Tax relief denied due to accessible pension capital

100 2013 130Administrative CourtJun 3, 2014Dismissed

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Omnilex summary

A couple sought relief from unpaid cantonal, communal and federal taxes from 2002 to 2005. The Bern Administrative Court upheld the prior refusal. It held that the husband’s vested-benefit policy, which could be withdrawn early, counted as available assets and was not an indispensable part of retirement provision. After payment of the tax debt, substantial assets would still remain, so no financial hardship existed. The complaints were dismissed, no costs were levied, and the legal-aid request became moot.

Omnilex headnote

Art. 240 Abs. 1 StG; Art. 167 Abs. 1 DBG; steuerlicher Erlass und finanzielle Notlage: Für die Beurteilung des Härtefalls sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse massgebend, namentlich auch das Vermögen. Auf bezugsfähige Leistungen der beruflichen Vorsorge ist abzustellen, wenn die anspruchsberechtigte Person deren vorzeitige Auszahlung verlangen kann; unterlässt sie den Bezug, bleibt das Guthaben gleichwohl als Vermögen anrechenbar. Der Ausnahmebegriff des „unentbehrlichen Bestandteils der Altersvorsorge“ ist eng auszulegen und schützt nicht erhebliches, nach Abzug der Steuerschuld weiterhin verbleibendes Vermögen; die Tilgung offener Steuern ist dann zumutbar (consid. 2–3).

Full text

100.2013.130/131U

HAT/BCL/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 3. Juni 2014

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Arn De Rosa

Gerichtsschreiberin Büchi

A.________ und B.________

Beschwerdeführende

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2002-2005 sowie der direkten Bundessteuern 2002 und 2005 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 19. März 2013; 100 10 266, 200 10 206, 100 10 493, 100 10 494, 100 10 495, 200 10 391)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2014, Nrn. 100.2013.130/131U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ und B.________ ersuchten am 28. Oktober 2009 und 8. April 2010 um Erlass der ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern der Jahre 2002 bis 2005 von insgesamt Fr. 81'309.60 (inkl. Verzugszins) sowie der direkten Bundessteuer der Jahre 2002 und 2005 von insgesamt Fr. 25'328.-- (inkl. Verzugszins). Mit Entscheiden vom 10. März 2010 (für das Steuerjahr 2002) und 10. Juni 2010 (für die Steuerjahre 2003 – 2005), eröffnet durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, wies die Einwoh­ner­gemeinde (EG) C.________ die Erlassgesuche ab.

B.

Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 8. April bzw. 29. Juni 2010 Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Rechtsmittel am 19. März 2013 abwies.

C.

In einer einzigen Rechtsschrift vom 20. April 2013 haben A.________ und B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen die Entscheide der StRK erhoben. Sie beantragen deren Aufhebung und den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2002-2005 sowie der direkten Bundessteuer 2002 und 2005. Zugleich stellen sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 22. April 2013 hat der Abteilungspräsident die Verfah­ren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bun­dessteuer vereinigt.

Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Beschwerdevernehm­lassung vom 24. April 2013 bzw. Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2013 je auf Abweisung der Beschwerden.

Die EG C.________ hat ihre Kompetenz zur Wahrung der Gemeindeinteressen für das Rechtsmittelverfahren an die Steuerverwaltung abgetreten (vgl. hinten E. 1.3).

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] so­wie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdeführen­den haben am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilge­nommen, sind durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten.

1.2 Für den Erlass von Kantonssteuern ist grundsätzlich die kantonale Steuerverwaltung zuständig (vgl. Art. 240 Abs. 3 StG). Die Finanzdirektion kann die entsprechende Entscheidbefugnis jedoch einer Gemeinde über­tragen (Art. 240 Abs. 3 Bst. b StG). So wurde bezüglich der EG C.________ ver­fahren, welcher die Erlasskompetenz für die auf ihrem Territorium erhobe­nen Kantonssteuern zukommt und die deshalb für den erstinstanz­lichen Erlassentscheid verantwortlich zeichnet (vgl. vorne Bst. A). Die ein­schlä­gige Vereinbarung sieht aber offenbar vor, dass in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren die kantonale Steuerverwaltung ihre Rechte selber wahrt.

