 2.1 [VGE 2012/86 vom 9.1.2013], 2012 S. 252 E. 3.3.3, 2011 S. 97 E. 4.2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 8 ff.). – Nach Auf­fassung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, inwiefern eine persönliche An­hörung zusätzliche entscheidwesentliche Erkenntnisse versprochen hätte (ange­fochtener Entscheid E. 7e). Dies ist nicht zu beanstanden, da der Be­schwer­de­führer im vorinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt und Beweismittel einzubringen (vgl. Akten POM pag. 99 ff.), und die rechtliche Beurteilung unter Würdigung namentlich sei­nes Entwicklungs- und Reifeprozesses nicht entscheidend vom persön­lichen Eindruck abhängt, welchen sich die Behörde durch eine Anhörung verschaffen könnte (vgl. auch hinten E. 5.3.2 f.). Im Übrigen hat die Vor­instanz umfassende Vorkehren zur Erhebung des rechtswesentlichen Sachverhalts getroffen, auch zu Aspekten, welche der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG, Art. 20 VRPG) von sich aus hätte aufhellen und belegen müssen (vgl. Akten POM, insb. pag. 84-87). Der Gehörsanspruch wurde auch insoweit nicht verletzt und die Vor­instanz hat ihren Entscheid auf (damals) vollständigen tatbeständlichen Grundlagen gefällt. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.

3.

Umstritten sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Be­schwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz.

3.1 Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 AuG). Die Aufenthalts­bewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AuG). Sie ist befristet und kann verlängert werden (vgl. Art. 33 Abs. 3 AuG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundes­rechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung bzw. Bewilligungsverlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). Das AuG unterscheidet demnach zwischen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (sog. Ermessensbewilligung).

3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass er keinen ge­setzlichen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat (vgl. Art. 33 Abs. 3 AuG). Hingegen leitet er einen Bewilligungsanspruch aus Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) ab. Die Vor­instanz hat erwogen, dass ein Bleiberecht aus dem Schutz des Privat­lebens in Betracht falle, weil der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren wurde, ständig hier gelebt hat und seine Aufenthaltsbewilligung bis ins Alter von 26 Jahren regelmässig verlängert worden ist. Mit Blick auf sein persön­liches Umfeld könnte allenfalls auch der kombinierte Schutzbereich des Privat- und Familienlebens berührt sein. Ob die Vorinstanz letztlich von einem verfassungs- bzw. konventionsrechtlichen Anwesenheitsrecht aus­gegangen ist, bleibt unklar (vgl. E. 5b des angefochtenen Entscheids). Je­denfalls hat sie die strittige Entfernungsmassnahme im Licht von Art. 8 Ziff. 2 EMRK geprüft.

3.3 Soweit ersichtlich begründet nach der Rechtsprechung des Bundes­gerichts die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben hier verbracht hat, keinen Anwesenheitsanspruch unter dem Aspekt des Schutzes des Privatlebens. Die Praxis zum Recht auf Privatleben mit Blick auf ausländische Personen zweiter Generation erscheint freilich nicht restlos klar (vgl. z.B. BGer 2C_536/2013 vom 30.12.2013, E. 2.2, 2C_480/2013 vom 24.10.2013, E. 4.4, 2C_733/2012 vom 24.1.2013, E. 8.2). Zumindest müsste wohl auch in diesen Fällen eine über die normale Integration hin­ausgehende Verwurzelung in der hiesigen Gesellschaft dargetan sein (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Davon kann angesichts der deliktischen Vergan­genheit des Beschwerdeführers und des Umstands, dass er bis heute nicht in der Lage ist, selbst (vollständig) für seinen Lebensunterhalt aufzukom­men (vgl. hinten insb. E. 5 und 6.1), nicht ausgegangen werden. In Frage stehen könnte hier daher wohl einzig ein Anwesenheitsrecht aus dem kom­binierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben (vgl. auch Acher­mann/Caroni, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 6.37).

3.4 Der Beschwerdeführer beruft sich gestützt auf seine Beziehung zu B.________ und das gemeinsame Kind auf den Schutz des Famili­enlebens (Beschwerde S. 4, 11 und 13).

3.4.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK erfasst auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird. Entscheidend ist die Qua­lität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (BGE 135 I 143 E. 3.1; BGer 2C_458/2013 vom 23.2.2014, E. 2.1, 2C_702/2011 vom 23.2.2012, E. 3, 2C_97/2010 vom 4.11.2010, E. 3). Eine Konkubinatsbeziehung muss daher bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob das Paar in gemeinsamem Haushalt lebt; zudem ist bei der Beurteilung der Natur und Dauer der Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wech­selseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (vgl. BGE 138 III 157 E. 2.3.3 [Pra 101/2012 Nr. 120]; VGE 2012/438 vom 7.8.2013, E. 5.3.3 [be­stätigt durch BGer 2C_764/2013 vom 15.4.2014, E. 3.4]; EGMR 3976/05 vom 2.11.2010 [Grosse Kammer] i.S. Yigit gegen Türkei, Ziff. 93 ff.). – Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die schweizerisch-…. Doppelbürgerin B.________ seit einigen Jahren kennt, sich die Freundschaft während des Strafvollzugs zu einer Beziehung entwickelt hat und er seit September 2012 bei ihr wohnt (Beschwerde S. 4; vgl. auch Akten ASMV pag. 82 ff., 145; Akten POM, Beschwerdebeilagen [BB] 1 und 2). Verschiedentlich hat der Beschwerdeführer geäussert, B.________ heiraten zu wollen (Akten MIDI pag. 266; Akten POM pag. 96; Akten ASMV pag. 422). Er ist jedoch seit 6. März 2010 mit einer Landsfrau verheiratet; die Ehe wurde in Sri Lanka geschlossen (Akten POM pag. 41-45). Er bestreitet die rechtliche Gültigkeit dieser Ehe nicht, bringt aber vor, er sei «zwangsweise durch die Initiative seiner Mutter verheiratet» worden und habe «zu keinem Zeitpunkt eine Beziehung zu seiner ʹEhefrauʹ unter­halten» (Beschwerde S. 13). Er habe nun in Erfahrung bringen können, dass sich die Ehefrau in Deutschland aufhalte; «es soll in nächster Zeit versucht werden, ein Ehescheidungsverfahren einzuleiten» (act. 25 S. 4). Selbst wenn der Beschwerdeführer in seiner Zustimmung zu dieser Ehe nicht völlig frei gewesen wäre (vgl. dazu hinten E. 6.1.1), muss er sich ent­gegenhalten lassen, dass er erst knapp drei Jahre nach Eheschluss auf Vorhalt der Mutationsmeldung der Stadt … im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren behauptet hat, die Heirat sei unter Zwang erfolgt (vgl. Akten POM pag. 85, 45-41, 97 f.; vgl. auch Akten ASMV pag. 393 f.). Zudem hat er weder Anstrengungen dokumentiert, den Aufenthaltsort der Ehefrau zwecks Scheidung früher zu erfahren, noch hat er bis zum Urteils­zeitpunkt substantiiert oder belegt, dass er zwischenzeitlich konkrete Schritte zur Auflösung der Ehe unternommen hat, obschon B.________ im September 2013 ein, wie er vorbringt, gemeinsames Kind ge­boren hat (vgl. E. 3.4.2 hiernach). Der Beschwerdeführer legt im verwal­tungsgerichtlichen Verfahren im Übrigen nichts Näheres zur Entwicklung der Beziehung zu B.________ dar; seine letzten Angaben stammen vom 5. März 2013 (vgl. Akten POM, BB 1 und 2). Namentlich zeigt er nicht auf, in welcher Art sie beide seit der Geburt des Kindes gegenseitige Ver­antwortung übernehmen. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht kein anspruchsbegründendes Konkubinat angenommen, zumal pra­xisgemäss ein verheirateter Mann und die im Konkubinat lebende Frau nicht als Familie im Sinn der Konvention gelten (vgl. BGer 2C_384/2011 vom 27.12.2011, E. 1.2, 2C_846/2010 vom 22.11.2010, E. 2.1.2; VGE 2009/235 vom 23.2.2010, E. 5.2).

