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ARGVP-1988-3119 ΓÇó Attorney’s post-mandate loyalty and duty to account
ARGVP-1988-3119Supreme CourtJun 6, 1968Other
The digest records two lawyer-discipline rulings. First, the supervisory commission states that an attorney should avoid representing a new client in a dispute against a former client when doing so would require using confidential knowledge from the earlier mandate; the client’s personal and financial circumstances may not be exploited against her. Second, the St. Gallen Cantonal Court holds that, when a mandate ends, the client has a right to receive the lawyer’s invoice without having to ask for it specifically.
Art. 398 OR; post-contractual duty of loyalty and limits on using confidential information against a former client. An attorney must not continue a representation if proper conduct of the new mandate would require reliance on knowledge acquired in the former mandate to the detriment of the former client; the conflict may justify withdrawal from the case (consid. 3119). Art. 14 Verordnung über den Anwaltsberuf; duty to render account at the end of the mandate. The client is entitled ex officio to receive the attorney’s bill upon termination of the mandate; a special request is not required (consid. 3120).
C. Gerichtsentscheide 3119,3120 3119 Treuepflicht nach Abschluss eines Auftragsverhältnisses. Die Aufsichtskommission hält dafür, dass es nicht tunlich ist, wenn der Anwalt einen neuen Auftraggeber gegen die frühere Klientin vertritt. Zunächst erscheint es heute noch als fraglich, ob es hier überhaupt zu einem Prozess kommen muss; vgl. Art.416ZGB und dazu Egger, N.3 zu Art.416 ZGB. Lässt sich ein Rechtsstreit über diese Forderung aber nicht umgehen, so hat der Beirat seine Bemühungen und Ansprüche im einzelnen zu beweisen. Dabei handelt es sich teilweise um Besprechungen, die der Beirat mit dem damaligen Berater der heutigen Beklagten führte. Will der Anwalt den neuen Klienten sachgemäss vertreten - er ist dazu nach Art. 398 OR verpflichtet -, so muss er alle die früheren Besprechungen wie auch die persönlichen und finanziellen Verhältnisse und Anliegen der Beklagten, seiner damaligen Klientin, dartun. Dies kann er als ihr früherer Anwalt nicht tun, ohne Kenntnisse aus jenem Mandat zu verwerten. Er kann den neuen Klienten nicht vertreten, ohne die frühere Auftraggeberin zu verraten; verzichtet er auf letzteres, so muss der neue Auftrag darunter leiden. Dr. Blass führt in seinem Referat über die Standespflichten der Rechtsanwälte, Zürich, 1945, S. 21, daher zu Recht aus, der Klient müsse sich darauf verlassen können, dass die Kenntnis seiner Persönlichkeit, seiner Fehler und Mängel, seiner finanziellen Verhältnisse nicht vom Anwalt gegen ihn in irgendeiner Weise ausgenützt werde. Dem Anwalt ist daher nahezulegen, auf die weitere Vertretung des Klägers im Prozess gegen seine frühere Klientin zu verzichten. Anwaltsaufs.-Komm. 6.6.1968 (RBer 1968/69, S. 49) 3120 Abrechnungspflicht bei Beendigung des Mandats (Art. 14 der Verordnung überden Anwaltsberuf; bGS 145.52). Der Klient hat Anspruch darauf, nach Abschluss des Mandates die Rechnung des Anwalts zu erhalten, ohne sie speziell zu verlangen; Entscheide des Kantonsgerichts St.Gallen vom 22. März und 11. September 1911, 470