1.3 Neben dem Erlass direkter Bundessteuern und Kantons­steuern ist vorliegend auch jener der Gemeindesteuern 2002-2005 streitig. Für den diesbezüglichen Entscheid ist die Gemeinde selber zuständig, wobei sie gemäss Art. 240 Abs. 4 StG ihre Erlasskompetenz der für den Erlass der Kantonssteuer zuständigen Behörde übertragen kann. Gestützt auf diese Bestimmung hat die EG C.________ am 30. Mai 2011 ihre «Kompetenz zur Wah­rung der Gemeindeinteressen in den Steuerjustizverfahren [...] für sämtli­che weitergezogenen Erlassentscheide an die Steuerverwaltung des Kantons Bern abgetreten» bzw. delegiert. Aufgrund dieser steuergesetzlich ausdrücklich vorgesehenen «Kompetenzdelegation» (so Erläuterungen zum Steuergesetz 2001, S. 303) ist die Steuerverwaltung befugt, anstelle der materiell berechtigten EG C.________ das Rechtsmittelverfahren in eigenem Namen (auch) hinsichtlich des Erlasses der Gemeindesteuern zu füh­ren (vgl. VGE 2011/38/39 vom 11.10.2011, E. 2.2). Damit erübrigt es sich, die EG C.________ als notwendige Partei in das Ver­fahren einzubeziehen (vgl. auch BVR 2010 S. 401 E. 1.2).

1.4 Sind sowohl Entscheide bezüglich des Erlasses kantonaler Steu­ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver­wal­tungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen. Allerdings können die Entscheide, gleich wie wenn eine Veranlagung von Einkommens­steu­ern im Streit liegt, in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Zwar sind die Rechtsnormen des kantonalen und eidgenössischen Rechts im Bereich des Steuer­erlasses nicht harmoni­siert und unterscheiden sich deshalb teilweise; ins­besondere gewährt das Bun­desrecht den Steuerpflichtigen – anders als das kantonale Steuergesetz – keinen Rechtsanspruch auf Steuererlass, sondern lässt entsprechende Gesuche nach pflichtgemässem Ermessen be­urteilen (vgl. Art. 167 Abs. 1 DBG; Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung des EFD vom 19. Dezember 1994 über die Behandlung von Erlass­gesuchen für die direkte Bundes­steuer [Steuererlassverordnung, nachfol­gend: EV DBG; SR 642.121]; vgl. statt vieler zuletzt BGer 2D_27/2013 vom 27.6.2013, E. 2; Werner Lüdin, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schwei­zerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2000, Art. 167 DBG N. 20; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 167 N. 4; a.M. Michael Beusch, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Aufl. 2008, Art. 167 DBG N. 8). Im Ergebnis besteht aber dennoch eine derart weitgehende Über­einstimmung, dass sich nicht nur eine Vereinigung der beiden Beschwerde­verfahren, sondern auch die gemeinsame Beurteilung in derselben Urteils­schrift rechtfertigt (Art. 17 Abs. 1 VRPG; vgl. vorne Bst. C; zum Ganzen zuletzt BVR 2014 S. 197, nicht publ. E. 1.4).

1.5 Die vorliegenden Entscheide fallen grundsätzlich in die einzel­richterliche Zuständig­keit (Art. 57 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt­schaft [GSOG; BSG 161.1]); die Verhältnisse rechtfertigen indes eine Über­weisung an die Kammer (Art. 57 Abs. 6 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 GSOG).