3.4.2 Laut dem Bericht der Abteilung Bewährungshilfe und alternativer Strafvollzug (ABaS) vom 11. September 2013 hat die Freundin des Be­schwerdeführers am …. September 2013 einen Sohn zur Welt gebracht (act. 17A, S. 2); dieser besitzt vermutlich das Schweizer Bürgerrecht. Die Vater-Kind-Beziehung kann grundsätzlich einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz vermitteln (sog. «umgekehrter Familiennachzug», vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2.3). Allerdings hat der Beschwerdeführer das Kind bis heute nicht anerkannt; er verfüge «im Moment nicht über die notwendigen Dokumente (z.B. Aufenthaltsbewilligung B in Papierform)» (act. 25 S. 4). Er legt freilich auch nicht dar, auf welche Art er Verantwortung für das Kind übernimmt. Zumindest dies wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen und dazu ist er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten, will er aus dieser Beziehung etwas für sich ableiten (vgl. Art. 90 AuG, Art. 20 VRPG).

3.5 Ob die vorgebrachten Beziehungen des Beschwerdeführers zu sei­ner Freundin oder zum Kind je für sich allein oder kombiniert oder zusätz­lich kombiniert mit seinem Status als Ausländer zweiter Generation in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen (vgl. vorne E. 3.3), muss unter den dargelegten Umständen bezweifelt werden, zumal mangels zumut­barer Mitwirkung des Beschwerdeführers jedenfalls hinsichtlich der Vater-Kind-Beziehung nicht ohne weiteres von einer nach Art und Intensität kon­ventionsrechtlich geschützten Beziehung ausgegangen werden kann (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Auch im vorliegenden Verfahren kann die Frage aber letztlich offenbleiben, da in der Folge der strittige Eingriff (wie bereits vor­instanzlich) nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK geprüft wird. Die per­sönliche Befragung des Beschwerdeführers und seiner Freundin sind unter diesen Umständen verzichtbar; die diesbezüglichen Beweisanträge (Be­schwerde S. 11, 14) werden abgewiesen.

4.

4.1 Auch ein Eingriff in das verfassungs- und konventionsrechtlich ge­schützte Privat- und Familienleben durch Nichtverlängerung der Aufent­haltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz ist statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straf­taten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Ein ausländerrechtlicher Widerrufsgrund und damit ein nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV grundsätzlich zulässiger Eingriff liegt insbesondere dann vor, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Bst. b AuG). Als «längerfristig» gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr über­schreitet, und zwar unabhängig davon, ob sie bedingt, teilbedingt oder un­bedingt zu vollziehen ist (BGE 139 I 31 E. 2.1, 16 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2013 S. 543 E. 3.1). Gesetzliche Grundlage im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK für den Ein­griff in die von dieser Vorschrift geschützten Garantien bildet Art. 33 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 62 AuG (BGer 2C_711/2011 vom 27.3.2012, E. 3.2; vgl. auch Art. 13 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BV). – Unbestritten ist, dass mit der Frei­heitsstrafe von 33 Monaten (vorne Bst. A) der Widerrufsgrund von Art. 62 Bst. b AuG erfüllt ist. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, seine privaten Interessen würden das öffentliche Interesse an der Nichtverlänge­rung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung deutlich überwiegen (Beschwerde S. 14).

4.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer wie folgt zu Freiheitsstrafen bzw. Massnahmen verurteilt worden ist (Akten POM, BB 9; Akten MIDI pag. 34, 149):

  • Urteil des Jugendgerichts Emmental-Oberaargau vom 20. Mai 2003 we­gen Sachbeschädigung, Diebstahls (unvollendeter Versuch), Verletzung der Verkehrsregeln sowie Widerhandlungen gegen die Strassenver­kehrsgesetzgebung (alles begangen in der Zeit vom 1.4. bis 31.10.2001): Anordnung einer Erziehungshilfe;

  • Urteil des Gerichtskreises Bern-Laupen vom 6. Oktober 2004 wegen Raubes (begangen am 22.6.2003), Diebstahls (begangen am 8.12.2003), Sachbeschädigung (begangen am 8.12.2003), Hausfrie­densbruchs (begangen am 8.12.2003), Vergehen gegen das Waffen­gesetz (begangen am 8.12.2003), Übertretung des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121; begangen in der Zeit vom 23.3.2003 bis 20.8.2004): acht Monate Gefängnis bedingt voll­ziehbar, vier Jahre Probezeit;

  • Urteil des Obergerichts vom 12. Oktober 2010 wegen versuchten Rau­bes (begangen am 17.5.2008), Raubes (begangen am 11.1.2009), mehrfachen Diebstahls (begangen am 17.6., 10.10., 2.12.2008 und am 21.1. und 22.1.2009), mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs (beides begangen am 10.10. und 2.12.2008, 21.1. und 22.1.2009), mehrfacher Übertretung des BetmG (begangen in der Zeit vom 11.12.2008 bis 23.1.2009, 9.7.2009) sowie Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung (begangen am 27.5.2008): 33 Monate Freiheitsstrafe und Busse von Fr. 700.--.

Weiter ergingen gegen den Beschwerdeführer 12 Bussenverfügungen und drei Strafmandate wegen Benützens eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis (Verfügungen ab Mai 2006 bis Juni 2010; Akten MIDI pag. 52 ff., 67 und 69; Akten ASMV pag. 332 ff. auch zum Folgen­den). Zudem sind fünf Verurteilungen zu Bussen wegen Besitzes und Kon­sums von Betäubungsmitteln aktenkundig (Verfügungen ab April 2008 bis Dezember 2010). Sodann wurde er am 24. Februar 2009 wegen gering­fügigen Diebstahls (begangen am 31.12.2008) gebüsst (Akten MIDI pag. 100 f.).

4.3 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. die Weg­weisung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur dann zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 bzw. Art. 36 BV und Art. 96 AuG). Dabei ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Ein­zelfall zu berücksichtigen, namentlich die Schwere des Verschuldens der Betroffenen, ihr Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicher­heit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwe­senheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile. Bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit ist eine Entfernungsmassnahme selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein gan­zes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind für die Beurteilung der Zulässigkeit aufenthalts­beendender Massnahmen auch bei Ausländern der zweiten Generation die gleichen Elemente ausschlaggebend (vgl. im Einzelnen BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 31 E. 2.3.3 je mit Praxisnachweisen). In die Beurteilung sind aus­serdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) zu berücksichtigenden Interessen von Kindern Betroffener einzubeziehen (BGE 135 I 153 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

Für die Interessenabwägung ist vorliegend zudem Folgendes zu beachten: Im ausländerrechtlichen Verfahren wird in der Regel mit dem negativen Bewilligungsentscheid gleichzeitig die Wegweisung als Vollstreckungsver­fügung und Konsequenz der fehlenden Aufenthaltsberechtigung angeord­net (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG) sowie den Betroffenen eine angemessene Ausreisefrist angesetzt (Art. 64d Abs. 1 AuG). Ist der Vollzug der Wegwei­sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, verfügt das BFM die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für die Wegweisung (Art. 83 Abs. 1 AuG). Wurde jedoch die weggewiesene Person wie hier zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt, werden Aspekte, welche die Zu­mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen, bei der vorläufigen Auf­nahme gestützt auf Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG nicht geprüft, weshalb sie im bewilligungsrechtlichen Zusammenhang Teil der umfassenden Interessen­abwägung bilden müssen, andernfalls sie unberücksichtigt blieben (vgl. BGE 135 II 110 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). In die Verhältnismässig­keitsprüfung einzubeziehen ist somit auch die Behauptung des Beschwer­deführers, ihm sei die Rückkehr in sein Heimatland nicht zumutbar (vgl. hinten E. 6.3).

5.

Die Vorinstanz erachtet das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers als sehr gewichtig (E. 6d des angefochtenen Entscheids).

5.1 Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristi­gen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Seine Schwere bemisst sich regel­mässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). – Die Vorinstanz ist gestützt auf die zutreffend wiedergegebene Rechtsprechung aufgrund des Strafmasses sowie der Art und Umstände der Delikte unter Berücksichtigung der Er­kenntnisse der Strafgerichte in fremdenpolizeilicher Hinsicht von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen (vgl. E. 6a/bb des angefochtenen Entscheids). Der Verurteilung vom 12. Oktober 2010 lagen u.a. folgende Vorkommnisse zu Grunde: Am 11. Januar 2009 begin­gen der Beschwerdeführer und zwei weitere Beteiligte einen Raubüberfall auf eine Filiale einer Schnellimbisskette, wobei der Beschwerdeführer und der Haupttäter mit maskierten Gesichtern und als solche nicht erkennbaren Spielzeugpistolen eine Summe von über Fr. 10ʹ000.-- erbeuteten. Mit dem­selben Haupttäter versuchte der Beschwerdeführer am 17. Mai 2008 eine Privatperson auszurauben; der Erfolg blieb bloss deshalb aus, weil das Opfer kein Geld auf sich hatte (Urteilsbegründung des Kreisgerichts, Akten ASMV pag. 144 ff., 148 ff.). Dabei haben die Strafgerichte berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bei den Raubdelikten im Vergleich zum Haupt­täter «offensichtlich weniger aggressiv und brutal» vorgegangen ist und seine Motive primär finanzieller Natur waren (vgl. Urteilsbegründung des Kreisgerichts, Akten ASMV pag. 188 f.). Anders als der Beschwerde­führer meint (Beschwerde S. 4), vermögen die schwierigen Familienver­hältnisse in seiner Kinder- und Jugendzeit (s. dazu hinten E. 6.1.1) und Defizite bei der Persönlichkeitsentwicklung sein Verschulden nicht zu rela­tivieren, da die persönlichen Komponenten, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (vgl. E. 6a/cc des angefochtenen Entscheids), bereits in das Strafmass eingeflossen sind; im ausländerrechtlichen Verfahren besteht regelmässig kein Raum mehr, die strafrichterliche Beurteilung in Bezug auf das Ver­schulden zu relativieren (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 4.4.4 am Ende; VGE 2012/438 vom 7.8.2013, E. 4.1.2 [bestätigt durch BGer 2C_764/2013 vom 15.4.2014]; Silvia Hunziker, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Hand­kommentar AuG, 2010, Art. 63 N. 11 mit Hinweisen; vgl. auch VGE 2012/93 vom 11.1.2013, E. 4.1.2 [betreffend einen Mittäter beim Raub vom 11.1.2009]). Bei schweren Straftaten, wozu namentlich Raubdelikte ge­hören, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende pri­vate oder familiäre Bindungen vorbehalten – ein öffentliches Interesse da­ran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit auch von Ausländern der zweiten Generation zu beenden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Nach dem Gesag­ten ist die Würdigung der Vorinstanz zum Verschulden des Beschwerde­führers nicht zu beanstanden.

5.2 Zu Recht hat die Vorinstanz weiter das Verhalten des Beschwerde­führers gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen berücksichtigt. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delin­quiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wie­derholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in beson­derer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken las­sen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 122 II 433 E. 2d; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). – Der Beschwerdeführer trat erstmals mit 17 Jahren (jugend-)straf­rechtlich wegen Sachbeschädigung, Eigentums- und Stras­senverkehrsdelikten in Erscheinung mit der Folge, dass das Jugendgericht am 20. Mai 2003 eine Erziehungshilfe anordnete, wobei er bereits per 27. November 2002 in die kantonale Beobachtungsstation eintrat. Diese Massnahme hielt den Beschwerdeführer nicht davon ab, unter anderem bereits am 22. Juni 2003 einen Raub sowie am 8. Dezember 2003 einen Diebstahl mit Hausfriedensbruch zu begehen, was zu einer bedingten Ge­fängnisstrafe von acht Monaten führte. Nach einer Zwischenphase mit zahl­reichen Widerhandlungen gegen die Transport- und Betäubungsmittel­gesetzgebung, nunmehr längst dem Jugendstrafrechtsalter entwachsen,wurde der Beschwerdeführer erneut schwer straffällig und verübte ab Mai 2008 bis Januar 2009 diejenigen Delikte, die zur bisher höchsten Ver­urtei­lung führten (vorne E. 4.2). Die Steigerung der deliktischen Intensität be­streitet der Beschwerdeführer nicht (Beschwerde S. 4). Weder die vier­jährige Probezeit, Strafuntersuchungen noch Verurteilungen oder die aus­länderrechtliche Verwarnung vom 16. März 2005 konnten ihn von der De­liktsbegehung abhalten. Sodann fällt bei der Übertretung wegen Kon­sums von Betäubungsmitteln vom 2. November 2010 – kurz nach der Ver­urtei­lung durch das Obergericht – negativ ins Gewicht, dass sich der Be­schwerdeführer abermals unkooperativ verhalten hat (vgl. Akten MIDI pag. 168 f.; hinsichtlich seines unkooperativen Verhaltens im vorangegan­genen Strafverfahren Akten MIDI pag. 202 und Akten ASMV pag. 190 f.). Zudem hat er zahlreiche Bussen (vorne E. 4.2) nicht beglichen, weshalb 17 Ersatzfreiheitsstrafen von gesamthaft 56 Tagen angeordnet werden mussten (Akten POM pag. 63-52). Schliesslich erwecken die insgesamt 17 Disziplinarverfügungen während des Strafvollzugs nicht den Eindruck, es falle ihm leicht, Regeln zu befolgen (vgl. Akten ASMV pag. 341 und 358). Das Verwaltungsgericht teilt unter diesen Umständen die Ein­schätzung der Vorinstanz (E. 6b), dass das Verhalten des Beschwerde­führers gegenüber der öffentlichen Ordnung dem sicherheitspolitischen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zusätzliches Gewicht verleiht.

5.3 Mit Blick in die Zukunft ist die Rückfallgefahr zu beurteilen. Der kon­kreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rech­nung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Aus­schlag (BGE 136 II 5 E. 4.2, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87], 130 II 176 E. 4.2, 129 II 215 E. 3.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1).