1.6 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1 Auf den 1. Januar 2011 ist das Steuererlassrecht revidiert und sind insbe­sondere die Art. 240a-240c StG erlassen worden, wobei der Gesetz­geber keine materiellen Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage bezweckt hat. Sein Ziel war es vielmehr, die wichtigsten Elemente des Er­lassrechts auf Gesetzesstufe zu regeln, weshalb er sie aus der Verord­nung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Ab­gaben und anderen zum Inkasso übertragenen For­derungen, über Zah­lungs­erleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlich­keit (Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733) in das Steuergesetz über­führt hat (vgl. Gemeinsamer Antrag des Regierungsrats und der Kommission betreffend Änderung des StG, Tagblatt des Grossen Rates 2009, Bei­lage 37, S. 15 und 33). Dessen unge­achtet stellt sich für Verfahren, die – wie das vorliegende – vor der Revision des StG und der BEZV eröffnet, aber noch nicht abgeschlossen worden sind, die Frage nach dem anwend­baren Recht. Nach ständiger ver­wal­tungsgerichtlicher Praxis sind gestützt auf die allgemeinen intertemporal­rechtlichen Grundsätze auf hängige Beschwer­deverfahren noch StG und BEZV in den bis zum 31. Dezember 2010 gülti­gen Fassungen anwendbar (BAG 00-124 und 08-28 betref­fend StG; BAG 00-101 betreffend BEZV; BVR 2013 S. 506 E. 2.1).

2.2 Die jährliche Veranlagung des steuerbaren Einkommens stellt sicher, dass jede steuerpflichtige Person entsprechend ihrer aktuellen wirt­schaftlichen Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen wird (vgl. Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es ist deshalb davon auszu­gehen, dass den Steuerpflichtigen grundsätzlich die Bezahlung der veran­lagten Steuern sowohl möglich als auch zumutbar ist. Dennoch können gemäss Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG rechtskräftig festgesetzte Kantons-, Ge­meinde- und Kirchensteuern bzw. direkte Bundessteuern sowie Zinsen, Gebühren und (gegebenenfalls auch) Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Zahlung in Ausnahmefällen mit einer erheblichen bzw. grossen Härte verbunden wäre. Bei solchen Gegeben­heiten soll ein Steuererlass zur langfristigen Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen (vgl. aArt. 34 Abs. 1 BEZV bzw. Art. 1 Abs. 1 EV DBG; zum Ganzen zuletzt BVR 2014 S. 197 E. 2.1).

2.3 Sind die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, räumt das kantonale Steuergesetz der steuerpflichtigen Person einen Rechts­anspruch auf Steuererlass ein (Art. 240 Abs. 5 StG). Vorbehältlich der ge­setzlichen Ausschlussgründe kommt es dabei nicht darauf an, wes­halb die steuerpflichtige Person in eine finanzielle Notlage geraten ist (aArt. 35 Abs. 2 BEZV bzw. Art. 2 Abs. 2 EV DBG). Ob ein anspruchsbegründender Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG vor­liegt, beurteilt sich mit Blick auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person; massgebend ist dabei in erster Linie die Situation im Entscheidzeitpunkt, wobei die Zu­kunftsaussichten mitzu­berück­sichtigen sind (aArt. 36 Abs. 1 BEZV bzw. Art. 3 Abs. 1 EV DBG). Wäre der steuerpflichtigen Person im Zeit­punkt der Fälligkeit eine frist­gerechte Zahlung möglich gewesen, so ist dies im Erlassentscheid zu be­rücksichtigen (aArt. 36 Abs. 4 BEZV bzw. Art. 3 Abs. 3 EV DBG; zum Ganzen zuletzt BVR 2014 S. 197 E. 2.2).