5.3.1 Nach Ansicht der Vorinstanz besteht ein nicht zu vernachlässigen­des Risiko, dass der Beschwerdeführer erneut strafbare Handlungen be­gehen könnte. Dabei hat die Vorinstanz anerkannt, dass er seit der Entlas­sung aus dem Strafvollzug nicht mehr straffällig geworden ist (vgl. act. 17A S. 2). Sie bemerkt jedoch grundsätzlich zu Recht, dass sein Wohlverhalten vor dem Hintergrund der erst im September 2013 beendeten Probezeit (vgl. vorne Bst. B) sowie der drohenden Nichtverlängerung der Aufenthalts­bewilligung nicht entscheidend ins Gewicht fällt (angefochtener Entscheid E. 6b/aa und c/bb; vgl. BGE 139 I 31 E. 3.2 S. 37, 137 II 233 E. 5.2.2, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2011 S. 289 E. 5.3.1 mit Hinwei­sen). Die Vorinstanz stützt diese Einschätzung auch auf jene des Psycho­therapeuten der Strafanstalt … im Juli 2012, wonach eine po­sitive Legalprognose von einer nachhaltigen zukünftigen Drogenabstinenz abhängt (angefochtener Entscheid E. 6c/aa, Akten ASMV pag. 347).

5.3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe «seit der letzten behördli­chen Einschätzung im Oktober 2010» (angesprochen ist die Beurteilung durch das Obergericht) einen «grossen Entwicklungs- und Reifeprozess durchgemacht». Dies sei durch seine Anhörung zu erhärten; auch sei ein Gutachten zu seinem psychischen Gesundheitszustand einzuholen (vgl. Beschwerde S. 7 f., 8, 10 f.). – Der Beschwerdeführer wurde bedingt aus dem Strafvollzug entlassen mit der Weisung, sich während der Dauer der Probezeit in eine ambulante therapeutische Behandlung zu begeben sowie die mit der Therapiestelle getroffenen Vereinbarungen und festgelegten Termine strikt einzuhalten (Verfügung vom 13.8.2012, Akten ASMV pag. 354 ff., 356). Antragsgemäss hat das Verwaltungsgericht beim behan­delnden Psychiater ….. aktuelle Berichte zur Diagnose sowie zum Behandlungs­verlauf und zum Suchtverhalten einverlangt. Nach dem Bericht des behan­delnden Psychiaters vom 3. April 2013 (Akten ASMV pag. 381 f., vgl. auch pag. 383 ff. und 422) befand sich der Beschwerdeführer seit Ende Septem­ber 2012 bei ihm in psychiatrischer Behandlung. Der Therapieverlauf hat sich aufgrund der unregelmässigen Teilnahme des Beschwerdeführers schwierig gestaltet. Während bei der ersten Haaranalyse (20. März 2013) ein häufiger Kokainkonsum, jedoch auch Amphetamin- und MDMA und Cannabiskonsum festgestellt werden konnte, ergab die nächste Analyse vom 8. Juli 2013 – ausser für Cannabis – einen unauffälligen Befund. Im gerichtlich eingeholten Bericht vom 31. Juli 2013 (act. 12) umschreibt der behandelnde Arzt die Diagnose als «anamnestisch bekannte Suchterkran­kung von multiplen psychotropen Substanzen F19.24», wobei aktuell nur noch ein Cannabismissbrauch bestehe. Hauptziel der Therapie sei die Einleitung und Kontrolle des Abstinenzverhaltens sowie die Minimierung des Rückfallrisikos sowie die Entwicklung von rückfallprophylaktischen Massnahmen. In diesem Zusammenhang werde ein deliktorientiertes kog­nitiv- und verhaltenstherapeutisches Setting durchgeführt. Auf gerichtliche Nachfrage zum weiteren Verlauf der Therapie hat der Arzt am 14. Januar 2014 (act. 22) mitgeteilt, der Beschwerdeführer befinde sich seit Anfang September 2013 nicht mehr bei ihm in psychiatrischer Behandlung; den letzten Termin vom 23. Oktober 2013 habe er unentschuldigt nicht wahrge­nommen. In der Sitzung vom August habe ihm der Patient berichtet, dass er weiterhin Cannabis konsumiere, jedoch weniger als früher, maximal dreimal wöchentlich; den Konsum harter Drogen habe er verneint. Der Arzt hält weiter fest, dass die Straf- und Massnahmenvollzugsbehörde die frag­liche Auflage nun aufgehoben habe (richtig: die Auflage endete automa­tisch mit der Beendigung der Probezeit, vgl. Ziff. 3a der Verfügung der ASMV vom 13.8.2012, Akten ASMV pag. 356). Zwar sei ursprünglich die Fortsetzung der Therapie auf freiwilliger Basis vereinbart worden. Dazu sei es aber nicht gekommen. Die Versicherung des Beschwerdeführers, nach dem Ende der Probezeit die Therapie beim behandelnden Psychiater fort­zusetzen, geht aus dem Bericht der Bewährungshilfe vom 11. September 2013 hervor, welcher mit Blick auf den Ablauf der Probezeit der ASMV er­stattet wurde (act. 17A S. 2).

5.3.3 Die Rückfälle bestreitet der Beschwerdeführer nicht (Beschwerde S. 10). Dass er zunehmend Einsicht zeige und von einer günstigen Ent­wicklung auszugehen sei (act. 15 S. 2), ist allerdings fraglich, da er, wie die gerichtlichen Abklärungen ergeben haben, bislang nicht in der Lage ist, den Drogenkonsum vollständig aufzugeben (vgl. E. 5.3.2 hiervor). Seine Thera­pie kam nur zögerlich ins Laufen und dauerte bloss knapp ein Jahr bei loser Sitzungsfolge (zuletzt jedenfalls monatliche Sitzungen). Die Behand­lung hat der Beschwerdeführer nach dem Ende der Probezeit (3.9.2013) nicht weitergeführt, obschon er dies gegenüber der Betreuungshilfe ver­sichert hatte (vgl. E. 5.3.2 hiervor). Zwar bringt er mit Eingabe vom 10. Februar 2014 vor, dass er sich zwischenzeitlich im Zusammenhang mit seinem Cannabiskonsum durch den Hausarzt in eine (andere?) Therapie habe überweisen lassen und er auf die entsprechenden Termine warte (vgl. act. 25 S. 4). Belegt hat er einen neuerlichen Therapiebesuch indessen bis zum Urteilszeitpunkt nicht. Es ist daher davon auszugehen, dass er seit September 2013 nicht mehr an der Überwindung seiner Suchtproblematik arbeitet. Insgesamt dokumentieren weder die Berichte des Psychiaters noch der Bewährungshilfe eine entscheidende Verhaltensänderung des Beschwerdeführers. Auch die Bewährungshilfe hält namentlich fest, dass er weiterhin regelmässig Cannabis konsumiert und seine Drogenabstinenz nicht gesichert ist (act. 17A S. 2). Damit ist die Rückfallgefahr auf Basis des im Rahmen der Instruktion vervollständigten und aktualisierten Sachver­halts nach wie vor gegeben, auch wenn dem Beschwerdeführer ein gewis­ser Entwicklungs- und Reifeprozess wohl trotz Abbruchs der von ihm selbst als nach wie vor als erforderlich beurteilten Therapie zu attestieren ist. An dieser Beurteilung vermöchte auch ein positiver Eindruck anlässlich einer persönlichen Anhörung nichts zu ändern. Der entsprechende Beweisantrag wird daher abgewiesen.

5.3.4 Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht auch darauf hingewiesen, dass im Anwendungsbereich des AuG die Feststellung einer gegenwärti­gen Gefahr nicht Voraussetzung für die Anordnung einer Entfernungs­massnahme ist (E. 6c/bb). Generalpräventive Überlegungen dürfen mitbe­rücksichtigt werden (vgl. BVR 2011 S. 289 E. 5.3.1 mit Hinweisen).

5.4 Mit Blick auf das schwere Verschulden, welches der Beschwerde­führer mit seiner wiederholten, zuletzt schweren Delinquenz auf sich ge­laden hat, und die fortbestehende Rückfallgefahr besteht insgesamt auch aus Sicht des Verwaltungsgerichts ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der damit verbun­denen Wegweisung aus der Schweiz.

6.

Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integra­tion in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehöri­gen drohenden Nachteile zu berücksichtigen.

6.1 Zur Integration ergibt sich was folgt:

6.1.1 Der Beschwerdeführer verbrachte als «Ausländer zweiter Genera­tion» die prägenden Abschnitte seiner Kindheit und Jugend in der Schweiz, durchlief hier die obligatorische Schulzeit, weshalb erwartet werden darf, dass er die deutsche Sprache normal beherrscht und mit den hiesigen Ver­hältnissen vertraut ist (E. 7a des angefochtenen Entscheids). Zu seiner Kinder- und Jugendzeit ist Folgendes aktenkundig (vgl. Urteilsbegründung Kreisgericht, Akten ASMV pag. 189 f.; Abklärungsbericht Kantonale Be­obachtungsstelle vom 5.5.2003, Akten MIDI pag. 220 ff.; Leumundsbericht der Kantonspolizei Bern vom 30.8.2010, Akten MIDI pag. 137 ff.): Er wuchs mit zwei jüngeren Brüdern bei den Eltern in C.________ auf. Diese waren als Er­wachsene in die Schweiz eingereist. Die Eltern waren mit der Erziehung der Kinder chronisch überfordert; die Kinder wurden auch geschlagen. Auf­grund von Verhaltensauffälligkeiten kam der Beschwerdeführer mit 14 Jah­ren zunächst in ein Tagesheim in C.________. Nach einer akuten Krise infolge dauernder familiärer Belastung und schulischer Schwierigkeiten wurde er im November 1999 in ein Heim im Berner Oberland verlegt, wo er im Inter­nat das 8. und 9. Schuljahr besuchte. Im Juli 2001, nach Ende der Schul­zeit, zog der Beschwerdeführer zu seiner Mutter, welche sich inzwischen von ihrem Mann getrennt hatte und von C.________ weggezogen war; der Be­schwerdeführer verbrachte teilweise die Wochenenden beim Vater in C.________. Von November 2002 bis September 2003 war er in der kantonalen Be­obachtungsstation platziert, anschliessend kehrte er zur Mutter zurück. Für das auch vor dem Verwaltungsgericht weder näher substantiierte noch be­legte Vorbringen, er sei bereits als 7-Jähriger fremdplatziert worden (Be­schwerde S. 4), bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Es ist daher davon aus­zugehen, dies treffe nicht zu, zumal dem Beschwerdeführer mit Blick auf E. 7c/bb des angefochtenen Entscheids klar sein musste, dass er seine der Aktenlage widersprechende Behauptung belegen müsste, hielte er ernst­haft daran fest. Mit dem unter Alkoholeinfluss mitunter gewalttätigen Vater hatte der Beschwerdeführer auch nach der Trennung der Eltern bis zu sei­nem Tod im November 2007 Kontakt, der manchmal gut gewesen sei, manchmal schlecht (vgl. Untersuchungen des behandelnden Psychiaters vom 5.11., 13.11., 4.12. und 11.12.2012, Akten ASMV pag. 389 ff., 394 f. 402; Urteilsbegrün­dung Kreisgericht, Akten ASMV pag. 190). Die Mutter hatte laut seinen An­gaben in seiner Kinder- und Jugendzeit mit psychischen Problemen zu kämpfen. Nach dem durch sie arrangierten Eheschluss in Sri Lanka sei er kaum mehr in Kontakt mit ihr gestanden (vgl. genannte Untersuchungen des behandelnden Psychiaters, Akten ASMV pag. 393 ff.; Akten POM pag. 97). Unterdessen hat sich die Beziehung zwischen ihm und der Mutter wieder eingerenkt. Die Mutter hat sich 2009 ein zweites Mal verheiratet; seine Beziehung zum Ehemann der Mutter bezeichnet der Beschwerdeführer als normal (Akten ASMV pag. 395). Mit seinen Brüdern steht er in regelmässigem Kontakt (vgl. Bericht Bewährungshilfe vom 11.9.2013, act. 17A S. 2).

6.1.2 Die berufliche Integration des Beschwerdeführers gestaltete sich schwierig, da er Lehr- und Arbeitsstellen teilweise nach kurzer Zeit wieder verliess (vgl. Akten ASMV pag. 189 f.; Akten MIDI pag. 295). Im Au­gust 2004 trat er eine Kochlehre in einem Hotel in … an, die er im dritten Lehrjahr abbrach, nach seiner Darstellung wegen Problemen mit seinem Vater; dies war kurz vor dessen Tod (vgl. Akten ASMV pag. 391 f.). Anzu­erkennen ist, dass der Beschwerdeführer im Strafvollzug eine ein­jährige Attestausbildung zum Küchenangestellten absolviert hat. Seit April 2013 ist er bei einem kleinen Gastronomiebetrieb auf Abruf tätig, wobei ihn der Ar­beitgeber schätzt; ergänzend bezieht er Sozialhilfe (vgl. Beschwerde S. 13 und 16; act. 1C/3 und 4, act. 3A, act. 17A S. 2). Eine stabile Er­werbssitua­tion hat er sich demnach auch seit der Entlassung aus dem Straf­vollzug nicht schaffen können. Zur finanziellen Situation ergibt sich weiter, dass gegen den Beschwerdeführer Betreibungen im Umfang von Fr. 51ʹ023.60 sowie offene Verlustscheine von insgesamt Fr. 65ʹ854.65 be­stehen (vgl. Akten POM, BB 8). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es könne nicht von einer geglückten beruflichen oder wirtschaftlichen Inte­gration gespro­chen werden (E. 7b), gibt somit zu keinen Beanstandungen Anlass.

6.1.3 In sozialer Hinsicht steht die Beziehung zur Freundin und das nun geborene Kind im Vordergrund, mit denen er zusammenlebt (vgl. vorne E. 3.4.1). Wichtige Bezugspersonen scheinen auch die Brüder und die Mutter zu sein (vgl. E. 6.1.2 hiervor). Er macht weiter allgemein eine gute soziale Vernetzung geltend, ohne aber vertiefte Kontakte zu Schweizerin­nen und Schweizern zu nennen (Beschwerde S. 12; vgl. auch act. 17A, S. 2). Nichts abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass seine Problematik ihren Ursprung nicht in der fehlenden Integration, sondern in einer ungenügenden Sozialisierung haben soll; die Sozialisation bildet im ausländerrechtlichen Kontext Bestandteil der Integration (vgl. VGE 2013/101 vom 14.3.2014, E. 4.2 [noch nicht rechtskräftig]). Sodann führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass seine wiederholte und zuletzt gra­vierende Delinquenz gegen eine erfolgreiche Integration spricht, ist doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein wichtiger Aspekt jegli­cher Integration (vgl. Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24.10.2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Auch wenn von einer durchschnittlichen sozialen Integration ausgegangen wird, kann daher insgesamt beim Beschwerdeführer nicht von einer guten oder gelungenen Integration gesprochen werden (vgl. z.B. BGer 2C_1193/2013 vom 27.5.2014, E. 3.4).

6.2 Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen An­gehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Beziehung zu seiner Freundin und auf das gemeinsame Kind.