2.4 Entscheidend für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG ist, ob Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind, was grundsätzlich immer dann der Fall ist, wenn die verfügbaren Mittel der steuerpflichtigen Person deren betreibungsrechtliches Existenzminimum gemäss Art. 93 des Bun­desgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) übersteigen (aArt. 36 Abs. 2 und 3 BEZV bzw. Art. 3 Abs. 2 EV DBG). Dementsprechend ist das Bestehen einer finanziellen Notlage gesetzlich umschrieben: Gemäss aArt. 42 Bst. c BEZV setzt eine Notlage voraus, dass die steuerpflichtige Person durch die Bezahlung des geschuldeten Steuerbetrags ein Opfer erbringen müsste, das in einem offenbaren Missverhältnis zu ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit steht und ihr deshalb nicht zugemutet werden kann; erforderlich ist, dass die Steuer­schuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten bis auf das betrei­bungsrechtliche Existenzminimum nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden kann (BVR 2013 S. 506 E. 2.4). Bei der Prüfung, ob eine finanzielle Notlage besteht, kommt es jedoch nicht nur auf die Ein­kommensverhältnisse der steuerpflichtigen Person an, vielmehr ist auch deren Vermögenssituation zu berücksichtigen (Markus Langenegger, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Berner Steuer­gesetz, Band 2, Art. 126 bis 293, 2011, Art. 240b N. 34; Michael Beusch, a.a.O., Art. 167 DBG N. 19). Verfügt die steuerpflichtige Person über ein Vermögen, das es ihr erlaubt, die offene Steuerforderung zu begleichen, ist ein Steuererlass deshalb in aller Regel ausgeschlossen. Anders verhält es sich nur dann, wenn eine Belastung oder Verwertung des Vermögens geradezu unzumutbar ist, was insbesondere für «unentbehrliche Bestand­teile der Altersvorsorge» gilt (aArt. 42 Bst. f BEZV bzw. Art. 11 EV DBG; VGE 2011/492 vom 24.9.2012, E. 3.5.1).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer, geboren am … 1950, arbeitete ab 1967 in verschiedenen Funktionen bei der D.________ (vgl. Ar­beitszeugnis; act. 4B pag. 11). Dieses Arbeitsverhältnis wurde im Jahr 2002 im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst unter Ausrichtung einer Abgangsentschädigung an den Beschwerdeführer in der Höhe von Fr._______ (vgl. Vereinbarung vom 3.7.2002; act. 4B pag. 50). Seither war der Beschwerdeführer bemüht, ein eigenes Unternehmen aufzubauen, was aber wenig einträglich war und offenbar einen jährlichen Gewinn von bloss einigen tausend Franken abwarf (vgl. act. 4C pag. 195 und 280). Die Beschwerdeführerin geht soweit ersichtlich keiner regelmässigen Er­werbstätigkeit nach. Das während seiner Anstellung bei der D.________ geäufnete Vorsorgekapital hat der Beschwerdeführer in eine Freizügigkeitspolice überführt, deren garantiertes Alters- bzw. Todesfall­kapital sich per Versicherungsende am 1. Juni 2015 auf Fr. 666'232.-- be­läuft (vgl. act. 4C pag. 327). Das (übrige) Vermögen der Beschwerdefüh­renden, das nach eigenen Angaben – wohl infolge der Auszahlung der ge­nannten Abgangsentschädigung – im Jahr 2005 rund Fr. 120'000.-- aus­machte, betrug 2011 nur noch knapp Fr. 9'000.-- (vgl. S. 2 der Details zur Veranlagungsverfügung 2011 [in act. 1C]).

3.2 Die StRK hat Rekurs und Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen: Den Beschwerdeführenden würden aus der per 1. Juni 2015 fällig werdenden Freizügigkeitsleistung von Fr. 666'232.-- nach Abzug der dannzumal anfallenden Steuern und nach Begleichung der offenen Steu­erforderungen der Jahre 2002-2005 rund Fr. 480'000.-- verbleiben. Werde dieses Kapital unter Berücksichtigung der statistischen Lebenserwartung der Beschwerdeführenden in eine Rente umgewandelt und die zu erwar­tenden Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV) hinzugezählt, so stehe ihnen ab 1. Juni 2015 ein monatliches Ein­kommen von rund Fr. 5'900.-- zur Verfügung. Dieses Einkommen reiche aus, um den Lebensbedarf der Beschwerdeführenden zu decken, weshalb die Verwendung des Alterskapitals zur Tilgung der Steuerschulden keinen Eingriff in ihre «unentbehrliche Altersvorsorge» darstelle (E. 7). Die Be­schwerdeführenden kritisieren die entsprechenden Berechnungen in ver­schiedener Hinsicht.

3.3 Die StRK hat das Kapital der Freizügigkeitspolice, das nach Bezah­lung aller Steuern verbleiben würde, in eine hypothetische Rente umge­rechnet und gestützt darauf ein künftiges Mindesteinkommen der Be­schwerdeführenden ermittelt. Bevor derartige, mit zahlreichen Unsicher­heiten behaftete Berechnungen vorzunehmen sind, fragt sich jedoch, ob die Beschwerdeführenden nicht über Vermögen verfügen, das die Gewäh­rung eines Steuererlasses ausschliesst (vgl. vorne E. 2.4):

3.3.1 Die Freizügigkeitspolice des Beschwerdeführers wurde am 1. März 2004 mit einer Einmaleinlage von Fr. 556'304.-- finanziert. Das garantierte Alters- bzw. Todesfallkapital beläuft sich per Versicherungsende am 1. Juni 2015 auf Fr. 666'232.-- (act. 4C pag. 327); zu diesem Zeitpunkt wird der Beschwerdeführer das ordentliche Rentenalter gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden­vorsorge (BVG; SR 831.40) erreicht haben. Das Guthaben wird somit in naher Zukunft realisiert werden, weshalb es im vorliegenden Steuererlass­verfahren unter dem Blickwinkel der Zukunftsaussichten gemäss aArt. 36 Abs. 1 bzw. Art. 3 Abs. 1 EV DBG mitzuberücksichtigen ist (vgl. vorne E. 2.3).

3.3.2 Zudem können die Beschwerdeführenden bereits seit Juni 2010 die vorzeitige Auszahlung des Guthabens verlangen (sog. Rückkauf; vgl. Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425]; Ziff. 4.3 der AVB Helvetia, Ausgabe 2013, einsehbar unter <www.helvetia.com>, Rubriken «Service/Beratung»/«Dokumente/Down­loads»/«Downloads»/«Bereich Ge­schäfts­kunden»). Der Rückkaufs­wert der Frei­zügig­keitspolice entspricht dabei dem vollen Inventar­deckungs­kapital, welches aufgrund der gleichen technischen Grundlagen be­rechnet wird wie die Leistungen der Police (vgl. Ziff. 4.3.3 f. der AVB Helvetia). Das Gut­haben von Fr. 666'232.-- ist somit seit Juni 2010 frei verfügbar, wobei sich der Abzug für einen vorzeitigen Bezug stetig ver­ringert; seit diesem Zeit­punkt ist es den Beschwerdeführenden an­heimgestellt, die Fälligkeit der Kapitalleistung durch einseitige Willens­erklärung bereits vor dem 1. Juni 2015 herbeizuführen. Seit Juni 2010 ist demnach der anwartschaftliche Charakter der Kapitalleistung dahingefallen (vgl. VGE 2010/381/382 vom 8.8.2012, in NStP 2012 S. 107 E. 2.4; BGE 135 I 288 E. 2.4, 129 III 535 E. 3.2.1, 121 III 31 E. 2b; BGer 2P.43/2000 vom 26.5.2000, E. 2c). Mithin steht fest, dass es sich bei der hier in Frage stehenden Freizügigkeitspolice bereits heute nicht mehr um eine blosse Anwartschaft oder eine nicht frei verfügbare Austritts­leistung im Sinn von Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EV DBG handelt, die bei der Vermögensberechnung unberücksichtigt bleiben würde.