6.2.1 Wie für die Vorinstanz steht auch für das Verwaltungsgericht ausser Frage, dass die Entfernungsmassnahme den Beschwerdeführer mit Blick auf die dadurch voraussichtlich bedingte Trennung von seiner Freundin und vom Kind hart treffen würde. Der schweizerisch-… Freundin dürfte eine Übersiedlung nach Sri Lanka mit dem Sohn nicht zuzumuten sein. Allerdings ist auch bei dieser Sachlage ein Eingriff in den Schutz­bereich des Grundrechts statthaft, wenn er sich insgesamt als verhältnis­mässig erweist (BGE 137 I 247 E. 4.1; s. auch vorne E. 4.3). Der Be­schwerdeführer war, als er die Beziehung mit B.________ einge­gangen ist, bereits rechtskräftig zu 33 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; die Freundschaft entwickelte sich im Strafvollzug zu einer Beziehung (vgl. vorne E. 3.4.1). Damit konnte B.________, was bereits die Vor­instanz unbestritten festgestellt hat (E. 7c/cc), von Beginn der Beziehung an nicht damit rechnen, diese nach Beendigung des Strafvollzugs in der Schweiz leben zu können. Das im September 2013 geborene Kind wurde gezeugt, als die Entfernungsmassnahme bereits verfügt worden war; B.________ musste daher in jenem Zeitpunkt mit dem Verlust des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers rechnen und damit, dass ihr Kind allenfalls ohne diesen würde aufwachsen müssen (vgl. auch BGE 139 I 31 E. 3.2, 145 E. 3.6; BGer 2C_836/2013 vom 10.2.2014, E. 3.3.3; VGE 2012/438 vom 7.8.2013, E. 5.3.5 [bestätigt durch BGer 2C_764/2013 vom 15.4.2014, E. 3.4]). Das private Interesse des Beschwerdeführers und von B.________ an seinem Verbleib in der Schweiz ist vor diesem Hin­tergrund zu relativieren. Dass die persönlichen Kontakte durch die Weg­weisung erschwert werden, ist bedauerlich. Immerhin können sie, wenn auch unter erschwerten Bedingungen, über die Distanz aufrechterhalten werden (vgl. auch BVR 2013 S. 543 E. 5.4; VGE 2013/101 vom 14.3.2014, E. 4.3.1).

6.2.2 Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner Mutter und zu den Brüdern fallen in der Abwägung nicht wesentlich ins Gewicht, da sie nicht zur Kernfamilie zählen und zwischen ihnen und dem Beschwerde­führer kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über die nor­malen affektiven Beziehungen hinausgeht (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2 mit Hinweis; BGer 2C_864/2011 vom 11.4.2012, E. 4, 2C_839/2011 vom 28.2.2012, E. 3.3; VGE 2013/309 vom 19.12.2013, E. 4.3.2, 2012/93 vom 11.1.2013, E. 5.3.4).

6.3 Was allfällige weitere dem Beschwerdeführer durch die strittige Mass­nahme drohende Nachteile angeht, ist Folgendes zu erwägen:

6.3.1 Bezüglich der Wiedereingliederung in Sri Lanka ist die Vorinstanz von erschwerten Integrationsbedingungen ausgegangen. Sie hat dabei erwogen, dass die wesentlichen kulturellen und sozialen Gepflogenheiten dem Beschwerdeführer durch seine Eltern vermittelt worden seien. Als nicht unbedeutend hat sie die Tatsache gewertet, dass er zweimal in seine Heimat gereist ist. Obschon er nach seinen Angaben nicht auf ein be­stehendes Beziehungsnetz zurückgreifen könne, erscheine es mit Blick auf seine Erfahrungen in der Gastronomie nicht ausgeschlossen, dass es ihm gelingen werde, beruflich Fuss zu fassen (E. 7c/bb und d des ange­fochtenen Entscheids). Hinsichtlich der aktuellen Lage in Sri Lanka sah sich die Vorinstanz ausserstande, eine Beurteilung abzugeben. Eine kon­krete Gefährdung des Beschwerdeführers hielt sie jedoch für nicht dar­getan und die Rückkehr weiterhin für zumutbar (act. 20 S. 2). – Der Be­schwerdeführer bestreitet diese Darstellung und bringt vor, er sei bereits im Alter von sieben Jahren bei Pflegeeltern fremdplatziert worden, weshalb er die tamilische Sprache nicht einmal in mündlicher Form ausreichend be­herrsche und daher auch keine Kenntnisse über die kulturellen und gesell­schaftlichen Regeln habe. Da er zu seinen Verwandten in Sri Lanka keinen Kontakt habe und über kein soziales Netz verfüge, drohe ihm die dauer­hafte Verarmung und Verelendung (Beschwerde S. 6). In den Norden könne er nicht zurückkehren, da er dort Druckversuchen seiner entfernten Familienangehörigen ausgesetzt wäre bzw. diese ihm feindselig gegen­überstehen würden, da er mit der sri-lankischen Ehefrau keine Ehegemein­schaft habe eingehen wollen (Beschwerde S. 4, 15; act. 25 S. 3 f.). Er rügt in verschiedener Hinsicht eine fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts.

6.3.2 Die Vorinstanz durfte ihre Würdigung auf die Annahme stützen, dass der Beschwerdeführer in einem Mass mit den kulturellen, sprach­lichen und sozialen Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut ist, wel­ches die Rückkehr nicht schlechterdings unzumutbar erscheinen lässt: Wie dargelegt, wuchs der Beschwerdeführer bei seinen Eltern auf, bis er 14-jährig war (vorne E. 6.1.1). Laut dem Abklärungsbericht der kantonalen Beobachtungsstation Bolligen vom 5. Mai 2003 beherrschten die Mutter und der inzwischen verstorbene Vater die deutsche Sprache nur sehr ge­brochen und zu Hause wurde tamilisch gesprochen (Akten MIDI pag. 223 f.). Sowohl nach der Zeit im Internat als auch nach dem Lehrab­bruch hielt er sich wieder bei der Mutter auf, mit der er vor gegebenem Hintergrund wiederum in der Muttersprache kommuniziert haben dürfte (vorne E. 6.1.1). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht IV Wangen-Aarwangen am 31. März 2010 gab er zudem zu Protokoll, «er sei für längere Zeit in Sri Lanka in den Ferien gewesen […]» (Akten ASMV pag. 191). Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die tamilische Sprache sowie die kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Herkunftslands im Wesent­lichen vermittelt worden sind. Sein Heimatland ist ihm nicht gänzlich unbe­kannt. Zwar verfügt der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben über keine Kenntnisse des Singhalesischen, welches in den übrigen Teilen Sri Lankas hauptsächlich gesprochen wird; die berufliche Eingliederung dürfte in diesen Regionen mit zusätzlichen Schwierigkeiten verbunden sein. Sprachdefizite lassen sich freilich vor allem in seinem Alter beheben. Zu­treffend ist dagegen, dass er in Sri Lanka nicht auf ein eigentliches soziales Beziehungsnetz greifen könnte. Es gibt aber klare Hinweise darauf, dass seine Mutter die Beziehungen zu ihrem Heimatland aufrechterhalten hat, andernfalls sie kaum den Wunsch gehabt hätte, ihren ältesten Sohn mit einer Landsfrau zu verheiraten, und umso weniger die Energie, diesen Wunsch in die Tat umzusetzen. Es kann daher davon ausgegangen wer­den, dass sie ihren Sohn von der Schweiz aus bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte; davon ist auch mit Blick auf die Mutter-Sohn-Bezie­hung auszugehen, die sich wieder normalisiert hat (vgl. vorne E. 6.1.1). Schwierigkeiten, in Sri Lanka wirtschaftlich ein Auskommen zu finden, kön­nen nicht in Abrede gestellt werden; auch dürften die sozialen Auffangnetze in Sri Lanka weniger stark ausgebaut sein als in der Schweiz. Hierbei han­delt es sich freilich um Umstände, welche für alle Bewohnerinnen und Be­wohner des Landes gelten. Die Chance der weiteren therapeutischen Be­arbeitung seines Drogenproblems nimmt er im Übrigen auch in der Schweiz nicht wahr (vgl. vorne E. 5.3.3). Insgesamt finden sich keine kon­kreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedro­hende Situation geraten würde.