3.3.3 Dass sie das Guthaben aus der Freizügigkeitspolice beziehen könn­ten, bestreiten die Beschwerdeführenden nicht. Offenbar haben sie aber während Hängigkeit der vorliegenden Beschwerdeverfahren bewusst auf einen Bezug verzichtet, weil sie das Guthaben bei Verweigerung des Steu­ererlasses nicht «ohne Einbussen» nutzen könnten (vgl. Beschwerde, S. 4). Dies ändert indes nichts daran, dass das Guthaben dem Vermögen der Beschwerdeführenden zuzurechnen ist. Denn können Leistungen der beruflichen Vorsorge bezogen werden und machen die berechtigten Per­sonen von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, ist nicht einzusehen, wes­halb sie nicht gleich behandelt werden sollten wie jemand, der die Leistun­gen tatsächlich erhält (vgl. BGE 135 I 288 E. 2.4; BGer 2P.53/2004 vom 13.5.2004, E. 4.3 mit Hinweisen). Wäre es dem Gutdünken der berechtig­ten Personen überlassen, über die Anrechenbarkeit dieses Vermögens zu entscheiden, würde dies zu einer stossenden Ungleichbehandlung gegen­über effektiven Bezügerinnen und Bezügern von Freizügigkeitsleistungen führen (vgl. Hans Michael Riemer, Berührungspunkte zwischen beruflicher Vorsorge und ELG sowie kantonalen Sozialhilfegesetzen bzw. SKOS-Richtlinien, in Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufli­che Vorsorge 2001 S. 331 ff., S. 333; BVR 2010 S. 366 E. 3.1, 2006 S. 408 E. 4.4).

3.3.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass den Beschwerdeführenden das Guthaben der Freizügigkeitspolice von Fr. 666'232.-- (abzüglich eines Rückkaufsdiskonts) seit Juni 2010 auf ent­sprechende Willenserklärung hin zur freien Verfügung steht. Sollten die Beschwerdeführenden von der Möglichkeit des vorzeitigen Bezugs weiter­hin keinen Gebrauch machen, so werden sie das gesamte Guthaben spä­testens am 1. Juni 2015 vereinnahmen, so dass sie in naher Zukunft be­mittelt sein werden (vgl. aArt. 36 Abs. 1 bzw. Art. 3 Abs. 1 EV DBG). Es ist ihnen also entweder ein bestehendes oder künftiges Vermögen von min­destens Fr. 650'000.-- zuzurechnen.

3.4 Die Beschwerdeführenden wenden jedoch ein, das Guthaben der Freizügigkeitspolice stelle einen unentbehrlichen Bestandteil ihrer Alters­vorsorge im Sinn von aArt. 42 Bst. f BEZV bzw. Art. 11 Abs. 2 EV DBG dar (vgl. vorne E. 2.4).

3.4.1 Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hat den Begriff des «unent­behrlichen Bestandteils der Altersvorsorge» nicht näher umschrieben. Weder die BEZV und das StG, sei es in der alten oder der (hier nicht an­wendbaren) geltenden Fassung, noch die EV DBG definieren, was darunter zu verstehen ist. Auch den Materialien sind keine Hinweise zu entnehmen, was einen unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge darstellen könnte. Eine Betrachtung der Bestimmungen unter systematischen Ge­sichtspunkten ist ebenfalls unergiebig. – In Schrifttum und Rechtsprechung wird im Zusammenhang mit dem Begriff des unentbehrlichen Bestandteils der Altersvorsorge vorab auf (hypothekarisch weitgehend unbelastetes) Wohneigentum älterer Personen verwiesen (vgl. Michael Beusch, a.a.O., Art. 167 DBG N. 19, derselbe, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 214; Pierre Curchod, in Yersin/Noël [Hrsg.], Commentaire Romand de la loi sur l’impôt fédéral direct, 2008, Art. 167 N. 13; Schorno/Meier in Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Aufl. 2009, § 230 N. 14; BVGer A-1428/2013 vom 14.1.2014, E. 2.7.2, A-7164/2007 vom 3.6.2010, E. 4.1; vgl. auch BVR 2010 S. 283 E. 2.2). Andere Stimmen verstehen darunter die letzten Ersparnisse der steuer­pflichtigen Person (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 167 N. 31), also eine Art «Notgroschen». Weiter wird etwa die Meinung vertreten, ge­stützt auf aArt. 42 Bst. f BEZV bzw. Art. 11 Abs. 2 EV DBG seien im Steu­ererlassverfahren bei Pensionierten und erwerbstätigen Personen ab dem 60. Altersjahr die Vermögensfreigrenzen der Ergänzungsleistungen von Fr. 37'500.-- für Alleinstehende und Fr. 60'000.-- für Ehepaare zu gewähren (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche­rung [ELG; SR 831.30]). Vermögen sei deshalb nur insoweit zur Beglei­chung offener Steuerforderungen heranzuziehen, als es diese Freigrenzen übersteige, wobei gegebenenfalls unerheblich sei, dass es aus einer Kapi­talleistung der beruflichen Vorsorge stamme (vgl. Markus Langenegger, a.a.O., Art. 240b N. 34; vgl. hierzu auch VGE 2011/492 vom 24.9.2012, E. 3.5.1; VGer ZH 11.5.2009, SB.2009.00027, E. 2.2). Dabei ist unbestrit­ten, dass der Begriff des unentbehrlichen Bestandteils der Altersvorsorge nicht dem Schutz von «überhöhten Lebensansprüchen» dient (vgl. insb. Michael Beusch, a.a.O., Art. 167 DBG N. 19 mit Hinweisen; Bruno Knüsel, Rechtsgrundlagen des Erlassverfahrens, in ASA 52 S. 93 ff., 99).

3.4.2 Bei der Konkretisierung von aArt. 42 Bst. f BEZV bzw. Art. 11 Abs. 2 EV DBG ist zu bedenken, dass die Altersvorsorge auf dem «Drei-Säulen-Konzept» gemäss Art. 111 Abs. 1 BV beruht. Als erste Säule des Vor­sorge­systems sollen die AHV-Renten den Existenzbedarf angemessen decken (Art. 112 Abs. 2 Bst. b BV), während die berufliche Vorsorge als zweite Säule – zusammen mit den Leistungen der AHV – die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen hat (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV). Als dritte Säule gilt die Selbstvorsorge (vgl. Art. 111 Abs. 4 BV), einerseits in der Form von gebundenem Sparen (Säule 3a) und andererseits in jener des freien Sparens (Säule 3b). Die interessierende Kapitalleistung aus der Freizügig­keitspolice erfüllt als Ele­ment der zweiten Säule also bereits höhere Sozial­aufgaben als die blosse Existenzsicherung (Jürg Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Schweizeri­sches Bundesverwal­tungs­recht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, S. 1996 N. 5). Wird weiter berücksichtigt, dass dort, wo mit den Leistungen der AHV die Existenzsicherung nicht erreicht wird, Ergän­zungsleistungen (EL) zu diesen hinzutreten, um die Auslagen für die lau­fenden Lebensbedürfnisse zu decken (vgl. Art. 112a BV; Art. 9 ff. ELG), erscheint fraglich, inwieweit Leistungen der zweiten Säule für die Altersvor­sorge geradezu unent­behrlich sein können. Wie es sich damit verhält, braucht indes hier nicht abschliessend beantwortet zu werden.

3.4.3 Die beträchtliche Höhe des Guthabens der Beschwerdeführenden aus der Freizügigkeitspolice schliesst von vornherein aus, dass es sich beim gesamten Betrag um einen unentbehrlichen Bestandteil ihrer Alters­vorsorge handeln könnte. Den Beschwerdeführenden verbliebe von den Fr. 666'232.-- (abzüglich eines Diskonts beim Bezug vor dem 1.6.2015) nach Tilgung des offenen Steuerbetrags von insgesamt Fr. 106'637.60 (zu­züglich aufgelaufenem Zins) und der auf den Kapitalbezug anfallenden Steuern immer noch ein Betrag von über Fr. 450'000.-- zur freien Ver­fügung. Zwar wird teils die Auffassung vertreten, dass älteren Steuerpflich­tigen in Anwendung von aArt. 42 Bst. f BEZV bzw. Art. 11 Abs. 2 EV DBG eine (grosszügige) Vermögensfreigrenze von Fr. 60'000.-- gewährt werden solle, was vor dem Hintergrund der staatlichen Leistungen aus AHV und EL keineswegs zwingend erscheint. Dass gar höhere Vermögensbeträge als unentbehrlich erscheinen könnten, ist jedoch ausgeschlossen. Angesichts der dargestellten Grössenverhältnisse führt die Tilgung der offenen Steuer­beträge der Jahre 2002-2005 bei den Beschwerdeführenden zu keinem Eingriff in deren unentbehrliche Altersvorsorge. Die Verwendung des Ka­pitals aus der Freizügigkeitspolice zur Tilgung der Steuerschulden ist ihnen daher zumutbar.