6.3.3 Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Rückkehr ist von Belang, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka nach Beendigung des militärischen Konflikts im Mai 2009 verändert hat. Die nach dem Kriegsende vor­herrschende Hoffnung auf eine Versöhnung hat sich so nicht realisiert, der Druck auf die Diaspora ist gestiegen (Medienmitteilung des BFM vom 26.5.2014, einsehbar unter http://www.bfm.admin.ch; vgl. auch BVGE 2011/24). Allerdings hat der Beschwerdeführer weder vorgebracht noch belegt, dass er sich in eine Gegend mit instabiler Sicherheitslage be­geben müsste. Dass er in Puthur Nord, Distrikt Jaffna, geheiratet hat (vgl. Eheschein, Akten POM pag. 50), lässt noch nicht darauf schliessen, er stamme aus der besagten Provinz. Auch bringt er nicht vor, einer spezifi­schen Risikogruppe anzugehören, sondern möchte sich bloss aufgrund nicht näher substantiierter Druckversuche seiner Verwandten nicht in den Norden von Sri Lanka begeben (vorne E. 6.3.1). Im Übrigen äussert der Beschwerdeführer einzig allgemeine Bedenken zur generellen Situation in Sri Lanka und macht geltend, er stehe als tamilischer Rückkehrer aus einem «Exilzentrum der LTTE» grundsätzlich unter «Generalverdacht» (vgl. hinten E. 8.1). – Ob sich die Rückkehr aufgrund der vorgebrachten Ele­mente als unzumutbar erweisen würde, erscheint fraglich. Die Frage kann aber offenbleiben, da eine allfällige Gefährdung im bewilligungsrechtlichen Zusammenhang nur ein Element darstellt, welches in die gesamte Interes­senabwägung einzubeziehen ist, und noch nicht zur Folge hat, dass dem Beschwerdeführer ein reguläres Anwesenheitsrecht erhalten bleiben müsste (vgl. auch BVR 2013 S. 543 E. 6.1; VGE 2013/225 vom 19.6.2014, E. 4.7 [noch nicht rechtskräftig], 2013/101 vom 14.3.2014, E. 4.3.4 [noch nicht rechtskräftig]). So verhält es sich hier (vgl. E. 7 hiernach). Die Ein­holung eines Berichts bei der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Gefähr­dungssituation (Beschwerde S. 11) kann daher zumindest in diesem Zu­sammenhang unterbleiben (vgl. dazu auch hinten E. 8.2).

7.

Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes:

7.1 Der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen Raubversuchs, Raubes und mehrfacher Diebstähle mit Hausfriedensbruch zu einer Frei­heitsstrafe von 33 Monaten verurteilt. Bereits mit diesen Taten hat er eine schwere Schuld auf sich geladen. Darüber hinaus ist er seit seiner Jugend wiederholt straffällig geworden. Seinen Drogenkonsum hat er bis heute nicht vollständig aufgeben können und er arbeitet nicht mehr an seiner Suchtproblematik, weshalb ein gewisses Risiko, dass er erneut straffällig wird, nicht ausgeschlossen werden kann; dies setzte in seinem Fall eine nachhaltige Drogenabstinenz voraus. Ein solches Risiko muss angesichts seiner wiederholten und erheblichen Straffälligkeit nicht hingenommen werden. Damit besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Nicht­verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen Weg­weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Die privaten Interessen an seinem Verbleib gewichten nicht leicht. Er verbrachte sein gesamtes bisheriges Leben in der Schweiz und seiner Freundin kann die Nachfolge nach Sri Lanka mit dem Kind nicht zugemutet werden. Jedoch konnte die Freundin bereits bei Eingehen der Beziehung und noch klarer im Zeitpunkt der Zeugung des Kindes nicht damit rechnen, die Partnerschaft und ein Familienleben künftig gemeinsam in der Schweiz leben zu können. Obwohl der Beschwerdeführer hier geboren ist, hat er sich auch abgesehen von seinem deliktischen Verhalten nicht integrieren können. Trotz einiger Be­rufserfahrungen ist ihm der Schritt in die wirtschaftliche Unabhängigkeit nicht geglückt. Auch in sozialer Hinsicht lässt er keine besondere Verbun­denheit mit der schweizerischen Gesellschaft erkennen. Die Wiedereinglie­derung in Sri Lanka dürfte dem Beschwerdeführer schwer fallen, zumal er nicht auf ein eigenes Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Immerhin hat er sich unter zwei Malen nach Sri Lanka begeben, verfügt über elementare Kenntnisse des Tamilischen und der dortigen Gebräuche und Gepflogen­heiten, kann auf Kontakte zurückgreifen, welche seine Mutter im Heimat­land pflegt, ist – abgesehen von der Suchterkrankung – gesund und im arbeitsfähigen Alter, weshalb die Wiedereingliederung insoweit nicht mit unüberwindbaren Hindernissen verbunden ist. Gewisse sprachliche Defizite kann er in seinem Alter ohne grössere Schwierigkeiten aufholen. Das vor­gebrachte Risiko einer Gefährdung im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka vermag vor diesem Hintergrund nicht den Ausschlag für eine Aufenthalts­bewilligung zu geben.

7.2 Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. April 2013 i.S. Udeh gegen Schweiz, Ziff. 50, kann der Beschwer­deführer nichts Weitergehendes zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Be­schwerde S. 12). Es handelt sich um einen Anwendungsfall der Boultif-Praxis des EGMR ohne weitergehende grundsätzliche Bedeutung (vgl. BGE 139 I 325 E. 2.4 [Pra 103/2014 Nr. 22]).

7.3 In der Abwägung der gegenläufigen Interessen erweist sich die Nicht­verlängerung der Aufenthaltsbewilligung somit als verhältnismässig. Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand*.* Die Be­schwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2).

8.

Aufgrund der gegenwärtigen Situation in Sri Lanka stellt sich die Frage, ob der Wegweisungsvollzug unzulässig im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AuG ist (vgl. vorne E. 4.3).

8.1 Der Beschwerdeführer hat zur aktuellen Sicherheitslage in Sri Lanka umfangreiche Unterlagen und Beweismittel eingereicht (act. 1C; act. 25, 25A und B). Er bringt vor, tamilische Rückkehrer aus einem soge­nannten «Exilzentrum der LTTE» würden grundsätzlich unter einem Gene­ralverdacht der Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) stehen. Obschon er keinerlei Beziehungen zu dieser Bewegung habe (Be­schwerde S. 11), laufe er bei einer Einreise Gefahr, besonders überprüft und sogar verhaftet zu werden; dabei drohe die Gefahr von Misshandlun­gen und Folterungen (act. 25 S. 3; act. 25B S. 10). Überdies würde er we­gen seiner mangelhaften Kenntnisse der tamilischen Sprache auffallen, was den Verdacht der sri-lankischen Sicherheitskräfte wecken würde (Be­schwerde S. 11, 15; act. 25 S. 3). Die Vorinstanz hält den Wegweisungs­vollzug demgegenüber für zulässig mit der Begründung, es lägen in seinem Fall keine objektiven Anhaltspunkte vor, die auf eine reale und ernsthafte Gefahr an Leib und Leben schliessen lassen (act. 20 S. 2).