3.5 Nach dem Gesagten liegt bei den Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Vermögenssituation keine finanzielle Notlage gemäss Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG vor. Es erübrigt sich daher, auf die Einkom­mensverhältnisse der Beschwerdeführenden und die Ausführungen der Vorinstanz zur Höhe einer Rente gestützt auf das vorhandene Alterskapital näher einzugehen. Die StRK hat die Abweisung der Steuererlassgesuche durch die Steuerverwaltung im Ergebnis zu Recht bestätigt; die Beschwer­den erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang der Verfahren werden die unterliegenden Beschwer­deführenden grundsätzlich kostenpflich­tig; aufgrund besonderer Umstände wird jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 und 3 DBG). Entschädigungspflichtige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundes­gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist als gegenstands­los gewor­den abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG; vgl. BVR 2002 S. 526 E. 5b).

5.

Gegen das vorliegende Urteil steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 83 Bst. m i.V.m. Art. 113 des Bundes­gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesge­richts­gesetz, BGG; SR 173.110]). Es ist daher mit dem Hinweis auf dieses Rechtsmittel zu versehen (Art. 117 i.V.m. 112 Abs. 1 Bst. d BGG). Soweit die direkte Bundessteuer betreffend sind die Rügemöglichkeiten zusätzlich stark eingeschränkt, weil mangels Rechtsanspruchs auf den Steuererlass keine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht werden kann (statt vieler BGer 2D_138/2007 vom 21.2.2008). Es ist deshalb ausdrücklich die Verletzung eines spezifischen verfassungsmässigen Rechts zu rügen (vgl. BGer 2D_27/2011 vom 26.7.2011 E. 1; zur eng begrenzten Rügemöglich­keit im Rahmen der sog. «Star-Praxis» vgl. BGer 2D_7/2008 vom 1.7.2008, in StR 2008 S. 653 E. 1; BGE 137 I 128 E. 3.1, 136 II 383 E. 3.3, 133 I 185 E. 6.2).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro­chen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

4. Zu eröffnen:

  • den Beschwerdeführenden

  • der Steuerverwaltung des Kantons Bern

  • der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Keywords

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Key legal question

Whether the denial of tax relief for cantonal, communal and direct federal taxes was lawful

Extracted holding

The denial was upheld because the applicants had no financial hardship within the meaning of the tax-relief rules, given their available pension capital and overall assets.

Extracted reasoning

The vested-benefit policy could be withdrawn early and was therefore part of their available assets. After payment of the tax debts, substantial funds would still remain. The capital was not an indispensable part of their retirement provision.

Key legal question

Whether the vested-benefit policy constituted an indispensable part of retirement provision exempt from asset consideration

Extracted holding

No. The amount was too large to be treated as indispensable retirement capital, and its use to pay the tax debts was reasonable.

Extracted reasoning

The court interpreted the exception narrowly in light of the three-pillar system and held that, at most, only limited retirement assets may be protected. Here, more than CHF 450,000 would still remain after payment of taxes, so there was no intrusion into indispensable retirement provision.

Key legal question

Whether the request for free legal aid should be granted

Extracted holding

It became moot and was therefore removed from the docket.

Extracted reasoning

Since the complaints were dismissed, the request no longer had an independent purpose.

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