8.2 Das BFM hat am 26. August 2013 beschlossen, Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig zu sistieren, und ist in der Folge dazu übergegan­gen, unbesehen der konkreten Umstände keine Ausreisefristen mehr anzu­setzen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben (Medienmit­teilung des BFM vom 3.10.2013, einsehbar unter http://www.bfm.ad­min.ch; vgl. auch zuletzt BVGer E-2223/2012 vom 21.5.2014, E. 3.1). Es bestehen Anhaltspunkte, dass sri-lankische Rückkehrerinnen oder Rück­kehrer Gefahr laufen, bei ihrer Einreise in Sri Lanka besonders kontrolliert und in Haft genommen zu werden. Folter oder unmenschliche Behandlung durch die sri-lankischen Behörden können gegen Art. 3 EMRK verstossen und den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen. Gemäss Medienmitteilung vom 26. Mai 2014 hat das BFM aufgrund umfassender Abklärungen eine neue Lagebeurteilung vorgenommen und die sogenann­ten Risikoprofile angepasst. Gleichzeitig hat es eine neue Asyl- und Weg­weisungspraxis für Sri Lanka definiert und den Wegweisungsstopp aufge­hoben. – Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das auf eine Gefährdung im Sinn der früheren Praxis der Asylbehörden schliessen lässt. Die angeb­lichen Druckversuche seiner Verwandten (vgl. vorne E. 6.3.1) vermögen von vornherein keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu begrün­den und er bringt nicht vor, dass er aus einer Gegend stammt oder dahin ausreisen müsste, in der er notorisch gefährdet wäre (sog. «Vanni»-Ge­biet). Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat, wo zumindest exilpolitisch tätige Organisationen aktiv sind, und er nicht perfekt Tamilisch sprechen dürfte, erscheint aber nicht unplausibel, dass er bei sri-lankischen Behörden auf­fallen könnte. Es kann daher in der aktuellen Situation und ohne Kenntnis der neuen Wegweisungspraxis des BFM (diese ist soweit ersichtlich nicht publiziert) nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, der Beschwer­deführer sei als Rückkehrer keiner rechtserheblichen Gefährdung ausge­setzt. Es stellt sich deshalb die Frage nach der Unzulässigkeit des Weg­weisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AuG. Es ist daher ein Verfah­ren auf Prüfung einer vorläufigen Aufnahme beim BFM zu veranlassen. Dieses wird gestützt auf seine jüngst begründete Praxis abklären müssen, ob im Fall des Beschwerdeführers Unzulässigkeitsgründe vorliegen, welche seine vorläufige Aufnahme rechtfertigen (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 7.1 und 7.3; VGE 2013/101 vom 14.3.2014, E. 6.3 [insoweit rechtskräftig]). Für das Verwaltungsgericht erübrigt es sich somit auch unter diesem Gesichts­punkt, bei der Schweizerischen Flüchtlingshilfe einen Bericht zur Gefähr­dungssituation einzuholen (vorne E. 6.3.3). Die von der Vorinstanz be­stätigte Ausreiseverpflichtung unter Ansetzen einer Ausreisefrist ist aufzu­heben (Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids).

9.

Zusammenfassend kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht nicht verlängert worden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzu­treten ist. Es bestehen jedoch gewisse Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AuG sein könnte. Die Akten sind daher an das MIP zu weisen, damit dieses beim BFM die Einleitung eines Verfahrens auf vorläufige Aufnahme des Be­schwerdeführers veranlasse, und die von der POM bestätigte Ausreisever­pflichtung ist aufzuheben.

10.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde­führer grundsätzlich kostenpflichtig und ihm ist kein Parteikostenersatz zu­zusprechen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Der damalige Instruktionsrichter hat ihm mit Verfügung vom 19. Juni 2013 indessen das Recht auf unent­geltliche Rechtspflege gewährt und ihm seinen Rechtsvertreter als amt­lichen Anwalt beigeordnet (act. 8).

10.1 Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Pauschalgebühr und den Kosten für die Dienstleistungen des behandelnden Psychiaters in Höhe von Fr. … (Rech­nung vom 31.7.2013; act. 13), sind infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdefüh­rers vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivil­pro­zess­ordnung, ZPO; SR 272]).

10.2 Der tarifmässige Parteikostenersatz ist im vorliegenden Fall ent­sprechend der Kostennote, welche mit Blick auf den in der Sache gebote­nen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu keinen Bemerkungen Anlass gibt (vgl. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]), auf ein pauschales Honorar von Fr. 5ʹ000.--, zuzüglich Fr. 114.90 Auslagen und Fr. 409.20 MWSt (8 % von Fr. 5ʹ114.90), insgesamt Fr. 5ʹ524.10, fest­zusetzen (vgl. Art. 42a Abs. 3 KAG).

Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä­digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 21 Stun­den ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 4ʹ200.-- (21 x Fr. 200.--), zuzüg­lich Fr. 114.90 Auslagen und Fr. 345.20 MWSt (8 % von Fr. 4ʹ314.9), ins­gesamt Fr. 4ʹ660.10, festzusetzen.

Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Akten gehen an das Amt für Migration und Personenstand des Kan­tons Bern, Migrationsdienst, damit dieses beim Bundesamt für Migration die Einleitung des Verfahrens betreffend vorläufige Aufnahme von A.________ veranlasse. Die gegenüber dem Beschwerdefüh­rer angeordnete Ausreiseverpflichtung wird aufgehoben.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ500.--, zuzüglich die Gutachterkosten von Fr. …, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungs­pflicht des Beschwerdeführers.

4. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird im Verfahren vor dem Verwal­tungsgericht auf Fr. 5ʹ524.10 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt … aus der Gerichts­kasse eine auf Fr. 4ʹ660.10 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Ent­schädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.

5. Zu eröffnen:

  • dem Beschwerdeführer

  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

  • dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (vgl. Ziff. 2)

  • der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern (mit den Akten ASMV Nr. 1376/10)

  • dem Bundesamt für Migration

Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Keywords

residence permitremovalproportionalityfamily lifeprivate liferecidivismtemporary admissionright to be heardSri Lankacriminal conviction

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal should be dismissed for alleged breaches of the right to be heard.

Extracted holding

No violation of the hearing rights was established; the lower authority sufficiently addressed the submissions and could dispense with additional personal hearings and evidence.

Extracted reasoning

The duty to hear and to give reasons does not require discussion of every argument; the authority had adequately examined the relevant points, and further oral hearings would not have added decisive findings.

Key legal question

Whether the appellant had a right to a temporary admission request or a referral order on that point.

Extracted holding

No; an individual has no entitlement to temporary admission, and requests for declaration or direct referral are inadmissible.

Extracted reasoning

Only the cantonal authority may request temporary admission from the federal authority, which then decides; therefore the appellant's request in that form could not be heard.

Key legal question

Whether non-renewal of the residence permit was unlawful or disproportionate.

Extracted holding

No; the permit was correctly not renewed because the statutory revocation ground of a long-term custodial sentence was met and the proportionality balance favored removal.

Extracted reasoning

The appellant had a severe and repeated criminal record, an ongoing risk of reoffending, and no sufficiently strong private or family interests outweighed the public interest in public order and crime prevention.

Key legal question

Whether the removal execution appeared unlawful or whether temporary admission had to be initiated.

Extracted holding

Yes, there were signs that removal to Sri Lanka might be unlawful under the prevailing country situation, so the file had to be sent to the migration office to start temporary-admission proceedings.

Extracted reasoning

Given the changed security situation in Sri Lanka and the unclear, unpublished federal practice, the court could not exclude a legally relevant risk upon return; this issue had to be examined by the federal migration authority.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.